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Document 52001PC0277

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

/* KOM/2001/0277 endg. - CNS 2001/0112 */

ABl. C 240E vom 28.8.2001, p. 130–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0277

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien /* KOM/2001/0277 endg. - CNS 2001/0112 */

Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0130 - 0132


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Die seit langem erwarteten politischen Veränderungen in der Bundesrepublik Jugoslawien traten im Oktober 2000 endlich ein. Nach einer zehn Jahre währenden Konfrontation mit den Nachbarländern und der internationalen Staatengemeinschaft, welche zur vollständigen Isolierung des Landes und 1999 zu einem Konflikt mit der NATO führte, brach das autoritäre Milosevic-Regime am 5. Oktober 2000 nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 24. September zusammen. In Serbien ging eine ausgedehnte Übergangszeit, in der das frühere Regime gemeinsam mit der neuen demokratischen Koalition regierte, nach den serbischen Parlamentswahlen vom 23. Dezember und mit der Bildung einer neuen serbischen Regierung im Januar 2001 zu Ende.

Der Sturz des alten Regimes und die Bildung einer reformgesinnten demokratischen Regierung war fraglos ein wesentlicher Schritt in dem Prozess, der darauf abzielte, die Bundesrepublik Jugoslawien auf einen Pfad nachhaltiger politischer und wirtschaftlicher Entwicklung zu bringen. Die internationale Staatengemeinschaft hat das neue Regime in der Bundesrepublik Jugoslawien u.a. mit einer massiven Soforthilfe in starkem Maße unterstützt, um in den ersten Monaten der Existenz zu dessen Stabilisierung beizutragen. Die Europäische Gemeinschaft (EG) stellte insbesondere ein Soforthilfepaket von rund 200 Mio. EUR zur Verfügung, wie beim Europäischen Rat von Biarritz im Oktober 2000 angekündigt worden war. Das Paket beinhaltete eine Nahrungsmittelhilfe, ärztliche Versorgung und Energielieferungen, um die Grundbedürfnisse der Bevölkerung während des Winters 2000/2001 zu decken.

In den letzten Monaten ist es der neuen Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien gelungen, Beziehungen zu den internationalen Organisationen und Finanzinstitutionen aufzunehmen. Im Dezember 2000 wurde die Bundesrepublik Jugoslawien in den IWF aufgenommen, und einen Monat später wurde sie Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE). Die Kontakte zur Weltbank und zur Europäischen Investitionsbank (EIB) wurden ebenfalls wieder hergestellt, damit diese Institutionen in der Bundesrepublik Jugoslawien so schnell wie möglich wieder operationell tätig werden können. Am 8. Mai 2001 wurde die Bundesrepublik Jugoslawien als Weltbank-Mitglied zugelassen. Damit wird der Weg frei für Strukturanpassungsdarlehen der Weltbank zur Unterstützung eines wirtschaftlichen Stabilisierungs- und Reformprogramms. Vorbedingung für die Vergabe neuer EG- und EIB-Darlehen an die Bundesrepublik Jugoslawien ist, dass das Land die noch ausstehenden finanziellen Verpflichtungen (rund 218 Mio. EUR Anfang April) akzeptiert und tilgt, welche aus entsprechenden früheren Darlehen an diesen Teil der früheren Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien stammen. Nach dem Beispiel aller anderen früheren jugoslawischen Republiken hat sich die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien bereit erklärt, diesen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Bundesrepublik Jugoslawien steht derzeit vor erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Herausforderungen, welche größtenteils denen einer klassischen Transformationswirtschaft entsprechen, die allerdings durch die Kriegsschäden und Sanktionen deutlich verschlimmert wurden. In den letzten zehn Jahren haben wirtschaftliches und finanzielles Missmanagement die Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien geschädigt, welche einen Prozess anhaltender Desindustrialisierung und internationaler Isolation durchlief. Die Wirtschaft verfing sich mehr und mehr in einem Teufelskreis aus negativer Ersparnis, Desinvestition und rückläufiger Produktivität. Im Ergebnis verzeichnete die Wirtschaft der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) ein negatives durchschnittliches jährliches Wachstum von 7 Prozent, wodurch sich das geschätzte BIP 1999 auf die Hälfte des 1999 verzeichneten Werts verringerte.

