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Document 52002PC0540
Amended Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council amending Council Directive 96/82/EC of 9 December 1996 on the control of major-accident hazards involving dangerous substances
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
/* KOM/2002/0540 endg. - COD 2001/0257 */
ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 255–262
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen /* KOM/2002/0540 endg. - COD 2001/0257 */
Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0255 - 0262
Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Vorlage der Kommission) 2001/0257 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 1. VERFAHRENSSTAND Das Europäische Parlament hat am 3. Juli 2002 in erster Lesung über die Änderungen zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [1] (KOM(2000) 624 endg. vom 10. Dezember 2001) abgestimmt. [1] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2001) 624 2001/0257 (COD)) gemäß Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag: 11. Dezember 2001 Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 24. April 2002 Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: keine 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) dient der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt und soll in der gesamten Gemeinschaft konsequent und wirksam ein hohes Maß an Schutz gewährleisten. Der Vorschlag folgt der Mitteilung ,Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen" (KOM(2000) 664 endg.), in der die Kommission drei wichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Bergbaubetrieb beschreibt (Änderung der Seveso-II-Richtlinie, Initiative zur Bewirtschaftung von Bergbauabfällen und Erstellung eines Referenzdokuments über die besten verfügbaren Techniken im Rahmen der IVVU-Richtlinie 96/61/EG). Zudem sollen bestimmte Tätigkeiten der Bergbauindustrie, einschließlich Bergeentsorgungseinrichtungen, einbezogen werden. Des Weiteren geht der Vorschlag auf Ereignisse wie die Explosion in der Feuerwerksfabrik in Enschede im Mai 2000 ein und werden eine Verbesserung der Definition von Explosionsstoffen und pyrotechnischen Stoffen sowie eine Verringerung der Mengenschwellen für diese Stoffe vorgeschlagen. Nach Auswertung der Empfehlungen zweier Studien über Karzinogene und umweltgefährliche Stoffe wird vorgeschlagen, mehr karzinogene Stoffe aufzunehmen und die Mengenschwellen für Stoffe, die sich schädlich auf die Gewässer auswirken können, zu verringern. Ferner wurde geprüft, ob die Explosion am Chemiestandort AZF in Toulouse vom 21. September 2001 eine unmittelbare Änderung der Seveso-II-Richtlinie erforderlich macht. Da der Standort (im Gegensatz zu Baia Mare und Enschede) jedoch vollständig durch die Anforderungen der Seveso-II-Richtlinie abgedeckt war und der Unfall sich erst bei Verabschiedung des Vorschlags ereignete, enthält dieser diesbezüglich keine zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen. 3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Am 3. Juli 2002 nahm das Europäische Parlament 47 Änderungen von insgesamt 55 Änderungsanträgen an. Lediglich 13 der 47 Änderungen betreffen den Geltungsbereich der Seveso-II-Richtlinie. Viele der restlichen Änderungen wurden offensichtlich unter dem frischen Eindruck des tragischen Unfalls in Toulouse erstellt und behandeln Fragen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Die Kommission legt Wert auf die Feststellung, dass ihr Vorschlag lediglich dem Ziel diente, den Geltungsbereich der Richtlinie zu erweitern, und nicht als größere Revision beabsichtigt war. Mit der Seveso-II-Richtlinie wurde die ursprüngliche Seveso-Richtlinie [2] aus dem Jahr 1982 ersetzt, die über 15 Jahre gegolten hatte. Der Schritt von Seveso I zu Seveso II stellte an sich bereits eine grundlegende Revision der europäischen Rechtsvorschriften für schwere Unfälle dar. Die Bestimmungen der neuen Richtlinie sind erst seit drei Jahren anwendbar. Die Kommission hat von der Industrie und den Mitgliedstaaten bisher noch nicht genügend Rückmeldungen hinsichtlich eventueller Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie erhalten und ist deshalb der Ansicht, dass es für eine umfassendere Revision noch zu früh ist. [2] Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, ABl. L 