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Document 52022PC0720

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Gesetz für ein interoperables Europa)

COM/2022/720 final

Brüssel, den 18.11.2022

COM(2022) 720 final

2022/0379(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Gesetz für ein interoperables Europa)

{SEC(2022) 720 final} - {SWD(2022) 720 final} - {SWD(2022) 721 final} - {SWD(2022) 722 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union („Gesetz für ein interoperables Europa“) beigefügt.

Der digitale Wandel der öffentlichen Verwaltungen gehört zu den obersten Prioritäten des Jahrzehnts, und die Mitgliedstaaten investieren intensiv in die Digitalisierung ihrer Behörden. Obwohl immer mehr Dienstleistungen des öffentlichen Sektors in der EU digitalisiert werden, ist ihr Interoperabilitätsgrad nach wie vor unzureichend.

Interoperabilität ermöglicht es Organisationen zusammenzuarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Ziele zu erreichen. Dies umfasst auch die Weitergabe von Informationen und Wissen zwischen Organisationen im Rahmen ihrer Geschäftsprozesse durch den Austausch von Daten zwischen ihren Netz- und Informationssystemen. Interoperabilität stellt sicher, dass Daten nahtlos ausgetauscht werden können.

In Zeiten, in denen Prozesse automatisiert sind und Digitaltechnik zu einem Teil öffentlicher Verwaltungen wird, ist es von entscheidender Bedeutung, dass öffentliche Verwaltungen weiterhin in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren. Die Interoperabilität ist ein wichtiges Element, um dieses Ziel zu erreichen. Dies kann jedoch nicht allein durch technische Mittel sichergestellt werden. Nötig sind vielmehr Vereinbarungen und etablierte Prozesse zwischen verschiedenen Organisationen, abgestimmte Datenbeschreibungen, Gesetze, die einen solchen Datenaustausch ermöglichen, und eine strukturierte langfristige Zusammenarbeit. Ein hohes Maß an Interoperabilität der digitalen Dienste des öffentlichen Sektors ist für den digitalen Binnenmarkt unerlässlich.

Die Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass interoperable Lösungen dazu beitragen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Union ihr in den Verträgen verankertes Recht auf Freizügigkeit ausüben können. Die Interoperabilität des öffentlichen Sektors hat auch erhebliche Auswirkungen auf das in den Verträgen verankerte Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, denn aufwendige Verwaltungsverfahren können insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhebliche Hindernisse darstellen.

Interoperabilität ist ferner ein entscheidender Faktor für die Minderung der zunehmenden Cybersicherheitsrisiken, denen die Union und die Mitgliedstaaten ausgesetzt sind. Öffentliche Verwaltungen sind heutzutage regelmäßig Ziel von Cyberangriffen.

Interoperabilität ist daher nicht nur ein technisches Problem, sondern erfordert Maßnahmen in mehreren Bereichen, darunter Folgendes:

Gewährleistung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen verschiedene Organisationen tätig sind, die Erbringung nahtloser öffentlicher Dienste zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten nicht behindern (rechtliche Interoperabilität);

wirksame Koordinierung zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen auf allen Regierungsebenen bei der Erbringung öffentlicher Dienste (organisatorische Interoperabilität);

Gewährleistung, dass Format und Bedeutung der ausgetauschten Daten und Informationen bei jedem Austausch zwischen den Parteien bewahrt und verstanden werden (semantische Interoperabilität).

Ein optimal interoperabler öffentlicher Sektor setzt ein hohes Maß an Interoperabilität voraus, das einen effizienteren und sichereren Datenaustausch zur Erbringung nahtloser öffentlicher Dienste ermöglicht. Ein geringes Maß an Interoperabilität führt zu unnötigem Verwaltungsaufwand für die Bürger und Unternehmen und zu höheren Kosten für die öffentlichen Verwaltungen. Die Stärkung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors bietet erhebliche Chancen für die Innovation, eine bessere Vorausplanung (z. B. in Krisensituationen) und eine größere technologische Souveränität der EU. Durch das ideale Maß an Interoperabilität sollte ein klares und stabiles Umfeld für die Entwicklung unterschiedlicher interoperabler Lösungen entstehen.

Die Regulierung der grenzüberschreitenden Interoperabilität ist eine Grundvoraussetzung für die Weiterentwicklung und Vollendung aller bestehenden Facetten des digitalen Binnenmarkts.

Die spezifischen Ziele dieser Initiative sind Folgende:

1.Gewährleistung eines kohärenten, auf den Menschen ausgerichteten EU-Konzepts für die Interoperabilität von der Politikgestaltung bis zur Politikumsetzung;

2.Schaffung einer Interoperabilitäts-Governance-Struktur, die öffentliche Verwaltungen aller Ebenen und Sektoren sowie private Interessenträger in die Lage versetzt, zusammenzuarbeiten – mit einem klaren Mandat zur Vereinbarung gemeinsamer Interoperabilitätslösungen (z. B. Rahmen, offene Spezifikationen, offene Normen, Anwendungen oder Leitlinien);

3.gemeinsame Schaffung eines Ökosystems von Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor der EU, damit öffentliche Verwaltungen auf allen Ebenen in der EU und andere Interessenträger zu solchen Lösungen beitragen und diese weiterverwenden können, gemeinsam Innovationen hervorbringen und Wert zum Nutzen der Öffentlichkeit schaffen können.

Die Mitgliedstaaten selbst haben ein kohärentes, synergetisches, bedarfsorientiertes und kooperatives Konzept für die Umsetzung politischer Maßnahmen im Hinblick auf das wachsende regulatorische Umfeld in diesem Bereich gefordert. Beispiele hierfür sind das mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 geschaffene einheitliche digitale Zugangstor, mit dem das technische System der einmaligen Erfassung eingerichtet wird, über das die Mitgliedstaaten künftig wichtige Nachweise austauschen werden, und der sich weiterentwickelnde Rechtsrahmen für die digitale Identität 2 , mit dem ein Rahmen für die Zwecke der Interoperabilität nationaler elektronischer Identifizierungssysteme oder der künftigen Datenräume 3 geschaffen wird. Das technische System der einmaligen Erfassung ist der erste sektorübergreifende Datenraum zwischen öffentlichen Diensten auf der Grundlage umfassender spezifischer Interoperabilitätsregeln.

Da es bei der Interoperabilität im öffentlichen Sektor der EU um verschiedene Einrichtungen und Stellen geht, die zusammenarbeiten, um ein einheitliches Ziel zu verfolgen, kann ein gemeinsames Konzept für die Interoperabilität nur in einem dynamischen, aber homogenen Rahmen unter uneingeschränkter Achtung der Subsidiarität und durch eine konsolidierte mehrschichtige Governance umgesetzt werden.

Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass sich diese Rahmen, wenn eine Rechtsgrundlage für Interoperabilitätsrahmen geschaffen wird, zu einem beständigen und kohärenten Bezugspunkt entwickeln, durch den die Interoperabilität in den Mittelpunkt politischer Überlegungen gestellt wird. Mit dem Vorschlag für einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen für intelligente Städte und Gemeinschaften (EIF4SCC 4 ) sollen beispielsweise Leitlinien für ein lokales und regionales Interoperabilitätskonzept bereitgestellt werden, das den allgemeinen Ansatz des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) ergänzt.

Der Vorschlag umfasst ein klares Governance-Modell, das von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen unterstützt wird, und bietet den Interessenträgern die Möglichkeit, ihre Standpunkte und Bedenken in nahtlosen Prozessen zum Ausdruck zu bringen, die letztlich zu gemeinsamen Interoperabilitätslösungen beitragen. Eine wirksame Interoperabilitätspolitik würde wichtige Initiativen in einer innovativen kooperativen Architektur zusammenführen, offen, sicher und inklusiv sein und die Umsetzung der erzielten Ergebnisse unterstützen.

Dieser Vorschlag sieht die Entwicklung eines europäischen Interoperabilitätsrahmens vor. Im EIF wird hervorgehoben, wie wichtig es ist, alle unterschiedlichen Interoperabilitätsebenen – technisch, semantisch, organisatorisch und rechtlich – zu berücksichtigen und einen integrierten Governance-Ansatz zu verfolgen. Der EIF wurde erstmals 2004 erarbeitet. Die jüngste Fassung wurde als Anhang 2 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie“, COM(2017) 134 final, veröffentlicht. Die Umsetzung des EIF auf der Ebene der Mitgliedstaaten wird von der Beobachtungsstelle für die nationalen Interoperabilitätsrahmen überwacht.

Darüber hinaus werden durch diesen Vorschlag die Voraussetzungen für die Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse über Interoperabilität und die entsprechenden Lösungen, insbesondere bei Nicht-IT-Experten, geschaffen. Kommunikation und Zusammenarbeit sind wesentliche Elemente der Interoperabilität. Daher ist es wichtig, dass eine zentrale Anlaufstelle für den vertrauenswürdigen Informationsaustausch zur Verfügung steht – das Portal für ein interoperables Europa.

Bei der Regulierung der grenzüberschreitenden Interoperabilität im öffentlichen Sektor sollte der Schwerpunkt auf die Wahrung des öffentlichen Interesses an nutzerorientierten und offenen Lösungen gelegt werden. Quelloffenheit trägt zur Umsetzung von Interoperabilitätslösungen bei. Sie ermöglicht es den Nutzern, die Interoperabilität und Sicherheit der Lösungen aktiv zu beurteilen und zu überprüfen, sodass die Nutzer ihre eigenen Infrastrukturen ohne externe Zwänge eigenständig und unabhängig verwalten können. Darüber hinaus werden Cybersicherheitsrisiken und Knebelungseffekte verringert, denen durch ein zwischen den Mitgliedstaaten koordiniertes Konzept begegnet werden kann. Quelloffenheit bietet auch die bestmögliche Rendite für öffentliche Gelder und ermöglicht es, auf bestehenden Lösungen aufzubauen und diese zu verbessern, anstatt von Null zu beginnen. Die Einführung von auf Quelloffenheit beruhenden Strategien hat positive Ausstrahlungseffekte auf die Effizienz der Innovation und auf die Union insgesamt 5 . Quelloffenheit und offene Normen zusammen sind Voraussetzungen für die Interoperabilität. In diesem Zusammenhang ist die Frage geeigneter Lizenzen von besonderer Bedeutung. Die aktuelle Fassung der Open-Source-Lizenz für die Europäischen Union (EUPL), einer standardmäßigen Open-Source-Lizenz (Version 1.2), wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/863 der Kommission angenommen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Für den Politikbereich der Interoperabilität des öffentlichen Sektors bestehen derzeit keine verbindlichen übergreifenden politischen Vorgaben der EU. Der nicht verbindliche Europäische Interoperabilitätsrahmen ist jedoch seit 2010 Teil der EU-Interoperabilitätspolitik. Die derzeit neueste Fassung wurde 2017 von der Kommission in einer Mitteilung 6 angenommen. Die Umsetzung des Rahmens wurde und wird weiterhin durch eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten wie das Programm ISA² und nun auch das Programm Digitales Europa 7 unterstützt. Es wurde anerkannt, dass in diesem Bereich verstärkter Handlungsbedarf besteht, und in mehreren Mitteilungen der Kommission wurden konkrete Maßnahmen angekündigt, so in den Mitteilungen „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ 8 , „Eine europäische Datenstrategie“ 9 , „Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen“ 10 und „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ 11 . Mit diesem Vorschlag wird auch das durch den Europäischen Rat erteilte politische Mandat umgesetzt, wonach ein Rahmen für die Stärkung der Interoperabilität geschaffen werden soll 12 . Diese Initiative wurde in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 (REFIT-Anhang) 13 aufgenommen. Um die Kohärenz mit dem in der Vergangenheit verfolgten Ansatz zu gewährleisten, baut dieser Vorschlag auf den Bewertungen des nicht verbindlichen politischen Rahmens des EIF 14 und des Programms ISA² 15 auf.

Darüber hinaus entwickelt sich der breiter gefasste Politikbereich der digitalen öffentlichen Dienste rasch weiter. Beispiele hierfür sind die Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors 16 , die Richtlinie über offene Daten 17 und der Daten-Governance-Rechtsakt 18 ; gleichzeitig erörtern die Unionsgesetzgeber neue Legislativvorschläge, z. B. eine Verordnung über eine europäische digitale Identität 19 und das Datengesetz 20 . Da diese Initiativen bereits verschiedene Aspekte der digitalen Wirtschaft und Interoperabilität berühren, zielt das vorgeschlagene Gesetz für ein interoperables Europa darauf ab, die interoperable Umsetzung bestimmter Teile dieser politischen Maßnahmen zu erleichtern, die unter dem Aspekt der öffentlichen Dienste von Bedeutung sind, indem eine ständige strukturierte Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Interoperabilität des öffentlichen Sektors aufgebaut wird.

Obwohl einige dieser politischen Initiativen Bestimmungen enthalten, die für die Erbringung öffentlicher Dienste relevant sind (z. B. die Vorschriften über die Weiterverwendung geschützter öffentlicher Daten im Daten-Governance-Rechtsakt), schaffen sie keinen umfassenden Rahmen für die Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU als Anbieter von Netz- und Informationssystemen für öffentliche Dienste werden Interoperabilitätslösungen über ein spezielles Governance-Organ („Beirat für ein interoperables Europa“) vereinbaren. Dieser erzielte Konsens kann die Umsetzung, insbesondere anderer digitaler Strategien, beschleunigen und unterstützen, um die Interoperabilität der verschiedenen Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten. Darüber hinaus wird eine „Gemeinschaft für ein interoperables Europa“ für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität sorgen. Das Portal für ein interoperables Europa wird eine zentrale Anlaufstelle für Informationen über die Interoperabilität der einschlägigen Netz- und Informationssysteme bieten, und in der „Agenda für ein interoperables Europa“ wird eine strategische EU-weite Agenda mit Vorschlägen für weitere Verbesserungen, einschließlich koordinierter Unterstützungsmaßnahmen, festgelegt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Es ist notwendig, eine Verbindung zwischen allen Spezifikationen für Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors herzustellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union zu verwenden sind. Für die Durchführungsbehörden ist es nicht immer einfach, die Anforderungen in dem neuesten und maschinenlesbaren Format zu finden. Eine zentrale Anlaufstelle und klare Vorschriften für die Metadaten solcher Informationen sollten öffentlichen Stellen dabei helfen, ihre digitalen Diensteinfrastrukturen mit den bestehenden und künftigen Vorschriften in Einklang zu bringen. Dies ist ein weiterer wichtiger Faktor dafür, wie der Vorschlag dazu beitragen wird, politische Maßnahmen in verschiedenen EU-Sektoren zu integrieren und ihre einheitliche Umsetzung zu fördern.

Aufgrund des bereichsübergreifenden Charakters der Interoperabilität zielt dieser Vorschlag auch darauf ab, die digitale Umsetzung sektorspezifischer Maßnahmen zu erleichtern. Mit dem Vorschlag sollen verbindliche Interoperabilitätsanforderungen vermieden werden, die im Widerspruch zu sektorspezifischen Politiken stünden, in denen Anforderungen an Netz- und Informationssysteme für öffentliche Dienste festgelegt werden, und umgekehrt. Stattdessen zielt die Interoperabilitätsbewertung darauf ab, die Einführung interoperabler Lösungen bei künftigen politischen Entwicklungen zu fördern und die Kohärenz mit den vorgeschlagenen politischen Maßnahmen und anderen Politikbereichen, insbesondere ihrer allgemeinen digitalen Umsetzung, zu verbessern.