2. Jüngste makroökonomische Entwicklung

Nach dem IWF-Beitritt im Dezember 2000 gewährte der Fonds der Bundesrepublik Jugoslawien ein Darlehen im Rahmen seiner Politik für Soforthilfen nach Beendigung eines Konflikts (Emergency Post-Conflict Assistance). In diesem Zusammenhang vereinbarte die Regierung mit dem IWF ein Stabilisierungsprogramm, welches auf die kurzfristigen Bedürfnisse ausgerichtet war und sich auf den Zeitraum Dezember 2000-März 2001 erstreckte.

Die makroökonomische Politik hat sich seit Verabschiedung des Programms im Einklang damit entwickelt, und die Programmauflagen wurden alles in allem erfuellt. Insbesondere wurde das inländische Nettovermögen der Jugoslawischen Nationalbank auf konstantem Niveau gehalten, und die Geldbasis wurde nur bei entsprechender Erhöhung der Nettowährungsreserven ausgeweitet. Die monatliche Inflation ist beträchtlich gesunken und von Dezember 2000 bis März 2001 unter 3,2 Prozent gehalten worden. Der Wechselkurs wurde stabil gehalten, und die Währungsreserven sind seit Oktober von 380 Mio. USD auf derzeit rund 580 Mio. USD angestiegen. Andererseits blieb das reale BIP-Wachstum im Jahr 2000 und im ersten Quartal 2001 hinter den Erwartungen zurück.

Trotz gewisser Verbesserungen bei der Steuer- und der Zollerhebung im letzten Quartal 2000 war der Bundeshaushalt im Jahr 2000 mit Einnahmeausfällen konfrontiert, was zu Ausgabenkürzungen und Zahlungsrückständen führte. Auch in Serbien hat sich die Steuererhebung seit dem letzten Quartal 2000 deutlich verbessert, und die im Rahmen des Programms festgelegten Einnahmenziele wurden erreicht. Für das gesamte Jahr 2000 wies der serbische Haushalt jedoch ein konsolidiertes Defizit in Höhe von rund 10 Prozent auf, einschließlich eines Kassendefizits von 1 Prozent des BIP, im Jahr 2000 aufgelaufener Rückstände von 4 Prozent des BIP und quasi-fiskalischer Defizite von 5 Prozent des BIP. Ende 2000 waren Rückstände von insgesamt 12 Prozent des BIP aufgelaufen.

3. Mittelfristige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen

3.1. Skizzierung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Ziele im Jahr 2001

Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien erzielte kürzlich mit den IWF-Stab eine Einigung ad referendum über die meisten wirtschaftspolitischen Aspekte eines umfassenden Stabilisierungs- und Reformprogramms für das Jahr 2001, das vom Fonds im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung für den Zeitraum bis Ende März 2002 unterstützt werden könnte. Es wird erwartet, dass das IWF-Exekutivdirektorium das Programm im Juni genehmigen wird, obgleich die Terminierung von der Lösung einiger noch offener Fragen abhängen wird, einschließlich der Frage der finanziellen Zusagen seitens anderer Geber und insbesondere der Gläubiger des Pariser Clubs.

Die wichtigsten Komponenten des Programms können wie folgt zusammengefasst werden:

Senkung der jährlichen Inflationsrate bis Ende 2001 auf 30-35 Prozent in Serbien (von 115 Prozent Ende 2000); und auf 6½ Prozent in Montenegro (von rund 25 Prozent Ende 2000).

Reales BIP-Wachstum von rund 5 Prozent.

Eindämmung des Leistungsbilanzdefizits auf rund 16½ Prozent des BIP im Jahr 2001, im Einklang mit einer Aufstockung der Devisenreserven um 0,2 Mrd. USD auf 0,7 Mrd. USD (entsprechend 1,3 Importmonaten).

