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Document 52005DC0322

Mitteilung der Kommission - Fahrplan zur TSE-Bekämpfung

/* KOM/2005/0322 endg. */

52005DC0322

Mitteilung der Kommission - Fahrplan zur TSE-Bekämpfung /* KOM/2005/0322 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.07.2005

KOM(2005) 322 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Fahrplan zur TSE-Bekämpfung

[pic]

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 4

2. Kurz- und mittelfristige Änderungen (2005 - 2009). 5

2.1. Spezifiziertes Risikomaterial 5

2.1.1. Geltende Rechtsvorschriften 5

2.1.2. Die zur Debatte stehenden Optionen 5

2.2. Verfütterungsverbot 6

2.2.1. Geltende Rechtsvorschriften 6

2.2.2. Die zur Debatte stehenden Optionen 6

2.3. Überwachungsprogramme 8

2.3.1. Rinder 8

2.3.2. Kleine Wiederkäuer 9

2.3.3. Hirschartige 10

2.4. Die Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko 10

2.5. Prüfung der Keulungsstrategie im Hinblick auf TSE bei kleinen Wiederkäuern 11

2.5.1. Geltende Rechtsvorschriften 12

2.5.2. Die zur Debatte stehenden Optionen 12

2.6. Kohortenkeulung bei Rindern 12

2.6.1. Geltende Rechtsvorschriften 13

2.6.2. Die zur Debatte stehenden Optionen 13

2.7. Für das VK geltende Einschränkungen 13

2.7.1. Geltende Rechtsvorschriften 14

2.7.2. Die zur Debatte stehenden Optionen 14

3. Längerfristige Änderungen (2009 - 2014) 14

3.1. Überwachung 14

3.2. Spezifiziertes Risikomaterial 15

3.3. Zertifizierung der Herden 15

3.4. Genetische Resistenz bei Ziegen 15

4. Alternativszenarien für den Fall, dass sich der positve Trend nicht fortsetzt 15

5. Schlussfolgerungen 16

6. Anhang I 17

7. Anhang II: Daten aus der Überwachung 20

8. Anhang III: Mit dem Überwachungsprogramm verbundene Kosten 22

1. EINLEITUNG

Die Kommission hat bereits mehrfach mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die nächsten Schritte ihrer BSE-Politik erörtert, die verschiedene Punkte wie SRM, das Fütterungsverbot und das Testungsalter betreffen.

Wir haben nun einen Punkt erreicht, an dem die Änderung bestimmter Maßnahmen ins Auge gefasst werden kann, sofern sich der positive Trend fortsetzt und entsprechende wissenschaftliche Bedingungen herrschen, so dass die Gesundheit des Verbrauchers und die Politik zur BSE-Tilgung nicht in Frage gestellt werden. Verschiedene Anzeichen deuten durchaus bereits auf einen positiven Trend in der BSE-Seuche und eine klare Verbesserung der Lage in den letzten Jahren hin, die auf die Maßnahmen zur Risikominderung zurückzuführen sind. Außerdem zeigen die Inspektionsberichte, dass sich die Durchführung der BSE-Vorschriften in den Mitgliedstaaten verbessert hat. Die Hauptindikatoren sind in den Schaubildern 1-3 in Anhang I dargestellt.

In der gesamten EU ist ein deutlicher Rückgang der Zahl der BSE-Fälle zu verzeichnen (etwa 850 BSE-Fälle 2004 in der EU 25 gegenüber 2129 BSE-Fällen 2002 in der EU 15). Dies zeigt deutlich den rückläufigen Trend der in den letzten vier Jahren nachgewiesenen BSE-Fälle und eine Verringerung um 35 % seit 2002. Der Rückgang der Fallzahlen je Geburtskohorte seit 1996 ist in Schaubild 1 in Anhang I dargestellt.

Schaubild 2 in Anhang I zeigt die Geburtsjahre der seit 2001 nachgewiesenen BSE-Fälle außerhalb des Vereinigten Königreichs. Der Scheitelpunkt der Kurve und der folgende Abwärtstrend zeigen die Hauptkontamination durch Futtermittel in den Jahren 1994-1995, gefolgt von einem deutlichen Rückgang aufgrund der getroffenen BSE-Maßnahmen wie des Teilverfütterungsverbots 1994 und des vollständigen Verfütterungsverbots 2001. Die Auswirkungen des vollständigen Verfütterungsverbots 2001 können erst in den kommenden Jahren bewertet werden, da die durchschnittliche BSE-Inkubationszeit 6-8 Jahre beträgt.

Schaubild 3 in Anhang I zeigt, dass das Durchschnittsalter der positiven Fälle bei gesunden Schlachttieren in der EU 15 zwischen 2001 und 2004 von 76,2 Monaten auf 95,0 Monate gestiegen ist; 2004 betrug das Durchschnittsalter positiver Fälle bei gesunden Schlachttieren in den neuen Mitgliedstaaten 79,9 Monate. Dies zeigt, dass die Kontaminierung in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit erfolgt ist, lange bevor die strengen BSE-Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene in Kraft traten.

Aufgrund der verbesserten Situation hat die Kommission nun diese Initiative ergriffen, um einen Fahrplan für die kurz-, mittel- und langfristige Strategie zur BSE-Bekämpfung vorzulegen.