Die Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste verwendet werden, ist auch wichtig, um die Ziele zu erreichen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ 21 für den öffentlichen Sektor genannt wurden. Während öffentliche Dienste, die zu 100 % online erbracht werden, möglicherweise auch mit nicht interoperablen Lösungen realisiert werden könnten, wird der Einsatz interoperabler Lösungen den öffentlichen Verwaltungen dabei helfen, das Ziel wirksamer und effizienter zu erreichen. Gleiches gilt für die sektorspezifischen Ziele, z. B. im Gesundheitswesen. Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten können ebenfalls zur entsprechenden Überwachung beitragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Um im Einklang mit Artikel 170 AEUV einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 26 und 174 AEUV zu leisten und den Bürgern der EU, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben, sollte die EU den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze unterstützen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation. Im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte werden die Maßnahmen der Europäischen Union darauf abzielen, den Verbund und die grenzüberschreitende Interoperabilität der nationalen Netze zu unterstützen und zu fördern und den Zugang zu diesen Netzen zu verbessern.

Gemäß Artikel 171 Absatz 1 AEUV stellt die Union Leitlinien auf, weist Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus und führt jede Aktion durch, die erforderlich ist, um die Interoperabilität der transeuropäischen Netze zu gewährleisten. In Artikel 171 Absatz 2 heißt es: „Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Verwirklichung … (des Ziels der Schaffung transeuropäischer Netze) auswirken können. Die Kommission kann in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.“

Mit diesem Vorschlag sollen ein kohärentes, auf den Menschen ausgerichtetes Konzept für die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste von der Gestaltung bis zur Umsetzung politischer Maßnahmen verwendet werden, sowie eine klare Governance zur Straffung gemeinsamer Interoperabilitätsrahmen, Lösungen, Leitlinien und Spezifikationen im Zusammenhang mit der Erbringung digitaler öffentlicher Dienste über die EU-Grenzen hinweg entwickelt werden.

Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors – durch die Schaffung einer Governance-Struktur zur Steuerung der Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste im öffentlichen Sektor der EU verwendet werden – würden zur weiteren Integration des Binnenmarkts beitragen, da sie Hindernisse für den Informationsaustausch innerhalb der EU beseitigen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern. Mit dem AEUV wird der EU die Befugnis übertragen, zu diesem Zweck geeignete Bestimmungen für den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastrukturen zu erlassen (Artikel 170 AEUV).

Seit 1994 nutzt die EU diese Rechtsgrundlage und ihren Vorläufer, um Finanzierungsprogramme aufzulegen, die die Entwicklung und Verbreitung von Interoperabilitätslösungen für öffentliche Verwaltungen und Unternehmen sowie den Aufbau grenzüberschreitender Infrastrukturen für digitale Dienste unterstützen 22 . Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Maßnahmen der EU, die zum „Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA)“ beitragen, sich im Rahmen der transeuropäischen Netze für Telekommunikation gemäß Artikel 129 EG-Vertrag bewegen 23 .

Artikel 172 ist daher die geeignete Rechtsgrundlage für EU-Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen.

Um den Auf- und Ausbau der transeuropäischen Netze in Bezug auf die von öffentlichen Stellen erbrachten digitalen öffentlichen Dienste zu unterstützen, muss ein neues Koordinierungssystem auf EU-Ebene mit klaren Rollen und Mandaten geschaffen werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV) wird die EU nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind. Darüber hinaus müssen Art und Ausmaß einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Problem angemessen sein.

Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der gesamten EU können von einem Mitgliedstaat allein nicht verwirklicht werden und erfordern eine Koordinierung auf EU-Ebene. Die Entwicklung einer EU-weiten strukturierten Zusammenarbeit zur Förderung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors ist naturgemäß eine Aufgabe, die auf EU-Ebene wahrzunehmen ist.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge (Entwicklung und Vollendung des digitalen Binnenmarkts) erforderliche Maß hinaus. Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Hindernisse für interoperable öffentliche Dienste in der EU beseitigt. Er bezweckt die Festlegung eines Rechtsrahmens für die gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung empfohlener offener Interoperabilitätslösungen und staatlicher Technologie (GovTech) im Allgemeinen, um den Verbund der einschlägigen Infrastrukturen besser zu unterstützen. Der Vorschlag sieht auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit vor, der es den zuständigen öffentlichen Stellen und den verschiedenen Sektoren ermöglicht, ihre Maßnahmen auf EU-Ebene zu koordinieren. Er baut auf bestehenden Lösungen auf, die in den letzten Jahren in verschiedenen öffentlichen Einrichtungen und Sektoren wie dem EIF entwickelt und teilweise auch umgesetzt wurden.

Auf kurze Sicht wird dieser Vorschlag Kosten verursachen, die bei der Einrichtung des Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen in der EU und den Mitgliedstaaten von der Kommission zu tragen sein werden. Auf längere Sicht werden der Kommission Kosten für die Erleichterung der Interoperabilitäts-Governance und die Entwicklung von Leitlinien und gemeinsamen Lösungen entstehen. Ferner werden den Mitgliedstaaten Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Interoperabilitätslösungen entstehen, die auf Leitlinien und Instrumenten beruhen und durch den Mechanismus für die Zusammenarbeit erleichtert werden. Diese Kosten würden längerfristig durch die Vorteile ausgeglichen, die sich aus der verbesserten Zusammenarbeit und der Entwicklung, Umsetzung und Weiterverwendung gemeinsamer Interoperabilitätsmaßnahmen für öffentliche Dienste ergeben, wodurch Doppelarbeit und unnötige Belastungen verringert würden.

Um den Aufwand im Zusammenhang mit der regulatorischen Berichterstattung so gering wie möglich zu halten, wird die Überwachung so weit wie möglich auf bestehenden Datenmeldekanälen und ‑infrastrukturen sowie auf einem automatisierten Datenabruf aufbauen.

Was die Unternehmen und Bürger betrifft, so dürfte der Vorschlag zu einer Senkung der Kosten beim Umgang mit öffentlichen Verwaltungen sowie der Kosten einer Geschäftstätigkeit in der EU führen.

Wahl des Instruments

Eine Verordnung wird als das am besten geeignete Rechtsinstrument erachtet, um einen Rahmen für die grenzüberschreitende Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der EU zu schaffen. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung gemäß Artikel 288 AEUV wird durch die Einführung harmonisierter Kernvorschriften für mehr Rechtssicherheit sorgen und damit zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Mit der Verordnung wird auch ein Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit geschaffen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung stützt sich unter anderem auf die Bewertung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) 24 , die parallel durchgeführt und zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht wird. Die wichtigste Erkenntnis aus der Bewertung lautet, dass grenzüberschreitende Interoperabilität durch EU-Maßnahmen effizienter und wirksamer erreicht werden kann als durch nationale oder subnationale Maßnahmen allein. Einige EIF-Empfehlungen werden in den Mitgliedstaaten bereits konzeptionell umgesetzt. Die Kosten der Ausarbeitung nationaler Interoperabilitätsrahmen, die auf den EIF abgestimmt sind, dürften relativ gering sein. Der derzeitige EIF unterstützt jedoch die praktische Umsetzung interoperabler europäischer digitaler öffentlicher Dienste nicht ausreichend. Es bedarf daher eines neuen Mechanismus, um ihn besser umsetzbar zu machen. In der Folgenabschätzung wird insbesondere auf die Notwendigkeit folgender Elemente hingewiesen: i) bessere Governance der Interoperabilität in der EU, ii) allgemeinere, potenziell verbindliche Vorschriften und iii) eine stärkere Abstimmung insbesondere der EU-Politik und der EU-Finanzierungsprogramme auf den EIF.

Konsultation der Interessenträger

Der Konsultationsprozess und dessen wichtigste Schlussfolgerungen, auf denen dieser Vorschlag beruht, sind in Anhang 2 der Folgenabschätzung zum Vorschlag für ein „Gesetz für ein interoperables Europa“ zusammengefasst. Zu den Konsultationstätigkeiten gehörten eine öffentliche und eine gezielte Online-Konsultation, Workshops mit verschiedenen Kategorien relevanter Interessenträger und von der Kommission eingesetzte Expertengruppen.

Die Befragten hielten die in der Folgenabschätzung dargelegten Einzelziele größtenteils für sinnvoll, da viele dieser Ziele miteinander verknüpft sind und nicht einzeln verwirklicht werden können.

Die Interessenträger nannten mehrere zusätzliche Ziele, z. B. i) die Entwicklung und Förderung bestimmter Normen und Leitlinien, die öffentliche Verwaltungen in Richtung einer konzeptionsinhärenten Interoperabilität steuern könnten, ii) den Übergang zu proaktiven und selbstbestimmten Diensten, iii) eine größere Transparenz durch Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung, iv) einen Rahmen, bei dem die Informationen der Nutzer zentral zusammengeführt werden, und v) die Hervorhebung des Werts der Interoperabilität für die Bürgerrechte, die digitale Teilhabe aller, die Vielfalt und die Demokratisierung öffentlichen Wissens.

Die Mehrheit der Interessenträger verwies ausdrücklich auf die Notwendigkeit vereinbarter offener Normen und Spezifikationen. Einige von ihnen betonten außerdem die Notwendigkeit einer stärker koordinierten Einbindung des öffentlichen Sektors in die Normungsorganisationen. Die meisten Interessenträger vertraten ähnliche Ansichten in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für die Aufteilung der Konzeptionskosten im Zusammenhang mit benutzerfreundlichen, vertrauenswürdigen und sicheren Lösungen (auch zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern) und die Förderung einer EU-weiten Weitergabe und Weiterverwendung ausgereifter, weiterverwendbarer und quelloffener interoperabler Lösungen für öffentliche Verwaltungen. Sie wiesen ferner darauf hin, dass solche Lösungen mit klaren Leitlinien für die Verwendung offener Normen und für die Quelloffenheit (einschließlich klarer Definitionen) einhergehen sollten und technische Unterstützung auf allen Ebenen (einschließlich einschlägiger Weiterbildungsressourcen) umfassen müssten.

Darüber hinaus forderten die Interessenträger, dass die Interoperabilitätspolitik stärker auf die Praxis ausgerichtet und mit anderen EU-Politiken in Einklang gebracht wird, und regten die Idee von Referenzimplementierungen an. Solche Implementierungen flankieren politische Vorschläge mit unverbindlichen „Goldstandards“ im Hinblick darauf, wie die interoperable Umsetzung auf Verwaltungsebene funktionieren könnte, und zeigen, wie die Vorschläge umgesetzt werden können.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag wurde gemeinsam mit der Expertengruppe für die Interoperabilität europäischer öffentlicher Dienste ausgearbeitet. Im Rahmen dieses Prozesses gab die Expertengruppe im Oktober 2021 politische Empfehlungen für die künftige europäische Interoperabilitätspolitik ab 25 .

Zur Unterstützung der Arbeiten zur Initiative wurden mehrere Studien durchgeführt, darunter die folgenden:

Studie zur Untermauerung der Bewertung der Umsetzung des EIF 26 ;

Studie zur Untermauerung der abschließenden Bewertung des Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) 27 ;

Technischer Bericht der JRC – Quantifizierung der Vorteile standortbezogener Interoperabilität in der Europäischen Union 28 .

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurde am 19. Januar 2022 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die Anmerkungen wurden von der Kommission in der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt (Einzelheiten sind Anhang 1 zu entnehmen).

In der Folgenabschätzung werden neben dem Basisszenario, in dem keine Maßnahmen ergriffen werden, drei Optionen verglichen.

Option 1 zielt auf eine schrittweise kontinuierliche Weiterentwicklung des EIF ab.

Bei Option 2 wird der derzeitige freiwillige Rahmen beibehalten, und es werden legislative Maßnahmen vorgeschlagen, die sich auf den Aufbau eines Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit mit einem flexiblen Mandat konzentrieren, um die kontinuierliche Entwicklung und Pflege vereinbarter gemeinsamer Interoperabilitätslösungen zu gewährleisten sowie gemeinsame Erprobungen und gezielte Initiativen zur politischen Unterstützung festzulegen.

Ähnlich wie bei Option 2 werden bei Option 3 legislative Maßnahmen vorgeschlagen, die jedoch weiter greifen würden. Der Schwerpunkt liegt auf der Verankerung unmittelbar geltender europäischer Mindestanforderungen für die Interoperabilität in Rechtsvorschriften, die im Wege von Durchführungsbeschlüssen überarbeitet würden.

Der Bewertung der erwarteten Auswirkungen zufolge werden die in der EIF-Bewertung aufgezeigten Mängel mit Option 1 und dem Basisszenario nicht wirksam behoben. Aufgrund unzureichender Anreize für die Zusammenarbeit wird keine der beiden Optionen die politischen und operativen Erwartungen der Interessenträger, insbesondere der Mitgliedstaaten, erfüllen. Auch die Option 3 wird aufgrund ihres breiten Anwendungsbereichs und der großen Empfindlichkeit im Zusammenhang mit der Subsidiarität (z. B. in Bezug auf bestehende Systeme der EU und der Mitgliedstaaten) voraussichtlich weniger politische Unterstützung erhalten. Die Verankerung unmittelbar geltender Mindestanforderungen für die Interoperabilität im EU-Recht dürfte zwar effizient sein, wird aber ein langwieriges Verfahren sein und erhebliche Umsetzungskosten und ‑anstrengungen mit sich bringen. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Option weniger wirksam ist, wenn es darum geht, eine flexible und angepasste Reaktion auf sich rasch verändernde technologische und politische Anforderungen zu gewährleisten.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde die Option 2 als bevorzugte Option ermittelt. Die Entscheidung für die Schaffung eines Mechanismus für die strukturierte Zusammenarbeit soll den Mitgliedstaaten die Stabilität und (rechtliche) Vorhersehbarkeit bieten, die sie benötigen, und gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewähren, um weiterhin gemeinsame Interoperabilitätslösungen als Reaktion auf sich wandelnde politische Erfordernisse entwickeln zu können. Bei der Option 2 liegt ein Schwerpunkt auch auf der Entwicklung partizipativer Prozesse. Diese Prozesse sind für den beschleunigten technologischen Fortschritt von größerer Bedeutung. Sie sind auch in Bezug auf die Auswirkungen auf bestehende Systeme weniger einschneidend, da hierzu keine (Mindest-) Kompatibilitätsanforderungen in Rechtsvorschriften festgelegt werden (wie dies bei Option 3 der Fall wäre). Die Option 3 erhält bisher vermutlich aufgrund ihres breiten Anwendungsbereichs und der großen Empfindlichkeit im Zusammenhang mit der Subsidiarität (insbesondere in Bezug auf bestehende Systeme der EU und der Mitgliedstaaten) weniger politische Unterstützung. Daher wird davon ausgegangen, dass Option 2 weniger wirksam ist, wenn es darum geht, eine flexible und angepasste Reaktion auf sich rasch verändernde technologische und politische Anforderungen zu gewährleisten. Option 2 kann im Laufe der Zeit auch schrittweise in Option 3 übergehen.

