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Dokument 51995PC0012

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EG) DES RATES über die Unterstützung der neuen unabhängigen Staaten und der Mongalei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft

/* KOM/95/12 endg. - CNS 95/0056 */

ABl. C 134 vom 1.6.1995, str. 16–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0012

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EURATOM, EG) DES RATES über die Unterstützung der neuen unabhängigen Staaten und der Mongalei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft /* KOM/95/12ENDG - CNS 95/0056 */

Amtsblatt Nr. C 134 vom 01/06/1995 S. 0016


Vorschlag für eine Verordnung (Euratom, EG) des Rates über die Unterstützung der neuen unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (95/C 134/09) KOM(95) 12 endg. - 95/0056(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. April 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Tagungen des Europäischen Rates in Dublin und in Rom im Jahr 1990 leitete die Europäische Gemeinschaft ein Programm zur technischen Unterstützung der Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ein.

In der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 vom 19. Juli 1993 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (1) wurden die Bedingungen für diese technische Unterstützung festgelegt; sie galt jedoch nur vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995.

Eine solche Unterstützung wird nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn Fortschritte in Richtung auf freie und offene demokratische Systeme, in denen die Menschenrechte geachtet werden, und auf marktorientierte Wirtschaftssysteme erzielt werden.

Diese Unterstützung hat bereits einen wesentlichen Einfluß auf die Reformen in den neuen unabhängigen Staaten und der Mongolei ausgeübt, und weitere Unterstützung ist notwendig, um sicherzustellen, daß die Reformen auf Dauer tragbar sind.

Mit der technischen Hilfe sollen Bedingungen geschaffen werden, die künftigen Privatinvestitionen förderlich sind.

Für diese technische Unterstützung sollten Prioritäten festgelegt werden.

Die Unterstützung der Gemeinschaft wird an Wirksamkeit gewinnen, wenn sie dezentral mit den einzelnen Partnerländern eingesetzt werden kann.

Die Entwicklung der zwischenstaatlichen Beziehungen und Handelsströme, die zur Gesundung und Umstrukturierung der Wirtschaft beitragen, soll unterstützt werden.

Um den dringendsten Bedarf der neuen unabhängigen Staaten und der Mongolei in der gegenwärtigen Phase der Umgestaltung ihrer Wirtschaft in angemessener Weise zu decken, muß ein bestimmter Teil der bereitgestellten Mittel für kleine Infrastrukturprojekte im Rahmen der grenzüberschreitenden Fazilitäten verwendet werden können.

Die Einbeziehung der Umweltaspekte in das Programm würde auf lange Sicht die Nachhaltigkeit der Wirtschaftsreformen garantieren.

Da die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen in alle neuen unabhängigen Staaten und der Mongolei eine Priorität darstellt, sollte die Finanzierung von Kapitalbeteiligungen vorgesehen werden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Rom auch hervorgehoben, daß es wichtig ist, daß die Kommission die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten getrennt voneinander unternommenen Anstrengungen zugunsten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wirksam koordiniert.

Die Kommission ist bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe durch einen Ausschuß der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, zu unterstützen.

Für die Unterstützung der derzeitigen Gesundung und Umstrukturierung der Wirtschaft und für ein effizientes Management dieses Programms ist ein Mehrjahreskonzept erforderlich.

Die Unterstützung der Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft kann Fachkentnisse erfordern, über die insbesondere die PHARE-Partnerländer und einige andere Staaten verfügen.

Die Fortsetzung der Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft, insbesondere der Ziele der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, bei.

In den Verträgen sind für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse zum Tätigwerden als die Befugnisse gemäß Artikel 235 EG-Vertrag und Artikel 203 Euratom-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt vom 1. Januar 1996 gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien ein Programm zur Unterstützung der wirtschaftlichen Gesundung und Neubelebung zugunsten der in Anhang I genannten Staaten, nachstehend Partnerstaaten genannt, durch.

(2) Die Unterstützung wird auf die Bereiche und gegebenenfalls auf ausgewählte geographische Gebiete konzentriert, in denen die Partnerstaaten bereits konkrete Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Gesundung unternommen haben und/oder für die sie einen Zeitplan vorlegen können. Die Einzelheiten der Unterstützung werden gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 beschlossen.

