EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Assoziierungsabkommen mit der Ukraine

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2017/1247 und Beschluss (EU) 2017/1248 über den Abschluss, im Namen der EU, des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?

  • Durch die Beschlüsse (EU) 2017/1247 und (EU) 2017/1248 des Rates wurde das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine abgeschlossen, sodass es in Kraft treten kann.
  • Das Abkommen stellt eine neue Phase in den Vertragsbeziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine dar, die auf politische Assoziation und wirtschaftliche Integration abzielen durch:
    • Förderung einer schrittweisen Annäherung (guten Beziehung) zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte;
    • Intensivierung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit in den Bereichen der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;
    • Förderung von Frieden und Stabilität;
    • Schaffung der Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, die zum schrittweisen Zugang der Ukraine zu Teilen des Binnenmarkts der EU führen;
    • Schaffung der Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse.
  • Es ersetzt das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine als rechtliche Grundlage und rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen enthält eine Präambel, in der die Gründe für das Abkommen und seine Ziele dargelegt werden. Darauf folgen sieben Titel.

Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze, die wesentliche Elemente des Abkommens zwischen den Vertragsparteien sind, lauten:

  • Achtung der demokratischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Menschenrechte und Grundfreiheiten;
  • Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Grenzen und Unabhängigkeit sowie Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

Die EU und die Ukraine erkennen zudem an, dass sich ihre Beziehungen auf die Grundsätze der freien Marktwirtschaft stützen. Sie erkennen außerdem an, dass für die Intensivierung der Beziehungen folgende Grundsätze von zentraler Bedeutung sind:

Intensivierung von politischem Dialog und Zusammenarbeit

Der politische Dialog wird weiterentwickelt und verstärkt, um die schrittweise Annäherung der EU und der Ukraine in den Bereichen Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu erreichen. Unter anderem werden folgende Ziele verfolgt:

  • Verstärkung der Zusammenarbeit und des Dialogs im Bereich der internationalen Sicherheit und des Krisenmanagements, um die globalen und regionalen Herausforderungen und wichtigsten Gefahren zu bewältigen;
  • Förderung der ergebnisorientierten und praktischen Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa.

Recht, Freiheit und Sicherheit

Zu den Prioritäten auf diesem Gebiet gehören:

  • Festigung des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und
  • Gesetzesvollzug, insbesondere Rechtspflege.

Ziel ist, die Justiz zu stärken, ihre Effizienz zu steigern, ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten und Korruption zu bekämpfen. Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit.

Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zu Folgendem:

  • Intensivierung des Dialogs und der Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement und
  • Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäsche.

Der Titel umfasst zudem die ausdrückliche Nennung des Wunsches der Vertragsparteien, Kontakte auf Ebene der Bürger zu fördern, und ihre Erkenntnis – zu gegebener Zeit – visumfreies Reisen in die EU für die Staatsbürger der Ukraine einzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

Handel und Handelsfragen

Das Ziel der Vertragsparteien ist die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone. Sie bekennen sich zur Entwicklung eines neuen, günstigen Klimas vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen und die Förderung des Wettbewerbs, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die vertiefte und umfassende Freihandelszone beinhaltet die schrittweise Aufhebung von Zolltarifen und Quoten, die im Einklang mit dem weiterreichenden Prozess der Annäherung der Rechtsvorschriften der Ukraine an die EU-Rechtsvorschriften, Normen und Praktiken (Besitzstand) einen Beitrag zur weiteren wirtschaftlichen Integration in den EU-Binnenmarkt leisten wird.

Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit

Der Titel umfasst die Zusammenarbeit in einer Vielzahl Bereiche und Sektoren auf der Grundlage einer schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften und Praktiken und, gegebenenfalls, an internationale Normen und Standards. Zu den betroffenen Sektoren gehören:

Finanzielle Zusammenarbeit

Die EU und die Mitgliedstaaten der EU haben der Ukraine seit den 1990er-Jahren finanzielle Hilfe gewährt. Die Ukraine kann von der fortgesetzten finanziellen Hilfe über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU profitieren, um die Ziele des Assoziierungsabkommens zu erreichen. Für den Zeitraum 2021-2027 wurde das ehemalige Europäische Nachbarschaftsinstrument durch das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ersetzt.

Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen

Dieser letzte Titel beschreibt, wie die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine gesteuert werden. Die institutionelle Zusammensetzung ist folgende:

  • Gipfeltreffen EU-Ukraine. Es ermöglicht den politischen Dialog auf höchster Ebene zwischen den Präsidenten.
  • Assoziationsrat. Dies ist ein Dialog auf Ministerebene, bei dem verbindliche Entscheidungen getroffen werden können.
  • Assoziationsausschuss. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben; der Ausschuss kann Unterausschüsse zur Durchführung der sektoralen Zusammenarbeit einsetzen.
  • Parlamentarischer Assoziationsausschuss. In diesem Forum kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des ukrainischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen.
  • Plattform der Zivilgesellschaft. Sie fördert regelmäßige Treffen der Zivilgesellschaft und unterbreitet dem Assoziationsrat Empfehlungen.

Befristete Liberalisierung des Handels

Am 25. Mai 2023 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union in Anbetracht des unprovozierten und ungerechtfertigten Aggressionskriegs Russlands gegen die Ukraine die Verordnung (EU) 2023/1077 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens und die Aussetzung der bestehenden Handelsschutzmaßnahmen für den Zeitraum von einem Jahr. Diese Maßnahmen wurden zum 6. Juni 2023 umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die vorherige Verordnung (EU) 2022/870 erneuert.

Alle Tarife unter Titel IV des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine zur Einrichtung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, die noch nicht liberalisiert wurden, sind für ein Jahr ausgesetzt. Die Aussetzung deckt ab:

  • Obst und Gemüse, die dem Einfuhrpreissystem unterliegen, sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Zollkontingenten unterliegen;
  • die Einziehung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren aus der Ukraine und
  • die Anwendung der gemeinsamen Einfuhrregelung auf Einfuhren aus der Ukraine.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mehrere wichtige Teile des Abkommens fanden ab dem 1. November 2014 vorläufige Anwendung:

  • Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit;
  • politischer Dialog und Reform;
  • Recht, Freiheit und Sicherheit;
  • wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit (z. B. Energie, Umwelt, Klimaschutz, Verkehr, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Verbraucherschutz und Fischerei) und finanzielle Zusammenarbeit, einschließlich Betrugsbekämpfung.

Die vertiefte und umfassende Freihandelszone tritt vorläufig ab 1. Januar 2016 in Kraft.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3-2137).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Assoziierungsabkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1-3).

Beschluss (EU) 2017/1248 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt werden (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 4-5).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1-6).

Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 152 vom 23.3.2016, S. 103-108).

Unterrichtung über das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 193 vom 25.7.2017, S. 1).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 1).

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 1).

Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16-33).

Schlussakte zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 4-5).

Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1-2).

Letzte Aktualisierung: 09.06.2023

Top