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Mission der EU zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2013/233/GASP – Mission der EU zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Beschluss wird die Einrichtung einer Mission der Europäischen Union (EU) zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) genehmigt.
  • Das Ziel der EUBAM Libyen ist, die Kapazitäten der lybischen Behörden und Agenturen zu stärken für:
    • die Grenzverwaltung des Landes;
    • die Bekämpfung grenzübergreifender Straftaten, darunter Menschenhandel und Schleuserkriminalität, und
    • die Terrorismusbekämpfung.
  • Der Beschluss ist mehrfach geändert worden, um den Umfang und den Zeitrahmen des Mandats auszuweiten. Die jüngsten Änderungen sind Beschluss (GASP) 2023/1305, mit dem das Mandat der EUBAM Libyen bis zum 30. Juni 2025 verlängert wird, und Beschluss (GASP) 2023/2063, mit dem der EUBAM Libyen ein finanzieller Referenzrahmen von 53,4 Mio. EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 30. Juni 2025 bereitgestellt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

Um die Ziele zu erreichen, sind die Aufgaben der EUBAM Libyen:

  • die libyschen Behörden und Agenturen, die für den Grenzschutz zuständig sind, zu unterstützen, auch durch inner- und zwischenbehördliche sowie internationale Zusammenarbeit als Leitprinzipien der integrierten Grenzverwaltung;
  • die libyschen Behörden und Agenturen zu unterstützen, die für die Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten zuständig sind, auch Menschenhandel und Schleuserkriminalität, sowie für die Terrorismusbekämpfung, im Einklang mit den internationalen Normen in diesen Bereichen;
  • die Zusammenarbeit und Interoperabilität der libyschen Behörden und Agenturen in diesen Bereichen zu erleichtern und zu fördert, damit diese:
    • mögliche Lücken oder Überschneidungen im Grenzschutz beheben können,
    • grenzüberschreitende Straftaten bekämpfen können, auch Menschenhandel und Schleuserkriminalität, und
    • Terrorismus bekämpfen können;
  • eine Bewertung der konkreten Bedürfnisse vorzunehmen und diesbezüglich Projekte zur Unterstützung der operativen Tätigkeiten der EUBAM Libyen einzurichten.

Die EUBAM Libyen muss bei sämtlichen Tätigkeiten für die Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter einstehen.

Befehlskette

  • Die EUBAM Libyen hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette und ihr Hauptquartier in Tripolis.
  • Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die EUBAM Libyen.
  • Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die EUBAM Libyen auf der strategischen Ebene aus.
  • Der COC erstattet dem Rat der Europäischen Union über den Hohen Vertreter Bericht.
  • Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUBAM Libyen im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.

Strategische Prüfung

Das Politische und sicherheitspolitische Komitee musste bis zum 30. Juni 2024 eine strategische Prüfung der EUBAM Libyen und deren Mandat durchführen. Rechtzeitig bevor die Gültigkeit des Beschlusses am 30. Juni 2025 abläuft muss eine strategische Überprüfung der EUBAM Libyen erfolgen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 22. Mai 2013 in Kraft getreten. Die Gültigkeit des Beschlusses wurde bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

HINTERGRUND

Die EUBAM Libyen wurde 2013 ins Leben gerufen und ergänzt die Tätigkeiten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL), die Unterstützung für die neuen Übergangsbehörden bei der Arbeit nach dem Konflikt leistet.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15-18).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2013/233/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 03.07.2024

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