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Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS-Verordnung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 über internationale Rechnungslegungsstandards

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Durch die Verordnung werden alle Unternehmen in der Europäischen Union (EU), deren Wertpapiere auf einem EU-regulierten Markt (börsennotierte Gesellschaften) gehandelt werden, verpflichtet, ihren konsolidierten Abschluss nach einem einheitlichen Regelwerk von International Financial Reporting Standards (IFRS)* zu erstellen, die zuvor ab 2005 als internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) bekannt waren.
  • Durch die Anwendung gemeinsamer Rechnungslegungsstandards wird die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Unternehmensabschlüsse verbessert. Dies erhöht wiederum die Effizienz des EU-Kapitalmarkts und senkt die Kosten der Kapitalbeschaffung für Unternehmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der EU können den verbindlichen Anwendungsbereich der IAS-Verordnung erweitern, indem sie es kapitalmarktorientierten Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, ihre individuellen Jahresabschlüsse gemäß den IFRS zu erstellen, die gemäß den in der IAS-Verordnung festgelegten Verfahren erlassen wurden (siehe unten). Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung oder Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses oder eines individuellen Jahresabschlusses auch auf nicht kapitalmarktorientierte Gesellschaften ausdehnen.

Zur Sicherstellung einer angemessenen politischen Kontrolle sieht die Verordnung die Einrichtung eines Mechanismus zur Bewertung der IFRS und der damit verbundene Auslegungen der vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) mit Sitz in London (Teil der IFRS Foundation) vor, um diesen in der EU Durchsetzbarkeit zu verleihen.http://www.ifrs.org/

Die folgenden zwei Gremien unterstützen diesen Prozess.

  • Der Regelungsausschuss für Rechnungslegung (ARC), dessen Vorsitz die Europäische Kommission führt und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, entscheidet auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission über die Anerkennung von IFRS und damit verbundenen Auslegungen.
  • Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) stellt der Kommission Unterstützung und Fachkompetenz zur Bewertung der IFRS und damit verbundenen Auslegungen bereit. Sie setzt sich aus Sachverständigen auf dem Gebiet der Rechnungslegung zusammen, die aus dem Privatsektor in mehreren Mitgliedstaaten stammen.

Der Anerkennungsmechanismus umfasst die folgenden zwei Prozesse.

  • Einen technischen Prozess, in dem die EFRAG gegebenenfalls Unterstützung und Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung zur Verfügung stellt, um IFRS und damit verbundene Auslegungen zu bewerten und die Kommission darüber zu beraten, ob die IFRS oder die damit verbundenen Auslegungen des IASB angenommen werden sollen.
  • Einen Regulierungsprozess, bei dem der ARC auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über die Übernahme von IFRS und damit verbundenen Auslegungen entscheidet. Die förmliche Annahme eines IFRS oder einer damit verbundenen Auslegung durch die EU erfolgt im Rahmen eines Komitologieverfahrens und unterliegt einem Unbedenklichkeitsschreiben des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission werden IFRS und damit verbundene Auslegungen gemäß der von der EU angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 kodifiziert. Sie ist eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 und ersetzt sie. Sofern die EU eine neue IFRS oder damit verbundene Auslegung billigt, wird die Verordnung (EU) 2023/1803 durch eine neue Verordnung geändert.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 ist am 14. September 2002 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2023/1803 ist am 16. Oktober 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

International Financial Reporting Standards. Bisher bekannt als die „International Accounting Standards“ (IAS), der Begriff umfasst die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC*-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen, die vom „International Accounting Standards Board“ (IASB) herausgegeben oder angenommen wurden.
SIC-IFRIC. Das Standing Interpretations Committee (SIC) war der Vorgänger des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1-4).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 2023/1803 der Kommission vom 13. August 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2003, S. 1-992).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2023/2468 der Kommission vom 8. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 12 (ABl. L, 2023/2468 vom 09.11.2023).

Verordnung (EU) 2023/2579 der Kommission vom 20. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (ABl. L, 2023/2579 vom 21.11.2023).

Verordnung (EU) 2023/2822 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1 (ABl. L, 2023/2822 vom 20.12.2023).

Letzte Aktualisierung: 18.01.2024

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