Eine einheitliche Governance der grenzüberschreitenden Interoperabilität in der EU ist vorgesehen, um die von unten ausgehende Zusammenarbeit und die von oben ausgehende Übertragung von Verantwortung unter den wichtigsten Interessenträgern in den Mitgliedstaaten zu fördern, wodurch ein gemeinsames Interoperabilitätsökosystem entstehen soll. Dies erleichtert die frühzeitige Einbeziehung in die Politikgestaltung und die Ermittlung des (Ko-)Investitionsbedarfs und verbessert die politische Umsetzung. Aus diesen Gründen ist die Option 2 keine Bedrohung, sondern eine Voraussetzung für die Subsidiarität, die Stärkung der Resilienz der öffentlichen Verwaltungen und die digitale Souveränität.

Schließlich dürften die in der Option 2 vorgeschlagenen Maßnahmen begrenzte, aber positive Auswirkungen auf die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU haben. Durch eine größere grenzüberschreitende Interoperabilität könnte der Aufwand verringert werden, indem beispielsweise die Berichterstattung über CO2-Emissionen erleichtert, der Papierverbrauch verringert und der physische Reisebedarf der Nutzer öffentlicher Dienste zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren begrenzt wird.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die im Rahmen der bevorzugten Option vorgeschlagenen politischen Maßnahmen dienen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) 29 . Ihr Potenzial zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in diesem Politikbereich wurde von der Plattform „Fit for Future“ anerkannt, die sie in ihr Jahresarbeitsprogramm für 2022 30 aufgenommen hat.

Ziel dieser Initiative ist es, den Verwaltungsaufwand nicht nur in der Politik, sondern auch über Sektoren und Verwaltungsebenen hinweg zu verringern. Durch eine verbesserte Interoperabilität sollen die Kosten der Verwaltung und der Einhaltung der Rechtsvorschriften für öffentliche Verwaltungen gesenkt werden. Die Bürger werden von dem geringeren Verwaltungsaufwand profitieren und in vollem Umfang auf digitale öffentliche Dienste und die Möglichkeit des sicheren grenzüberschreitenden Datenaustauschs mit gleichem rechtlichen Wert setzen können. Auch Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – werden von Einsparungen bei den Einhaltungskosten profitieren.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 31 (Grundrechtecharta) anerkannt wurden.

Der Vorschlag ist besonders für das Recht auf eine gute Verwaltung im Sinne von Artikel 41 der Grundrechtecharta von Bedeutung. In diesem Artikel wird erklärt, dass eine gute Verwaltung ein Grundrecht ist, da jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der EU oder von den Mitgliedstaaten, die das EU-Recht anwenden, auf eine bestimmte Weise verwaltet werden. Das Recht auf eine gute Verwaltung unterstreicht die Bedeutung der Transparenz in einer zunehmend digitalen Zeit. Initiativen zur Förderung der Digitalisierung öffentlicher Dienste können als Mittler des Rechts auf eine gute Verwaltung angesehen werden, da sie wesentliche Elemente einer guten Verwaltung wie Neutralität, Unparteilichkeit und Prognosekapazitäten zur Lösung verschiedener Fragen zu unterstützen 32 . Sollten keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf den EIF und die damit verbundenen Grundsätze ergriffen werden, könnte dies negative Folgen haben, wie etwa in Bezug auf Artikel 8 der Grundrechtecharta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, oder auf Artikel 22 der Grundrechtecharta, das Recht auf sprachliche Vielfalt. Soweit personenbezogene Daten in Reallaboren verarbeitet werden, enthält der Vorschlag geeignete Datenschutzvorkehrungen, damit die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

Was das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU betrifft, so zeigen Forschungsarbeiten zu KMU, dass nicht interoperable Verwaltungsverfahren die Fähigkeit europäischer KMU beeinträchtigen, in anderen EU-Ländern geschäftstätig zu werden und sich flexibel und vorbehaltlos im Binnenmarkt zu betätigen 33 .

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag enthält eine Reihe von Verpflichtungen für die Kommission, insbesondere in Bezug auf die Schaffung eines Mechanismus für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen in der EU und den Mitgliedstaaten, die Unterstützung dieser Interoperabilitäts-Governance und die Entwicklung von Leitlinien und gemeinsamen Lösungen. Durch die Arbeitsprogramme 2021 und 2022 des Programms Digitales Europa werden die entsprechenden Tätigkeiten der Kommission bereits mit einem anfänglichen Beitrag von fast 50 Mio. EUR unterstützt.

Mit der Verordnung wird ein Instrument für die Koordinierung öffentlicher Investitionen in Interoperabilitätslösungen geschaffen, die Agenda für ein interoperables Europa. Es sollte einen umfassenden Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzierungszusagen in dem Bereich geben und gegebenenfalls die entsprechenden Unionsprogramme wie das Programm Digitales Europa, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, die Aufbau- und Resilienzfazilität, das Instrument für technische Unterstützung, das Programm Horizont Europa und andere Programme einbeziehen.

Die Erfüllung der in diesem Legislativvorschlag festgelegten Verpflichtungen der Kommission erfordert zwischen 2023 und 2027 rund 130 Mio. EUR und wird direkt aus dem Programm Digitales Europa finanziert. Die Beiträge aus dem Programm Digitales Europa ab 2023 hängen davon ab, ob die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union vorgesehenen Mittel nach dem Erlass dieses Haushaltsplans durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind, und werden bei der Ausarbeitung der jeweiligen Arbeitsprogramme berücksichtigt. Die endgültigen Zuweisungen hängen von der Priorisierung der Finanzierung im zugrunde liegenden Annahmeverfahren ab und unterliegen der Zustimmung des jeweiligen Programmausschusses. Die Verwaltungskosten der Kommission werden auf etwa 2,822 Mio. EUR geschätzt, einschließlich der Kosten für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben.

Die Auswirkungen auf Haushalt, Personal und Verwaltung werden in dem diesem Vorschlag beigefügten „Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach der Verabschiedung werden die Auswirkungen der Verordnung im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung überwacht und bewertet. Die Indikatoren werden so weit wie möglich auf bestehenden Überwachungsdaten aufbauen und dem automatisierten Datenabruf den Vorzug gegenüber Fragebögen geben. Überwachungsdaten und Bewertungsberichte werden öffentlich zugänglich sein und Einzelheiten zur wirksamen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung enthalten.

Da viele Interessenträger vorgeschlagen haben, noch strengere Maßnahmen einzuführen, wird in künftigen Bewertungen auch auf die Frage einer weiteren Stärkung der Politik eingegangen werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) enthält den Gegenstand der Verordnung, nämlich die Schaffung eines europäischen Netzes für die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden, und die Unterstützung von Verbindungen zwischen bestehenden nationalen öffentlichen Diensten. Es enthält auch die Begriffsbestimmungen, die für verschiedene Instrumente gelten werden. Um ein kohärentes EU-Konzept für die grenzüberschreitende Interoperabilität zu fördern und die drei Hauptpfeiler des Vorschlags (Interoperabilitätslösungen, Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung und Governance-Rahmen) zu unterstützen, werden in dem Kapitel zwei allgemeine Pflichten für öffentliche Stellen festgelegt: die Durchführung von Interoperabilitätsbewertungen und die Unterstützung der Weitergabe von Interoperabilitätslösungen innerhalb des öffentlichen Sektors (Artikel 1–4).

Kapitel 2 (Interoperabilitätslösungen) regelt die Entwicklung von Interoperabilitätslösungen unter Bezugnahme auf 1) den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) und seine spezialisierten Interoperabilitätsrahmen, 2) Spezifikationen und Anwendungen für ein interoperables Europa, die vom Beirat für ein interoperables Europa empfohlen werden. Ihre Verwendung über Sektoren und Verwaltungsebenen hinweg ist zwar nicht verbindlich, wird aber durch die in den Kapiteln 1 und 3 dargelegten Mechanismen gefördert (Artikel 5–8).

Kapitel 3 (Unterstützungsmaßnahmen) enthält Maßnahmen zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der Durchführung der Verordnung. In den Vorschriften für die Unterstützung der Politikumsetzung ist ein Prozess vorgesehen, um die interoperable und digitale Umsetzung der EU-Politik im gesamten öffentlichen Sektor der EU durch EU-weite politische Projekte, die im Rahmen der Verordnung durchgeführt werden, voranzutreiben. Dieses Kapitel enthält auch Innovationsmaßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in grenzüberschreitenden Kontexten. Um Umgebungen zur Erprobung innovativer Interoperabilitätslösungen zu unterstützen, kann die Kommission die Einrichtung von Reallaboren genehmigen. Die Reallabore sollten nicht nur zu neuen technologischen Lösungen, sondern auch zum regulatorischen Lernen beitragen. Durch ein System der gegenseitigen Begutachtung („Peer-Review“) und mit Bestimmungen für die Weiterbildung werden zwei weitere wichtige Voraussetzungen für die Interoperabilität geschaffen, nämlich Kompetenzen und Wissensaustausch (Artikel 9–14).

In Kapitel 4 (Governance) wird ein mehrschichtiger Governance-Rahmen festgelegt. Im Beirat für ein interoperables Europa legen die Mitgliedstaaten und Vertreter der Kommission, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses die strategischen Ziele fest und vereinbaren konkrete Maßnahmen, mit denen die grenzüberschreitende Interoperabilität ihrer Netz- und Informationssysteme, die digitale öffentliche Dienste erbringen oder verwalten, sichergestellt werden kann. Der Beirat wird von einer Gemeinschaft (Gemeinschaft für ein interoperables Europa) unterstützt, die die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Interessenträgern ermöglicht und an den operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung beteiligt ist (Artikel 15–18).

Kapitel 5 (Planung, Überwachung und Bewertung) enthält einen integrierten Planungsmechanismus („Agenda für ein interoperables Europa“). Obwohl in der Verordnung kein Finanzierungsmechanismus vorgesehen ist, wird mit ihr eine neue Dimension der Planung über verschiedene EU-Finanzierungsprogramme und einschlägige nationale Initiativen hinweg geschaffen, um die Synergien von Digitalisierungsmaßnahmen im öffentlichen Sektor zu verstärken. Außerdem enthält das Kapitel die Vorschriften für die Überwachung und Bewertung (Artikel 19–20).

In Kapitel 6 (Schlussbestimmungen) werden die mit diesem Vorschlag verbundenen Kosten dargelegt und das Datum seines Inkrafttretens aufgeführt (Artikel 21–22).

2022/0379 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Gesetz für ein interoperables Europa)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 34 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 35 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden, muss gestärkt werden, damit öffentliche Verwaltungen in der Union zusammenarbeiten und öffentliche Dienste grenzüberschreitend funktionieren können. Die bestehende informelle Zusammenarbeit sollte durch einen klaren Rechtsrahmen ersetzt werden, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Sektoren zu ermöglichen und einen nahtlosen grenzüberschreitenden Datenfluss für wirklich europäische digitale Dienste zu gewährleisten. Die Interoperabilität des öffentlichen Sektors hat auch erhebliche Auswirkungen auf das in den Verträgen verankerte Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, da aufwendige Verwaltungsverfahren erhebliche Hindernisse darstellen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

(2)Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten seit mehr als zwei Jahrzehnten daran, die Modernisierung der Verwaltungen durch den digitalen Wandel und die vertiefte Vernetzung zu fördern, die für einen wahrhaft europäischen digitalen Raum erforderlich sind. In der Mitteilung der Kommission „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“, COM(2021) 118, wird die Notwendigkeit betont, die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2030 zu beschleunigen, auch indem über alle Verwaltungsebenen und öffentlichen Dienste hinweg für Interoperabilität gesorgt wird. Darüber hinaus hat die COVID-19-Pandemie die Digitalisierung vorangetrieben und die öffentlichen Verwaltungen dazu veranlasst, sich an das Online-Modell anzupassen, auch im Hinblick auf grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste sowie auf einen intelligenteren und umweltfreundlicheren Einsatz von Technologien im Einklang mit den Klima- und Energiezielen, die im europäischen Grünen Deal und in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 festgelegt worden sind. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zu diesen Zielen der Union geleistet werden, indem ein Rahmen für die strukturierte Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen wird, um die Einrichtung digitaler öffentlicher Dienste zu fördern.

(3)Die neue Governance-Struktur sollte über ein rechtliches Mandat verfügen, um die Weiterentwicklung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens und anderer gemeinsamer Interoperabilitätslösungen wie Spezifikationen und Anwendungen voranzutreiben. Darüber hinaus sollte mit dieser Verordnung ein klares und leicht erkennbares Label für einige Interoperabilitätslösungen eingeführt werden. Die Schaffung einer dynamischen Gemeinschaft, die sich um staatliche Technologielösungen kümmert, sollte gefördert werden.

(4)Im Interesse eines kohärenten Konzepts für die Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der gesamten Union, der Unterstützung des Grundsatzes guter Verwaltung und des freien Verkehrs personenbezogener und nicht personenbezogener Daten innerhalb der Union sollten die Vorschriften für alle öffentlichen Sektoren, die für die Datenverarbeitung verantwortlich sind oder zur Vermittlung oder Verwaltung öffentlicher Dienste verwendete Netz- und Informationssysteme betreiben, so weit wie möglich aneinander angeglichen werden. Dieses Ziel betrifft die Kommission und andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union genauso wie öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Verwaltungsebenen, sei es national, regional oder lokal. Die Agenturen spielen eine wichtige Rolle bei der Erhebung regulatorischer Berichterstattungsdaten aus den Mitgliedstaaten. Daher sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auch auf die Interoperabilität dieser Daten erstrecken.

(5)Die grenzüberschreitende Interoperabilität wird nicht nur über zentrale digitale Infrastrukturen der Mitgliedstaaten, sondern auch durch einen dezentralen Ansatz ermöglicht. Dies erfordert einen Datenaustausch zwischen lokalen Verwaltungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, der nicht unbedingt über nationale Knoten laufen muss. Daher müssen auf allen Verwaltungsebenen gemeinsame Lösungen entwickelt werden, insbesondere für Spezifikationen und Anwendungen. Der Bedarf an grenzüberschreitenden digitalen Interaktionen steigt, was Lösungen erfordert, die diesen Bedarf decken können. Mit dieser Verordnung soll der Austausch zwischen allen Verwaltungsebenen erleichtert und gefördert werden.

(6)Interoperabilität erleichtert die erfolgreiche Umsetzung politischer Maßnahmen, insbesondere wenn diese in enger Beziehung zum öffentlichen Sektor stehen, wie in den Bereichen Justiz und Inneres, Steuern und Zoll, Verkehr, Gesundheit und Landwirtschaft oder auch bei der Regulierung der Unternehmen und der Wirtschaft. Eine Betrachtung der Interoperabilität lediglich mit Blick auf einzelne Sektoren birgt jedoch die Gefahr, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und dadurch neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Freiheiten verhindern. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Offenheit und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte sowie die Erbringung von Diensten von allgemeinem Interesse für Unternehmen und Bürger untergraben werden. Daher sollte diese Verordnung auch die sektorübergreifende Interoperabilität erleichtern, fördern und darauf Anwendung finden.

