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Artikel 13 des Vertrag über die Europäische Union (EUV) – Bestimmungen über die Organe
Artikel 306 AEUV (ex-Artikel 264 EGV) – der Europäische Ausschuss der Regionen
Artikel 307 AEUV (ex-Artikel 265 EGV) – der Europäische Ausschuss der Regionen
Mitglieder
Die Mitglieder des AdR werden von den Regierungen der 27 Mitgliedstaaten vorgeschlagen und vom Rat für fünf Jahre ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2019/852 des Rates wird die Zahl der Mitglieder nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf 329 festgelegt.
Die nationalen Delegationen der Mitglieder spiegeln das allgemeine politische, geografische und lokale/regionale Gleichgewicht jedes Mitgliedstaats wie folgt wider:
Die Mitglieder bilden zudem ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende politische Fraktionen.
Die Rolle des AdR im Gesetzgebungsverfahren
Arbeitsorganisation
Die Fachkommissionen bereiten Entwürfe der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen vor, die dann auf der Plenarsitzung angenommen werden. Die sechs Fachkommissionen sind:
Die Zusammensetzung der Fachkommissionen entspricht der des AdR insgesamt. Jedes Mitglied gehört mindestens einer, aber nicht mehr als zwei Fachkommissionen an. Für die Mitglieder aus Mitgliedstaaten, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Sitzungen der Fachkommissionen sind in der Regel öffentlich.
Plenarsitzungen werden vom Präsidenten des AdR geleitet und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Sitzungen werden immer im Internet übertragen. Das Plenum verabschiedet
Zudem:
Das Präsidium erarbeitet das politische Programm des AdR und überwacht dessen Umsetzung. Außerdem koordiniert es die Arbeit der Plenarversammlung und der Fachkommissionen. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, 27 weiteren Vizepräsidenten (einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat), 26 weiteren Mitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden.
Der Präsident vertritt den AdR und leitet seine Arbeit.
Interregionale Gruppen sind Plattformen für den Meinungsaustausch und die Ideenfindung zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und anderer Länder. Die Gruppen bestehen aus mindestens zehn Mitgliedern des AdR aus mindestens vier Ländern, oder einer Gruppe von Regionen, die ein grenzüberschreitendes Projekt der Zusammenarbeit vertreten. Sie wurden für einige Themenbereiche eingerichtet, z. B. Brexit, Gesundheit und Inselregionen.
Der AdR koordiniert auch die Netze, damit Regionen und Städte bewährte Verfahren austauschen können.
Generalsekretariat
Der AdR wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das von einem Generalsekretär geleitet wird. Der Generalsekretär wird vom Präsidium mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und stellt sicher, dass die vom Präsidium oder durch den Präsidenten getroffenen Entscheidungen durchgeführt werden.
Sie ist am 22. Juli 2023 in Kraft getreten.
Der AdR hat seinen Sitz in Brüssel und teilt einige seiner ständigen Sekretariatsdienste (im Zusammenhang mit Logistik und Übersetzung) mit dem EWSA.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 13 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 22).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Artikel 300 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 177).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 305 (ex-Artikel 263, Absätze 2, 3 und 4, EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178-179).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 306 (ex-Artikel 264 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 179).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt 2 – Der Ausschuss der Regionen – Artikel 307 (ex-Artikel 265 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 179).
Europäischer Ausschuss der Regionen – Geschäftsordnung (ABl. L 184 vom 21.07.2023, S. 83-108).
Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2-16).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2020/102/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 17-23).
Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13-14).
Letzte Aktualisierung: 08.09.2023