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Document 52000PC0289

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien

/* KOM/2000/0289 endg. - CNS 2000/0122 */

ABl. C 311E vom 31.10.2000, p. 329–329 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0289

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien /* KOM/2000/0289 endg. - CNS 2000/0122 */

Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0329 - 0329


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Am 6. März 1995 nahm der Rat Allgemeine Angelegenheiten Verhandlungsdirektiven an, die die Kommission am 24. Februar 1995 [1] für den Abschluß eines Abkommens über Wirtschaft und Handel einschließlich eines Finanzprotokolls mit Kroatien vorgeschlagen hatte. Am 10. April 1995 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen.

[1] SEK(95) 180 vom 24.2.1995.

Das Finanzprotokoll beinhaltete eine EIB-Sonderdarlehensfazilität in Höhe von 230 Millionen EUR für Kroatien für den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000.

Auf den entsprechenden Kommissionsvorschlag vom November 1994 [2] hin erließ der Rat am 12. Juni 1995 die Verordnung (EG) Nr. 1366/95 [3] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung des PHARE-Programms auf Kroatien.

[2] KOM(94) 526 endg. vom 23.11.1994.

[3] ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 1.

Wegen des Beginns der militärischen Operationen in der Krajina kündigte der EU-Vorsitz am 4. August 1995 im Namen des Rates die Aussetzung sowohl der Verhandlungen mit Kroatien über das Wirtschafts- und Handelsabkommen als auch des PHARE-Programms für Kroatien an.

Die durch die Ergebnisse der Anfang 2000 abgehaltenen Parlaments- und Präsidentschafts wahlen ausgelösten jüngsten Entwicklungen haben die politische Landschaft in Kroatien grundlegend verändert. Die neue kroatische Führung ist fest entschlossen, Kroatien auf den Weg der Demokratie zu führen und im Einklang mit den Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU für die Länder Südosteuropas die erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen durchzuführen, um eine engere Beziehung zur EU herzustellen.

Diese Entwicklungen haben zu einer Neuorientierung der Beziehungen zwischen der EU und Kroatien geführt. Am 24. Januar 2000 verabschiedete der Rat Allgemeine Angelegenheiten eine spezifische Stellungnahme zu Kroatien und erneuerte seine Bereitschaft, Kroatien bei der Bewältigung der Herausforderungen, denen es sich bei der Entwicklung einer engeren Beziehung zur EU gegenübersieht, zu unterstützen.

Nach dem Zusammentreffen mit dem neu ernannten Ministerpräsidenten Kroatiens am 14. Februar 2000 ersuchte der Rat Allgemeine Angelegenheiten die Kommission, in einem Bericht zu prüfen, ob Verhandlungen mit Kroatien über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufgenommen werden könnten. Die Kommission plant, einen solchen Durchführbarkeitsbericht bis Juni 2000 vorzulegen.

Als einen wichtigen Schritt zur dynamischen Entwicklung der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Kroatien hielt die gemeinsame Beratende Task Force EU/Kroatien am 15. Februar 2000 ihre erste Sitzung ab und brachte ihre Unterstützung für spezifische Empfehlungen für die Fortentwicklung der Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Minderheitenrechte, die Rückkehr der Flüchtlinge, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien (ITCY), die Demokratisierung der Medien sowie die Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsreform zum Ausdruck.

Die wirtschaftlichen Perspektiven Kroatiens ergeben mittelfristig beträchtliche politische Herausforderungen, die u.a. in einer geringfügigen Schrumpfung des BIP im Jahr 1999 (minus 1%), einem nur durch die Privatisierungserlöse in Grenzen gehaltenen beträchtlichen Haushaltsdefizit, einem erheblichen Leistungsbilanzdefizit und ausbleibenden Unternehmens umstrukturierungen ihren Niederschlag finden. Die Regierung ist gefordert, ein kohärentes, umfassendes Wirtschaftsreformprogramm zu verabschieden, was u.a. eine grundlegende Änderung des Policy-mix in Verbindung mit einer tiefgreifenden und schmerzhaften Umschichtung des Staatshaushalts erfordern wird.

