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Document 52018PC0891

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

COM/2018/891 final

Brüssel, den 19.12.2018

COM(2018) 891 final

2018/0435(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Dies bedeutet: Wenn das Austrittsabkommen 1 nicht ratifiziert wird, gilt das Primär- und Sekundärrecht der Union ab dem 30. März 2019 (im Folgenden „Austrittsdatum“) nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

In der Mitteilung der Kommission „Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019: Ein Aktionsplan für den Notfall“ vom 13. November 2018 2 hat die Kommission die Notfallmaßnahmen dargelegt, die für den Fall geplant sind, dass mit dem Austrittsdatum kein Austrittsabkommen in Kraft tritt. Die Kommission hat dort die Maßnahmen aufgeführt, die sie für notwendig erachtet, und darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen erforderlich sein könnten.

Der Europäische Rat (Artikel 50) betonte am 13. Dezember 2018 erneut, dass die Vorbereitungen auf die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs unter Berücksichtigung aller möglichen Folgen auf allen Ebenen intensiviert werden müssen. Dieser Rechtsakt ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission als Reaktion darauf verabschiedet.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 3 wurde im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (EU) ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geschaffen. Gemäß der Verordnung ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Drittländer genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann in Form einer Einzelgenehmigung, einer Globalgenehmigung oder einer Allgemeingenehmigung erteilt werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Ausführer in der Union zu schaffen und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit und die uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates „allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union“ für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Drittländer unter bestimmten Bedingungen vor. Insbesondere ist in Anhang IIa der Verordnung eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union („EU-001“) für bestimmte risikoarme Transaktionen vorgesehen, z. B. für Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz (einschließlich Liechtenstein) und in die Vereinigten Staaten von Amerika.

Ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Abkommen wirkt sich auf den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aus: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ist für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU in das Vereinigte Königreich ab dem Austrittsdatum eine von der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, erteilte Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Es gibt eine Reihe von Gründen, warum das Vereinigte Königreich in die Liste der EU-001-Länder aufgenommen werden sollte:

·Das Vereinigte Königreich ist Vertragspartei einschlägiger internationaler Verträge und gehört internationalen Nichtverbreitungsregelungen an und hält uneingeschränkt an damit zusammenhängenden Pflichten und Verpflichtungen fest;

·das Vereinigte Königreich hält an seinen Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen fest, die aufgrund eines Ratsbeschlusses, eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts, einer Entscheidung der OSZE oder einer Resolution des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden;

·das Vereinigte Königreich wendet im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung verhältnismäßige und angemessene Kontrollen an, die Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung in wirksamer Weise berücksichtigen.

Darüber hinaus ist es notwendig, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Kontrollen in der gesamten EU sicherzustellen, um für die EU-Ausführer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die EU und die internationale Sicherheit zu schützen.

Dieser Vorschlag berührt nicht das laufende ordentliche Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates, die die Kommission am 28. September 2016 vorgeschlagen hat 4 .

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Ausfuhrkontrollregelung der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sieht vor, dass Ausfuhrgenehmigungen normalerweise von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage von Einzelfallbewertungen erteilt werden. Wenn für die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich eine besondere Genehmigung notwendig wäre, dürfte dies einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Ausführer und zuständige Behörden mit sich bringen, und es bestünde die Gefahr ungleicher Wettbewerbsbedingungen für Ausführer in dem Mitgliedstaat, was das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Handelspolitik beeinträchtigen würde. Diese störenden Auswirkungen könnten abgeschwächt werden, indem das Vereinigte Königreich in die Liste der von EU-001 erfassten Bestimmungsziele aufgenommen wird. Dieser Vorschlag steht somit im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz für Notfallmaßnahmen, die bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Abkommen greifen sollen.

