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Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)* in der Europäischen Union (EU) fest.
  • Sie gilt für die Produktion, das Inverkehrbringen sowie in bestimmten Fällen für die Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Europäische Kommission stuft die Mitgliedstaaten bzw. die Regionen der EU nach ihrem Risiko für bovine spongiforme Enzephalopathien (BSE) ein:

  • Statusklasse 1: vernachlässigbares Risiko;
  • Statusklasse 2: kontrolliertes Risiko;
  • Statusklasse 3: unbestimmtes Risiko.

Die Mitgliedstaaten müssen ein Überwachungsprogramm einführen, das ein Screening von BSE- oder Scrapie-verdächtigen Tieren vorschreibt. Ferner müssen postmortale Schnell-Screeningtests durchgeführt werden.

Seuchenverdächtige Tiere und alle weiteren Tiere im Haltungsbetrieb dürfen nicht verbracht werden, bis die Testergebnisse vorliegen. Wenn die Tiere an einem anderen Ort hätten infiziert werden können, können auch andere Betriebe unter Überwachung gestellt werden.

Bei amtlicher Bestätigung eines typischen BSE-Falls werden folgende Maßnahmen getroffen:

  • Es werden Ermittlungen bezüglich des Ursprungs der Krankheit sowie aller potenziell infizierten Tiere oder Erzeugnisse durchgeführt.
  • Der betroffene Haltungsbetrieb wird unter amtliche Kontrolle gestellt. Jede Verbringung seuchenempfänglicher Tiere (oder tierischer Erzeugnisse) bedarf einer Genehmigung.
  • Gefährdete Rinder werden getötet und vollständig beseitigt. Für Schafe und Ziegen gelten andere Vorschriften.

Entschädigungen für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen sind unverzüglich zu zahlen.

Risikomindernde Maßnahmen

  • Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind hydrolisierte Proteine, die aus Nichtwiederkäuern oder aus Häuten oder Fellen von Wiederkäuern, Gelatine oder Kollagen von Nichtwiederkäuern oder Eiern, Eierzeugnissen, Milch, Milcherzeugnissen und Kolostrum gewonnen wurden.
  • Die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen, Gelatine oder Bluterzeugnissen von Wiederkäuern an landwirtschaftliche Nutztiere ist verboten (außer bei zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern wie Nerzen).
  • Auf der Grundlage der günstigeren Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) von 2015 (aus Insekten gewonnene verarbeitete tierische Proteine), 2018 (aus Schweinen und Geflügel gewonnene verarbeitete tierische Proteine) und 2020 (aus Wiederkäuern gewonnene(s) Kollagen und Gelatine) wurden einige nicht mehr gerechtfertigte Verbote durch die Verordnung (EU) 2021/1372 vom 17. August 2021 aufgehoben. Seitdem ist es erlaubt,
    • nicht wiederkäuende landwirtschaftliche Nutztiere (z. B. Schweine und Geflügel) mit Kollagen und Gelatine aus Wiederkäuern zu füttern;
    • Schweine mit aus Geflügel gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und Geflügel mit aus Schweinen gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen zu füttern;
    • Schweine und Geflügel mit aus Insekten gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen zu füttern.
  • Spezifizierte Risikomaterialien sind von den Schlachtkörpern zu entfernen, auch in Gebieten, in denen nur ein vernachlässigbares BSE-Risiko besteht. In Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten Risiko dürfen Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden. Für bestimmte Fleischteile wie Kopffleisch und Zunge erfolgt die Gewinnung anhand spezifischer Methoden.
  • Für Tiere, die zur Ausfuhr oder Einfuhr bestimmt sind, muss eine Gesundheitsbescheinigung vorliegen. Ähnliche Vorschriften gelten auch für Einfuhren aus Drittländern mit Ausnahme von Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.

Das Produktions- und Kontrollpersonal muss eine Grundschulung in TSE erhalten haben.

Um eine einheitliche wissenschaftliche Analyse und zuverlässige Ergebnisse zu gewährleisten, müssen nationale und europäische Referenzlabors benannt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass TSE-verdächtige Tiere den Behörden gemeldet werden, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten Fälle. Sie führen außerdem häufig amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.

Abweichungen von diesen Vorschriften sind vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich.

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

  • Die Verordnung wurde viele Male geändert, meist zwecks Anpassung der Anhänge. Diese Änderungen wurden in die konsolidierte Fassung der Verordnung aufgenommen.
  • Die Verordnung (EU) 2017/625 zur Änderung hat ein harmonisierteres und kohärentes System für amtliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen entlang der Lebensmittelkette eingeführt und den Grundsatz risikobasierter Kontrollen gestärkt (siehe Zusammenfassung). Die Verordnung hat die Artikel 19 (betreffend Referenzlabors) und 21 (betreffend Gemeinschaftskontrollen) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie die Kapitel A und B des Anhangs X dieser Verordnung (betreffend Referenzlabors) gestrichen und Vorschriften betreffend die Benennung und Aufgaben der Referenzlabors der EU und der Referenzzentren festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE). TSE sind tödlich verlaufende Erkrankungen, die zu einer schwammförmigen Degeneration des Hirngewebes führen.

Dazu zählen:

  • die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit beim Menschen,
  • die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rindern,
  • die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen,
  • Scrapie bei kleinen Wiederkäuern, wie Schafen und Ziegen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1-40).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung – Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015) (COM(2010) 384 final vom 16. Juli 2010).

Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84-86).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission – Fahrplan zur TSE-Bekämpfung (COM(2005) 322 final vom 15. Juli 2005).

Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105-107).

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

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