Eine Lockerung der Vorschriften infolge wissenschaftlicher Bewertung sollte durch eine offene Diskussion mit allen Beteiligten in Gang gesetzt und durch eine fundierte Kommunikationsstrategie unterstützt werden. Angesichts der politischen Konsequenzen der ersten und der zweiten BSE-Krise erfordert eine Lockerung der derzeit geltenden Vorschriften, auch wenn sie wissenschaftlich gerechtfertigt ist, politischen Mut seitens der Mitgliedstaaten. Bei der Erarbeitung unserer Strategie haben wir der Erhaltung des über Jahre hinweg aufgebauten hohen Verbraucherschutzniveaus in den Bereichen Prävention, Bekämpfung und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien größte Bedeutung beigemessen. In diesem Prozess ist es jedoch auch wichtig, andere in den letzten Jahren aufgetretene Gefährdungen der Gesundheit von Mensch und Tier, wie SARS und neue Varianten der Geflügelpest, nicht aus den Augen zu verlieren. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse legen in zunehmendem Maße die Notwendigkeit nahe, die derzeitigen Prioritäten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit neu zu überdenken. Die viel versprechenden Entwicklungstendenzen bei BSE verdienen eine wohlerwogene Prüfung, ob die genannten neuen Gefährdungen stärker in den Mittelpunkt gerückt werden können.

2. KURZ- UND MITTELFRISTIGE ÄNDERUNGEN (2005 - 2009).

2.1. Spezifiziertes Risikomaterial

Strategisches Ziel:

Sicherung und Erhaltung des derzeitigen Verbraucherschutzniveaus durch weitere Gewährleistung einer sicheren Entfernung von SRM, aber Modifizierung der Liste/Alterskriterien auf der Grundlage neuer und sich weiter entwickelnder wissenschaftlicher Gutachten

2.1.1. Geltende Rechtsvorschriften

Die wichtigste Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit betrifft das spezifizierte Risikomaterial. Die ursprüngliche SRM-Liste wurde aufgrund der bis 1995 vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und des Vorsorgeprinzips erstellt. Seither hat sich die allgemeine Lage verbessert, und es liegen neue wissenschaftliche Daten vor. Die Beschränkungen der SRM-Verwendung umfassen ein Verbot der Verwendung daraus gewonnener Erzeugnisse in Lebens- und Futtermitteln, wie Talg, Gelatine, Collagen und Dikalziumphosphat.

2.1.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

Jegliche Änderung der derzeit geltenden SRM-Liste sollte sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und gleichzeitig das in der Europäischen Union herrschende hohe Verbraucherschutzniveau sicherstellen. Darüber hinaus sollten zur Überprüfung der Vorgehensweise in Bezug auf SRM auch Daten aus der aktiven BSE-Überwachung herangezogen werden.

Am 27.-28. April 2005 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) eine Stellungnahme zu SRM ab, in der sie die Anhebung der gegenwärtigen Altersgrenze von 12 auf 21 oder 30 Monate für Gewebe des Zentralnervensystems befürwortete, da bei jungen Tieren extrem selten BSE-Fälle nachgewiesen werden. Diese Stellungnahme regt dazu an, über eine Änderung der derzeit geltenden SRM-Liste nachzudenken, insbesondere zunächst einmal über die Altersgrenze für die Entfernung der Wirbelsäule.

Die SRM-Liste für kleine Wiederkäuer hängt vom Ergebnis der Risikobewertung ab, die gegenwärtig von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchgeführt wird.

Bis wissenschaftliche Gutachten über Talg vorliegen, werden Verarbeitungsstandards für Collagen und Gelatine weiter ausdifferenziert und möglicherweise gegenüber den jetzigen Vorschriften gelockert.

2.2. Verfütterungsverbot

Strategisches Ziel:

Lockerung bestimmter Maßnahmen des gegenwärtigen vollständigen Verfütterungsverbots, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind

2.2.1. Geltende Rechtsvorschriften

Im Juli 1994 wurde ein Verbot der Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern (MBM) an Rinder, Schafe und Ziegen eingeführt. Dieses Teilverbot wurde am 1. Januar 2001 auf ein EU-weit geltendes Verbot der Verwendung von verarbeiteten Tierproteinen in Futtermitteln für alle zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tiere ausgeweitet; es galten lediglich einige Ausnahmen, wie beispielsweise Fischmehl für Nichtwiederkäuer. Wird die Verwendung verbotener Bestandteile tierischen Ursprungs in Futtermitteln nachgewiesen, so gilt sie als Verstoß gegen das Verfütterungsverbot, d.h. die Nulltoleranz.

2.2.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

Den Ausgangspunkt einer Überarbeitung des geltenden Verfütterungsverbots sollte eine Risikobewertung bilden, doch sind gleichzeitig auch die vorhandenen Kontrollinstrumente zu berücksichtigen, mit denen die ordnungsgemäße Durchführung dieses Verbots bewertet und sichergestellt werden kann.

2.2.2.1. Umweltkontamination (Rübenschnitzel)

Analysen in Deutschland haben ergeben, dass in Rübenschnitzeln häufig (bis zu 10 %) Knochen nachzuweisen sind, was sich nicht vermeiden lässt. Sie stammen wahrscheinlich von Knochenfragmenten frei lebender Tiere im Boden, der an den Rüben haftet, und gelangen schließlich in die an Wiederkäuer verfütterten Zuckerrübenschnitzel. Eine Toleranzschwelle für Knochenfragmente in Zuckerrübenschnitzeln und anderen Futtermitteln aufgrund dieser Umweltkontamination einzuführen, wird nur erwogen, wenn eine solide Risikobewertung ergeben hat, dass kein Risiko einer Kreuzkontamination oder betrügerischer Vermischung mit Fleisch- und Knochenmehl (MBM) besteht.