Artikel 2

(1) Bei dem in Artikel 1 genannten Programm handelt es sich hauptsächlich um eine technische Hilfe zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschaftsreform in den Partnerstaaten sowie der Maßnahmen im Hinblick auf den Übergang zur Marktwirtschaft und damit zur Stärkung der Demokratie, unter anderem über die Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern. Im Rahmen des Programms werden ferner fallweise und gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 die angemessenen Kosten der für die Durchführung der technischen Hilfe erforderlichen Lieferungen finanziert. In besonderen Fällen wie z. B. im Rahmen von Programmen für die nukleare Sicherheit können die Lieferungen einen beträchtlichen Teil der Hälfte ausmachen.

Die Projektkosten in Landeswährung werden von der Gemeinschaft nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß getragen.

(2) Fallweise und gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 kann die Hilfe die Kosten von kleinen Infrastrukturprojekten im Kontext der in Artikel 2 Absatz 9 genannten grenzüberschreitenden Fazilitäten decken.

(3) Das Programm fördert die industrielle Zusammenarbeit und unterstützt die Gründung von Joint-ventures über die Finanzierung von Kapitalbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen.

(4) Die Unterstützung deckt ebenfalls die Kosten der Vorbereitung, der Durchführung, der Überwachung und der Evaluierung der Ausführung dieser Maßnahmen sowie die Kosten für die Information über diese Maßnahmen.

(5) Die Unterstützung wird insbesondere in den in Anhang II als Hinweis angeführten Bereichen gewährt; hierbei wird den jeweiligen Bedürfnissen der Empfänger Rechnung getragen. Die Umweltbelange werden außerdem bei der Vorbereitung und Durchführung der Programme vollauf berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird den Partnerländern u. a. Unterstützung geleistet bei der Stärkung der Umweltschutzbehörden, der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Ausbildungsmaßnahmen unter besonderer Betonung der Probleme der nuklearen Sicherheit.

(6) Bei der Konzeption und Durchführung der Programme wird der Förderung der Beteiligung der Frauen am Wirtschafts- und Sozialleben gebührend Rechnung getragen.

(7) Die nach dieser Verordnung finanzierungswürdigen Maßnahmen werden u. a. unter Berücksichtigung der Präferenzen der Empfänger sowie anhand einer Evaluierung der Effizienz ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele der gemeinschaftlichen Unterstützung ausgewählt.

(8) Die Unterstützung wird, soweit möglich, dezentral gewährt. Zu diesem Zweck werden die Endempfänger der Unterstützung der Gemeinschaft an der Vorbereitung und Ausführung der Projekte eng beteiligt, und die Identifizierung und Vorbereitung der förderungswürdigen Maßnahmen erfolgt, soweit möglich, direkt auf regionaler Ebene, sobald die nationalen Behörden der Partnerstaaten sich auf die sektoralen Politiken und Strategien wie auch auf die geographischen Schwerpunktgebiete geeinigt haben.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten nehmen in regelmäßigen Abständen auch an Ort und Stelle bei ihren Kontakten zu den Partnerstaaten sowohl in der Phase der Ausarbeitung der Programme als auch in der Phase der Durchführung der Programme eine Koordinierung vor.

(9) Unterstützung kann auch zur Förderung der zwischenstaatlichen, der regionalen und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt den grenzüberschreitenden Fazilitäten an den Grenzen zwischen den neuen unabhängigen Staaten und der Union und den neuen unabhängigen Staaten und Mitteleuropa, der Zusammenarbeit zwischen geographischen Großräumen sowie ergänzenden Maßnahmen zu den Maßnahmen, die in diesem Bereich innerhalb der Union und den PHARE-Ländern getroffen werden.

(10) Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der Zusammenarbeit nicht erfuellt, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen betreffend die Unterstützung eines Partnerstaats beschließen.

Artikel 3

(1) Die gemeinschaftliche Unterstützung wird in Form von Zuschüssen gewährt, die in Tranchen nach Maßgabe der Durchführung der Projekte bereitgestellt werden.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie alle sich daraus ergebenden Verträge sehen ausdrücklich Kontrollen durch die Kommission und den Rechnungshof erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor.

Artikel 4

(1) Für jeden Partnerstaat wird ein Dreijahresrichtprogramm nach dem Verfahren des Artikels 6 aufgestellt. In diesen Programmen werden die Hauptziele und Grundzüge der Gemeinschaftshilfe in den Bereichen nach Artikel 2 festgelegt und unter Umständen finanzielle Vorausschätzungen gegeben. Sie können während ihres Anwendungszeitraums nach demselben Verfahren geändert werden. Vor der Aufstellung der Richtprogramme unterrichtet die Kommission den in Artikel 6 genannten Ausschuß über die für die einzelnen Partnerstaaten ermittelten Prioritäten.