230 vom 5.8.1982, S.1. Die Kommission hat dennoch alle vorgeschlagenen Änderungen geprüft, um so viele wie möglich zu übernehmen. Die Kommission nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass durch den Workshop über Ammoniumnitrat, den das im Rahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle eingerichtete Büro für schwere Unfälle veranstaltete, ein Beitrag zu Vorschlägen für Folgemaßnahmen zum Unfall von Toulouse geleistet werden konnte. Die Kommission kann die Änderungen 1, 2, 27, 37, 39, 40, 42 und 45 vollständig übernehmen. Die Änderungen 8, 9, 13, 16, 18, 23-25, 32, 46 und 53 können vorbehaltlich redaktioneller Änderungen im Grundsatz übernommen werden. Die Änderungen 7, 17, 26, 54 und 55 übernimmt die Kommission teilweise. Die Änderungen 3-6, 10-12, 14, 15, 19-22, 28, 29, 31, 33-36, 38, 43 und 44 muss die Kommission dagegen ablehnen. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den Änderungen des Europäischen Parlaments Stellung: 3.1. Von der Kommission vollständig übernommene Änderungen Mit den Änderungen 1 und 2 wird in die Erwägungen ein Verweis auf den Unfall von Toulouse aufgenommen; bei den Einträgen für Ammoniumnitrat werden Änderungen vorgeschlagen, während gleichzeitig festgelegt wird, dass Anlagen von Ammoniumnitrat-Endnutzern nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie fallen. In der Änderung 27 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Erstellung externer Notfallpläne die Entscheidung 2001/792/EG des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen [3] zu berücksichtigen . [3] ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7. Durch die Änderung 37 werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, der Kommission grundlegende Informationen über der Richtlinie unterliegende Betriebe zu übermitteln (Name, Anschrift, Tätigkeit). In der Änderung 39 werden vier neue Einträge für Ammoniumnitrat, einschließlich entsprechender Mengenschwellen, vorgeschlagen. In den Änderungen 40 und 42 werden zwei neue Einträge für Kaliumnitrat, einschließlich entsprechender Definitionen und Mengenschwellen, vorgeschlagen. Die Änderung 45 schlägt eine neue Fassung für einen Teil des Abschnitts von Anhang III über Organisation und Personal vor, in dem festgelegt wird, welche Informationen im Sicherheitsmanagementsystem beizufügen sind, wobei insbesondere auf die Einbeziehung von Subunternehmen verwiesen wird. 3.2. Von der Kommission teilweise oder im Grundsatz übernommene Änderungen In der Änderung 7 über Bergeentsorgungseinrichtungen wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen nur für "in Betrieb befindliche" Anlagen gelten. Die Kommission akzeptiert diese Änderung grundsätzlich, schlägt für die englische Fassung jedoch eine andere Formulierung vor. In dieser Änderung wird zudem vorgeschlagen, auch mechanische und physikalische Methoden einzubeziehen, was die Kommission aus den im Zusammenhang mit der Änderung 6 angeführten Gründen (siehe Abschnitt 3.3) ablehnt. Wie in der Begründung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags ausgeführt, möchte die Kommission, Sicherheitsaspekte solcher Bergeentsorgungseinrichtungen im Rahmen der Maßnahme über die Bewirtschaftung von Bergbauabfällen regeln. Die Kommission schlägt deshalb für Artikel 4 Buchstabe g (neu) folgenden Wortlaut vor: ,g) Abfalldeponien, ausgenommen in Betrieb befindliche Bergeentsorgungseinrichtungen, einschließlich Bergebecken und -dämmen, die gefährliche Stoffe enthalten, die in Anhang I dieser Richtlinie definiert sind und in Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden." Mit der Änderung 8 soll in Artikel 4 ein neuer Absatz aufgenommen werden, um aus Gründen der Klarheit den Ausschluss der ,Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien" von Buchstabe e in diesen neuen Absatz zu verschieben. Die Kommission übernimmt diese Klärung, fügt aber explizit hinzu, dass Kohlenwasserstoffe unter diese Ausnahme fallen. Der Vorschlag der Kommission lautet somit: Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: ,(e) die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen oder durch Bohren, ausgenommen die chemische und thermische Aufbereitung unter Einsatz gefährlicher Stoffe im Sinne von Anhang I dieser Richtlinie und die damit in Verbindung stehende Lagerung solcher Stoffe;" Artikel 