3.2. Finanzpolitik

In Serbien soll das gesamtstaatliche Kassendefizit den Planungen zufolge auf rund 3,2 Prozent des BIP im Jahr 2001 zurückgeführt werden, die durch inländische Bankfinanzierung von bis zu 0,6 Prozent des BIP, Privatisierungserlöse (1,4 Prozent des BIP) sowie ausländische Zuschüsse und Darlehen (rund 1,2 Prozent des BIP) finanziert werden sollen. Im Rahmen der in dem Programm vorgesehenen Lohnpolitik auf staatlicher Ebene und auf Ebene der großen öffentlichen Unternehmen soll die reale Entwicklung der jährlichen Lohnsumme auf der Grundlage der angestrebten Inflationsrate im großen und ganzen konstant gehalten werden. Außerdem sind substanzielle Strompreiserhöhungen (um 60 Prozent am 1. April, 40 Prozent am 1. Juni und 40 Prozent am 1. Oktober 2001) programmiert, um den Bedarf an entsprechenden Haushaltssubventionen zu reduzieren. Darüber hinaus enthält das Programm eine tiefgreifende Finanzreform in Serbien, einschließlich einer Verringerung der Anzahl der Steuern, einer Senkung der Steuersätze und einer Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Abschaffung von Steuerfreibeträgen. Zudem sollen gemäß dem Programm auch eine große Zahl außerbudgetärer Programme mit zweckgebundenen Einnahmen abgeschafft und die Militärausgaben in Relation zum BIP reduziert sowie letztere ziviler Kontrolle unterstellt werden.

In Montenegro dürfte das Finanzierungsdefizit im Einklang mit den verfügbaren ausländischen Zuschüssen auf der Grundlage von Ausgabensenkungen im Bereich der Subventionen, Investitionen sowie anderer diskretionärer Ausgaben und sofern die Bezüge im öffentlichen Sektor nicht wieder erhöht werden, auf 0,4 Prozent des BIP der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgeführt werden. Im Bereich der öffentlichen Finanzen sind verschiedene Reformmaßnahmen getroffen worden (Verbesserung der Rechnungslegungsstandards, Verabschiedung eines organischen Haushaltsgesetzes und Maßnahmen zur Verbesserung der Steuererhebung). Diese Schritte wurden im Wesentlichen auf der Grundlage der Bedingungen durchgesetzt, die an die im Jahr 2000 gewährte Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft waren. Der nächste Schritt auf der Reformagenda wird in der schrittweisen Einführung einer Finanzverwaltung bestehen, um die Ausgabenkontrolle zu verbessern.

3.3. Geld- und Wechselkurspolitik

Die Regierung will den Ende 2000 im Rahmen des kurzfristigen IWF-Stabilisierungsprogramms eingeschlagenen geld- und wechselkurspolitischen Kurs bis Ende 2001 aufrechterhalten.

In Serbien würde sich eine derartige Politik auf den Verzicht auf jegliche Kreditvergabe seitens der Jugoslawischen Nationalbank gründen, d.h. keinerlei Veränderung in den inländischen Vermögenswerten der Jugoslawischen Nationalbank, sowie auf die Ausweitung der Geldbasis, die streng auf Devisenkäufe beschränkt ist. Die wichtigsten Ziele der Regierung bestehen darin, den Wechselkurs des Dinar auf seinem derzeitigen Niveau von rund YUD30/DEM zu stabilisieren, die Inflation (von dem Ende 2000 verzeichneten Niveau von 120 Prozent) bis Ende 2001 auf 30 Prozent zu reduzieren und die derzeitige Devisenreserveposition (rund 580 Mio. USD) im Rahmen des Bereitschaftskreditprogramms des IWF zu konsolidieren. Außerdem werden weitere Schritte zur Liberalisierung der Zinssätze und Devisentransaktionen unternommen.

Ende 2000 führte die Regierung von Montenegro die DEM/den EUR einseitig als einziges gesetzliches Zahlungsmittel ein. Ihrer Ansicht nach hat dies zur Stabilisierung der Wirtschaft beigetragen, und sie beabsichtigt derzeit nicht, den währungspolitischen Kurs zu ändern.

