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Document 52002PC0337
Proposal for a Council Decision on the position to be taken by the Community within the Association Committee established by the Europe Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Romania, of the other part, with regard to the adoption of a Regional aid map on the basis of which regional aid granted by Romania will be assessed
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen
/* KOM/2002/0337 endg. - ACC 2002/0130 */
ABl. C 20E vom 28.1.2003, pp. 59–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen /* KOM/2002/0337 endg. - ACC 2002/0130 */
Amtsblatt Nr. 020 E vom 28/01/2003 S. 0059 - 0062
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Gegenstand dieses Vorschlags ist die Genehmigung einer Fördergebietskarte, anhand deren die von Rumänien gewährten regionalen Beihilfen geprüft werden. Mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens haben die Vertragsparteien anerkannt, dass in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens alle von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden, dass Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Am 17. Juli 2000 verlängerte der Assoziationsrat EG-Rumänien mit dem Beschluss Nr. 2/2000 den Zeitraum, in dem Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre. Der Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 und tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft. Nach Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 ist Rumänien verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses auf der NUTS-Ebene II harmonisierte Angaben zum Pro-Kopf-BIP vorzulegen. Auf dieser Grundlage prüften der Wettbewerbsrat Rumäniens und die Europäische Kommission gemeinsam die Förderwürdigkeit der Regionen und die entsprechenden Intensitätshöchstgrenzen und erstellten auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung die Fördergebietskarte [1]. [1] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. 2. Aus der gemeinsamen Prüfung durch den rumänischen Wettbewerbsrat und die Europäische Kommission geht hervor, dass das Pro-Kopf-BIP (in KKS) in allen Gebieten der NUTS-Ebene II in Rumänien deutlich unter 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt. Aus diesem Grund und unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen des Europa-Abkommens zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen wird die Ansicht vertreten, dass die Geltungsdauer der Fördergebietskarte über den 31. Dezember 2002 hinausreichen sollte, den Tag, am dem der Zeitraum endet, in dem Rumänien gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrats EU-Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Daher wird vorgeschlagen, die Geltungsdauer der Fördergebietskarte bis zum 31. Dezember 2006 oder zum Tag des Beitritts, falls dieser früher erfolgt, zu verlängern. Die Festlegung einer Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 gewährleistet die Übereinstimmung mit der Geltungsdauer der Fördergebietskarten der jetzigen Mitgliedstaaten, die (mit Ausnahme der Fördergebietskarte Deutschlands) ebenfalls an diesem Tag endet, sowie mit der Programmierung der Strukturfonds. 3. Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Regionalbeihilfeintensität in Gebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag den Satz von 50 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 65 % NSÄ zulässig ist. In Fördergebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60 % des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfeintensität 40 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 50 % NSÄ zulässig ist. Das BIP-KKS jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen. Die genannten Intensitäten können für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen um 15 Bruttoprozentpunkte angehoben werden. [2] Sie stellen jedoch nach wie vor Hoechstsätze dar, die für den Gesamtbeihilfebetrag gelten, wenn mehrere Regionalbeihilferegelungen gleichzeitig angewandt werden, unabhängig davon, ob die Beihilfe von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt wird. Unterhalb dieser Hoechstsätze wird gewährleistet, dass die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der Regionalprobleme entspricht. [2] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. 4. Die Kommission legt dem Rat im Folgenden den gemeinsamen Vorschlag vor und ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates anzunehmen. 2002/0130 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss betreffend die Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a des Europa-Abkommens, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der mit Beschluss Nr. 4/2000 des Assoziationsrats EU-Rumänien vom 10. April 2001 angenommenen Durchführungsbestimmungen des Europa-Abkommens zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen, gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrats EU-Rumänien vom 17. Juli 2000 über die Verlängerung des Zeitraums, in dem Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre, insbesondere auf Artikel 2 Satz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 war Rumänien verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses die der Ebene NUTS II entsprechenden Daten zum Pro-Kopf-BIP zu übermitteln. (2) Die rumänische Behörde zur Überwachung staatlicher Beihilfen (der Wettbewerbsrat) und die Europäische Kommission haben gemeinsam die Förderfähigkeit der Gebiete sowie die für diese geltenden Beihilfehöchstintensitäten beurteilt, um anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Fördergebietskarte zu erstellen [3]. [3] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Artikel 2 Satz 3 des Beschlusses 2/2000 des Assoziationsrats EU-Rumänien wird dem Assoziationsrat ein gemeinsamer Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt. (4) Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Regionalbeihilfeintensität in Gebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag den Satz von 50 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 65 % NSÄ zulässig ist. (5) In den nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) förderfähigen Gebieten der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfehöchstintensität 40% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 50% NSÄ zulässig sind. (6) Das BIP-KKS jedes Gebietes und