(7)Um die Fragmentierung der Interoperabilitätslandschaft in der Union zu beseitigen, sollte ein gemeinsames Verständnis der Interoperabilität in der Union und ein ganzheitliches Herangehen an Interoperabilitätslösungen gefördert werden. Im Rahmen einer strukturierten Zusammenarbeit sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die Einführung einer digitaltauglichen und standardmäßig interoperablen politischen Struktur gefördert wird. Darüber hinaus sollte sie die effiziente Verwaltung und Nutzung digitaler Diensteinfrastrukturen und ihrer jeweiligen Komponenten durch öffentliche Stellen sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union fördern, die die Einrichtung und den Betrieb nachhaltiger und effizienter grenzüberschreitender öffentlicher Dienste ermöglichen.

(8)Für die Einrichtung interoperabler grenzüberschreitender öffentlicher Dienste ist es wichtig, sich im politischen Entscheidungsprozess so früh wie möglich auf den Aspekt der Interoperabilität zu konzentrieren. Daher sollte eine öffentliche Einrichtung, die beabsichtigt, ein neues Netz- und Informationssystem einzurichten oder ein bestehendes Netz- und Informationssystem zu ändern, was sich voraussichtlich stark auf die grenzüberschreitende Interoperabilität auswirken wird, eine Interoperabilitätsbewertung durchführen. Diese Bewertung ist erforderlich, um das Ausmaß der Auswirkungen der geplanten Maßnahme einzuschätzen und Maßnahmen zur Nutzung der Vorteile und Bewältigung potenzieller Kosten vorzuschlagen. Die Interoperabilitätsbewertung sollte in drei Fällen obligatorisch sein, für die die grenzüberschreitende Interoperabilität relevant ist. In anderen Fällen können die öffentlichen Einrichtungen beschließen, die Interoperabilitätsbewertung freiwillig durchzuführen.

(9)Unter bestimmten Umständen kann es auch sinnvoll und wirtschaftlich sein, dass der Gegenstand einer Interoperabilitätsbewertung weiter gefasst ist und mehr als nur ein einzelnes Projekt umfasst, z. B. wenn öffentliche Stellen beabsichtigen, eine gemeinsame Anwendungs- oder Verarbeitungsplattform einzurichten. In diesen anderen Fällen sollte nachdrücklich dazu angehalten werden, dass die Bewertung über die Verwirklichung der europäischen Interoperabilitätsziele hinausgeht und dass eine vollständige Herstellung der Interoperabilität angestrebt wird.

(10)Bei der Interoperabilitätsbewertung sollten die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen bewertet werden, z. B. unter Berücksichtigung des Ursprungs, der Art, der Besonderheiten und des Ausmaßes dieser Auswirkungen. Das Ergebnis dieser Bewertung sollte bei der Festlegung der geeigneten Maßnahmen, die zur Einrichtung oder Änderung des Netz- und Informationssystems getroffen werden müssen, berücksichtigt werden.

(11)Die Einrichtung oder Stelle sollte das Ergebnis der Interoperabilitätsbeurteilung auf ihrer Website veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung des Ergebnisses sollten keine Rechte des geistigen Eigentums beeinträchtigt oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, und die Veröffentlichung sollte eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Bestimmungen des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten sollten eingehalten werden.

(12)Öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die nach Interoperabilitätslösungen suchen, sollten bei anderen öffentlichen Stellen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den von diesen Organisationen verwendeten Softwarecode zusammen mit der zugehörigen Dokumentation anfragen können. Die Weitergabe zwischen öffentlichen Stellen und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte zur Norm werden; eine Ablehnung der Weitergabe sollte eine rechtliche Begründung erforderlich machen. Darüber hinaus sollten sich öffentliche Stellen oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bemühen, neue Interoperabilitätslösungen zu entwickeln oder bestehende Interoperabilitätslösungen weiterzuentwickeln.

(13)Beschließen öffentliche Verwaltungen, ihre Lösungen mit anderen öffentlichen Verwaltungen oder der Öffentlichkeit zu teilen, handeln sie im öffentlichen Interesse. Dies gilt umso mehr für innovative Technologien: So macht beispielsweise ein offener Quellcode Algorithmen transparent, ermöglicht unabhängige Prüfungen und macht Bausteine reproduzierbar. Die Weitergabe von Interoperabilitätslösungen zwischen öffentlichen Verwaltungen sollte die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines offenen Ökosystems digitaler Technologien für den öffentlichen Sektor schaffen, was vielfältige Vorteile bringen kann.

(14)Bei der Verfolgung der Kohärenz der Interoperabilitätslösungen und der Vorschläge für Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit bestehenden Lösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, sollte der Beirat für ein interoperables Europa berücksichtigen, dass bestehende Lösungen veralten.

(15)Der Europäische Interoperabilitätsrahmen (EIF) sollte für Kohärenz sorgen und als zentraler Bezugspunkt für das Konzept der Union für die Interoperabilität im öffentlichen Dienst anerkannt werden. Darüber hinaus können spezialisierte Interoperabilitätsrahmen auf den Bedarf bestimmter Sektoren, Bereiche oder Verwaltungsebenen ausgerichtet werden. Solche Rahmen sollten die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen weiter fördern.

(16)Der EIF sollte vom Beirat für ein interoperables Europa entwickelt werden, der sich unter anderem aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats zusammensetzt. Die Mitgliedstaaten stehen somit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Beirats für ein interoperables Europa im Mittelpunkt der Entwicklung und Umsetzung des EIF. Der Beirat für ein interoperables Europa sollte den EIF erforderlichenfalls aktualisieren.

(17)Die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen, die zur Ergänzung des EIF aufgestellt werden, sollten die bestehenden sektorspezifischen Rahmen, die auf Unionsebene entwickelt wurden (z. B. im Gesundheitswesen), berücksichtigen und nicht beeinträchtigen.

(18)Interoperabilität ist direkt mit der Verwendung von offenen Spezifikationen und Normen verbunden und davon abhängig. Daher sollte der öffentliche Sektor der Union die Möglichkeit haben, bereichsübergreifende offene Spezifikationen und andere Lösungen zur Förderung der Interoperabilität zu vereinbaren. In dem neuen Rahmen sollte ein klares Verfahren für die künftige Entwicklung und Förderung solcher vereinbarten Interoperabilitätslösungen vorgesehen sein. Auf diese Weise wird der öffentliche Sektor besser koordiniert auftreten, um die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors sowie die öffentlichen Werte in umfassenderen Diskussionen zu erörtern.

(19)Zahlreiche Interoperabilitätsspezifikationen, die vom öffentlichen Sektor verwendet werden, könnten aus bestehenden Rechtsvorschriften der Union abgeleitet werden. Es ist daher notwendig, eine Verbindung zwischen allen Spezifikationen für Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors herzustellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union zu verwenden sind. Für die Durchführungsbehörden ist es nicht immer einfach, die Anforderungen in dem neuesten und maschinenlesbaren Format zu finden. Eine zentrale Anlaufstelle und klare Vorschriften für die Metadaten solcher Informationen sollten öffentlichen Stellen dabei helfen, ihre digitalen Diensteinfrastrukturen mit den bestehenden und künftigen Vorschriften in Einklang zu bringen.

(20)Als Bezugspunkt für Interoperabilitätslösungen, das vorhandene Wissen und die Gemeinschaft sollte ein Portal für ein interoperables Europa eingerichtet werden. Das Portal sollte als Verbindung zu offiziellen Quellen dienen, aber auch für Beiträge aus der Gemeinschaft für ein interoperables Europa offen sein.

(21)Das Portal für ein interoperables Europa sollte Lösungen öffentlich zugänglich machen, die den EIF-Grundsätzen Offenheit, technische Neutralität und Sicherheit entsprechen. Da die Nutzer dank Quelloffenheit die Interoperabilität und Sicherheit der Lösungen aktiv beurteilen und prüfen können, ist es wichtig, dass die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen durch Quelloffenheit erleichtert wird. In diesem Zusammenhang sollte die Verwendung von Open-Source-Lizenzen gefördert werden, um die Rechtsklarheit und die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen in den Mitgliedstaaten zu verbessern.

(22)Elektronisch erbrachte oder verwaltete öffentliche Dienste in der Union hängen derzeit in vielen Fällen von Anbietern ab, die ihren Sitz außerhalb der Union haben. Es liegt im strategischen Interesse der Union, dass sie wesentliche technische Kapazitäten zur Sicherung ihres digitalen Binnenmarkts bewahrt und weiterentwickelt, damit insbesondere die Erbringung der Dienste, der Schutz kritischer Netz- und Informationssysteme und die Erbringung zentraler Dienste gewährleistet werden können. Die Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa sollten den öffentlichen Verwaltungen dabei helfen, sich weiterzuentwickeln, und sie in die Lage versetzen, neue Herausforderungen und neue Bereiche in grenzüberschreitende Kontexte einzubeziehen. Interoperabilität ist eine Voraussetzung, um eine technologische Bindung an bestimmte Anbieter zu vermeiden, technische Entwicklungen zu ermöglichen und Innovationen zu fördern, was auch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union stärken dürfte.

(23)Es ist notwendig, einen Governance-Mechanismus einzurichten, um die Umsetzung der Unionspolitiken in einer Weise zu erleichtern, die die Interoperabilität gewährleistet. Dieser Mechanismus sollte auf die interoperable digitale Umsetzung von Maßnahmen konzentriert sein, sobald diese in Form von Rechtsakten angenommen wurden, und dazu dienen, bedarfsgerechte Interoperabilitätslösungen zu entwickeln. Der Mechanismus sollte öffentliche Stellen unterstützen. Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen sollten der Kommission, die über die Einrichtung der Projekte entscheiden sollte, vom Beirat für ein interoperables Europa vorgeschlagen werden.

(24)Alle Regierungs- und Verwaltungsebenen sollten bei der Gestaltung, Konzeption und Durchführung öffentlicher Dienste mit innovativen Organisationen, seien es Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtungen, zusammenarbeiten. Die Unterstützung der GovTech-Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Start-up-Unternehmen sowie innovativen KMU oder die Zusammenarbeit vor allem mit zivilgesellschaftlichen Organisationen („CivicTech“) ist ein wirksames Mittel zur Unterstützung von Innovationen im öffentlichen Sektor und zur Förderung der Nutzung von Interoperabilitätsinstrumenten zwischen privaten und öffentlichen Partnern. Die Unterstützung eines offenen GovTech-Ökosystems in der Union, das öffentliche und private Akteure über Grenzen hinweg zusammenbringt und sich auf verschiedene Regierungsebenen erstreckt, sollte die Entwicklung innovativer Initiativen ermöglichen, die auf die Konzeption und Einführung von GovTech-Interoperabilitätslösungen abzielen.

(25)Die Ermittlung gemeinsamer Innovationsbedürfnisse und prioritäten und die Konzentration auf gemeinsame grenzüberschreitende Arbeiten in den Bereichen GovTech und Erprobung würden den öffentlichen Stellen der Union dabei helfen, Risiken, Erkenntnisse und Ergebnisse von Projekten zur Innovationsförderung gemeinsam zu nutzen. Diese Tätigkeiten werden insbesondere das reichhaltige Reservoir an Start-up-Unternehmen und KMU im Technologiebereich in der Union nutzen. Erfolgreiche GovTech-Projekte und Innovationsmaßnahmen, die im Rahmen von Innovationsmaßnahmen für ein interoperables Europa erprobt wurden, sollten dazu beitragen, die GovTech-Instrumente und Interoperabilitätslösungen für die Weiterverwendung auszubauen.

(26)Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa könnten von sicheren Räumen für die Erprobung profitieren und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Innovation und Integration geeigneter Risikominderungsmaßnahmen und Schutzvorkehrungen gewährleisten. Um einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und gegenüber Störungen resilienten Rechtsrahmen sicherzustellen, sollte es möglich sein, solche Projekte in Reallaboren durchzuführen. Reallabore sollten aus kontrollierten Testumgebungen bestehen, die die Entwicklung und Erprobung innovativer Lösungen erleichtern, bevor solche Systeme in die Netz- und Informationssysteme des öffentlichen Sektors integriert werden. Reallabore sollten das Ziel haben, die Interoperabilität durch innovative Lösungen zu fördern, indem eine kontrollierte Erprobungs- und Testumgebung geschaffen wird, die Angleichung der Lösungen an diese Verordnung und andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die Rechtssicherheit für Innovatoren und die zuständigen Behörden zu erhöhen und das Verständnis der Chancen, neu entstehenden Risiken und Auswirkungen der neuen Lösungen zu verbessern. Um eine einheitliche Umsetzung der Reallabore in der gesamten Union und Größenvorteile zu gewährleisten, sollten gemeinsame Vorschriften hierfür festgelegt werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann im Zusammenhang mit Reallaboren gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union Geldbußen verhängen.

(27)Es ist erforderlich, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung bestimmter Interoperabilitätslösungen im öffentlichen Interesse innerhalb der Reallabore zu schaffen. Die Verordnung soll lediglich eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Reallabor als solchem schaffen. Jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, würde eine gesonderte Rechtsgrundlage erfordern.

(28)Es ist notwendig, für gutes Verständnis von Interoperabilitätsproblemen zu sorgen, insbesondere bei den Beschäftigten im öffentlichen Sektor. In dieser Hinsicht ist die Weiterbildung von entscheidender Bedeutung, und die Zusammenarbeit und Koordinierung in diesem Bereich sollte gefördert werden. Über Weiterbildungen zu Lösungen für ein interoperables Europa hinaus sollten alle Initiativen gegebenenfalls auf dem Austausch von Erfahrungen und Lösungen sowie dem Austausch und der Förderung bewährter Verfahren aufbauen bzw. damit einhergehen.

(29)Um einen Mechanismus zu schaffen, der den Prozess des gegenseitigen Lernens zwischen öffentlichen Stellen und den Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in den Mitgliedstaaten erleichtert, müssen Bestimmungen über das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung festgelegt werden. Gegenseitige Begutachtungen können wertvolle Erkenntnisse und Empfehlungen für die betrachtete öffentliche Stelle liefern. Dies könnte insbesondere dazu beitragen, den Transfer von Technologien, Instrumenten, Maßnahmen und Verfahren zwischen den an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Mitgliedstaaten zu erleichtern. Gegenseitige Begutachtungen bilden einen gangbaren Weg für den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Interoperabilität unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kosteneffizient ist und zu klaren und schlüssigen Ergebnissen führt, und um unnötige Belastungen zu vermeiden, kann die Kommission auf der Grundlage des bestehenden Bedarfs und nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa Leitlinien zur bestmöglichen Gestaltung solcher gegenseitigen Begutachtungen herausgeben.

(30)Um die allgemeine Ausrichtung der strukturierten Zusammenarbeit für ein interoperables Europa bei der Förderung der digitalen Vernetzung und Interoperabilität öffentlicher Dienste in der Union zu entwickeln und die strategischen Tätigkeiten und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit zu überwachen, sollte ein Beirat für ein interoperables Europa eingerichtet werden. Der Beirat für ein interoperables Europa sollte seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Interoperabilität und der bereits umgesetzten Lösungen für bestehende Netz- und Informationssysteme wahrnehmen.