Zu den internationalen Finanzinstitutionen, die die Transformation in Kroatien unterstützten, zählen

- die Weltbankgruppe mit derzeit 24 Projekten im Gegenwert von 850 Millionen EUR;

- die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung mit derzeit 33 Investitionen im Gegenwert von 560 Millionen EUR;

- die Entwicklungsbank des Europarats mit derzeit 2 Projekten im Gegenwert von 31 Millionen EUR.

Der Internationale Währungsfonds hat sich von 1992 bis 1997 in Kroatien engagiert, das seit 1992 Mitglied des IWF ist. Die Kroatien zur Unterstützung des mittelfristigen Wirtschaftsreformprogramms für 1997-1999 zugestandene und inzwischen ausser Kraft gesetzte Erweiterte Fondsfazilität ist im März 2000 abgelaufen. Die Verhandlungen über eine Bereitschaftskreditvereinbarung sind 1999 gescheitert, wurden jedoch kürzlich wiederaufge nommen, und Fortschritte sind bis Juni zu erwarten.

Neben umfangreicher humanitärer Hilfe über ECHO (1995-1999: 293,8 Millionen EUR) und Hilfen im Rahmen des Programms "Media" sowie der Initiativen "Demokratie und Menschenrechte", "Minenräumung" und "Zölle" (1995-1999 insgesamt 9,39 Millionen EUR) stützt sich die Finanzhilfe der Union für Kroatien bisher auf die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 ("OBNOVA") über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien [4] (aus OBNOVA erhielt Kroatien von 1995 bis 1999 45,61 Millionen EUR). Die Kommission arbeitet derzeit an einem neuen Rahmen, der es ihr ermöglichen soll, ihre dem westlichen Balkanraum in Form von Zuschüssen gewährte Finanzhilfe auszuweiten. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Hilfsprogramm der Gemeinschaft für den Wiederaufbau, die Entwicklung und die Stabilisierung ("CARDS") [5], das eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Hilfen schaffen und für diese Länder die bestehenden Programme OBNOVA und PHARE ersetzen soll.

[4] ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1.

[5] KOM(1999) 661 endgültig vom 8. Dezember 1999 und KOM(2000) 281 endgültig vom 10. Mai 2000.

Vertragliche Beziehungen zu Kroatien in den Bereichen Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie Finanzhilfe müssen erst aufgebaut werden. Sofern der vorerwähnte Durchführbarkeitsbericht zu positiven Ergebnissen gelangt, wird die Kommission dem Rat empfehlen, die Aufnahme von Verhandlungen mit Kroatien über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auf der Grundlage von Verhandlungsdirektiven zu genehmigen. Nach Zustimmung des Rates zu diesen Verhandlungsdirektiven, und nachdem die Kommission den Entwurf einer Vereinbarung vorbereitet hat, könnten Verhandlungen mit Kroatien aufgenommen werden. Die Verhandlungen selbst dürften sich wegen der Komplexität der zu lösenden Fragen jedoch lange hinziehen.

Auch wenn die Erneuerung der Beziehungen zwischen der EU und Kroatien gerade erst begonnen hat, ist es unter den dargelegten Bedingungen dringend erforderlich, Kroatien nicht nur politisch, sondern auch finanziell zu unterstützen, um die neue Führung in der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage zur Umsetzung ihres Politik- und Wirtschaftsreformprogramms zu ermutigen und ihr hierbei konkret zu helfen. Durch die Wiederaufnahme der EIB-Darlehenstätigkeit würde ein eindeutiges politisches Signal ausgesandt und zudem durch Förderung der Infrastrukturinvestitionen und des Privatsektors des Landes die wirtschaftliche Not gemildert, die anfangs mit dem Wirtschaftsreformprozeß einhergehen wird. Die Gemeinschaftshilfe ist für die neue Führung unerläßlich, um die erforderlichen Reformen erfolgreich umsetzen und eine grössere politische Stabilität erreichen zu können.

2. Der Vorschlag

Hiermit legt die Kommission einen Vorschlag vor, mit dem das in dem Beschluß 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 [6] niedergelegte allgemeine Mandat der EIB für die Darlehentätigkeit in Drittländern auf Kroatien ausgedehnt werden soll.