2.2.2.2. Fischmehl

• Die Verwendung von Fischmehl in für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln ist zurzeit verboten; außerdem gelten strenge Bedingungen für seine Verwendung in Futtermitteln, die für Nichtwiederkäuer bestimmt sind. Um die Strategie stärker an der Risikobewertung zu orientieren, kann vorgeschlagen werden, wegen der Kreuzkontamination eine Toleranzschwelle für kleine Mengen von Fischmehl in Wiederkäuerfuttermitteln einzuführen. Zweck einer solchen Toleranzschwelle ist es, die unerwünschten Nebenwirkungen des Fischmehlverbots auf die Fütterung von Nichtwiederkäuern zu beheben und gleichzeitig der Auffassung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen, das sich derzeit gegen die Verwendung von Fischmehl in Futtermitteln für Wiederkäuer ausspricht.

• Für Mitte 2005 wird eine allgemeine Aussprache über Fischmehl im Europäischen Parlament erwartet. Eine Entscheidung über die mögliche Lockerung des Fischmehlverbots wird das Ergebnis der Erörterungen im Europäischen Parlament berücksichtigen.

2.2.2.3. Aufhebung von Bestimmungen des Verfütterungsverbots für Nichtwiederkäuer

Weitere Verbesserungen bei der Differenzierung von artenspezifischen Tierproteinen könnten die Änderung der Bestimmungen über die Verwendung von tierischen Erzeugnissen in Futtermitteln ermöglichen, insbesondere derjenigen über Proteine von Nichtwiederkäuern, sofern dabei das Verbot der Verwertung innerhalb derselben Tierart gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten wird (z. B. Verfütterung von Geflügelfleisch- und -knochenmehl an Schweine). Seit 2001 wartet man schon auf Differenzialtests. Die obligatorische zwanzigminütige Druck-Hitze-Behandlung von Säugetierproteinen bei 133°C und 3 bar ergibt sehr kleine Fragmente von Tierproteinen, die mit den derzeitigen Analysemethoden schwer nachzuweisen sind.

Bis zur Validierung der Differenzialtests und den Ergebnissen der quantitativen Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zum Risiko im Zusammenhang mit kleinen Mengen von Fleisch- und Knochenmehl kann die Einführung einer Toleranzschwelle für kleine Mengen von Fleisch- und Knochenmehl in Futtermitteln vorgeschlagen werden, ohne die derzeitigen Tilgungsmaßnahmen zu gefährden.

2.2.2.4. Talg

Derzeit gibt es keine spezifischen Beschränkungen für die Verwendung von Talg in Futtermitteln (oder Lebensmitteln), um einer TSE-Übertragung vorzubeugen. Die Beschränkung bei der Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial gilt zusätzlich zur obligatorischen Reinigung von ausgeschmolzenen Fetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der zufolge der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreiten darf. Ob künftig Vorschriften für Talg erforderlich sind, insbesondere in Milchaustauschern, hängt vom Ergebnis der quantitativen Risikobewertung ab.

2.3. Überwachungsprogramme

Strategisches Ziel:

Senkung der Zahl der Rindertests bei gleichzeitiger weiterer Messung der Effizienz der eingeführten Maßnahmen und gezielterer Überwachungstätigkeit

2.3.1. Rinder

2.3.1.1. Geltende Rechtsvorschriften

Bis Mitte 2000 wurden die meisten BSE-Fälle durch herkömmliche passive Überwachung entdeckt, d. h. durch die Untersuchung und obligatorische Meldung von Verdachtstieren mit Anzeichen oder klinischen Symptomen von BSE. Der BSE-Nachweis bei gesunden Schlachtrindern im Jahre 2000 zeigte, dass eine aktive Überwachung erforderlich war, die EU-weit Anfang 2001 eingeführt wurde. Das Programm zur aktiven Überwachung wurde im Juli 2001 in vollem Umfange eingesetzt und umfasst weiterhin:

- die Testung aller mehr als 24 Monate alten Risikotiere (verendete Tiere, notgeschlachtete Tiere und Tiere mit klinischen Anzeichen bei der Schlachttieruntersuchung),

- die Testung aller mehr als 30 Monate alten gesunden Schlachtrinder (insgesamt 10 Mio. Rinder pro Jahr).

Tabelle 1 in Anhang II ist die Zahl der seit 2001 getesteten Tiere, aufgeschlüsselt nach Altersstufen und Kategorien (gesunde Schlachttiere, Risikotiere, verendete Tiere) zu entnehmen.

Für Länder, die BSE innerhalb ihres Rinderbestands festgestellt haben, besteht das Überwachungsziel darin, zu ermitteln, wie effektiv die Kontrollmaßnahmen wie das Verfütterungsverbot und die SRM-Entfernung sind, indem die Entwicklung der BSE-Prävalenz verfolgt wird. Darüber hinaus besteht das Ziel in Ländern ohne (in jüngerer Zeit nachgewiesene) BSE-Fälle darin, zu zeigen, dass die BSE-Prävalenz unterhalb der vereinbarten Schwelle liegt. Es sei darauf hingewiesen, dass die aktive BSE-Überwachung zwar keine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit im strengen Sinne ist, aber zu einem höheren Verbrauchervertrauen beigetragen und in der Kommunikationsstrategie einiger Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle gespielt hat. Zudem haben die Überwachungsergebnisse die nötigen Daten geliefert, anhand deren eine Änderung der derzeitigen Liste spezifizierter Risikomaterialien bewertet werden kann.