(31)Bestimmte Unionseinrichtungen wie der Europäische Dateninnovationsrat und der Ausschuss für den europäischen Raum für Gesundheitsdaten wurden eingerichtet und unter anderem beauftragt, die Interoperabilität auf bereichs- oder politikspezifischer Ebene zu verbessern. Allerdings ist keine der bestehenden Einrichtungen mit der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen betraut, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden. Der durch diese Verordnung eingerichtete Beirat für ein interoperables Europa sollte die Unionseinrichtungen unterstützen, die an für die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die für die Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden, relevanten Strategien, Maßnahmen und Lösungen arbeiten, z. B. in Bezug auf die semantische Interoperabilität im Hinblick auf Datenräume sowie die Übertragbarkeit und Weiterverwendbarkeit von Daten. Der Beirat für ein interoperables Europa sollte mit allen einschlägigen Unionseinrichtungen zusammenwirken, um die Abstimmung und Synergien zwischen Maßnahmen für eine grenzüberschreitende Interoperabilität und sektorspezifischen Maßnahmen sicherzustellen.

(32)Die Förderung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors erfordert die aktive Einbeziehung und das Engagement von Experten, Praktikern, Nutzern und der interessierten Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten und auf allen Regierungsebenen sowie die Einbeziehung internationaler Partner und des Privatsektors. Um ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Kreativität nutzbar zu machen, sollte ein spezielles offenes Forum (die „Gemeinschaft für ein interoperables Europa“) dazu beitragen, Rückmeldungen, nutzerseitige und operative Anforderungen zu kanalisieren, Bereiche für eine weitere Entwicklung zu ermitteln und Prioritäten für die Interoperabilitätszusammenarbeit der EU zu bestimmen. Durch die Einrichtung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten strategischen und operativen Interoperabilitätsakteuren unterstützt werden.

(33)Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte allen interessierten Kreisen offenstehen. Der Zugang zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte so einfach wie möglich gestaltet werden, wobei unnötige Hindernisse und Belastungen zu vermeiden sind. Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte öffentliche und private Interessenträger mit Fachwissen auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Interoperabilität und mit unterschiedlichem Hintergrund, z. B. Hochschulen, Forschung und Innovation, Bildung, Normung und Spezifikationen, Unternehmen und öffentliche Verwaltung auf allen Ebenen, einschließlich Bürgerinnen und Bürger, zusammenbringen.

(34)Damit die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften wirksam umgesetzt werden, müssen die für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden benannt werden. In vielen Mitgliedstaaten sind bereits bestimmte Einrichtungen mit der Entwicklung der Interoperabilität betraut worden. Solche Einrichtungen könnten die Rolle der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung übernehmen.

(35)Als wichtigstes Instrument der Union für die Koordinierung öffentlicher Investitionen in Interoperabilitätslösungen sollte eine Agenda für ein interoperables Europa geschaffen werden. Sie sollte einen umfassenden Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzierungszusagen in dem Bereich geben und gegebenenfalls die entsprechenden Unionsprogramme einbeziehen. Dies sollte dazu beitragen, Synergien zu schaffen, die finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Interoperabilität zu koordinieren und Doppelarbeit zu vermeiden.

(36)Es sollten Informationen gesammelt werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu bewerten und um Rückmeldungen zur Bewertung dieser Verordnung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 37 einzuholen. Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung daher überwachen und bewerten. Die Bewertung sollte auf den fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert basieren. Die Bewertung sollte außerdem die Grundlage für Folgenabschätzungen und mögliche weitere Maßnahmen bilden. Zur Überwachung sollten vorhandene Datenquellen und Überwachungsverfahren herangezogen werden.

(37)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb von Reallaboren übertragen werden.

(38)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die unionsweite Interoperabilität innerhalb der öffentlichen Verwaltungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung der Ziele der Verträge in Bezug auf die Stärkung des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus.

(39)Die Anwendung dieser Verordnung sollte drei Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen, damit die Mitgliedstaaten und die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ausreichend Zeit haben, sich darauf vorzubereiten. Diese Zeit ist erforderlich, um den Beirat für ein interoperables Europa und die Gemeinschaft für ein interoperables Europa einzurichten und um die zuständigen nationalen Behörden und Interoperabilitätskoordinatoren zu benennen.

(40)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 konsultiert und gab am [...] eine Stellungnahme ab —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die zur Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste in der Union verwendet werden; dazu werden gemeinsame Vorschriften und ein Rahmen für die Koordinierung der Interoperabilität des öffentlichen Sektors festgelegt, um die Entwicklung interoperabler transeuropäischer Infrastrukturen für digitale öffentliche Dienste zu fördern.

(2)Diese Verordnung gilt für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten sowie für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die Netz- oder Informationssysteme, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste ermöglichen, bereitstellen oder verwalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „grenzüberschreitende Interoperabilität“ die Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, mittels Datenaustausch per elektronischer Kommunikation öffentlichen Stellen in verschiedenen Mitgliedstaaten und Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union das Zusammenwirken zu ermöglichen;

2. „Netz- und Informationssystem“ ein Netz- und Informationssystem gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 1 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 [NIS2-Vorschlag];

3. „Interoperabilitätslösung“ eine technische Spezifikation, einschließlich einer Norm, oder eine andere Lösung, einschließlich konzeptioneller Rahmen, Leitlinien und Anwendungen, in der rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen beschrieben werden, denen ein Netz- und Informationssystem genügen muss, um die grenzüberschreitende Interoperabilität zu verbessern;

4. „öffentliche Stelle“ eine öffentliche Stelle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024;

5. „Daten“ Daten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) 39 ;

6. „maschinenlesbares Format“ ein maschinenlesbares Format gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;

7. „GovTech“ eine technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor;

8. „Norm“ eine Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ;

9. „höchste Managementebene“ eine Führungskraft, ein Management-, Koordinierungs- oder Aufsichtsgremium auf der höchsten Verwaltungsebene, unter Berücksichtigung der Governance-Regelungen für die höchsten Ebenen in den einzelnen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Artikel 3

Interoperabilitätsbewertung

(1)Beabsichtigt eine öffentliche Stelle oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, ein neues Netz- und Informationssystem, das eine elektronische Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste ermöglicht, einzurichten oder ein solches bestehendes Netz- und Informationssystem erheblich zu ändern, so führt sie bzw. es eine Bewertung der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die grenzüberschreitende Interoperabilität („Interoperabilitätsbewertung“) durch, falls

a)die beabsichtigte Einrichtung oder Änderung ein oder mehrere Netz- und Informationssysteme betrifft, die zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste in mehreren Sektoren oder Verwaltungen verwendet werden,

b)die beabsichtigte Einrichtung oder Änderung höchstwahrscheinlich zu einer Auftragsvergabe für Netz- und Informationssysteme, die zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste verwendet werden, führen wird, deren Wert den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwert übersteigt,

c)die beabsichtigte Einrichtung oder Änderung ein zur Erbringung grenzüberschreitender Dienste verwendetes Netz- und Informationssystem betrifft, das durch Unionsprogramme finanziert wird.

Die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union kann die Interoperabilitätsbewertung auch in anderen Fällen durchführen.

(2)Die Interoperabilitätsbewertung wird durchgeführt, bevor über die rechtlichen, organisatorischen, semantischen oder technischen Anforderungen für das neue oder geänderte Netz- und Informationssystem verbindlich entschieden wird. Für eine Reihe von Anforderungen und für mehrere Netz- und Informationssysteme kann eine einzige Interoperabilitätsbewertung durchgeführt werden.

Die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union veröffentlicht einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung auf seiner bzw. ihrer Website.

(3)Die zuständigen nationalen Behörden und die Interoperabilitätskoordinatoren leisten die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Interoperabilitätsbewertung. Die Kommission kann technische Werkzeuge zur Unterstützung der Bewertung bereitstellen.

(4)Die Interoperabilitätsbewertung umfasst zumindest Folgendes:

a)eine Beschreibung des beabsichtigten Vorgangs und seiner Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität eines oder mehrerer betroffener Netz- und Informationssysteme mit den geschätzten Kosten für die Anpassung der betreffenden Netz- und Informationssysteme;

b)eine Beschreibung des Grades der Übereinstimmung der betreffenden Netz- und Informationssysteme mit dem europäischen Interoperabilitätsrahmen und den Lösungen für ein interoperables Europa nach dem Vorgang und der erreichten Verbesserung im Vergleich zum Stand zuvor;

c)eine Beschreibung der Anwendungsprogrammierschnittstellen, die eine Maschine-Maschine-Interaktion mit den Daten ermöglichen, die für den grenzüberschreitenden Austausch mit anderen Netz- und Informationssystemen als relevant betrachtet werden.

(5)Die öffentliche Stelle oder das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union konsultiert die betroffenen Nutzer der Dienste oder deren Vertreter zu dem beabsichtigten Vorgang, falls sich dieser unmittelbar auf die Nutzer auswirkt. Diese Konsultation lässt den Schutz gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder die Sicherheit solcher Systeme unberührt.

(6)Der Beirat für ein interoperables Europa nimmt bis spätestens ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Leitlinien für den Inhalt der Interoperabilitätsbewertung mit praktischen Checklisten an.

Artikel 4

Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen öffentlichen Stellen sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Eine öffentliche Stelle oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union stellt anderen solchen öffentlichen Stellen bzw. Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union auf deren Antrag hin Interoperabilitätslösungen zur Verfügung, welche die von ihnen elektronisch erbrachten oder verwalteten öffentlichen Dienste unterstützen. Bereitgestellt werden die technische Dokumentation und gegebenenfalls der dokumentierte Quellcode. Diese Bereitstellungspflicht gilt nicht für Interoperabilitätslösungen,

a)die Prozesse unterstützen, die nicht unter den gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stellen oder der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union fallen oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat oder den Unionsverwaltungen festgelegten öffentlichen Auftrag fallen, vorausgesetzt, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

b)an denen Dritte Rechte des geistigen Eigentums innehaben und keine Weitergabe gestatten;

c)bei denen der Zugang aus folgenden Gründen ausgeschlossen oder beschränkt ist:

i)es handelt sich um vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 41 ;

ii)sie berühren den Schutz der Verteidigungsinteressen oder der öffentlichen Sicherheit.

(2)Damit die weiterverwendende Stelle die Interoperabilitätslösung autonom verwalten kann, legt die weitergebende Stelle die Garantien fest, die der weiterverwendenden Stelle in Bezug auf Zusammenarbeit, Unterstützung und Wartung gegeben werden. Vor der Annahme der Interoperabilitätslösung legt die weiterverwendende Stelle der weitergebenden Stelle eine Bewertung der Lösung vor, in der sie darlegt, wie sie in der Lage ist, die Cybersicherheit und die Weiterentwicklung der weiterverwendeten Interoperabilitätslösung autonom zu verwalten.

(3)Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa oder in einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Speicher veröffentlicht werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht für die weitergebende Stelle. Die Veröffentlichung im Portal für ein interoperables Europa erfolgt durch die Kommission auf Antrag der weitergebenden Stelle.

(4)Eine öffentliche Stelle oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union oder ein Dritter, der eine Interoperabilitätslösung verwendet, kann diese Lösung an die eigenen Bedürfnisse anpassen. Ist die Interoperabilitätslösung gemäß Absatz 3 veröffentlicht worden, so wird auch die angepasste Interoperabilitätslösung in gleicher Weise veröffentlicht.

(5)Die weitergebende Stelle und die weiterverwendende Stelle können eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten einer künftigen Weiterentwicklung der Interoperabilitätslösung schließen.

Kapitel 2
Interoperabilitätslösungen

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

(1)Die Kommission veröffentlicht Lösungen für ein interoperables Europa und den Europäischen Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa in elektronischer Form in offenen, maschinenlesbaren, barrierefrei zugänglichen 42 , auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten, gegebenenfalls zusammen mit ihren Metadaten.

(2)Der Beirat für ein interoperables Europa überwacht die Gesamtkohärenz der entwickelten oder empfohlenen Interoperabilitätslösungen und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um deren Kompatibilität mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten; er unterstützt gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik.

Artikel 6

Europäischer Interoperabilitätsrahmen und spezialisierte Interoperabilitätsrahmen

(1)Der Beirat für ein interoperables Europa entwickelt einen Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) 43 und schlägt der Kommission dessen Annahme vor. Die Kommission kann den EIF annehmen. Die Kommission veröffentlicht den EIF im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)Der EIF enthält ein Modell und eine Reihe von Empfehlungen zur rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Interoperabilität für alle Stellen und Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, damit sie mithilfe ihrer Netz- und Informationssysteme miteinander zusammenwirken können. Der EIF wird bei der Interoperabilitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 6 berücksichtigt.

(3)Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa andere Interoperabilitätsrahmen („spezialisierte Interoperabilitätsrahmen“) annehmen, die auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Sektoren oder Verwaltungsebenen ausgerichtet sind. Die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen beruhen auf dem EIF. Der Beirat für ein interoperables Europa prüft die Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF. Die Kommission veröffentlicht die spezialisierten Interoperabilitätsrahmen im Portal für ein interoperables Europa.

(4)Entwickelt ein Mitgliedstaat einen nationalen Interoperabilitätsrahmen und andere einschlägige nationale Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien, so berücksichtigt er dabei den EIF.

Artikel 7

Lösungen für ein interoperables Europa

Der Beirat für ein interoperables Europa empfiehlt Interoperabilitätslösungen für die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um in der Union elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten. Eine Interoperabilitätslösung, die vom Beirat für ein interoperables Europa empfohlen wird, trägt das Label „Lösung für ein interoperables Europa“ und wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.

Artikel 8

Portal für ein interoperables Europa

(1)Die Kommission betreibt ein Portal („Portal für ein interoperables Europa“) als zentrale Anlaufstelle für Informationen über die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um in der Union elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten. Das Portal ist elektronisch zugänglich und kostenlos. Das Portal hat zumindest folgende Funktionen:

a)Zugang zu Lösungen für ein interoperables Europa;

b)Zugang zu anderen Interoperabilitätslösungen, die nicht das Label „Lösung für ein interoperables Europa“ tragen und die für andere Politikbereiche der Union vorgesehen sind oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen;

c)Zugang zu IKT-Spezifikationen, auf die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Bezug genommen werden kann;

d)Zugang zu Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 11 und 12 genannten Reallaboren, sofern ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgestellt wurde, sowie Zugang zu Informationen über Reaktionsmechanismen zur umgehenden Minderung solcher Risiken. In den veröffentlichten Informationen kann die Datenschutz-Folgenabschätzung offengelegt werden;

e)Förderung des Wissensaustauschs zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft für ein interoperables Europa gemäß Artikel 16, z. B. durch Bereitstellung eines Rückmeldungssystems für Meinungsäußerungen zu den vom Beirat für ein interoperables Europa vorgeschlagenen Maßnahmen oder für Interessenbekundungen bezüglich der Teilnahme an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;

f)Zugang zu den in Artikel 20 genannten Überwachungsdaten in Bezug auf die Interoperabilität;

g)Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger und für Organisationen der Zivilgesellschaft, zu den veröffentlichten Inhalten Rückmeldung zu geben.