[6] ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24.

Damit Kroatien Darlehen im Rahmen des allgemeinen EIB-Mandats zur Verfügung gestellt werden können, werden das allgemeine Mandat und seine Mittelausstattung für Osteuropa um 250 Millionen EUR aufgestockt. Folglich entspricht das Mandat für Kroatien in etwa dem Mandat, das ursprünglich in dem Finanzprotokoll enthalten war, welches der Rat im Rahmen der Verhandlungsdirektiven 1996 [7] verabschiedet hat, bereinigt um die zwischenzeitlich verzeichnete Inflation (entsprechend der Anpassung für die reale Stabilisierung, die bei der Erneuerung des allgemeinen Darlehensmandats von 1997 vorgenommen wurde).

[7] Dieser Betrag kam durch Aufsplittung des Protokolls mit dem ehemaligen Jugoslawien auf die verschiedenen Nachfolgestaaten zustande.

Das Garantiemandat für Kroatien wird jedoch voll das Mittel- und Osteuropa-Fenster des allgemeinen EIB-Mandats integriert werden, welches u.a. den westlichen Balkanraum beinhaltet, und es wird kein spezifisches regionales Finanzfenster mit einem zweckge bundenen Betrag für Kroatien eingerichtet. Kroatien wird als eines der Länder, die für eine Förderung im Rahmen des Mittel- und Osteuropa-Fensters in Betracht kommen, EIB-Darlehen erhalten, wobei sich der Zielbetrag für Kroatien auf 250 Millionen EUR beläuft. Welchen Betrag Kroatien letztendlich als Darlehen erhält, wird von der Verfügbarkeit geeigneter Investitionsvorhaben abhängen. Mit diesem Ansatz soll verhindert werden, daß Teile spezifischer regionaler Mandate bei Auslaufen des regionalen Mandats ungenutzt bleiben, so daß diese verbleibenden Beträge - selbst bei Berücksichtigung der sechsmonatigen automatischen Verlängerung des Mandats - letztendlich nicht mehr zur Verfügung ständen. Er entspricht dem Ansatz, der im Dezember 1999 bei der Erneuerung des allgemeinen EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit aus dem Jahr 1997 für Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verfolgt wurde.

Dementsprechend wird die allgemeine Obergrenze für die aufgrund des Be schlusses 2000/24/EG zu eröffnenden Darlehen, die derzeit 18 410 Millionen EUR beträgt, sowie die Obergrenze für Mittel- und Osteuropa, die derzeit 8 680 Millionen EUR beträgt, um 250 Millionen EUR auf 18 660 Millionen EUR bzw. 8 930 Millionen EUR angehoben. Die Dauer des Mandats für Mittel- und Osteuropa sowie des Gesamtmandats wie auch die anderen Bestimmungen des allgemeinen EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit bleiben unverändert.

Als Teil der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien wurden an Kroatien im Rahmen der Finanzprotokolle mit dem ehemaligen Jugoslawien EIB-Darlehen im Umfang von insgesamt 200 Millionen EUR aus 1977 und 1990 ausgereichten Darlehen vergeben. Dieser Betrag bezieht sich auf den kroatischen Anteil an grossen jugoslawischen Energie- und Ver kehrsprojekten, die nach der Teilung Jugoslawiens Kroatien zugeschlagen wurden.

Ende Februar 2000 beläuft sich der ausstehende Kapitalbetrag dieser Darlehen auf 94 Millionen EUR. Derzeit kommt Kroatien seinen finanziellen Verpflichtungen aus diesen Darlehen rechtzeitig nach und leistet alle erforderlichen Zahlungen. Es bestehen keinerlei Zahlungsrückstände. Angesichts seines relativ hohen Einkommensniveaus und seiner Performance an den Kapitalmärkten - einschließlich der regelmässigen Bedienung seiner Auslandsschulden - dürfte sich Kroatien seine Schuldentilgungs-Fähigkeit erhalten, wenn das Land ein umfassendes Reformprogramm durchführt.