3.4. Strukturpolitik

Die Regierung hat bereits erste Strukturreformmaßnahmen eingeführt, insbesondere in den Bereichen Handel und Zölle, Privatisierung sowie Banken- und Finanzsektor.

Was den Handel betrifft, wird der Entwurf eines Bundesgesetzes zur Handelsliberalisierung vorbereitet, welches bald verabschiedet werden soll. Gemäß dem neuen Gesetz sind Unternehmen, die sich im Außenhandel engagieren, nicht mehr verpflichtet, sich im Außenhandelsregister eintragen zu lassen oder Bundesbehörden über Einfuhr- und Ausfuhrverträge mit ausländischen Partnern Bericht zu erstatten. Einige mengenmäßige Beschränkungen werden abgeschafft und in Zollsätze umgeformt werden; die Mindestausfuhrpreise für einige Erzeugnisse werden abgeschafft, und die Gesamtzahl der Zolltarife wird von 40 auf 6 gesenkt. Der durchschnittliche Zollschutz wird von 14,4 auf 9,3 Prozent gesenkt werden. Die in der Vergangenheit zur Verhinderung der Kapitalflucht eingeführte Vorauszahlungsbeschränkungen für Einfuhren sind kürzlich für Investitionsgüter und Rohstoffe teilweise aufgehoben worden, wurden jedoch für importierte Konsumgüter aufrecht erhalten. In Montenegro wurden Fortschritte erzielt, da die Zahl der Gegenstände, welche Handelsrestriktionen unterliegen, beträchtlich gesenkt worden ist, und inzwischen unterliegen 95 Prozent der Kategorien dem freien Handel. Die Zollsätze liegen zwischen 0 und 15 Prozent; der durchschnittliche Zollsatz beträgt 2,5 Prozent und ist damit niedriger als in der Bundesrepublik Jugoslawien/Serbien.

Im Jahr 2001 werden voraussichtlich sowohl in Serbien als auch in Montenegro beträchtliche Privatisierungsfortschritte zu verzeichnen sein. In Serbien ist die Vorbereitung eines neuen Privatisierungsgesetzes schon weit gediehen, welches im Mai 2001 verabschiedet werden dürfte. Das neue Gesetz legt den Schwerpunkt auf die Privatisierung im Wege öffentlicher Ausschreibungen zugunsten strategischer Investoren, welche Mehrheitsanteile erhalten (bis zu 70 Prozent). Zwei öffentliche Ausschreibungen für Zementfabriken werden in Kürze erfolgen, gefolgt von öffentlichen Ausschreibungen für eine weitere Zementfabrik, einen Lebensmittelhersteller und ein Gummi- und Chemieunternehmen.

In Montenegro hat die Regierung zugesagt, alle staatseigenen Betriebe in private Unternehmen umzuwandeln. Die Regierung schätzt, dass bisher 25 Prozent des gesamten Kapitals privatisiert sind, und will die Privatisierung noch in diesem Jahr im Rahmen ihres Programms zur Massenprivatisierung auf der Grundlage von Gutscheinen auf weitere 35-40 Prozent des Kapitals der Staatsunternehmen ausdehnen. Außerdem werden Ausschreibungen für die Privatisierung von 20 Unternehmen bis Ende März 2001 in Angriff genommen oder veröffentlicht sein.