der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen. (7) Sämtliche obengenannten Hoechstgrenzen können bei Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen [4] um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden und stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen die Obergrenzen für die Gesamtbeihilfen dar, unabhängig davon, ob die Beihilfen von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden. [4] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (8) Unterhalb dieser Hoechstsätze wird gewährleistet, dass die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der Regionalprobleme entspricht. (9) Die Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme ist unter Berücksichtigung der Lage in allen Ländern zu prüfen, die mit den Europäischen Gemeinschaften ein Europa-Abkommen geschlossen haben. (10) Rumänien umfasst 8 Gebiete der NUTS-Ebene II, von denen keines ein Pro-Kopf-BIP (in KKS) aufweist, das nach den verfügbaren statistischen Angaben für die Jahre 1997-1999 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet. (11) Die Lage in den einzelnen Gebieten der NUTS-Ebene II rechtfertigt keine Differenzierung bei den Hoechstgrenzen der Regionalbeihilfeintensität. (12) Die in den genannten Gebieten geltenden Beihilfehöchstintensitäten, die von dem rumänischen Wettbewerbsrat und von der Europäischen Kommission gemeinsam geprüft wurden, stehen im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - BESCHLIESST: Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in Bezug auf die Annahme der Fördergebietskarte vertreten wird, stützt sich auf den beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses. Geschehen zu Brüssel, am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ASSOZIATION ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND RUMÄNIEN __________ - Der Assoziationsausschuss - BESCHLUSS NR. .../2002 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND RUMÄNIEN ANDERERSEITS vom zur Annahme einer Fördergebietskarte als Grundlage für die Prüfung der von Rumänien gewährten Regionalbeihilfen DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS - gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [5], insbesondere auf Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a), [5] ABl. L 357, 31.12.1994, S. 2. gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Assoziationsrats EU-Rumänien vom 17. Juli 2000 über die Verlängerung des Zeitraums, in dem Rumänien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird, um weitere fünf Jahre, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen des Europa-Abkommens zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/2000 war Rumänien verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses die der Ebene NUTS II entsprechenden Daten zum Pro-Kopf-BIP zu übermitteln. (2) Die rumänische Behörde zur Überwachung staatlicher Beihilfen (der Wettbewerbsrat) und die Europäische Kommission haben gemeinsam die Förderfähigkeit der Gebiete sowie die für diese geltenden Beihilfehöchstintensitäten beurteilt, um anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine Fördergebietskarte zu erstellen [6]. [6] ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen wird dem Assoziationsausschuss ein gemeinsamer Vorschlag zur Beschlussfassung vorgelegt. (4) Nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darf die Regionalbeihilfeintensität in Gebieten im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag den Satz von 50 % NSÄ nicht überschreiten; dies gilt nicht für Gebiete in äußerster Randlage, in denen ein Hoechstsatz von 65 % NSÄ zulässig ist. (5) In den nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) förderfähigen Gebieten der NUTS-Ebene II, in denen das Pro-Kopf-BIP (in KKS) 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, darf die Regionalbeihilfehöchstintensität 40% NSÄ nicht überschreiten; ausgenommen sind Gebiete in äußerster Randlage, in denen 50% NSÄ zulässig sind. (6) Das BIP-KKS jedes Gebiets sowie der in der Analyse zu verwendende Gemeinschaftsdurchschnitt müssen sich auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre beziehen, für die Statistiken vorliegen. (7) Sämtliche obengenannten Hoechstgrenzen können bei Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen [7] um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden und stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen die Obergrenzen für die Gesamtbeihilfen dar, unabhängig davon, ob die Beihilfen von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden. [7] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (8) Unterhalb dieser Hoechstgrenzen wird dafür gesorgt, dass die Regionalbeihilfeintensität der Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme entspricht. (9) Die Schwere und Intensität der betreffenden regionalen Probleme ist unter Berücksichtigung der Lage in allen Ländern zu prüfen, die mit den Europäischen Gemeinschaften ein Europa-Abkommen geschlossen haben. (10) Rumänien umfasst 8 Gebiete der NUTS-Ebene II, von denen keines ein Pro-Kopf-BIP (in KKS) aufweist, das nach den verfügbaren statistischen Angaben für die Jahre 1997- 1999 60% des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet. (11) Die Lage in den einzelnen Gebieten der NUTS-Ebene II rechtfertigt keine Differenzierung bei den Hoechstgrenzen der Regionalbeihilfeintensität. (12) Die in den genannten Gebieten geltenden Beihilfehöchstintensitäten, die von dem rumänischen Wettbewerbsrat und von der Europäischen Kommission gemeinsam geprüft wurden, stehen im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Rumänien geltende Beihilfehöchstintensität beläuft sich - als Nettosubventionsäquivalent ausgedrückt - auf 50%. Diese Hoechstintensität für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen um 15 Bruttoprozentpunkte angehoben werden. [8] [8] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfehöchstintensitäten stellen bei gleichzeitiger Anwendung mehrerer Regionalbeihilferegelungen Obergrenzen für die Beihilfen insgesamt dar, unabhängig davon, ob diese von lokalen, regionalen, nationalen oder gemeinschaftlichen Einrichtungen gewährt werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2006 oder bis zum Tag des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union, falls dieser früher erfolgt. Geschehen zu Brüssel, am [...] Für den Assoziationsausschuss Der Präsident