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Basisinformationen über Anlageprodukte

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verpflichtet Hersteller und Verkäufer von Anlageprodukten, Kleinanlegern Basisinformationsblätter (KIDs) über die Produkte vorzulegen.
  • Ziel der Verordnung ist es, Anlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken dieser Produkte zu verstehen und zu vergleichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wichtige Informationen für Kleinanleger

  • Der Hersteller eines Anlageprodukts, das für den Verkauf an Kleinanleger vorgesehen ist, muss ein Basisinformationsblatt bezüglich dieses Produkts vorlegen. Die Verkäufer und Berater für diese Anlageprodukte müssen dem Kleinanleger das Basisinformationsblatt vor Vertragsabschluss vorlegen.
  • Basisinformationsblätter sollten maximal drei Seiten lang sein und klare Informationen über das Produkt enthalten, damit der Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen kann.
  • Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
    • den Namen des Produkts und die Identität des Herstellers;
    • die Art von Anlegern, für die das Finanzprodukt bestimmt ist;
    • das Risiko-Rendite-Profil des Finanzprodukts. Dieses umfasst einen Gesamtrisikoindikator, den möglichen höchsten Verlust an angelegtem Kapital und geeignete Performance-Szenarien des Produkts;
    • die Kosten, die der Anleger im Zusammenhang mit der Anlage in das Finanzprodukt zu tragen hat;
    • Informationen darüber, wie und bei wem der Anleger eine Beschwerde über das Produkt oder über das Verhalten des Herstellers oder einer Person, die über das Produkt berät oder es verkauft, einlegen kann.

Warnhinweis für Anlageprodukte, die schwer zu verstehen sind

Wenn ein Anlageprodukt sehr schwer zu verstehen ist, muss der Anbieter sicherstellen, dass das Basisinformationsblatt die folgende Warnung enthält: „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.“

Anlageprodukte im Anwendungsbereich

  • Die Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (auch unter der Abkürzung PRIIP bekannt). Diese sind standardmäßige Anlageprodukte, die Banken oder Finanzberater üblicherweise ihren Kunden anbieten, um beispielsweise für ein bestimmtes Ziel wie den Hauskauf oder die Ausbildung eines Kindes zu sparen.
  • Dazu gehören Investmentfonds, Versicherungsanlageprodukte, strukturierte Wertpapiere, strukturierte Einlagen und strukturierte Produkte.

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das zentrale europäische Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über Unternehmen der Europäischen Union (EU) und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab dem 10. Januar 2028, wenn die Basisinformationsblätter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden, verpflichtet der Änderungsrechtsakt den PRIIP-Hersteller, diese Informationen zur gleichen Zeit an die entsprechende Sammelstelle zu übermitteln, damit sie im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden können. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen das Basisinformationsblatt entsprechen muss.

Delegierte Rechtsakte

  • Delegierte Verordnung (EU) 2017/653, in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 geänderten Fassung, ergänzt Verordnung (EU) Nr 1286/2014.
  • Anhang I der Verordnung legt ein allgemeines Muster für Basisinformationsblätter fest, das den Zweck des Anlageprodukts darlegt, um Kleinanlegern zu ermöglichen, die Art, Risiken, Kosten (Einstiegs-/Ausstiegskosten, laufende und anfallende Kosten) sowie potenzielle Vorteile und Verluste des Produktes zu verstehen und das Produkt mit anderen Produkten zu vergleichen.
  • Das Basisinformationsblatt muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
    • den Namen des Produkts und des Herstellers, die Art des PRIIP, seine Anlageziele und den angestrebten Kleinanleger;
    • Risiken und Rendite – ein Risikoindikator, einschließlich des Risiko-Rendite-Profils, ein Gesamtrisikoindikator, Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator, einschließlich eines möglichen maximalen Verlusts, sowie Mustervorlagen und Erläuterungen für Performance-Szenarien;
    • was passiert, wenn ein PRIIP-Hersteller nicht zahlen kann (Informationen über das Garantie-/Entschädigungssystem, die gedeckten und nicht gedeckten Risiken);
    • Kosten im Zeitverlauf und Zusammensetzung der Kosten;
    • die empfohlene Haltedauer und Informationen über die Desinvestition vor Fälligkeit und gegebenenfalls anfallende Gebühren/Strafen;
    • wie ein Kleinanleger eine Beschwerde einreichen kann.
  • Weitere Aspekte werden in nachfolgenden Anhängen behandelt:
    • Anhang II – Methodik zur Risikodarstellung;
    • Anhang III – Darstellung des Gesamtrisikoindikators;
    • Anhang IV – Performance-Szenarien;
    • Anhang V – Methodik für die Darstellung der Performance-Szenarien;
    • Anhang VI – Methodik für die Kostenberechnung;
    • Anhang VII – Darstellung der Kosten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1-23).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom 20.12.2023).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.09.2024

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