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Beschluss 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für „Sanktionen“ der EU angesichts der Lage in Jemen geschaffen wird.
In dem Beschluss und der Verordnung, die mehrmals durch Durchführungsrechtsakte geändert wurden, sind restriktive Maßnahmen festgelegt, die gegen die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verhängt werden, darunter:
Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können Ausnahmen genehmigen, sofern die Mittel die Arbeit der Vereinten Nationen (VN) und anderer humanitärer Organisationen im Jemen erleichtern sollen, wie vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen vereinbart, oder wenn es sich um Mittel für folgende Zwecke handelt:
Personen und Einrichtungen, die Sanktionen unterliegen
Die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen werden vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als an Handlungen beteiligt oder Handlungen unterstützend angesehen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich:
Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen
Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.
Der Beschluss 2014/932/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sind am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147-151).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/932/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60-69).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 17.02.2023