(2)Der Beirat für ein interoperables Europa kann der Kommission vorschlagen, im Portal auch andere Interoperabilitätslösungen zu veröffentlichen oder Verweise darauf in das Portal einzustellen. Solche Lösungen

a)dürfen keinen Rechten Dritter unterliegen oder personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen enthalten;

b)müssen einen hohen Grad der Übereinstimmung mit den Lösungen für ein interoperables Europa aufweisen, was durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der in Artikel 3 genannten Interoperabilitätsbewertung nachgewiesen werden kann;

c)müssen einer Lizenz unterliegen, die zumindest die Weiterverwendung durch andere öffentliche Stellen oder durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union ermöglicht oder die als Open-Source-Lizenz erteilt wird. Eine Open-Source-Lizenz ist eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung von Software für alle in einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers angegebenen Verwendungen gestattet ist, und bei der die Quellcodes der Software den Nutzern zur Verfügung gestellt werden;

d)müssen unter der Verantwortung des Eigentümers der Interoperabilitätslösung regelmäßig gewartet werden.

(3)Stellt eine öffentliche Stelle oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ein Portal, einen Katalog oder einen Speicher mit ähnlichen Funktionen bereit, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Interoperabilität mit dem Portal für ein interoperables Europa zu gewährleisten. Soweit solche Portale quelloffene Lösungen sammeln, ermöglichen sie die Verwendung der Open-Source-Lizenz für die Europäische Union (EUPL).

(4)Die Kommission kann Leitlinien zur Interoperabilität anderer Portale mit ähnlichen Funktionen wie den in Absatz 3 genannten herausgeben.

Kapitel 3
Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa

Artikel 9

Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung

(1)Der Beirat für ein interoperables Europa kann der Kommission vorschlagen, Projekte zur Unterstützung öffentlicher Stellen bei der digitalen Umsetzung der Unionspolitik einzurichten, die der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen dienen, die verwendet werden, um elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten („Unterstützungsprojekte für die Politikumsetzung“).

(2)Das Unterstützungsprojekt für die Politikumsetzung umfasst Folgendes:

a)die bestehenden Lösungen für ein interoperables Europa, die für die digitale Umsetzung der politischen Anforderungen als erforderlich betrachtet werden;

b)fehlende Lösungen für ein interoperables Europa, die für die digitale Umsetzung der politischen Anforderungen als erforderlich betrachtet werden und noch zu entwickeln sind;

c)sonstige empfohlene Unterstützungsmaßnahmen wie Schulungen oder gegenseitige Begutachtungen („Peer-Reviews“).

(3)Nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa legt die Kommission den Umfang, den Zeitplan, die erforderliche Einbeziehung von Sektoren und Verwaltungsebenen sowie die Arbeitsmethoden des Unterstützungsprojekts fest. Falls die Kommission bereits eine Interoperabilitätsbewertung nach Artikel 3 durchgeführt und veröffentlicht hat, wird das Ergebnis dieser Bewertung bei der Einrichtung des Unterstützungsprojekts berücksichtigt.

(4)Zur Untermauerung des Unterstützungsprojekts für die Politikumsetzung kann der Beirat für ein interoperables Europa die Einrichtung eines Reallabors gemäß Artikel 11 vorschlagen.

(5)Die Ergebnisse eines Unterstützungsprojekts für die Politikumsetzung sowie die im Rahmen des Projekts entwickelten Interoperabilitätslösungen werden offen zugänglich gemacht und im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.

Artikel 10

Innovationsmaßnahmen

(1)Der Beirat für ein interoperables Europa kann der Kommission vorschlagen, Innovationsmaßnahmen einzurichten, um die Entwicklung und Einführung innovativer Interoperabilitätslösungen in der EU zu unterstützen („Innovationsmaßnahmen“).

(2)Innovationsmaßnahmen müssen

a)zur Entwicklung bestehender oder neuer Lösungen für ein interoperables Europa beitragen,

b)GovTech-Akteure einbeziehen.

(3)Zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationsmaßnahmen kann der Beirat für ein interoperables Europa die Einrichtung eines Reallabors vorschlagen.

(4)Die Kommission macht die Ergebnisse der Innovationsmaßnahmen im Portal für ein interoperables Europa offen zugänglich.

Artikel 11

Einrichtung von Reallaboren

(1)Reallabore bieten für einen begrenzten Zeitraum vor der Inbetriebnahme eine kontrollierte Umgebung für die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer Interoperabilitätslösungen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten.

(2)Reallabore werden unter der Verantwortung der beteiligten öffentlichen Stellen betrieben und unterliegen – falls das Reallabor die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen einschließt – auch der Aufsicht anderer einschlägiger nationaler Behörden; falls das Reallabor die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einschließt, erfolgt ihr Betrieb unter der Verantwortung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)Mit der Einrichtung eines Reallabors gemäß Absatz 1 werden folgende Zielen verfolgt:

a)Förderung der Innovation und Erleichterung der Entwicklung und Einführung innovativer digitaler Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste;

b)Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen zuständigen nationalen Behörden und Erzielung von Synergien bei der Erbringung öffentlicher Dienste;

c)Erleichterung der Entwicklung eines offenen europäischen GovTech-Ökosystems, einschließlich der Zusammenarbeit mit kleinen und mittleren Unternehmen und mit Start-up-Unternehmen;

d)Verbesserung des Bewusstseins der Behörden für die Chancen oder Hemmnisse der grenzüberschreitenden Interoperabilität innovativer Interoperabilitätslösungen, einschließlich rechtlicher Schranken;

e)Leisten eines Beitrags zur Entwicklung oder Aktualisierung von Lösungen für ein interoperables Europa.

(4)Die Einrichtung von Reallaboren trägt dank der Zusammenarbeit mit den am Reallabor beteiligten Behörden zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei, um so die Einhaltung dieser Verordnung und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)Die Kommission, nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa, und – falls das Reallabor die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließen würde – der Europäische Datenschutzbeauftragte genehmigen die Einrichtung eines Reallabors auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei beteiligten öffentlichen Stellen. Diese Konsultation ersetzt nicht die vorherige Konsultation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1725. Wird das Reallabor für Interoperabilitätslösungen zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen eingerichtet, die von einem oder mehreren Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gegebenenfalls unter Beteiligung öffentlicher Stellen, verwendet werden, um elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten, so ist dafür keine Genehmigung erforderlich.

Artikel 12

Beteiligung an den Reallaboren

(1)Soweit die innovative Interoperabilitätslösung eine Verarbeitung personenbezogener Daten einschließt oder anderweitig der Aufsicht anderer nationaler Behörden unterliegt, die den Zugang zu Daten gewähren oder unterstützen, sorgen die beteiligten öffentlichen Stellen dafür, dass die nationalen Datenschutzbehörden und diese anderen nationalen Behörden in den Betrieb des Reallabors einbezogen werden. Die beteiligten öffentlichen Stellen können gegebenenfalls die Beteiligung anderer Akteure innerhalb des GovTech-Ökosystems wie nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen, am Reallabor erlauben. Eine Zusammenarbeit mit Drittländern, die Mechanismen zur Unterstützung innovativer Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor schaffen, kann ebenfalls in Betracht gezogen werden.

(2)Die Beteiligung am Reallabor ist auf einen Zeitraum begrenzt, der der Komplexität und der Größe des Projekts angemessen ist, und darf keinesfalls länger als zwei Jahre ab Einrichtung des Reallabors dauern. Die Beteiligung kann um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist.

(3)Die Beteiligung am Reallabor beruht auf einem spezifischen Plan, der von den Beteiligten unter Berücksichtigung der Hinweise anderer zuständiger nationaler Behörden oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wird. Dieser Plan enthält zumindest Folgendes:

a)die Beschreibung der Beteiligten und ihrer Rollen, der geplanten innovativen Interoperabilitätslösung und ihrer Zweckbestimmung sowie des Entwicklungs-, Erprobungs- und Validierungsprozesses;

b)die besonderen Regulierungsfragen, um die es geht, und die Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden;

c)die besonderen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Behörden sowie allen anderen am Reallabor beteiligten Akteuren;

d)einen Risikomanagement- und überwachungsmechanismus zur Ermittlung, Vermeidung und Minderung von Risiken;

e)die wichtigsten Meilensteine, die von den Beteiligten erreicht werden müssen, damit die Interoperabilitätslösung als betriebsbereit betrachtet werden kann;

f)die Bewertungs- und Berichterstattungspflichten und mögliche Folgemaßnahmen;

g)sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden: eine Angabe der Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten, der Zwecke der Verarbeitung, zu denen die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie der an der Verarbeitung beteiligten Akteure und ihrer Rolle.

(4)Die Beteiligung an den Reallaboren lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors zuständigen Behörden unberührt.

(5)Die Beteiligten des Reallabors haften nach den geltenden Haftungsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für alle Schäden, die im Zuge ihrer Beteiligung am Reallabor entstehen.

(6)Personenbezogene Daten dürfen im Reallabor verarbeitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die innovative Interoperabilitätslösung wird entwickelt, um das öffentliche Interesse an einem hohen Maß an Effizienz und Qualität der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste zu wahren;

b)die Datenverarbeitung ist auf das für das Funktionieren der im Reallabor zu entwickelnden oder zu erprobenden Interoperabilitätslösung erforderliche Maß beschränkt und ihr Zweck kann nicht durch die Verarbeitung anonymisierter, synthetischer oder sonstiger nicht personenbezogener Daten wirksam erreicht werden;

c)es bestehen wirksame Überwachungsmechanismen, um festzustellen, ob während des Betriebs des Reallabors hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und des Artikels 39 der Verordnung (EU) 2018/1725 auftreten können, sowie ein Reaktionsmechanismus, um diese Risiken umgehend zu mindern und erforderlichenfalls die Verarbeitung zu beenden;

d)personenbezogene Daten, die verarbeitet werden sollen, befinden sich in einer funktional getrennten, isolierten und geschützten Datenverarbeitungsumgebung unter der Kontrolle der Beteiligten, und nur befugte Personen haben Zugriff auf diese Daten;

e)es erfolgt keine Übermittlung oder Übertragung verarbeiteter personenbezogener Daten und auch kein anderweitiger Zugriff darauf durch nicht am Reallabor beteiligte Parteien und auch keine Weitergabe an Dritte, die nicht an dem Reallabor beteiligt sind;

f)die Verarbeitung personenbezogener Daten berührt nicht die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1725;

g)alle personenbezogenen Daten werden mit angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen geschützt und dann gelöscht, sobald die Beteiligung an dem Reallabor beendet wird oder das Ende der Speicherfrist für die personenbezogenen Daten erreicht ist;

(h)die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten werden für die Dauer der Beteiligung am Reallabor und noch eine begrenzte Zeit nach deren Beendigung ausschließlich zu dem Zweck und nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung von Rechenschafts- und Dokumentationspflichten nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist;

i)eine vollständige und detaillierte Beschreibung des Prozesses und der Gründe für das Trainieren, Testen und Validieren der Interoperabilitätslösung wird zusammen mit den Testergebnissen als Teil der technischen Dokumentation aufbewahrt und dem Beirat für ein interoperables Europa übermittelt;

j)eine kurze Zusammenfassung der im Reallabor entwickelten Interoperabilitätslösung, ihrer Ziele und erwarteten Ergebnisse, die im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht wird.

(7)Die beteiligten öffentlichen Stellen übermitteln dem Beirat für ein interoperables Europa und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Reallabore, einschließlich bewährter Verfahren, gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zu deren Aufbau, sowie gegebenenfalls über die Weiterentwicklung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die innerhalb des Reallabors kontrolliert werden. Der Beirat für ein interoperables Europa gibt gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des Reallabors ab und nennt darin gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung neuer Interoperabilitätslösungen zur Förderung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten.

(8)Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen über die Reallabore im Portal für ein interoperables Europa abrufbar sind.

(9)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen sie die ausführlichen Vorschriften und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Reallabore, die Genehmigungskriterien und das Verfahren für die Beantragung und Auswahl des Reallabors, für die Beteiligung daran und den Ausstieg daraus sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.

(10)Wird in einem Reallabor künstliche Intelligenz eingesetzt, so gehen die Bestimmungen der Artikel 53 und 54 [des Vorschlags für eine/der] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union vor, falls sie im Widerspruch zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung stehen.

Artikel 13

Schulungen

(1)Die Kommission stellt mit Unterstützung des Beirats für ein interoperables Europa Schulungsmaterial zur Anwendung des EIF und zu Lösungen für ein interoperables Europa bereit. Öffentliche Stellen sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union stellen ihrem Personal, das mit strategischen oder operativen Aufgaben betraut ist, die sich auf Netz- und Informationssysteme in der Union auswirken, geeignete Schulungsprogramme zu Interoperabilitätsfragen zur Verfügung.

(2)Die Kommission organisiert Schulungen zu Interoperabilitätsfragen auf Unionsebene, um die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen dem Personal öffentlicher Stellen und der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu verbessern. Die Schulungen werden im Portal für ein interoperables Europa bekannt gegeben.

Artikel 14

Gegenseitige Begutachtung (Peer-Review)

(1)Es wird ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen eingerichtet, um diese bei der Umsetzung von Lösungen für ein interoperables Europa in ihren Netz- und Informationssystemen zu unterstützen und ihnen bei der Durchführung der in Artikel 3 genannten Interoperabilitätsbewertungen zu helfen („gegenseitige Begutachtung“).

(2)Die gegenseitige Begutachtung wird von Interoperabilitätssachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat. Die Kommission kann nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa Leitlinien zur Methodik und zum Inhalt der gegenseitigen Begutachtung annehmen.

(3)Sämtliche durch eine gegenseitige Begutachtung erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Sachverständigen geben keine sensiblen oder vertraulichen Informationen, die sie Laufe der Begutachtung erlangen, an Dritte weiter. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein jegliches Risiko eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit den benannten Sachverständigen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt wird.

(4)Die Sachverständigen, die die gegenseitige Begutachtung durchführen, erstellen darüber einen Bericht, den sie innerhalb eines Monats nach Abschluss der gegenseitigen Begutachtung vorlegen und sodann der betreffenden öffentlichen Stelle und dem Beirat für ein interoperables Europa übermitteln. Die Berichte werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht, wenn der Mitgliedstaat, in dem die begutachtete öffentliche Stelle ihren Sitz hat, dies genehmigt.

Kapitel 4
Governance der grenzüberschreitenden Interoperabilität

Artikel 15

Beirat für ein interoperables Europa

(1)Der Beirat für ein interoperables Europa wird eingerichtet. Er erleichtert die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Bezug auf die grenzüberschreitende Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen, die verwendet werden, um in der Union elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten.

(2)Der Beirat für ein interoperables Europa setzt sich zusammen aus

a)einem Vertreter jedes Mitgliedstaats,

b)je einem Vertreter, der benannt wird von

i)der Kommission,

ii)dem Ausschuss der Regionen,

iii)dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

(3)Den Vorsitz im Beirat führt die Kommission. Länder, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, und Kandidatenländer können als Beobachter eingeladen werden. Darüber hinaus kann der Vorsitz nach Konsultation des Beirats für ein interoperables Europa auch Personen oder Organisationen den Beobachterstatus verleihen. Der Vorsitz kann auf Ad-hoc-Basis Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis zu einem Tagesordnungspunkt zur Teilnahme einladen. Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Beirats für ein interoperables Europa.