2.3.1.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

a) Epidemiologische Erwägungen

Auf der Grundlage der Ergebnisse des laufenden Überwachungsprogramms und der demnächst erwarteten Ergebnisse der vollständigen Testprogramme in den neuen Mitgliedstaaten kann für 2005 eine Überprüfung des Überwachungsprogramms ins Auge gefasst werden, um eine Strategie festzulegen, die von der derzeitigen Testregelung zu einer langfristigen Dauerüberwachung nach dem Vorbild der Gemeinschaftlichen Referenzlabors übergeht. Es sollten verschiedene Optionen für einen solchen Übergang analysiert werden, wobei Epidemiologen und Statistiker die oben genannten Ziele und das Kosten-Nutzen-Verhältnis berücksichtigen sollten. Es gibt folgende Optionen:

• schrittweise Anhebung der Altersgrenze zunächst für gesunde Schlachttiere und verendete Tiere je nach den Ergebnissen der laufenden Überwachungsprogramme,

• nachlassende Überwachung der Rinder aus bestimmten Geburtsjahren, für die statistisch ausreichende Informationen über die BSE-Prävalenz vorliegen, zugunsten einer Konzentration auf (jüngste) Geburtsjahre, über die nur begrenzte Informationen vorliegen.

b) Kosten-Nutzen-Erwägungen

Unter Berücksichtigung des Überwachungsziels sollten die mit dem Überwachungsprogramm verbundenen Kosten gegen die damit erzielten Informationen abgewogen werden. Einzelheiten zu den Kosten sind Anhang II zu diesem Papier zu entnehmen. Die Kosten umfassen die Kofinanzierung durch die Kommission und die Finanzierung der Mitgliedstaaten[1].

Tabelle 2 in Anhang II enthält die Kosten für den Nachweis je BSE-Fall in den verschiedenen Altersgruppen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Nachweis des einzigen positiven Falls im Jahr 2002 bei der Überwachung gesunder Schlachttiere in der Altersgruppe 30-35 Monate 302 Mio. EURO betrugen .

2.3.2. Kleine Wiederkäuer

2.3.2.1. Geltende Rechtsvorschriften

Neben der obligatorischen Untersuchung und Meldung von Schafen und Ziegen, bei denen Verdacht auf Anzeichen oder klinische Symptome von TSE bestanden, wurde Anfang 2002 ein Programm zur aktiven Überwachung eingeführt. Seit der Bestätigung einer BSE-Infektion bei einer Ziege Anfang 2005 umfasst die aktive Überwachung Folgendes:

- Testung einer Mindeststichprobe von mehr als 18 Monate alten Risikotieren (verendete Tiere, notgeschlachtete Tiere und Tiere mit klinischen Anzeichen bei der Schlachttieruntersuchung) mit bis zu 10 000 Schafen und 10 000 Ziegen je Mitgliedstaat,

- Testung von 10 000 gesunden, mehr als 18 Monate alten Schlachtschafen in Mitgliedstaaten mit einem großen Bestand und einer zwar auf Statistiken beruhenden, aber hohen Mindestzahl von mehr als 18 Monate alten gesunden Schlachtziegen. In den meisten Mitgliedstaaten werden alle gesunden Schlachtziegen getestet.

Die derzeitige erweiterte Überwachung von Ziegen wird in der zweiten Hälfte 2005 überprüft und ermöglicht eine schnelle und bessere Einschätzung der BSE-Infektion bei Ziegen und damit die Feststellung, ob der nachgewiesene BSE-Fall bei der 2000 geborenen und 2002 in Frankreich geschlachteten Ziege ein Einzelfall war.

2.3.2.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

Die künftige Überwachung kleiner Wiederkäuer hängt von der geschätzten BSE-Prävalenz bei diesen Tieren und damit von den Ergebnissen der gegenwärtigen erweiterten Überwachung von Ziegen und den Ergebnissen der Differenzialtests neuer Fälle sowie, wenn möglich, der Analyse von früheren TSE-Fällen ab. Sollten die Ergebnisse der laufenden Überwachung zeigen, dass der einzige bei einer Ziege nachgewiesene BSE-Fall ein isolierter Fall war, kann die Überwachung verringert oder nur für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden, um die Zuversicht in die Ergebnisse der zunehmenden Tests zu stärken.

Im schlimmsten Fall, d. h. wenn ein Anstieg von BSE-Fällen bei kleinen Wiederkäuern nachgewiesen wird, ist eine Verschärfung der Überwachung ins Auge zu fassen.

2.3.3. Hirschartige

Zurzeit sind in der EU keine Maßnahmen gegen die chronische Schwundkrankheit (CWD) vorgesehen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass CWD in der EU aufgetreten ist, oder wenn, dann nur mit einer sehr geringen Prävalenz, da sie sonst inzwischen hätte nachgewiesen werden müssen. Auch gibt es keine konkreten Anzeichen für eine Übertragung von CWD auf den Menschen, oder der Anfälligkeit von Wild für BSE. Sollten Anzeichen für eines von beiden unter experimentellen Bedingungen oder im Feldversuch entdeckt werden, würde dies eine Strategieänderung in Bezug auf CWD erfordern.

Da in der EU nur begrenzte Überwachungsdaten vorliegen, wird Anfang 2006 eine Erhebung eingeleitet, um die Situation zu bestätigen. Es soll sich dabei um eine gezielte Erhebung handeln, die der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit entspricht. Vor dem Beginn bzw. in der Vorbereitungsphase der Erhebung sollten jedoch verschiedene Risikomanagementmaßnahmen erwogen werden, vor allem welche Maßnahmen für den Fall zu treffen wären, dass CWD bei einem Hirsch nachgewiesen wird. Dabei sollte die wissenschaftliche Stellungnahme zum Risiko berücksichtigt werden.