Die Umstrukturierung des Bankensektors ist ein weiterer Bereich, in dem unverzüglich umfassende Maßnahmen getroffen werden müssen. Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien/Serbiens haben damit begonnen, den Bankensektor kritisch zu durchleuchten, um Banken zu ermitteln, welche mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben, und die Möglichkeit zu prüfen, insolvente Banken umzustrukturieren und zu sanieren oder zu schließen. Nach vorläufigen Schätzungen der Behörden würden sich die Kosten der Umstrukturierung und Sanierung des Bankensektors im Jahr 2001 auf rund 150-200 Mio. USD belaufen. In Montenegro sind Ende 2000 ein neues Zentralbankgesetz und ein Bankengesetz verabschiedet worden, die den internationalen Standards entsprechen. Diese Gesetze dürften die Grundlage für die Transformation der gegenwärtigen, auf Bargeschäften beruhenden Wirtschaft in ein marktorientiertes System der finanziellen Intermediation schaffen. Es ist jedoch noch immer nicht sicher, inwieweit die vierzehn inländischen Banken, die gegenwärtig in Montenegro tätig sind, in lebensfähige Finanzinstitute umgewandelt werden können. Eine neue ausländische Bank hat ihre Tätigkeit in Montenegro aufgenommen, und die Behörden prüfen zurzeit entsprechende Anträge von drei weiteren ausländischen Finanzinstituten.

4. Aussenfinanzierungsbedarf der Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 2001

Nach Schätzungen des IWF ist die Bundesrepublik Jugoslawien 2001 mit einer erheblichen Finanzierungslücke konfrontiert - Ausdruck sowohl des hohen Einfuhrbedarfs als auch der Schuldendienstverpflichtungen gegenüber dem Ausland. Das Leistungsbilanzdefizit der Bundesrepublik Jugoslawien (vor amtlichen Transfers) wird sich infolge der starken Zunahme der vom Ausland finanzierten Einfuhren und der Wiederaufnahme des Schuldendienstes in Verbindung mit einem relativ bescheidenen Ausfuhrwachstum den Projektionen zufolge auf rund 1,7 Mrd. USD bzw. 16,5 Prozent des BIP ausweiten. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Zuschüsse und Kapitalzufluesse auf der Grundlage bereits bestehender Verpflichtungen wird voraussichtlich ein Zahlungsbilanzdefizit von rund 0,8 Mrd. USD zu verzeichnen sein. Wird außerdem der angestrebten Erhöhung der Währungsreserven um 0,2 Mrd. USD und den Zahlungsrückständen gegenüber ausländischen Gläubigern in Höhe von 10,1 Mrd. USD (Mitte 2001) Rechnung getragen, so ergibt sich ein geschätzter Außenfinanzierungsbedarf von insgesamt rund 11,1 Mrd. USD.

Nach den Projektionen des IWF könnte die Finanzierungslücke zum Teil durch 2001 ausgezahlte Programm- und Projekthilfen der IFIs im Umfang von 287 Mio. USD geschlossen werden; dieser Betrag umfasst Ziehungen vom IWF (192 Mio. USD), ein Programmdarlehen der Weltbank (85 Mio. USD) und projektbezogene Darlehensauszahlungen der EBWE (10 Mio. USD). Die verbleibende Finanzierungslücke von rund 10,8 Mrd. USD soll durch Umschuldung der Zahlungsrückstände und Umstellung der Laufzeiten sowie durch Kapitalisierung der Moratoriumszinsen um rund 10,3 Mrd. USD verringert werden. Kontakte zum Pariser Club wurden aufgenommen; die Gläubiger des Pariser Clubs werden sich voraussichtlich Mitte Mai mit der Auslandsverschuldung der Bundesrepublik Jugoslawien auseinandersetzen.

Der IWF schätzt die verbleibende Finanzierungslücke auf 530 Mio. USD, von denen 300 Mio. USD in Form von Zahlungsbilanzhilfen bereitgestellt werden dürften. Der IWF hat bisher noch keine Projektionen für 2002 vorgelegt, rechnet jedoch damit, dass die Zahlungsbilanz auch künftig gestützt werden muss, da der Außenfinanzierungsbedarf zum Teil wegen zunehmender Schuldendienstzahlungen hoch bleiben wird.