Die Mitglieder des Beirats für ein interoperables Europa bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

(4)Der Beirat für ein interoperables Europa hat folgende Aufgaben:

a)Unterstützung der Umsetzung nationaler Interoperabilitätsrahmen und anderer einschlägiger nationaler Maßnahmen, Strategien oder Leitlinien;

b)Annahme von Leitlinien zum Inhalt der Interoperabilitätsbewertung gemäß Artikel 3 Absatz 6;

c)Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen;

d)Verfolgung der Gesamtkohärenz der entwickelten oder empfohlenen Interoperabilitätslösungen;

e)Unterbreitung von Maßnahmenvorschlägen an die Kommission, um nötigenfalls die Kompatibilität von Interoperabilitätslösungen mit anderen Interoperabilitätslösungen, die einem gemeinsamen Zweck dienen, zu gewährleisten und dabei gegebenenfalls die Komplementarität mit neuer Technik oder den Übergang zu neuer Technik zu unterstützen;

f)Entwicklung und erforderlichenfalls Aktualisierung des EIF und Übermittlung entsprechender Vorschläge an die Kommission;

g)Bewertung der Übereinstimmung der spezialisierten Interoperabilitätsrahmen mit dem EIF und Beantwortung von Konsultationsersuchen der Kommission zu solchen Rahmen;

(h)Vorlage von Empfehlungen für Lösungen für ein interoperables Europa;

i)Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission, die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Interoperabilitätslösungen im Portal für ein interoperables Europa zu veröffentlichen oder Verweise darauf in das Portal einzustellen;

j)Unterbreitung von Vorschlägen an die Kommission für die Einrichtung von Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung und von Innovationsmaßnahmen sowie anderen Maßnahmen, die von der Gemeinschaft für ein interoperables Europa vorgeschlagen werden können;

k)Überprüfung von Berichten über Innovationsmaßnahmen, über die Verwendung von Reallaboren und über gegenseitige Begutachtungen und erforderlichenfalls Vorlage von Vorschlägen für Folgemaßnahmen;

l)Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilitätsfähigkeiten öffentlicher Stellen, z. B. im Hinblick auf Schulungen;

m)Annahme der Agenda für ein interoperables Europa;

n)Beratung der Kommission in Bezug auf die Überwachung und die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung;

o)Unterbreitung von Vorschlägen an einschlägige Normungsorganisationen und gremien in Bezug auf Maßnahmen, die zu europäischen Normungstätigkeiten beitragen, insbesondere durch die in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Verfahren;

p)Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen, die zur Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität beitragen könnten, insbesondere mit internationalen Gemeinschaften, die sich mit quelloffenen Lösungen, offenen Normen oder Spezifikationen und anderen Plattformen ohne Rechtswirkung befassen;

q)Koordinierung mit dem in der Verordnung (EU) 2022/686 genannten Europäischen Dateninnovationsrat in Bezug auf Interoperabilitätslösungen für die gemeinsamen europäischen Datenräume sowie mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die sich mit Interoperabilitätslösungen für den öffentlichen Sektor befassen;

r)regelmäßige Information und Abstimmung mit den Interoperabilitätskoordinatoren und der Gemeinschaft für ein interoperables Europa in Fragen der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen.

(5)Der Beirat für ein interoperables Europa kann Arbeitsgruppen einsetzen, um spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu untersuchen. In die Arbeitsgruppen werden Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa einbezogen.

(6)Der Beirat für ein interoperables Europa gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Gemeinschaft für ein interoperables Europa

(1)Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa wird eingerichtet. Sie leistet mit Fachwissen und Beratung einen Beitrag zu den Tätigkeiten des Beirats für ein interoperables Europa.

(2)Öffentliche und private Interessenträger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können sich im Portal für ein interoperables Europa als Mitglied der Gemeinschaft für ein interoperables Europa eintragen lassen.

(3)Nach der Bestätigung der Eintragung wird die Mitgliedschaft im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. Die Mitgliedschaft ist nicht befristet. Sie kann jedoch vom Beirat für ein interoperables Europa aus verhältnismäßigen und gerechtfertigten Gründen jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, einen Beitrag zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa zu leisten, oder wenn sie ihren Status als Mitglied der Gemeinschaft missbraucht hat.

(4)Die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa können u. a. dazu eingeladen werden,

a)zu den Inhalten des Portals für ein interoperables Europa beizutragen,

b)sich an den Arbeitsgruppen zu beteiligen,

c)sich an den gegenseitigen Begutachtungen zu beteiligen.

(5)Der Beirat für ein interoperables Europa organisiert einmal jährlich eine Online-Versammlung der Gemeinschaft für ein interoperables Europa.

(6)Der Beirat für ein interoperables Europa nimmt den Verhaltenskodex für die Gemeinschaft für ein interoperables Europa an, der sodann im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht wird.

Artikel 17

Zuständige nationale Behörden

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten können hierfür auch eine bereits bestehende Behörde benennen.

(2)Die zuständige Behörde hat folgende Aufgaben:

a)Ernennung eines Mitglieds des Beirats für ein interoperables Europa,

b)Koordinierung innerhalb des Mitgliedstaats in allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung,

c)Unterstützung öffentlicher Stellen in dem Mitgliedstaat bei der Einrichtung oder Anpassung ihrer Verfahren für die Interoperabilitätsbewertung nach Artikel 3,

d)Förderung der Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen über das Portal für ein interoperables Europa oder ein anderes einschlägiges Portal,

e)Bereitstellung landespezifischen Wissens im Portal für ein interoperables Europa,

f)Koordinierung und Förderung der aktiven Einbeziehung eines breiten Spektrums nationaler Stellen in die Gemeinschaft für ein interoperables Europa und ihrer Beteiligung an Unterstützungsprojekten für die Politikumsetzung nach Artikel 9 und an Innovationsmaßnahmen nach Artikel 10,

g)Unterstützung öffentlicher Stellen in den Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit den einschlägigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zu den unter diese Verordnung fallenden Themen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient erfüllen zu können.

(4)Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen allen an der Durchführung dieser Verordnung beteiligten nationalen Behörden. Solche Strukturen können auf bestehenden Aufträgen und Verfahren in diesem Bereich beruhen.

(5)Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich die Benennung der zuständigen Behörde, deren Aufgaben und alle späteren Änderungen daran und unterrichtet die Kommission über andere nationale Behörden, die an der Beaufsichtigung der Interoperabilitätspolitik beteiligt sind. Jeder Mitgliedstaat macht die Benennung seiner zuständigen Behörde öffentlich bekannt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten zuständigen Behörden.

Artikel 18

Interoperabilitätskoordinatoren für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)Alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Netz- oder Informationssysteme, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung öffentlicher Dienste ermöglichen, bereitstellen oder verwalten, benennen einen Interoperabilitätskoordinator, der unter der Aufsicht ihrer höchsten Managementebene steht und dafür sorgt, dass sie ihren Beitrag zur Durchführung dieser Verordnung leisten.

(2)Der Interoperabilitätskoordinator unterstützt die betreffenden Abteilungen bei der Einrichtung oder Anpassung ihrer Interoperabilitätsbewertungsverfahren.

Kapitel 5
Planung und Überwachung für ein interoperables Europa

Artikel 19

Agenda für ein interoperables Europa

(1)Nach der Durchführung einer öffentlichen Konsultation über das Portal für ein interoperables Europa, an der sich unter anderem die Mitglieder der Gemeinschaft für ein interoperables Europa beteiligen, nimmt der Beirat für ein interoperables Europa jedes Jahr eine strategische Agenda zur Planung und Koordinierung der Prioritäten für die Entwicklung der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Netz- und Informationssystemen an, die verwendet werden, um elektronisch zu erbringende oder zu verwaltende öffentliche Dienste bereitzustellen oder zu verwalten („Agenda für ein interoperables Europa“). Die Agenda für ein interoperables Europa trägt den langfristigen Digitalisierungsstrategien der Union, den bestehenden Finanzierungsprogrammen der Union und der laufenden Umsetzung der Unionspolitik Rechnung.

(2)Die Agenda für ein interoperables Europa enthält Folgendes:

a)den Bedarf bezüglich der Entwicklung von Interoperabilitätslösungen,

b)eine Liste laufender und geplanter Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa,

c)eine Liste vorgeschlagener Folgemaßnahmen zu Innovationsmaßnahmen,

d)Angaben zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen der Union und der Mitgliedstaaten.

(3)Aus der Agenda für ein interoperables Europa erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen. Die Kommission veröffentlicht die Agenda nach ihrer Annahme im Portal für ein interoperables Europa.

Artikel 20

Überwachung und Bewertung

(1)Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Entwicklung grenzüberschreitender interoperabler öffentlicher Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen. Die Überwachung beruht vorrangig auf der Weiterverwendung bestehender internationaler, unionsweiter und nationaler Überwachungsdaten sowie auf einer automatisierten Datenerfassung.

(2)Im Hinblick auf Themen, die für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse sind, überwacht die Kommission

a)die Umsetzung des EIF durch die Mitgliedstaaten,

b)die Einführung von Interoperabilitätslösungen in verschiedenen Sektoren, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf lokaler Ebene,

c)die Entwicklung quelloffener Lösungen für öffentliche Dienste, der Innovation im öffentlichen Sektor und der Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren im Bereich der grenzüberschreitenden interoperablen öffentlichen Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen.

(3)Die Überwachungsergebnisse werden von der Kommission im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. Soweit möglich, werden sie in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht.

(4)Spätestens am ... [drei Jahre nach dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit den Schlussfolgerungen der Bewertung vor. In dem Bericht wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Schaffung verbindlicher Interoperabilitätslösungen eingegangen.

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 21

Kosten

(1)Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln deckt der Gesamthaushaltsplan der Union die Kosten

a)der Entwicklung und Wartung des Portals für ein interoperables Europa,

b)der Entwicklung, Wartung und Förderung von Lösungen für ein interoperables Europa,

c)der Unterstützungsmaßnahmen für ein interoperables Europa.

(2)Diese Kosten werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts getragen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

[...]    [...]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.4.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.4.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Gesetz für ein interoperables Europa)

1.2.Politikbereich(e)

Transeuropäische Netze

Digitales (digitaler Wandel der öffentlichen Verwaltungen, Interoperabilität des öffentlichen Sektors)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 44

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung wird zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante):

Die Bewertungen des EIF und des Programms ISA² zur Unterstützung der europäischen Interoperabilitätszusammenarbeit sowie die für diese Initiative durchgeführte Folgenabschätzung belegen, dass der bislang verfolgte Ansatz der freiwilligen Interoperabilitätszusammenarbeit die Bedürfnisse und politischen Erwartungen der Mitgliedstaaten, wie sie beispielsweise in den Ministererklärungen von Tallinn 2017 und Berlin 2020 und in den Empfehlungen der Expertengruppe für Interoperabilität von 2021 zum Ausdruck kamen. nicht erfüllt hat. Der erfolgreiche digitale Wandel des öffentlichen Sektors in Europa erfordert einen stabileren Rahmen für die Zusammenarbeit und mehr Gewissheit bei der Nutzung von Interoperabilitätslösungen.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post):

Interoperabilität kann nicht von einer Stelle oder Einrichtung allein erreicht werden. Durch den Aufbau eines Rahmens für eine strukturelle Zusammenarbeit auf EU-Ebene werden die Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Union in die Lage versetzt, öffentliche Dienste, die konzeptionsinhärent interoperabel sind, zu konzipieren und die Umsetzung der Digitalpolitik zu verbessern. Dies wird die Effizienz und Wirksamkeit der Maßnahmen erhöhen und den digitalen Binnenmarkt untermauern.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Initiative baut auf den Bewertungen des EIF und des Programms ISA² zur Unterstützung der europäischen Interoperabilitätszusammenarbeit auf, die beide ergaben, dass die Interoperabilitätsmaßnahmen der EU zwar von Vorteil sind, dass ihre Wirkung aber durch die Schaffung eines verbindlichen Rahmens für die Interoperabilitätszusammenarbeit auf EU-Ebene erheblich verbessert werden könnte.

1.4.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative speist sich aus Mitteln der besonderen Interoperabilitätslinie innerhalb des strategischen Ziels 5 des Programms Digitales Europa und ist unter anderem auch für die Aufbau- und Resilienzfazilität (45 Mrd. EUR für den digitalen Wandel im öffentlichen Sektor), das Instrument für technische Unterstützung (Unterstützung von Reformprojekten im öffentlichen Sektor) und das Programm Horizont Europa (z. B. EIC-Tätigkeiten) von Bedeutung und mit diesen vereinbar.

1.4.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Initiative beruht auf einer Umschichtung von Verwaltungsressourcen, die bisher für eine freiwillige Interoperabilitätszusammenarbeit (EIF, Expertengruppe Interoperabilität) verwendet werden, und auf den im Rahmen des Programms Digitales Europa verfügbaren Mitteln für die Interoperabilität.

1.5.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2023 bis 2027,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 45

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

   durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine Bemerkungen.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird die Fortschritte bei der Entwicklung interoperabler transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste verfolgen und dabei der Weiterverwendung bestehender internationaler, unionsweiter und nationaler Überwachungsdaten sowie der automatisierten Datenerfassung Vorrang einräumen.

Die Kommission wird insbesondere Folgendes überwachen: die Einführung von Interoperabilitätslösungen in verschiedenen Sektoren, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf lokaler Ebene, die Entwicklung quelloffener Lösungen für öffentliche Dienste, die Innovation im öffentlichen Sektor und die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren im Bereich der Interoperabilität digitaler öffentlicher Dienste.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die durch diese Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden von der Kommission im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unter Nutzung der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Finanzierungsformen – hauptsächlich Finanzhilfen und öffentliche Aufträge – umgesetzt. Die direkte Mittelverwaltung erlaubt Finanzhilfevereinbarungen und Verträge mit den Begünstigten und Auftragnehmern, die unmittelbar an Tätigkeiten beteiligt sind, die der Politik der Union dienen. Die Kommission wird die direkte Überwachung im Hinblick auf das Ergebnis der finanzierten Maßnahmen sicherstellen. Die Zahlungsmodalitäten der finanzierten Maßnahmen werden an die Risiken der Finanzvorgänge angepasst.

Um die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kontrollen der Kommission sicherzustellen, wird eine Kontrollstrategie verfolgt, bei der Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und sich im Einklang mit der Haushaltsordnung auf drei Hauptphasen der Durchführung von Finanzhilfen/Verträgen konzentrieren: Auswahl von Vorschlägen/Angeboten, die den politischen Zielen der Verordnung entsprechen; operative Kontrollen, Monitoring und Ex-ante-Kontrollen, die sich auf die Durchführung des Projekts, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Vorfinanzierungs-, Zwischen- und Abschlusszahlungen sowie die Verwaltung von Sicherheiten erstrecken; Ex-post-Kontrollen an den Standorten der Begünstigten/Auftragnehmer werden anhand einer Stichprobe von Vorgängen ebenfalls durchgeführt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die Durchführung dieser Verordnung umfasst die Schaffung und den Betrieb eines Governance-Mechanismus mit den Mitgliedstaaten und die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzhilfen für bestimmte Einzeltätigkeiten.