2.4. Die Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko

Strategisches Ziel:

Vereinfachung der Klassifizierungskriterien und Abschluss der Klassifizierung bis zum 1. Juli 2007.

Ziel der Klassifizierung nach dem BSE-Risiko ist die Ausarbeitung von Handelsvorschriften für jede Risikoklasse, damit die Gesundheit von Mensch und Tier im Einfuhrland gewährleistet ist. Die Bedingungen für diesen Handel sind bereits in den aktuellen Empfehlungen des Gesundheitskodex für Landtiere („Kodex“) des Internationalen Tierseuchenamtes (IEO/OIE) festgelegt.

Die derzeitigen fünf Klassifizierungskriterien des Kodex ergeben einen BSE-Status, der nicht unbedingt der Realität entspricht. Der Grund dafür ist, dass einige der sonstigen Kriterien unnötig unflexibel und dem Risiko nicht adäquat sind. Außerdem ist das derzeitige System mit fünf Kategorien sehr kompliziert. Darüber hinaus ist es nicht nötig, drei verschiedene Kategorien für Länder mit einem BSE-Risiko beizubehalten, denn die Handelsbedingungen sind weitgehend vergleichbar. Die fünf Kategorien wurden von der TSE-Verordnung in Erwartung eines Übereinkommens des OIE über ein neues System eingeführt. Vor zwei Jahren startete das OIE ein Verfahren zur Überholung und Vereinfachung der Klassifizierung der Länder nach ihrem BSE-Risiko in drei Kategorien.

Anlässlich der Generalversammlung im Mai 2005 wurde eine Vereinbarung erreicht über das vereinfachte Klassifizierungsverfahren, einschließlich der für die verschiedenen Kategorien notwendigen Überwachungserfordernisse. Das vereinfachte Verfahren umfasst drei Kategorien:

• Kategorie 1 : Länder mit vernachlässigbarem BSE-Risiko und eingeschränkt aktivem Überwachungsprogramm, das darauf ausgelegt ist, eine Prävalenz von 1 Fall je 50 000 zu ermitteln – Einfuhren sind ohne Einschränkungen erlaubt;

• Kategorie 2 : Länder mit kontrolliertem BSE-Risiko und aktivem Überwachungsprogramm, das darauf ausgelegt ist, eine Prävalenz von 1 Fall je 100 000 zu ermitteln – Einfuhren sind erlaubt, wenn spezifiziertes Risikomaterial (SRM) entfernt wurde;

• Kategorie 3 : Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko. Das Land darf nur Handelsprodukte aus einer beschränkten Liste ausführen.

Die derzeitigen Vorschriften der TSE-Verordnung sollten diesem neuen internationalen Standard angepasst werden. Nach Annahme der neuen Klassifikationskriterien sollten die Länder, beginnend mit den wichtigsten Handelspartnern, klassifiziert werden. Falls es dem OIE nicht gelingt, die Länder vor dem 1. Juli 2007 zu klassifizieren, sollte die Gemeinschaft die Klassifizierung nach dem neuen internationalen Standard vornehmen.

2.5. Prüfung der Keulungsstrategie im Hinblick auf TSE bei kleinen Wiederkäuern

Strategisches Ziel:

Prüfung und Lockerung der Tilgungsmaßnahmen für kleine Wiederkäuer, unter Berücksichtigung der neuesten diagnostischen Mittel und Wahrung des gegenwärtigen Verbraucherschutzniveaus

2.5.1. Geltende Rechtsvorschriften

Die geltende Vorschriften sehen die Keulung der ganzen Herde vor, wenn TSE bei Ziegen auftritt, und der ganzen oder eines Teils der Herde (anfällige Genotypen), wenn TSE bei Schafen, einschließlich atypischer Fälle, auftritt. Um die genetische Resistenz innerhalb des Schafbestands zu verbessern, wurde ein Mindestzuchtprogramm für Herden mit hohem genetischen Wert ab dem 1. April 2005 zwingend vorgeschrieben. Atypische Fälle sind TSE-Fälle, bei denen BSE auszuschließen ist, die oft durch aktive Überwachung ohne klinische Symptome festgestellt werden, bei fehlender oder nur geringfügiger Ausbreitung in der Herde, und bei Schafen, deren Genotypen als TSE-resistent betrachtet werden (im Gegensatz zu klassischer Scrapie). Außerdem sind die molekularen differenzialdiagnostischen Tests, die seit Januar 2005 vorgeschrieben sind, in der Lage, bei den meisten TSE-Fällen innerhalb weniger Wochen das Vorkommen von BSE auszuschließen. Ist BSE ausgeschlossen, besteht kein Risiko für die öffentliche Gesundheit, und es wäre dann unverhältnismäßig, die gesamte Herde aus Gründen der öffentliche Gesundheit zu keulen.

Die nachfolgende Tabelle gibt die Zahl der positiven Schafe und Ziegen in infizierten Herden an.

Schafe | Ziegen |

2002 | 1,3% | 0,7% |

2003 | 2,8% | 0,3% |

2004 | 3,5% | 1,2% |

Anzumerken ist, dass in den meisten Herden keine zusätzlichen Fälle durch das Keulen entdeckt werden, insbesondere bei atypischen Fällen. In anderen Herden wurde eine TSE-Infektion bei bis zu 40% der Tiere entdeckt.