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung: ,(f) Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich von Kohlenwasserstoffen;" Die Änderungen 9, 13, 18, 23 und 24 befassen sich mit Anlagen, die in der Folge in den Anwendungsbereich der Seveso-II-Richtlinie fallen. Diese Änderungen dienen verschiedenen Zielen: Festlegung realistischer Fristen für die Übermittlung von Notifizierungen (Artikel 6) und Sicherheitsberichten (Artikel 9), Festlegung einer Politik zur Verhütung schwerer Unfälle (Artikel 7) und Erstellung interner und externer Notfallpläne (Artikel 11). Die Kommission übernimmt im Grundsatz all diese Änderungen mit geringfügigen redaktionellen Änderungen und schlägt Folgendes vor: In Artikel 6 Absatz 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt: ,- bei Betrieben, die in der Folge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, zu dem die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet." In Artikel 7 wird nach Absatz 2 ein neuer Absatz eingefügt: ,2A. Die Betriebe, die in der Folge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, arbeiten die Unterlage unverzüglich aus, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, zu dem die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet." In Artikel 9 Absatz 3 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt: ,- bei Betrieben, die in der Folge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach dem Datum, zu dem die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet." In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt: ,- bei Betrieben, die in der Folge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach dem Datum, zu dem die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet." In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich neu eingefügt: ,- bei Betrieben, die in der Folge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr nach dem Datum, zu dem die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet." Gemäß der Änderung 16 soll in Artikel 8 der Begriff ,zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung der externen Notfallpläne" durch den Begriff ,für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde" ersetzt werden. Die Kommission akzeptiert dies im Grundsatz. Da diese Änderung jedoch in Verbindung mit der Änderung 15 vorgeschlagen wird, die von der Kommission abgelehnt wurde, sind redaktionelle Änderungen erforderlich. Die Kommission schlägt deshalb für Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b folgenden Wortlaut vor: ,eine Zusammenarbeit bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständige Behörde." Gemäß der Änderung 17 sollen im Sicherheitsbericht alle an der Erstellung beteiligten Personen und Organisationen genannt und die verwendeten Methoden beschrieben werden. Die Kommission akzeptiert den ersten Teil der Änderung, ist jedoch nicht der Ansicht, dass die Sicherheit verbessert wird, wenn neben den für die Bewertung des Sicherheitsberichts erforderlichen Angaben zusätzlich auch eine Beschreibung der Methoden verlangt wird. Sie schlägt deshalb für Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz folgenden Wortlaut vor: ,Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er umfasst ferner eine Auflistung der an seiner Erstellung beteiligten Personen und Organisationen. Der Sicherheitsbericht enthält zudem ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe." In den Änderungen 25 und 26 wird vorgeschlagen, die Bestimmungen von Artikel 11 hinsichtlich der Konsultation bei der Erstellung und Überarbeitung von Notfallplänen zu verschärfen. Die Kommission übernimmt im Grundsatz die Änderung 25 und im Grundsatz auch die Absicht hinter der Änderung 26, d.h. die Einbeziehung des Personals von Fremdunternehmen, das in dem Betrieb eingesetzt wird. Sie schlägt deshalb für Artikel 11 Absatz 3 folgenden Wortlaut vor: ,Unbeschadet der Verpflichtungen der zuständigen Behörden sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Mitarbeit der im Betrieb Beschäftigten, einschließlich des Personals von Subunternehmen, erstellt werden und die Bevölkerung bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der externen Notfallpläne angehört wird. Gemäß der Änderung 32 sollen Informationen über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls allen Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, ,in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form" mitgeteilt werden. Gleichzeitig wird diese Anforderung ,auf alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr (Schulen, Krankenhäuser usw.)" erweitert. Die Kommission übernimmt diese Änderung im Grundsatz und schlägt für den ersten Unterabsatz von Artikel 13 Absatz 1 folgenden Wortlaut vor: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls allen Personen und allen Einrichtungen, in denen sich Personen aufhalten (Schulen, Krankenhäuser usw.), die von einem schweren Unfall in einem unter Artikel 9 fallenden Betrieb betroffen werden könnten, in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden." Durch die Änderung 54 soll Artikel 12 (Überwachung der Ansiedlung) dahingehend geändert werden, dass die Liste der Entwicklungen, die langfristig von den Seveso II-Betrieben getrennt werden sollten, auch durch die Öffentlichkeit genutzte Gebäude umfasst sowie Verkehrswege, Industriebetriebe und Erholungsbereiche. Die Kommission übernimmt diese Änderung teilweise, schließt aber Industriebetriebe aus, da Dominoeffekte zwischen solchen Betreiben bereits in Artikel 8 behandelt werden. Ferner ist der Begriff ,Verkehrswege" in diesem Zusammenhang zu vage und sollte durch ,größere Verkehrswege" ersetzt werden. Die Kommission schlägt deshalb für Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz folgenden Wortlaut vor: ,Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder bei anderen einschlägigen politischen Maßnahmen sowie den Verfahren für deren Durchführung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, größeren Verkehrswegen, Erholungsgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt." Gemäß der Änderung 55 soll die Kommission dazu verpflichtet werden, Leitlinien für die Beurteilung der Vereinbarkeit zwischen bestehenden Betrieben, die unter die Richtlinie fallen, und sensiblen Bereichen auszuarbeiten; zudem soll sie eine Methodik für die Ermittlung geeigneter Mindestsicherheitsabstände entwickeln. Die Kommission befürwortet die Erstellung von Leitlinien für die Flächennutzungsplanung zur Ergänzung der Leitlinien, die unter der Adresse (http://mahbsrv.jrc.it/downloads-pdf/Landuse2.pdf) bereits veröffentlicht wurden, und hat bereits mit einschlägigen Arbeiten begonnen. Sie ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch weder von der Machbarkeit noch von der Nützlichkeit einer einzigen Methode überzeugt. Die Kommission kann diese Änderung deshalb nur teilweise übernehmen. Da bei der Erstellung der geforderten Leitlinien auch die Mitgliedstaaten einzubeziehen sind, schlägt die Kommission für Artikel 12 folgenden neuen Absatz vor, der nach Absatz 1 einzufügen ist: ,1A. Die Kommission wird ersucht, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Einrichtung einer einheitlichen technischen Datenbank für Risikodaten und Gefahrenszenarios aufzustellen, die der Beurteilung der Vereinbarkeit zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben und den in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten sensiblen Bereichen dienen. Bei der Erstellung dieser Datenbank sind die Beurteilungen der Mitgliedstaaten, die Informationen der Betreiber und alle übrigen einschlägigen Informationen zu berücksichtigen." In der Änderung 53 werden Begriffsbestimmungen für die vier Einträge für Ammoniumnitrat, die gemäß der Änderung 39 neu aufzunehmen sind, vorgeschlagen. Die Kommission übernimmt diese Änderung im Grundsatz und schlägt für die Anmerkungen 1 und 2 des Anhangs I Teil 1 folgenden Wortlaut vor: "1. Ammoniumnitrat (5000 / 10000): Dünger, die von selbst vollständig zerfallen können Dies gilt für Ammoniumnitratmischungen/-volldünger (sofern die Mischungen/Volldünger Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche enthalten), bei denen der Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats - zwischen 15,75 [4] und 24,5 [5] Gewichtsprozent liegt, und die Gesamtmenge der brennbaren/organischen Stoffe höchstens 0,4 % beträgt oder die Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG (in der geänderten und aktualisierten Fassung) erfuellt sind, [4] Ein Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats in Höhe von 15,75 Gewichtsprozent entspricht 45% Ammoniumnitrat. [5] Ein Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats in Höhe von 24,5 Gewichtsprozent entspricht 70 % Ammoniumnitrat. - höchstens 15,75 Gewichtsprozent [6] beträgt ohne Beschränkung des Gehalts an brennbaren Stoffen, [6] Ein Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats in Höhe von 15,75 Gewichtsprozent entspricht 45 % Ammoniumnitrat. und die nach dem Tropftest (Trough Test) der VN (siehe Empfehlungen der Vereinten Nationen zur Beförderung gefährlicher Stoffe: Testhandbuch und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 38.2) von selbst vollständig zerfallen können. 