Die Hauptrisiken sind folgende:

a) Risiko, dass die Ziele der Verordnung wegen des unzureichenden Engagements der Partner, der ungenügenden Übernahme von Lösungen, mangelnder Qualität oder infolge von Verzögerungen bei der Durchführung der ausgewählten Projekte oder Verträge nicht vollständig erreicht wird;

b) Risiko einer ineffizienten oder unwirtschaftlichen Verwendung der gewährten Mittel, sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Förderregeln) als auch bei Aufträgen (begrenzte Anzahl von Anbietern mit dem erforderlichen Fachwissen, sodass in einigen Sektoren keine ausreichenden Möglichkeiten zum Vergleich von Preisangeboten bestehen);

c) Rufschädigungsrisiko für die Kommission, falls der Rahmen für die Zusammenarbeit langsam oder unzureichend umgesetzt wird oder falls Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden.

Die Kommission hat interne Verfahren zur Absicherung gegen die oben genannten Risiken eingeführt. Die internen Verfahren stehen uneingeschränkt mit der Haushaltsordnung im Einklang; sie umfassen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und sind geleitet von Kosten-Nutzen-Erwägungen. Innerhalb dieses Rahmens wird die Kommission weiterhin Möglichkeiten ausloten, um die Verwaltung zu optimieren und Effizienzgewinne zu erzielen.

Die Hauptmerkmale des Kontrollrahmens sind folgende:

1) Kontrollen zur Gewährleistung der Einbeziehung der Interessenträger

Es werden geeignete Verfahren für das Management der Interessenträger eingeführt, um dafür zu sorgen, dass der mit dieser Verordnung eingerichtete Mechanismus für die Interoperabilitätszusammenarbeit ordnungsgemäß funktioniert und seine Wirkung regelmäßig überwacht wird.

2) Kontrollen vor und während der Projektdurchführung (gemäß den Vorschriften für das Programm Digitales Europa)

a) Im Rahmen des Programms Digitales Europa wird ein geeignetes Projektmanagementsystem eingerichtet, das sich auf die Beiträge der Projekte und Verträge zur Verwirklichung der politischen Ziele konzentriert, eine systematische Einbeziehung aller Akteure sicherstellt, eine regelmäßige Berichterstattung des Projektmanagements einführt, die von Fall zu Fall durch Besuche vor Ort ergänzt wird, einschließlich Risikoberichten für die höhere Führungsebene, und eine angemessene Haushaltsflexibilität gewährleistet.

b) Die verwendeten Musterfinanzhilfevereinbarungen und Musterverträge werden bei der Kommission entwickelt. Sie sehen eine Reihe von Kontrollmaßnahmen vor, nämlich Prüfbescheinigungen, Finanzsicherheiten, Vor-Ort-Audits sowie Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten werden vereinfacht, beispielsweise durch die Verwendung von Stückkosten, Pauschalbeträgen, nicht an Kosten gebundenen Beiträgen und anderen Möglichkeiten, die die Haushaltsordnung bietet. Dadurch sinken die Kontrollkosten, und der Schwerpunkt wird auf Prüfungen und Kontrollen in Gebieten mit hohem Risiko verlagert.

c) Das gesamte Personal unterzeichnet den Kodex für gute Verwaltungspraxis. An den Auswahlverfahren oder an der Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen/Verträge beteiligtes Personal unterzeichnet (zusätzlich) eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Das Personal wird regelmäßig geschult und tauscht über Netzwerke bewährte Verfahren aus.

d) Die technische Durchführung eines Projekts wird in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Aktenprüfungen der technischen Fortschrittsberichte der Auftragnehmer und Begünstigten kontrolliert; außerdem finden Treffen mit den Auftragnehmern/Begünstigten und stichprobenartige Kontrollbesuche vor Ort statt.

3) Kontrollen am Ende der Projekte

In Ex-post-Kontrollen vor Ort wird die Förderfähigkeit der erklärten Kosten anhand einer Stichprobe der Vorgänge überprüft. Mit diesen Kontrollen sollen wesentliche Fehler in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge verhindert, aufgedeckt und korrigiert werden. Um eine hohe Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Begünstigten nach risikobasierten Kriterien, kombiniert mit einer Stichprobenauswahl. Nach Möglichkeit werden bei der Vor-Ort-Prüfung operative Aspekte berücksichtigt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Es gelten die Vorschriften für die Funktionsweise des Programms Digitales Europa.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

In Bezug auf ihre Tätigkeiten mit direkter Mittelverwaltung trifft die Kommission geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Union durch die Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 46

von EFTA-Ländern 47

von Kandidatenländern 48

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1

02 06 05 02 Einführung/Interoperabilität

GM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Keine

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden operative Mittel benötigt. Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt werden vollständig durch die im Rahmen des Programms Digitales Europa bereits vorgesehenen Mittelzuweisungen gedeckt, wie nachstehend erläutert:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD: DIGIT

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Nach 2027 49

INSGESAMT

□ Operative Mittel

02 04 05 02 Programm Digitales Europa: Einführung/Interoperabilität 50

Verpflichtungen

(1a)

23,790

24,131

25,511

28,573

29,162

131,167

Zahlungen

(2a)

7,137

21,513

24,511

26,292

28,443

23,271

131,167

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 51

02 01 30 01 Unterstützungsausgaben für das Programm Digitales Europa

(3)

0,400

0,400

0,400

0,400

0,400

2,000

Mittel INSGESAMT für GD DIGIT

Verpflichtungen

=1a+1b +3

24,190

24,531

25,911

28,973

29,562

133,167

Zahlungen

=2a+2b+3

7,537

21,913

24,911

26,692

28,843

23,271

133,167



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

23,790

24,131

25,511

28,573

29,162

131,167

Zahlungen

(5)

7,137

21,513

24,511

26,292

28,443

23,271

131,167

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,400

0,400

0,400

0,400

0,400

2,000

Mittel INSGESAMT unter der Rubrik 1
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

24,190

24,531

25,911

28,973

29,562

133,167

Zahlungen

=5+6

7,537

21,913

24,911

26,692

28,843

23,271

133,167

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

□ Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

23,790

24,131

25,511

28,573

29,162

131,167

Zahlungen

(5)

7,137

21,513

24,511

26,292

28,443

23,271

131,167

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,400

0,400

0,400

0,400

0,400

2,000

Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

24,190

24,531

25,911

28,973

29,562

133,167

Zahlungen

=5+6

7,537

21,913

24,911

26,692

28,843

23,271

133,167



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

GD: DIGIT

□ Personal

2,717

2,717

2,717

2,717

2,717

13,585

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,525

GD DIGIT INSGESAMT

Mittel

2,822

2,822

2,822

2,822

2,822

14,110

Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,822

2,822

2,822

2,822

2,822

14,110

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr 2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den Rubriken 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

27,012

27,353

28,733

31,795

32,384

147,277

Zahlungen

10,359

24,735

27,733

29,514

31,665

23,271

147,277

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,717

2,717

2,717

2,717

2,717

13,585

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,105

0,105

0,105

0,105

0,105

0,525

Zwischensummer der Rubrik 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

2,822

2,822

2,822

2,822

2,822

14,110

Außerhalb der RUBRIK 7 52
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,400

0,400

0,400

0,400

0,400

2,000

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,400

0,400

0,400

0,400

0,400

2,000

INSGESAMT

3,222

3,222

3,222

3,222

3,222

16,110

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

□ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

14

14

14

14

14

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 53

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

6

6

6

6

6

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 54

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

20

20

20

20

20

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die Aufgaben und Tätigkeiten aus der Verordnung, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 19, werden von Beamten und Bediensteten auf Zeit (Referenten und Programmmanager) durchgeführt:

-Entwicklung und Verwaltung eines Katalogs weiterverwendbarer Interoperabilitätslösungen und des Portals für ein interoperables Europa;

-regelmäßige Überprüfungen und Aktualisierungen der europäischen Interoperabilitätsrahmen sowie der Methoden und Instrumente für Interoperabilitätsfolgenabschätzungen;

-Entwicklung von Überwachungsmechanismen und deren Umsetzung;

-Verwaltung und Unterstützung des Governance-Rahmens (Beirat für ein interoperables Europa und Gemeinschaften);

-horizontale Aufgaben in den Bereichen Kommunikation, Management der Interessenträger und interinstitutionelle Beziehungen,

-Vorbereitung und Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung.

9 AD-, 2 AST- und 2 AST-SC-Beamtenstellen werden mit Personal besetzt, das derzeit in der GD DIGIT an Interoperabilitätsmaßnahmen arbeitet.

Die Gesamtarbeitsbelastung im Zusammenhang mit Interoperabilitätsmaßnahmen wird zunehmen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Einrichtung und Verwaltung eines Mechanismus für eine strukturierte Zusammenarbeit und die Unterstützung von Gemeinschaften sowie die Entwicklung von Methoden und Instrumenten für die Interoperabilitätsbewertungen. Aus diesem Grund wird eine zusätzliche AD-Stelle benötigt, womit sich deren Gesamtzahl auf 14 Stellen erhöht.

Externes Personal

Die VB- und ANS-Stellen unterstützen die Durchführung der Verordnung und ergänzen die Beamtenstellen vor allem in Bereichen, die mit der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten und der Organisation von Sitzungen, Workshops und Konferenzen des Beirats für ein interoperables Europa, der Weiterverfolgung von Vorhaben wie der Aufstellung eines Katalogs weiterverwendbarer Interoperabilitätslösungen und dem Portal für ein interoperables Europa sowie mit Überwachungstätigkeiten zusammenhängen. 2 VB- und 3 ANS-Stellen werden mit Personal besetzt, das derzeit in der GD DIGIT an Interoperabilitätsmaßnahmen arbeitet. Eine zusätzliche Stelle wird außerhalb der Dotierung benötigt, wodurch sich die Gesamtzahl auf 6 VZÄ erhöht.

3.2.3.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Mittel werden innerhalb des Finanzrahmens umgeschichtet, der für Interoperabilitätstätigkeiten und das Programm Digitales Europa im MFR 2021–2027 zugewiesen ist.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.4.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(2)    Siehe den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, COM(2021) 281 final.
(3)    Horizontale Vorschriften für die Datenräume werden mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz), COM(2022) 68 final, und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz), COM(2020) 767 final, eingebracht.
(4)     https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/f69284c4-eacb-11eb-93a8-01aa75ed71a1/language-de
(5)    Es wird geschätzt, dass Unternehmen mit Sitz in der EU 1 Mrd. EUR in quelloffene Software investiert haben (Zahlen für 2018) und dass dies mit 65 bis 95 Mrd. EUR zur europäischen Wirtschaftsleistung beigetragen hat. Europäische Kommission, Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien, Blind, K., Pätsch, S., Muto, S., et al., „The impact of open source software and hardware on technological independence, competitiveness and innovation in the EU economy – final study report“, Amt für Veröffentlichungen, 2021, https://data.europa.eu/doi/10.2759/430161 .
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie, COM(2017) 134 final.
(7)    Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, COM(2020) 67 final.
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie, COM(2020) 66 final vom 19.2.2020.
(10)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Hindernisse für den Binnenmarkt ermitteln und abbauen, COM(2020) 93 final.
(11)    Mitteilung der Kommission – Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Gelegenheiten, COM(2020) 710 final.
(12)    Mitteilung des Generalsekretariats des Rates an die Delegationen zu den Schlussfolgerungen der Außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates (1. und 2. Oktober 2020) (EUCO 13/20).
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Arbeitsprogramm der Kommission 2022: Europa gemeinsam stärker machen, COM(2021) 645 final.
(14)    Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens und die Ergebnisse sind zusammen mit den stützenden Beweisen in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen dargelegt worden, SWD(2022) 720 final.
(15)    Arbeitsunterlage der Kommission, Abschließende Bewertung des Programms ISA², SWD(2021) 965 final, Begleitunterlage zu dem Dokument Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ergebnisse der abschließenden Bewertung des Programms ISA², COM(2021) 965 final.
(16)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (PE/41/2018/REV/2).
(17)    Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PE/28/2019/REV/1).
(18)    Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (PE/85/2021/REV/1).
(19)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, COM(2021) 281 final.
(20)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz), COM(2022) 68 final.
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade, COM(2021) 118 final.
(22)    Zuletzt den Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA²) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors und die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240.
(23)    Rechtssache-22/96, Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union, ECLI.EU:C:1998:258. Der Gerichtshof entschied wie folgt: „... Außerdem enthält der streitige Beschluss Aspekte, die die Interoperabilität der Netze im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich betreffen. Nach der dritten Begründungserwägung dieses Beschlusses ist es nämlich erforderlich, die Interoperabilität der einzelstaatlichen Telematiksysteme zu gewährleisten. Ferner findet nach … (dem streitigen Beschluss) das durch Artikel 4 eingeführte besondere Verfahren Anwendung auf die ‚Annahme von gemeinsamen Regeln und Verfahren für die Herstellung der Interoperabilität in technischer und administrativer Hinsicht‘. Schließlich ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1, dass unter den Aktionen, die der Gemeinschaftsbeitrag umfassen kann, insbesondere Maßnahmen in Bezug auf die Interoperabilität zu finden sind. Diese ist im Übrigen eine der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Rahmenbedingungen. Obwohl der Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikation als solcher den Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und den Zugang zu diesen Netzen erfordert, zeigt der Inhalt des streitigen Beschlusses, dass er Aktionen umfasst, die spezifisch unter Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen.“ (Rn. 35–36).
(24)    SWD(2022) 720 final.
(25)    Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (18. Oktober 2021). Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?lang=de&groupID=3714 .
(26)    CEPS (2021): Studie zur Untermauerung der Bewertung der Umsetzung des EIF, Europäische Kommission. DOI: 10.2799/58201.
(27)    CEPS (2021): Studie zur Untermauerung der abschließenden Bewertung des Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA²), Europäische Kommission. DOI: 10.2799/94683.
(28)    Ulrich, P., Duch Brown, N., Minghini, M., Kotsev, A., Hernandez Quiros, L., Boguslawski, R., & Pignatelly, F. (2021). „Quantifying the Benefits of Location Interoperability in the European Union“. Europäische Kommission.
(29)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Regulatorische Eignung der EU-Vorschriften, COM(2012) 746 final.
(30)    Jahresarbeitsprogramm 2022 der Plattform „Fit for Future“ (ohne Datumsangabe). Europäische Kommission, https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/2022_annual_work_programme_-_fit_for_future_platform_en.pdf .
(31)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 (2012/C 326/02).
(32)    Matusiak, J. & Princ, M. (2018). „eGovernment as an element of the right to good administration“. Central and Eastern European eDem and eGov Days, 331, 29–39. https://doi.org/10.24989/ocg.v331.3 .
(33)    SWD(2020) 54 final, „Identifying and addressing barriers to the Single Market“.
(34)    ABl. C […] vom […], S. […].
(35)    ABl. C […] vom […], S. […].
(36)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(37)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(38)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(39)    Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
(40)    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(41)    Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
(42)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(43)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäischer Interoperabilitätsrahmen – Umsetzungsstrategie, COM(2017) 134 final.
(44)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(45)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(46)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(47)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(48)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(49)    Alle Zahlen in dieser Spalte („Nach 2027“) sind vorläufig und von der Fortführung der Programme und der Verfügbarkeit von Mitteln abhängig.
(50)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(51)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(52)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(53)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(54)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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