2.5.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

Die Kommission würde gerne eine Lockerung der Keulungsstrategie für jene Fälle vorschlagen, in denen BSE ausgeschlossen werden kann (Schafe und Ziegen), mit einer verstärkten Testregelung bei infizierten Herden und einer Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere aller Altersklassen aus infizierten Herden, bei denen der Schnelltest negativ war. Es sollten auch die Bedingungen für eine Herdenzertifizierung als zusätzliches Mittel der Tilgung von TSE in Erwägung gezogen werden.

2.6. Kohortenkeulung bei Rindern

Strategisches Ziel:

Beendigung der sofortigen Kohortenkeulung

2.6.1. Geltende Rechtsvorschriften

Die geltenden Rechtsvorschriften betreffend TSE schreiben die Schlachtung und Vernichtung (Keulung) der mit einem positiven TSE-Fall verbundenen Kohortentiere vor. Die Kohortentiere sind Tiere ohne Symptome, von denen jedoch angenommen wird, dass sie wegen eines epidemiologischen Zusammenhangs ein höheres Risiko für eine BSE-Infektion haben. Dies umfasst im Fall weiblicher Tiere die Nachkommen des positiven BSE-Falls (Geburtskohorte) oder Tiere, die im ersten Lebensjahr dasselbe Futter bekommen haben (Futtermittelkohorte).

2.6.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

Es sind Überlegungen über Alternativen zur gegenwärtigen Vernichtung der Kohorte anzustellen. Eine vorgeschlagene Alternative wäre, das Keulen und die Vernichtung bis zum Ende der Nutzung hinauszuzögern, wie dies im internationalen Gesundheitskodex der OIE vorgesehen ist, oder die geschlachteten Tiere nach einem negativen Schnelltest in die Lebensmittelkette aufzunehmen. Obwohl diese Lockerung das Züchten und die Verwendung der Milch zulassen würde, bliebe die Entscheidung zur Aussetzung des Keulens beim Mitgliedstaat, der auf diese Weise die möglichen Auswirkungen auf seine Exportmärkte berücksichtigen könnte. Die Mitgliedstaaten würden die Ausnahme zur Verzögerung des Keulens gewähren. Diese Lockerung würde das gegenwärtige Verbraucherschutzniveau nicht gefährden. Eine Lockerung würde nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen verringern, sondern auch die sozialen Folgen, die sich aus der kompletten Vernichtung der Kohorten ergeben, und die einer der Hauptgründe für Einwände gegen Keulungen sind.

Die nachfolgende Tabelle führt die Zahl der 2003 und 2004 gekeulten und getesteten Tiere und die Zahl der positiven Kohortentiere auf.

Jahr | 2003 | 2004 | Insgesamt |

Untersuchte Tiere | 25.747 | 16.471 | 42.218 |

BSE-Fälle | 10 | 5 | 15 |

Mittelfristig kann die Schlachtung zum menschlichen Verzehr unter der Bedingung eines negativen TSE-Tests, des Entfernens des spezifizierten Risikomaterials und einer sinkenden Prävalenz erwogen werden. Allerdings verringern sich mit der Prävalenz von BSE auch die Kosten des Keulens, und, vom Standpunkt der Verbraucher (und des Handels) aus betrachte, wäre das Keulen und die Vernichtung der gesamten Herde eventuell vorzuziehen, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen BSE bislang nicht oder nur sehr selten auftrat. Dies wäre von den Mitgliedstaaten zu entscheiden.

2.7. Für das VK geltende Einschränkungen

Strategisches Ziel:

Erörterung der möglichen Aufhebung der zusätzlichen Einschränkungen, denen Ausfuhren von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen aus dem VK unterliegen, falls die vorgegebenen Bedingungen eingehalten werden.

2.7.1. Geltende Rechtsvorschriften

Mit der Entscheidung 98/256/EG des Rates (Verbringungsverbot aus dem VK) und deren späteren Änderungen wird die Ausfuhr lebender Rinder und von Rindfleischerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet des VK in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer außer unter bestimmten Bedingungen (entbeintes Fleisch, Ausschluss von Rindern über 30 Monate, usw.) verboten.

2.7.2. Die zur Debatte stehenden Optionen

1996 führte das Vereinigte Königreich als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen die Gesundheit die „Über-dreißig-Monate“-Regel ein (OTM-Regel), wodurch das Fleisch fast aller Schlachttiere über 30 Monate nicht mehr zum menschlichen Verzehr verwendet werden durfte. Am 1. Dezember 2004 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Entscheidung zum Ersatz der OTM-Regel durch eine Testregelung nach dem Muster der übrigen Mitgliedstaaten, und zum endgültigen Ausschluss der vor dem 1. August 1996 geborenen Rinder aus der Lebens- und Futtermittelkette mit.

Bezüglich der Aufhebung des VK-Verbringungsverbots sollten bestimmte Bedingungen vor Diskussionsbeginn erfüllt sein. Diese umfassen den Rückgang der Inzidenz der BSE-Fälle im VK auf unter 200 je Million erwachsene Rinder und ein positives Ergebnis des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts (FVO) im Juni 2005. Am 10. März 2005 bestätigte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS), dass die Inzidenz unter 200 BSE-Fälle je Million erwachsene Rinder liegt.

Sobald beide Bedingungen erfüllt sind, insbesondere das positive Ergebnis des Inspektionsbesuchs des FVO, kann die Diskussion mit den Mitgliedstaaten über die Aufhebung des Verbringungsverbots voraussichtlich im 4. Quartal 2005 beginnen.