2. Ammoniumnitrat (1250/5000): Düngestufe Dies gilt für einfache Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Mischdünger/Volldünger auf der Grundlage von Ammoniumnitrat, bei denen der Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats - über 24,5 Gewichtsprozent liegt mit Ausnahme von Mischungen aus Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalk und/oder Kalziumkarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, - über 15,75 Gewichtsprozent liegt bei Mischungen aus Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat, - über 28 Gewichtsprozent [7] liegt bei Mischungen von Ammoniumnitrat mit Dolomit, Kalk und/oder Kalziumkarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %, [7] Ein Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats in Höhe von 28 Gewichtsprozent entspricht 80 % Ammoniumnitrat. und die die Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG (in der geänderten und aktualisierten Fassung) erfuellen. 3. Ammoniumnitrat (350/2500): technische Stufe Dies gilt für - Ammoniumnitrat und Ammoniumnitratzubereitungen, bei denen der Stickstoffgehalt als Ergebnis des Ammoniumnitrats - zwischen 24,5 und 28 Gewichtsprozent liegt und der Gehalt an brennbaren Stoffen höchstens 0,4 % beträgt, - über 28 Gewichtsprozent liegt und der Gehalt an brennbaren Stoffen höchstens 0,2 % beträgt, - wässrige Ammoniumnitratlösungen mit einer Ammoniumnitratkonzentration von über 80 Gewichtsprozent. 4. Ammoniumnitrat (10/50): "Ausschussmaterial und -dünger", die den Detonationstest nicht bestehen. Dies gilt für - Material, das während des Herstellungsprozesses abgesondert wird, Ammoniumnitrat und Ammoniumnitratzubereitungen, in den Anmerkungen 2 und 3 genannte einfache Ammoniumnitrat-Düngemittel und Mischdünger/Volldünger auf der Grundlage von Ammoniumnitrat, die vom Endverwender an den Hersteller, an eine Anlage zur Zwischenlagerung oder an eine Aufarbeitungsanlage zurückgegeben werden oder wurden, da sie die Spezifikationen der Anmerkungen 2 und 3 nicht mehr erfuellen und erneut bearbeitet, rezykliert oder im Hinblick auf eine sichere Verwendung behandelt werden müssen - in den Anmerkungen 2 und 3 genannte Dünger, die die Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 80/876/EWG (in der geänderten und aktualisierten Fassung) nicht erfuellen. Die Änderung 46 betrifft die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen an Personen, die von einem Unfall betroffen sein können. Darin wird vorgeschlagen, dass diese Informationen auch Karten umfassen, in denen die Gefahrenbereiche eingetragen sind. Die Kommission übernimmt diese Änderung im Grundsatz und schlägt vor, in Anhang V nach Punkt 10 folgenden Wortlaut einzufügen: ,10A. Eine Karte, in der die Gefahrenbereiche eingetragen sind, die von einem vom Betrieb ausgehenden schweren Unfall betroffen sein können." 3.3. Von der Kommission abgelehnte Änderungen In den Änderungen 3-5 werden Erwägungen vorgeschlagen, die auf den Unfall von Toulouse verweisen. Nach Ansicht der Kommission reichen die in den Änderungen 1 and 2 vorgeschlagenen Erwägungen aus. Zudem sind Rechtsakte der Gemeinschaft nicht der richtige Ort für die hier vorgeschlagenen Erwägungen. Gemäß der Änderung 6 sollen unter die durch die Richtlinie erfassten Bergbautätigkeiten auch die mechanische und physikalische Aufbereitung von Mineralien fallen. Die Kommission möchte noch einmal darauf hinweisen, dass diese Richtlinie nur dann gelten sollte, wenn gefährliche Stoffe an den Standort verbracht und dort gelagert werden und/oder wenn eine chemische und thermische Aufarbeitung erfolgt. Handelt es sich um eine mechanische oder physikalische Aufbereitung, so sind die einzigen am Standort befindlichen gefährlichen Stoffe in der Regel in den abgebauten Mineralien enthalten. Gemäß der Änderung 10 soll der Betreiber in der Notifizierung auch Informationen