Die Europäische Investitionsbank hat zu erkennen gegeben, daß sie in der Lage und dazu bereit ist, zu den üblichen in der EIB-Satzung vorgesehenen Darlehensbedingungen Darlehen an Kroatien auszureichen.

Im Rahmen dieses Vorschlags wird erwartet, daß die EIB zwecks Entwicklung der Infra struktur und des Privatsektors Basisinfrastruktur- und Umweltinvestitionen, die industrielle Entwicklung und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, den Wiederaufbau von Wohngebäuden und die Stadterneuerung sowie Fremdenverkehrsinvestitionen unterstützt. Diese Perspektiven stehen im Einklang mit den Infrastrukturvorhaben, die auf der von Kommission und Weltbank am 29./30. März 2000 in Verbindung mit dem Stabilitätspakt [8] veranstalten Regionalen Geberkonferenz für Kroatien vorgeschlagen wurden.

[8] Nähere Angaben finden sich auf folgender Webseite: http://www.seerecon.org.

Der Vorschlag zielt darauf ab, Kroatien durch Förderung der Infrastrukturinvestitionen und des Privatsektors bei der Durchführung der erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen. Die neue kroatische Führung ist der Demokratie und Wirtschafts reform verpflichtet, und die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, daß sie einen politischen Kurs einschlagen wird, der eine Anpassung des diesem Vorschlag zugrunde liegenden Konzepts erforderlich machen würde. Da in Artikel 1 des Beschlusses 2000/24/EG jedoch festgelegt ist, daß die EIB ihre Darlehen ,zur Unterstützung der einschlägigen aussenpolitischen Ziele der Gemeinschaft" vergibt, ist die Gemeinschaft für den Fall abgesichert, daß Kroatien seiner Zusage nicht nachkommt, den mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU [9] verbundenen politischen und wirtschaftlichen Auflagen Rechnung zu tragen.

[9] Vgl. die Schlußfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 29. April 1997.

3. Finanzielle Auswirkungen

Dieser Vorschlag, mit dem die allgemeine Obergrenze für die aufgrund des Be schlusses 2000/24/EG zu eröffnenden Darlehen sowie die Obergrenze für Mittel- und Osteuropa auf 250 Millionen EUR angehoben werden sollen, um die in vorgenanntem Beschluß festgeschriebene Garantieleistung der Gemeinschaft für Verluste der EIB auf Kroatien auszudehnen, wird im Garantiefonds für Maßnahmen in Drittländern mit insgesamt 14,63 Millionen EUR zu Buche schlagen.

Die Dauer des Mandats wird wie bei jedem anderen Land, das unter das allgemeine Mandat fällt, am 31. Januar 2007 enden. Um den voraussichtlichen Fälligkeitsterminen der Darlehen Rechnung zu tragen, wird dieser Betrag jedoch über vier Jahre - von 2000 bis 2003 - bereitgestellt werden.

Die Maßnahme zugunsten von Kroatien wurde in die Planungen für die Mittelausstattung des Garantiefonds einbezogen, nachdem der Rat 1996 die Verhandlungsdirektiven für den Abschluß eines Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kroatien verabschiedet hatte. Der Rat hat die Maßnahme ausgesetzt, bevor sie abgeschlossen war, doch ist sie seither in den Planungen für den Garantiefonds stets berücksichtigt worden.

Unter Berücksichtigung aller bereits beschlossenen, vorgeschlagenen oder fest eingeplanten Maßnahmen in Drittländern beläuft sich die für das Jahr 2000 in der Reserve für den Garantiefonds noch vorhandene Marge auf 27,84 Millionen EUR. Durch diesen Vorschlag wird sich die Marge auf 20,53 Millionen EUR reduzieren. Dies lässt für das laufende Jahr noch einen gewissen Spielraum für andere Maßnahmen in Drittländern.

In den kommenden Jahren wird die nach diesem Vorschlag erforderliche jährliche Dotierung angesichts der im Garantiefonds verfügbaren Reserve unter ansonsten gleichen Bedingungen handhabbar sein.