5. Mögliche Finanzhilfe der Gemeinschaft und Hauptmerkmale der Hilfe

Die Kommission schlägt vor, dass die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien eine Finanzhilfe von bis zu 300 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Es ist davon auszugehen, dass der vorgeschlagene Betrag mit den IWF-Projektionen bezüglich der Finanzierungslücke und des Finanzierungsbedarfs im Einklang steht.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft würde dazu beitragen, die wirtschaftliche, soziale und politische Stabilität des Landes zu untermauern und vor dem Hintergrund der in der Bundesrepublik Jugoslawien im letzten Quartal 2000 eingetretenen politischen und demokratischen Veränderungen seine wichtige Rolle als Stabilitätsfaktor in der Region zu erhalten. Insbesondere gilt sie als angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Lage des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft käme zu den von den internationalen Finanzinstitutionen sowie bilateralen Gebern bereitgestellten Mitteln ergänzend hinzu. Von der vorläufig für den 1. Juni 2001 anberaumten Geberkonferenz für die Bundesrepublik Jugoslawien erwartet man sich internationale Finanzhilfezusagen. Ohne weitere Finanzmittel offizieller Geber besteht die Gefahr negativer Folgen für die gesamtwirtschaftlichen Wachstumsaussichten, das Beschäftigungsniveau und den Lebensstandard. Vor diesem Hintergrund würde eine politische Kehrtwendung bei den Wirtschafts- und Strukturreformen erheblich wahrscheinlicher.

Die vorgeschlagene Finanzhilfe bezöge sich auf die gesamte einjährige Laufzeit des Bereitschaftskreditprogramms des IWF (vorläufig 1. April 2001 - 31. März 2002). Die Durchführung dieser Hilfe würde von einer Einigung zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und dem IWF über ein makroökonomisches Programm, welches durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung über eine höhere Kredittranche unterstützt wird, und davon abhängig gemacht, dass die noch ausstehenden Zahlungsrückstände der Bundesrepublik Jugoslawien gegenüber der EG und der EIB zuvor in vollem Umfang beglichen werden. Die Finanzhilfe würde in mindestens zwei Teilbeträgen ausgezahlt und im Einklang mit den wichtigsten Komponenten der IWF-Bereitschaftskreditvereinbarung von geeigneten makroökonomischen und strukturpolitischen Auflagen abhängig gemacht.

Angesichts des Gesamtverschuldungsgrads der Bundesrepublik Jugoslawien und seiner begrenzten Kreditaufnahmekapazität sieht die vorgeschlagene Finanzhilfe der Gemeinschaft eine erhebliche Zuschusskomponente von bis zu 120 Mio. EUR vor. Da sich die Finanzhilfe auf den Zeitraum bis Ende März 2002 beziehen würde, würde die Zuschusskomponente somit zum Teil aus dem Haushalt 2001 und zum Teil aus dem Haushalt 2002 finanziert.

Die Laufzeit der Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe von bis zu 180 Mio. EUR betrüge bis zu 15 Jahre, und wäre somit mit derjenigen der anderen westlichen Balkanländern in jüngster Zeit zur Verfügung gestellten Finanzhilfepaketen vergleichbar. Die Gemeinschaft würde die Mittel durch Anleihen am Markt mit einer Garantie aus dem Gemeinschaftshaushalt aufbringen. Die Bundesrepublik Jugoslawien würde die Mittel sodann als Darlehen von der Gemeinschaft aufnehmen. Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen wären vollkommen erfolgsneutral und ohne jedes kommerzielle Risiko für die Gemeinschaft. Entsprechend dem Garantiefondsmechanismus würde ein Beschluss, der Bundesrepublik Jugoslawien eine Finanzhilfe von bis zu 180 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, haushaltsmäßig die Einstellung einer Reserve von 16,2 Mio. EUR in den Garantiefonds notwendig machen.

Der Rat wird daher aufgefordert, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien anzunehmen.

2001/0112 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(2) In der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien haben politische Veränderungen zu neuen demokratischen Regierungen geführt, und die Bundesrepublik Jugoslawien unternimmt Anstrengungen, um eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten.

(3) Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der den Rahmen für die EU-Beziehungen zu der Region darstellt, scheint es wünschenswert, die Anstrengungen zur Stabilisierung des politischen und wirtschaftlichen Umfelds in der Bundesrepublik Jugoslawien zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen.

