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Restriktive EU-Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2014/932/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für „Sanktionen“ der EU angesichts der Lage in Jemen geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Restriktive Maßnahmen

In dem Beschluss und der Verordnung, die mehrmals durch Durchführungsrechtsakte geändert wurden, sind restriktive Maßnahmen festgelegt, die gegen die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verhängt werden, darunter:

  • Ein Verbot militärischer technischer Hilfe sowie der Lieferung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundener Ausrüstung, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen, weder unmittelbar noch mittelbar;
  • Ein Verbot von Finanzhilfen für militärische Aktivitäten, einschließlich Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundener Ausrüstung oder für die Erbringung technischer Hilfe, weder unmittelbar noch mittelbar;
  • das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, dabei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden.

Ausnahmen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können Ausnahmen genehmigen, sofern die Mittel die Arbeit der Vereinten Nationen (VN) und anderer humanitärer Organisationen im Jemen erleichtern sollen, wie vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen vereinbart, oder wenn es sich um Mittel für folgende Zwecke handelt:

  • zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten, Steuern und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  • zur Bezahlung angemessener Honorare;
  • zur Bezahlung von Gebühren für die Verwahrung eingefrorener Gelder;
  • Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts* oder für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht, vorausgesetzt, es begünstigt nicht eine der Personen oder Einrichtungen auf dieser Liste;
  • Zahlungen, die aufgrund eines früheren Vertrags oder einer früheren Vereinbarung fällig sind und die nicht gegen Sanktionen verstoßen.

Personen und Einrichtungen, die Sanktionen unterliegen

Die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen und Einrichtungen werden vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als an Handlungen beteiligt oder Handlungen unterstützend angesehen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Jemen bedrohen, einschließlich:

  • Handlungen, die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs im Sinne der Vereinbarung über den Umsetzungsmechanismus der Initiative des Golf-Kooperationsrates behindern oder untergraben,
  • Handlungen, die durch Gewalt die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der Konferenz des umfassenden nationalen Dialogs behindern, oder Angriffe auf wesentliche Infrastrukturen;
  • die Planung, Leitung oder Begehung von Handlungen in Jemen, die die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verletzen, einschließlich sexueller Gewalt und Anwerbung von Kindern in bewaffneten Konflikten unter Verletzung des Völkerrechts;
  • die Verletzung des Waffenembargos oder die Behinderung der humanitären Hilfe für Jemen.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss 2014/932/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 sind am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Forderungen oder gesetzliches Recht gegen Vermögenswerte, die als Sicherheiten zur Erfüllung einer Schuld verwendet werden.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147-151).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/932/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60-69).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 17.02.2023

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