Zudem steht in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich ein wichtiges Ziel für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist, dass es zur umfassenden Erfüllung der einschlägigen internationalen Pflichten und Verpflichtungen steht und dass es diese Erfüllung gewährleistet, die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der von EU-001 erfassten Bestimmungsorte im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung in Bezug auf die internationale Sicherheit und die Sicherheit der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt, da der internationale Handel in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung wird als verhältnismäßig angesehen, da sie unverhältnismäßige Handelsstörungen und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bei Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus der EU in das Vereinigte Königreich bei gleichzeitiger Wahrung der internationalen Sicherheit und der Sicherheit in der EU verhindert. Sie geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; von weiter gehenden Änderungen wird abgesehen.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag enthält eine begrenzte Änderung, um einer sehr spezifischen und einmaligen Situation Rechnung zu tragen. Da die Liste der von EU-001 erfassten Drittländer durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates festgelegt wird und die Kommission nicht befugt ist, weitere Länder in diese Liste aufzunehmen, erscheint eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates als einzige angemessene Form eines Rechtsakts, um dieser Situation zu begegnen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt aufgrund der außergewöhnlichen und einmaligen Art des Ereignisses, das diesen Vorschlag erfordert.

Konsultation der Interessenträger

Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und die sich ständig verändernde Situation beschränkten die Möglichkeit, den Vorschlag öffentlich zu konsultieren, erheblich. Die Herausforderungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben, und mögliche Lösungen wurden jedoch von verschiedenen Interessenträgern und Vertretern der Mitgliedstaaten angesprochen.

Folgenabschätzung

Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ist aufgrund des Ausnahmecharakters der Situation keine Folgenabschätzung erforderlich. Abgesehen von der vorgeschlagenen Option gibt es keine politischen Optionen, die sich wesentlich unterscheiden würden.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Anwendung oder den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt aufgrund des kurzfristigen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahme.

2018/0435 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates durch die Erteilung einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Union in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsrechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge finden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich, diese Frist zu verlängern.

(2)Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 5 wurde ein gemeinsames System für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, das zur Förderung der Sicherheit der Union und der internationalen Sicherheit sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Ausführer in der Union notwendig ist.

(3)Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht „allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union“ vor, die Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, bei der ein nur geringes Risiko besteht, in bestimmte Drittländer erleichtern. Derzeit sind Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz einschließlich Liechtenstein sowie die Vereinigten Staaten von Amerika von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst.

(4)Das Vereinigte Königreich ist Vertragspartei einschlägiger internationaler Verträge, gehört internationalen Nichtverbreitungsregelungen an, hält uneingeschränkt an damit zusammenhängenden Pflichten und Verpflichtungen fest und wendet im Einklang mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung verhältnismäßige und angemessene Kontrollen an, um Erwägungen zur beabsichtigten Endverwendung und zur Gefahr einer Umlenkung in wirksamer Weise zu berücksichtigen.

(5)Da das Vereinigte Königreich ein wichtiges Ziel für in der Union hergestellte Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist, sollte das Vereinigte Königreich in die Liste der Bestimmungsländer aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU-001 erfasst sind, um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Kontrollen in der gesamten Union zu gewährleisten, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Ausführer aus der Union zu fördern und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und gleichzeitig die Sicherheit der Union und der internationalen Gemeinschaft zu schützen.

(6)Angesichts der Dringlichkeit, die sich aus den Umständen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ergibt, ist es erforderlich, die umgehende Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Einbeziehung des Vereinigten Königreichs in die allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 zu ermöglichen. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)Das Vereinigte Königreich sollte nur dann in die Liste der Bestimmungsländer aufgenommen werden, die von der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 erfasst sind, wenn bis zu dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr gelten, kein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

a)Der Titel „Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika“ erhält folgende Fassung:

„Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in die Vereinigten Staaten von Amerika“;

b)in Teil 2 wird nach „Schweiz, einschließlich Liechtenstein“ Folgendes eingefügt:

„– Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, falls ein im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen bis zu dem Tag in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)     https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_withdrawal_agreement_0.pdf
(2)    COM(2018) 880 final.
(3)    ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(4)    COM(2016) 616 final.
(5)    Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
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