3. LÄNGERFRISTIGE ÄNDERUNGEN (2009 - 2014)

Strategisches Ziel:

Anpassung der Maßnahmen an den Stand der Technik und der neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse

Für den Fall, dass der Trend weiterhin positiv verläuft, kann unter Berücksichtigung der kurz- und mittelfristigen Maßnahmen eine weitere Lockerung der Maßnahmen ins Auge gefasst werden. Die Anwendung validierter Tests am lebenden Tier könnte künftig ermöglichen, positive Tiere zu ermitteln und zu keulen, sodass die Maßnahmen schneller gelockert werden könnten. Es gibt folgende Optionen:

3.1. Überwachung

Langfristig sind verschiedene Szenarien möglich:

- Die schrittweise Verringerung des Umfangs der Überwachung kann beibehalten werden, wenn sich der positive Trend fortsetzt, wobei das Augenmerk auf ältere Tiere oder auf Geburtskohorten, über die nur wenig bekannt ist, zu richten wäre.

- Falls BSE-Fälle nur Tiere betreffen, die über 10 Jahre alt sind, d. h. die vor dem 1. Januar 2002 geboren sind, könnte es eine Entscheidung geben, diese Tiere endgültig aus der Lebens- und Futtermittelkette zu entfernen (Beseitigungsplan) und für das Keulen dieser Tiere am Ende ihrer Nutzung eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Am Ende könnte die Überwachungsstrategie auf eine Untersuchung klinischer Verdachtsfälle (passive Überwachung) und auf eine Erhaltungsstrategie gemäß den OIE-Empfehlungen reduziert werden.

- Die Option, alle Tiere mittels eines Tests am lebenden Tier zu untersuchen, falls ein solcher verfügbar ist, könnte außerdem ins Auge gefasst werden.

3.2. Spezifiziertes Risikomaterial

Für den Fall, dass bei Tieren unter einem bestimmten Alter keine BSE-Fälle auftreten oder die Prävalenz unter eine vereinbarte Schwelle absinkt, könnte das Erfordernis des Entfernens von spezifiziertem Risikomaterial für diese Altersklasse aufgehoben werden. Als Alternative dazu könnte eine ständige Liste von SRM, insbesondere Nervengewebe (Gehirn, Rückenmark) von Rindern bestimmter Altersklassen als Vorbeugemaßnahme zum Schutz vor künftigen Epidemien oder sporadischen Fällen bestehen bleiben.

3.3. Zertifizierung der Herden

Falls sämtliche Rinder mit einem Test am lebenden Tier getestet werden, könnte man eine Zertifizierung des Herdenstatus’ nach dem Muster der Betriebszertifizierung im Fall von TB und Brucellose einführen.

3.4. Genetische Resistenz bei Ziegen

Falls die weitere Forschungsarbeit ergibt, dass bestimmte Genotypen innerhalb des Ziegenbestandes eine genetische Resistenz aufweisen, sollte die Tilgungsstrategie in Anbetracht dieser Ergebnisse überprüft werden.

4. ALTERNATIVSZENARIEN FÜR DEN FALL, DASS SICH DER POSITVE TREND NICHT FORTSETZT

Sämtliche Indikatoren zur BSE-Prävalenz bei Rindern deuten darauf hin, dass eine künftige Zunahme der Fälle von BSE unwahrscheinlich ist. Ein Alternativszenarium sollte für den Fall vorbereitet werden, dass der positive Trend in bestimmten Mitgliedstaaten nicht anhält. Außerdem ist im Hinblick auf eine mittel- bis langfristige Strategie für kleine Wiederkäuer und Hirschartige auch das schlimmste denkbare Szenarium vorzusehen. Dazu gehören:

• Ungünstige Entwicklung von BSE in bestimmten Mitgliedstaaten

Falls sich der positive Trend in bestimmten Mitgliedstaaten nicht fortsetzt, könnten strengere Maßnahmen für das Entfernen von SRM als in den übrigen Mitgliedstaaten ins Auge gefasst werden. Schlimmstenfalls könnte ein vorübergehenden Verbringungsverbot verhängt werden, um die Situation in einem Mitgliedstaat in den Griff zu bekommen, ohne die anderen Mitgliedstaaten, in denen es keine negative Entwicklung gibt, zu benachteiligen.

• BSE bei kleinen Wiederkäuern

Falls nach der intensiven Überwachung des Ziegenbestands ein großflächiges Vorkommen von BSE im Schaf- und Ziegenbestand festgestellt wird, sollten strenge Maßnahmen ergriffen werden; darunter das vollständige Testen kleiner Wiederkäuer, wozu auch differenzialdiagnostische Tests der TSE-Fälle sowie eine ausführliche Liste an SRM aufgrund der wissenschaftlichen Stellungnahmen gehören; schlimmstenfalls würde dies die komplette Vernichtung der Tierkörper bedeuten.

Daraus ergibt sich außerdem die Notwendigkeit eines Zuchtprogramms zur Erhöhung der Resistenz innerhalb des Schafbestands.

• Die Chronische Schwundkrankheit (CWD) bei Hirschartigen

Sollte nach der für 2006 geplanten Erhebung die Chronische Schwundkrankheit bestätigt werden, so könnte eine Entscheidung über das Entfernen spezifischen Risikomaterials dauerhaft eingeführt werden.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Es hat sich auf diesem Gebiet Einiges getan; die Kommission hat umfassende, strenge gemeinschaftliche Maßnahmen ergriffen. In den vergangenen 10 Jahren sind von der Kommission 70 Primär- und Durchführungsrechtsakte ausgegangen, die auf Gemeinschaftsebene strenge Vorschriften einführten. Die wichtigste Rechtsvorschrift zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor dem BSE-Risiko und vor anderen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien wurde am 22. Mai 2001 angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) ist allgemein als „TSE-Verordnung“ bekannt. Sie galt ab dem 1. Juli 2001, was sehr kurzfristig war.