(4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird dazu beitragen, die Bundesrepublik Jugoslawien näher an die Gemeinschaft heranzuführen.

(5) Die Bundesrepublik Jugoslawien hat eine Vereinbarung mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) über ein umfangreiches Stabilisierungs- und Reformprogramm erzielt, das durch eine zwölfmonatige Bereitschaftskreditvereinbarung über eine höhere Kredittranche unterstützt werden soll.

(6) Die Bundesrepublik Jugoslawien hat eine Vereinbarung mit der Weltbank über ein Strukturanpassungsprogramm erzielt, das durch Darlehens- und Kreditfazilitäten zur Strukturanpassung in den Bereichen Reform der öffentlichen Finanzen sowie Unternehmens- und Bankenprivatisierung abgestützt werden soll.

(7) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

(8) Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht werden könnte, ist in den kommenden Monaten noch eine größere Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition des Landes gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten.

(9) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hat sich verpflichtet, den bestehenden finanziellen Verpflichtungen aller öffentlichen Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien gegenüber der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in voller Höhe nachzukommen und für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten die Bürgschaft zu übernehmen.

(10) Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Bundesrepublik Jugoslawien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz zu stützen und die Reserveposition zu stärken.

(11) Die Bundesrepublik Jugoslawien kann von der Weltbank vorübergehend Darlehen und andere Fazilitäten zu sehr vorteilhaften Konditionen erhalten.

(12) Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss ist eine angemessene Maßnahme, um die Zahlungsbilanz zu stützen und unter den zur Zeit außergewöhnlich schwierigen Umständen zur Bewältigung der angespannten Finanzlage des Landes gegenüber dem Ausland beizutragen.

(13) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(14) Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(15) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Die Gemeinschaft stellt der Bundesrepublik Jugoslawien eine Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

2. Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 180 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die der Bundesrepublik Jugoslawien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Hoechstbetrag von 120 Mio. EUR.

4. Die Kommission verwaltet die Finanzhilfe der Gemeinschaft in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und der Bundesrepublik Jugoslawien.

5. Die Durchführung dieser Finanzhilfe ist an die Auflagen geknüpft, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen aller öffentlichen Stellen gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang tilgt und dass die Bundesrepublik Jugoslawien für die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten die Bürgschaft übernimmt.

Artikel 2

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die die Finanzhilfe der Gemeinschaft geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

2. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik Jugoslawien mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die Finanzhilfeauflagen erfuellt werden.

Artikel 3

1. Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden der Bundesrepublik Jugoslawien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird der erste Teilbetrag auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Internationalen Währungsfonds über ein makroökonomisches Programm, welches eine erweiterte Kredittranche beinhaltet, dann freigegeben, wenn die Bundesrepublik Jugoslawien ihren ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang nachgekommen ist.

2. Der zweite und jeder weitere Teilbetrag werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 sowie einer zufriedenstellenden Umsetzung des Anpassungs- und Reformprogramms der Bundesrepublik Jugoslawien frühestens drei Monate nach Bereitstellung des ersten Teilbetrags freigegeben.

3. Die Mittel werden an die Nationalbank der Bundesrepublik Jugoslawien ausgezahlt.

Artikel 4

1. Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2. Auf Ersuchen der Bundesrepublik Jugoslawien trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

3. Auf Ersuchen der Bundesrepublik Jugoslawien kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen.

4. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen gegebenenfalls zu Lasten der Bundesrepublik Jugoslawien.

5. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 2003 ausser Kraft.

Geschehen zu

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien.

2. Haushaltslinie(n)

a) Zuschusskomponente der Finanzhilfe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die interne Übertragung unter ZE setzt voraus, dass die Haushaltsbehörde BNH4/2001 verabschiedet, in dem zusätzliche Zahlungsermächtigungen für Kapitel 54 (westlicher Balkan) beantragt werden.

b) Darlehenskomponente der Finanzhilfe

B0-215: Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für den westlichen Balkan. Der beanspruchte Reservebetrag beläuft sich auf 16,2 Mio. EUR.