über Schulungsmaßnahmen mitteilen. Sinn und Zweck der Notifizierung ist es jedoch, den zuständigen Behörden mit bestimmten Mindestinformationen wie dem Namen des Betreibers oder der Anschrift des Betriebs zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht der Kommission sollte die Frage der Schulungsmaßnahmen eher an anderer Stelle behandelt werden, z.B. in Anhang III (Sicherheitsmanagement) und Anhang IV (Notfallpläne). Die Änderung 11 enthält die Verpflichtung für die Betreiber, die zuständigen Behörden bei einer Änderung einer Anlage, des Betriebs oder des Lagerbereichs entsprechend zu informieren. Diese hätte eine bürokratische Zusatzbelastung zur Folge, ohne dass die Sicherheit verbessert würde, da die Betreiber laut Artikel 6 bereits dazu verpflichtet sind, wesentliche Vergrößerungen der Menge der gefährlichen Stoffe sowie jegliche Änderungen des angewandten Verfahrens mitzuteilen. Gemäß der Änderung 12 soll der Betreiber in einem Dokument, in dem er seine Politik zur Verhütung schwerer Unfälle darlegt, beweisen, ,dass er seinen Verpflichtungen nachkommt". Dies ist bei dieser Art von Dokumenten nicht üblich. Bei der Dokumentation sollte eine bestimmte Hierarchie eingehalten werden: Auf höchster Ebene werden Politik und Grundsätze zur Verhütung schwerer Unfälle dargelegt, auf den darauf folgenden Ebenen wird die Anwendung dieser Prinzipien im Einzelnen erläutert und am Ende stehen Arbeitsunterlagen und Anweisungen. Der Änderung 14 zufolge soll in Artikel 8 (Dominoeffekt) ein Verweis auf Artikel 12 über die Überwachung der Ansiedlung aufgenommen werden. Ziel von Artikel 8 ist es jedoch sicherzustellen, dass der Möglichkeit von Dominoeffekten zwischen verschiedenen Betrieben angemessen Rechnung getragen wird. Die generelle Verpflichtung des Betreibers, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung größerer Unfälle - unter Berücksichtigung möglicher Dominoeffekte - zu ergreifen, ist bereits in ausreichendem Maße durch Artikel 5 abgedeckt. Die Beschreibung solcher Maßnahmen ist Aufgabe des Betreibers und nicht Teil der Flächenplanungspolitik der Mitgliedstaaten. In der Änderung 15 wird gefordert, die Bevölkerung über die örtliche Presse, auf dem Postwege und auf den Internetseiten der betreffenden regionalen Stellen über mögliche Gefahren und Risiken von Dominoeffekten zu informieren. Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge ist es ganz eindeutig Sache der nationalen und regionalen Behörden, über solche Maßnahmen zu entscheiden. Gemäß der Änderung 19 soll der Sicherheitsbericht ,auf jeden Fall bei Änderung der Organisation der Arbeit, wenn diese eine Auswirkung auf die Sicherheit einer Anlage hat", überarbeitet werden. Änderungen der Arbeitsorganisation erfolgen ständig und erhebliche Änderungen sollten zu einer Anpassung des Sicherheitsmanagementssystems führen. Die Verpflichtung, unter diesen Umständen eine offizielle Revision des Sicherheitsberichts vornehmen zu müssen, führt zu einer unangemessenen administrativen Belastung. Gemäß der Änderung 20 sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen bei der Erstellung der Sicherheitsberichte angewandten Methoden zu einer einheitlichen europäischen Methode zusammengefasst werden. Die derzeit verwendeten Methoden spiegeln die Vielfalt der Chemiebetriebe wieder, und es ist kaum vorstellbar, wie eine einzige Methode unter allen möglichen Umständen anwendbar sein soll. Die Kommission ist allerdings für Vereinheitlichung und hat einen Leitfaden für die Erstellung von Sicherheitsberichten veröffentlicht, der unter folgender Internetadresse abrufbar ist: http://mahbsrv.jrc.it/GuidanceDocs-SafetyReport.html. In den Änderungen 21 und 22 wird vorgeschlagen, Artikel 10 dahingehend zu ändern, dass alle Betreiber die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen im Voraus benachrichtigen müssen. Diese Verpflichtung gilt bereits für Betriebe der ,oberen Klasse" (Artikel 9) und ist nach Ansicht der Kommission für Betriebe der ,unteren Klasse" (Artikel 6 und 7) nicht angebracht. Gemäß der Änderung 28 müssen die Mitgliedstaaten bei einem Unfall das gemäß der Entscheidung 2001/792/EG1 des Rates geschaffene Beobachtungs- und Informationszentrum unterrichten und mit diesem zusammen arbeiten. Das betreffende Gemeinschaftsverfahren soll die Zusammenarbeit bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes vereinfachen. Eine generelle Verpflichtung zur Notifizierung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Verfahrens erscheint deshalb unangebracht. Mit der Änderung 29 sollen in Artikel 12 über die Überwachung der Ansiedlung Kontrollen von ,technischen Lösungen zur Verringerung der Gefahrenbereiche" aufgenommen werden. In Artikel 12 sind jedoch bereits ausdrücklich ,zusätzliche technische Maßnahmen ..., damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt," gefordert; zudem missachtet der vorgeschlagene Absatz die Struktur dieses Artikels. Gemäß der Änderung 31 soll die Kommission ,einen Plan für Anreize und/oder zur Finanzierung der Verlegung von Einrichtungen" entwickeln. Dem Subsidiaritätsprinzip zufolge ist dies nach Ansicht der Kommission eine Aufgabe für die Mitgliedstaaten. Die Kommission wird prüfen, ob solche Systeme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Durch die Änderungen 33 und 34 soll das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Sicherheitsberichten und Notfallplänen u.a. durch die Anforderung gestärkt werden, dass diese Unterlagen in der lokalen Presse und über das Internet bekannt gemacht, an lokale Beratungsstellen weitergeleitet und in Einrichtungen mit Publikumsverkehr ausgehängt werden. Nach Ansicht der Kommission ist das mit der Seveso-II-Richtlinie geschaffene Gleichgewicht zwischen ,aktiver" Information, d.h. die automatische Unterrichtung von Personen, die von einem Unfall betroffen sein können, und ,passiver Information", d.h. Unterrichtung auf Anfrage, im Großen und Ganzen ausgeglichen und sollte nicht verändert werden. Zudem wird über Verfahren zur Bereitstellung von Informationen dem Subsidiaritätsprinzip zufolge von den Mitgliedstaaten oder lokalen Stellen entschieden. Gemäß der Änderung 35 soll ein neuer Artikel über die ,Schulung des Personals der Betriebe bzw. Unternehmen und der Subunternehmen" aufgenommen werden, der die Verpflichtung enthält, dem Personal regelmäßig eine Schulung anzubieten und den zuständigen Behörden alle zwei Jahre einen Bericht über die Schulungsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission hält Schulungsmaßnahmen für sehr wichtig, ist jedoch der Ansicht, dass diese Frage am besten in Anhang III (Sicherheitsmanagement) und Anhang IV (Notfallpläne) behandelt wird. Zudem muss in den Sicherheitsberichten nachgewiesen werden, dass für ein Sicherheitsmanagement gesorgt ist, d.h. sie müssen automatisch auch Informationen über die Schulung des Personals enthalten. Die Kommission ist gegen eine Verdopplung von Berichterstattungsanforderungen. Gemäß der Änderung 36 sollen die Mitgliedstaaten die Einstellung der Tätigkeiten verfügen, wenn der Betreiber keine Informationen über Änderungen und Schulungsmaßnahmen vorlegt. Die Kommission hält dies nicht für erforderlich, da die Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 17 die Möglichkeit haben, die Tätigkeiten in einem Betrieb einstellen zu lassen, wenn keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt werden oder der Sicherheitsbericht nicht vollständig ist. Durch die Änderung 38 soll das Konzept der ,Geschäfts- und Industriegeheimnisse" ausschließlich für Fälle gelten, wo Verfahren betroffen sind, nicht jedoch für Informationen über die Lagerung gefährlicher Stoffe. Die Kommission unterstützt im Grundsatz das Prinzip des ,Rechts auf Wissen", und insbesondere in Fällen, wenn die Öffentlichkeit über Gefahren informiert wird, denen sie ausgesetzt sein kann. Sie ist jedoch nicht dafür, das Prinzip der Geschäfts- und Industriegeheimnisse einzuschränken. In der Änderung 43 wird auf die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) und auf die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle verwiesen. Die Kommission hält diese Verweise nicht für nötig. Die Richtlinie enthält Bestimmungen für nicht eingestufte Stoffe und Zubereitungen, so dass gefährliche Abfälle auf der Grundlage ihrer Eigenschaften als Zubereitung geregelt werden können. Gemäß der Änderung 44 soll in Anhang II Teil IV die Verpflichtung aufgenommen werden, ,Gefahrenstudien" zu den einzelnen Stoffen durchzuführen. Diese Anforderung ist bereits in Anhang II Teil III. C. 2 enthalten. 3.4. Geänderter Vorschlag Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäss Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben ausgeführt.