Es gibt verschiedene Anzeichen dafür, dass die BSE-Epidemie einen günstigen Verlauf nimmt, und es gab in den letzten Jahren dank der geltenden Maßnahmen zur Risikominderung eine deutliche Verbesserung der Situation. Für die kommenden Jahre sollte es in Bezug auf die TSE-Verordnung das Ziel sein, eine Lockerung der Maßnahmen unter Beibehaltung des hohen Niveaus an Lebensmittelsicherheit, das in den vergangenen 10 Jahren durch die Überwachung auf TSE eingeführt wurde, zu erreichen. Die Maßnahmenlockerung sollte sich am Risiko orientieren und den technologischen und wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigen; sie hätte außerdem positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige und Landwirte in der Gemeinschaft.

6. ANHANG I

Schaubild 1: BSE-Fälle der Jahre 2001 bis 2004

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Schaubild 2: BSE-Fälle nach Geburtskohorten

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Schaubild 3: Durchschnittliches Alter der positiven Fälle bei gesunden Schlachttieren in der EU-15

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7. ANHANG II: DATEN AUS DER ÜBERWACHUNG

Tabelle 1: Zahl der zwischen Januar 2001 und Dezember 2004 getesteten Rinder

Altersklasse | Gesunde Schlachttiere | Risikotiere | Verendete Tiere |

< 24 Monate | 3.370.000 | 70.000 | 55.000 |

24-29 | 3.035.000 | 455.000 | 355.000 |

30-35 | 6.715.000 | 655.000 | 515.000 |

36-41 | 3.065.000 | 395.000 | 310.000 |

42-47 Monate | 2.400.000 | 330.000 | 260.000 |

>= 48 Monate | 17.235.000 | 3.060.000 | 2.405.000 |

Insgesamt | 35.820.000 | 4.965.000 | 3.900.000 |

Tabelle 2: Kosten (in Mio. €) je BSE-Fall, der zwischen Januar 2001 und Dezember 2004 nachgewiesen wurde

Altersklasse | Gesunde Schlachttiere | Risikotiere |

< 24 Monate | keine Fälle | keine Fälle |

24-29 Monate | keine Fälle | 10,2 |

30-35 Monate | 302 | 29,5 |

36-41 Monate | 69 | 17,8 |

42-47 Monate | 11 | 0,9 |

Alle < 48 Monate | 64 | 4,3 |

Alle >= 48 Monate | 0,76 | 0,04 |

Alle Altersklassen | 1,56 | 0,07 |

8. ANHANG III: MIT DEM ÜBERWACHUNGSPROGRAMM VERBUNDENE KOSTEN

Tabelle 1: Geschätzte Altersverteilung der zwischen Januar 2001 und Dezember 2004 getesteten Rinder

Altersklasse | Gesunde Schlachttiere | Risikotiere | (Verendete Tiere) |

< 24 Monate | 3.370.000 | 70.000 | 55.000 |

24-29 | 3.035.000 | 455.000 | 355.000 |

30-35 | 6.715.000 | 655.000 | 515.000 |

36-41 | 3.065.000 | 395.000 | 310.000 |

42-47 Monate | 2.400.000 | 330.000 | 260.000 |

>= 48 Monate | 17.235.000 | 3.060.000 | 2.405.000 |

Insgesamt | 35.820.000 | 4.965.000 | 3.900.000 |

Tabelle 2: Zahl der BSE-Fälle bei Jungrindern, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2004 auftraten

Gesunde Schlachttiere | Risikotiere |

24-29 Monate | keine Fälle | 177.500 |

30-35 Monate | 6.715.000 | 515.000 |

36-41 Monate | 1.532.500 | 310.000 |

42-47 Monate | 240.000 | 16.250 |

Alle Altersklassen | 34.743 | 1.572 |

Tabelle 4: Kosten (in Mio. €) der Überwachung auf BSE zwischen Januar 2001 und Dezember 2004

Die Gesamtkosten des Testens auf BSE werden auf 40-50 € je Test geschätzt, durchschnittlich also auf 45€

Altersklasse | Gesunde Schlachttiere | Risikotiere |

< 24 Monate | 152 | 3 |

24-29 Monate | 137 | 20 |

30-35 Monate | 302 | 29 |

36-41 Monate | 138 | 18 |

42-47 Monate | 108 | 15 |

Alle < 48 Monate | 836 | 86 |

Alle Altersklassen | 1.612 | 223 |

Tabelle 5: Kosten (in Mio. €) je BSE-Fall, der zwischen Januar 2001 und Dezember 2004 nachgewiesen wurde

Altersklasse | Gesunde Schlachttiere | Risikotiere |

< 24 Monate | keine Fälle | keine Fälle |

24-29 Monate | keine Fälle | 10,2 |

30-35 Monate | 302 | 29,5 |

36-41 Monate | 69 | 17,8 |

42-47 Monate | 11 | 0,9 |

Alle < 48 Monate | 64 | 4,3 |

Alle >= 48 Monate | 0,76 | 0,04 |

Alle Altersklassen | 1,56 | 0,07 |

[1] Die durchschnittlichen Kosten eines BSE-Schnelltests werden mit 50 EURO veranschlagt, dabei werden 8 EURO von der Kommission übernommen.

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