3. Rechtsgrundlage

Artikel 308 EG-Vertrag.

4. Beschreibung und Begründung der Maßnahme

a) Beschreibung

Bereitstellung eines (durch Kreditaufnahme der Gemeinschaft auf den internationalen Kapitalmärkten zu finanzierenden) Gemeinschaftsdarlehens von bis zu 180 Mio. EUR und eines (aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden) Zuschusses von bis zu 120 Mio. EUR an die Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Reformanstrengungen der Regierung und Gewährleistung einer tragbaren Zahlungsbilanzsituation.

b) Begründung

Die Tragfähigkeit der Stabilisierungs- und Reformerfolge hängt in hohem Maße von externen Finanzhilfen offizieller Geber ab, die zu Vorzugskonditionen gewährt werden.

5. Einstufung der Ausgaben

a) Zuschusskomponente: nichtobligatorisch, getrennt

b) Darlehenskomponente: obligatorisch.

6. Art der Ausgaben

a) Verlorener Zuschuss (100 %ige Beihilfe), der in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilbeträgen freigegeben würde.

b) Mögliche Inanspruchnahme einer Haushaltsgarantie für Gemeinschaftsanleihen zur Finanzierung des Darlehens.

7. Finanzielle Auswirkungen

a) Berechnungsweise

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Finanzhilfe erforderlich ist, wurden die gegenwärtigen Schätzungen des noch zu deckenden Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes zugrunde gelegt. Für die Darlehenskomponente der Finanzhilfe wird erwartet, dass die Haushaltsgarantie nicht in Anspruch genommen wird.

b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

Der die Zuschusskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur bei Erfuellung bestimmter politischer Auflagen, die mit den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien zu vereinbaren sind, aktiviert.

Der die Haushaltsgarantie für die Darlehenskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert.

c) Finanzierung der Interventionsausgaben

(i) Zuschuss

Für die innerhalb der Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau erfolgenden Mittelzuweisungen (in Mio. EUR) wird folgende zeitliche Staffelung vorgeschlagen:

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(ii) Eventuelle Inanspruchnahme der Haushaltsgarantie

- Rückgriff auf den durch Ratsverordnung (EG, EURATOM) Nr. 2728 vom 31. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1149 vom 25. Mai 1999, errichteten Garantiefonds.

- Reichen die im Garantiefonds verfügbaren Mittel nicht aus, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt geleistet, durch Nutzung: einer bei der Garantiereserve vorhandenen Marge; verspäteter Zahlungen an den Haushalt, für die die Haushaltsreserve in Anspruch genommen wurde (nach Artikel 27 Absatz 3 der Haushaltsordnung), oder einer im Rahmen des Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder aufgrund einer Umschichtung innerhalb dieser Rubrik vorhandenen Marge.

- Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 der Ratsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 vom 29.5.1989 Anwendung.

8. Vorgesehene Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Mittel werden direkt an die Zentralbank des Empfängerlandes ausgezahlt, und zwar erst, nachdem die Kommissionsdienststellen in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Verbindung mit den Dienststellen des IWF festgestellt haben, dass die in dem Land durchgeführten makroökonomischen Maßnahmen zufriedenstellend und die mit der Finanzhilfe verknüpften besonderen Auflagen erfuellt sind.

Die Hilfe unterliegt den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung des Europäischen Rechnungshofs und der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeitsanalyse

a) Gründe für die Maßnahme und ihre Ziele

Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen der Bundesrepublik Jugoslawien und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe der Bundesrepublik Jugoslawien den Übergang zur Marktwirtschaft erleichtern.

Die Finanzhilfe wird nur unter der Voraussetzung freigegeben, dass das Empfängerland seinen bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank in vollem Umfang nachkommt.

b) Begleitung und Bewertung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Beobachtung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des IWF-unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms, das das Empfängerland durchführt.

Die Überwachung dieser Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und struktureller Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden des Empfängerlandes abzustimmen sind. Die Kommissionsdienststellen werden außerdem weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlandes zunutze machen.

In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

10. Verwaltungsausgaben

Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

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