(2) Auf der Grundlage dieser Richtprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 Aktionsprogramme genehmigt. Diese Aktionsprogramme umfassen ein Verzeichnis der wichtigsten Vorhaben, die in den Bereichen nach Artikel 2 finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß die Mitgliedstaaten über die für eine Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 6 erforderlichen einschlägigen Angaben verfügen.

Artikel 5

(1) Die Kommission führt die Maßnahmen gemäß den Aktionsprogrammen nach Artikel 4 Absatz 2 durch.

(2) Bau- und Lieferaufträge werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben. Eine Ausnahme bilden die in Artikel 116 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Fälle.

Dienstleistungsaufträge werden in der Regel im Wege der beschränkten Ausschreibung und bei Auftragssummen bis zu 300 000 ECU freihändig vergeben.

Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Partnerstaaten zu gleichen Bedingungen offen.

Die Kommission kann von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus den PHARE-Empfängerländern sowie in speziellen Fällen aus den Mittelmeerländern mit traditionellen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geographischen Bindungen genehmigen, wenn die betreffenden Programme oder Projekte besondere Formen der Unterstützung erfordern, über die insbesondere diese Länder verfügen.

(3) Steuern, Zölle und der Erwerb von Immobilien werden von der Gemeinschaft nicht finanziert.

(4) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission nur von Fall zu Fall die Teilnahme von Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen. Eine Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt diese Maßnahmen, die unverzüglich Anwendung finden. Entsprechen diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie von der Kommission dem Rat unverzüglich mitgeteilt. In diesem Fall stellt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um eine Frist von sechs Wochen zurück.

Der Rat kann innerhalb der im ersten Unterabsatz festgesetzten Frist mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(4) Der Ausschuß kann auch alle anderen Fragen prüfen, die ihm von seinem Vorsitzenden gegebenenfalls auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung unterbreitet werden; dazu gehören insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Durchführung, der Verwaltung des Programms, den Kofinanzierungen und der Koordinierung nach Artikel 8.

(5) Der Ausschuß genehmigt seine Geschäftsordnung mit qualifizierter Mehrheit.

(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig und übermittelt ihm ausführlich spezifische Angaben zu den für die Durchführung der Projekte und Programme vergebenen Aufträgen. Bei Projekten, bei denen mit einer beschränkten Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu rechnen ist, sorgt die Kommission vor Erstellung begrenzter Listen rechtzeitig für Vorabinformationen, die u. a. Auswahl und Evaluierungskriterien umfassen, so daß die Teilnahme der Unternehmen erleichtert wird.

(7) Das Europäische Parlament wird über die Durchführung der TACIS-Programme regelmäßig unterrichtet.

Artikel 7

Die Kommission sorgt zusammen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von diesen übermittelten Informationen für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten in den Partnerstaaten leisten.

Gleichzeitig wird die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzorganisationen und anderen Gebern gefördert.

Im Rahmen der Unterstützung, die gemäß dieser Verordnung geleistet wird, begünstigt die Kommission Kofinanzierungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten.

Artikel 8

Die Kommission unterbreitet jährlich einen Zwischenbericht über die Durchführung des Hilfeprogramms. Dieser Bericht enthält im Rahmen des Möglichen auch eine Evaluierung der bereits gewährten Unterstützung. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten, dem Europäichen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäische Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 1.

ANHANG I

Partnerstaaten nach Artikel 1

Armenien

Aserbaidschan

Belarus

Georgien

Kasachstan

Kirgisistan

Republik Moldau

Russische Föderation

Tadschikistan

Turkmenistan

Ukraine

Usbekistan

Mongolei

ANHANG II

Bereiche nach Artikel 2 Absatz 5

Bei der Unterstützung wird folgenden Bereichen Vorrang eingeräumt:

1. Entwicklung der Humanressourcen:

- Bildung, Ausbildung einschließlich Ausbildung von Arbeitskräften,

- Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung,

- Arbeitsvermittlungstellen und Beratung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit,

- Stärkung der bürgerlichen Gesellschaft,

- Beratung in den Bereichen Politik und Makroökonomie,

- Beratung im Rechtsbereich einschließlich Angleichung der Rechtsvorschriften;

2. Umstrukturierung und Förderung von Unternehmen:

- Unterstützung für die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen,

- Umstellung der Rüstungsindustrie,

- Umstrukturierung und Privatisierung,

- Finanzdienstleistungen;

3. Infrastruktur:

- Verkehr,

- Telekommunikation;

4. Energie einschließlich nukleare Sicherheit;

5. Nahrungsmittelerzeugung, -verarbeitung und -vertrieb.

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