2000/0122 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Ausdehnung der Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank auf Darlehen für Vorhaben in Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [10],

[10] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [11],

[11] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. März 1995 nahm der Rat Allgemeine Angelegenheiten Verhandlungsdirektiven für den Abschluß eines Wirtschafts- und Handelsabkommens einschließlich eines Finanzprotokolls mit Kroatien an. Das Finanzprotokoll beinhaltete eine Sonderdarlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Höhe von 230 Millionen EUR für Kroatien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Wegen des Beginns der militärischen Operationen in der Krajina kündigte der Vorsitz des Rates am 4. August 1995 die Aussetzung der Verhandlungen mit Kroatien über das Wirtschafts- und Handelsabkommen an.

(2) Die durch die Ergebnisse der Anfang 2000 abgehaltenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausgelösten jüngsten Entwicklungen haben die politische Landschaft in Kroatien grundlegend verändert. Die neue kroatische Führung hat sich uneingeschränkt zur Umsetzung eines Politik- und Wirtschaftsreformprogramms verpflichtet, das mit den Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungspro zesses der Europäischen Union für die Länder Südosteuropas im Einklang steht.

(3) Der Rat Allgemeine Angelegenheiten vom 24. Januar 2000 verabschiedete eine spezifische Stellungnahme zu Kroatien und erklärte erneut seine Bereitschaft, Kroatien bei der Bewältigung der Herausforderungen, denen es sich bei der Entwicklung einer engeren Beziehung zur Europäischen Union gegenübersieht, zu unterstützen.

(4) Am 14. Februar 2000 ersuchte der Rat Allgemeine Angelegenheiten die Kommission, in einem Bericht zu prüfen, ob Verhandlungen mit Kroatien über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufgenommen werden könnten. Die Kommission plant, einen solchen Durchführbarkeitsbericht bis Juni 2000 vorzulegen.

(5) Es ist dringend erforderlich, daß die Europäische Union durch Förderung der Infrastrukturinvestitionen und des Privatsektors Kroatien jetzt bei der Umsetzung des Politik- und Wirtschaftsreformprogramms unterstützt, das das Land nach den Anfang 2000 abgehaltenen Wahlen im Einklang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungs prozeß der Europäischen Union erstellt hat.

(6) Daher ist es angemessen, der EIB ein Garantiemandat einzuräumen, damit sie in Kroatien Darlehen unterzeichnen kann. Die EIB hat zu erkennen gegeben, daß sie in der Lage und dazu bereit ist, gemäß ihrer Satzung Darlehen aus eigenen Mitteln in Kroatien zu vergeben.

(7) Am 31. Oktober 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen [12], geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 [13].

[12] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1.

[13] ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1.

(8) Mit dem Beschluß 2000/24/EG [14] wird der EIB eine Garantie der Gemeinschaft für etwaige Verluste aus Darlehen für Vorhaben ausserhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) gewährt.

[14] ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24.

(9) Die Globalgarantie, die sich auf das allgemeine EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Sinne des Beschlusses 2000/24/EG bezieht, sollte auf Kroatien ausgedehnt werden. Daher sollte der Beschluß 2000/24/EG entsprechend geändert werden. Die Darlehenshöchstbeträge sollten angehoben werden, um entsprechende Darlehensfazilitäten in Kroation vergeben zu können.

(10) Die für die Annahme dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse sind im EG-Vertrag nur in Artikel 308 vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 2000/24/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Teil wird "18 410 Millionen EUR" durch "18 660 Millionen EUR" ersetzt.

b) Im ersten Gedankenstrich wird "8 680 Millionen EUR" durch "8 930 Millionen EUR" ersetzt.

2 In Absatz 2 erster Gedankenstrich wird nach dem Wort "Bulgarien"das Wort "Kroatien" eingefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Darlehen der Europäischen Investitionsbank zugunsten Kroatiens.

2. Haushaltslinie(n)

B0-221. Garantie der Europäischen Gemeinschaft für die Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Drittländer Mittel- und Osteuropas und des westlichen Balkanraums.

3. Rechtsgrundlage

Artikel 308 des Vertrags.

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Mit dieser Maßnahme will die Europäische Union ihre Unterstützung für Kroatien nach den Anfang 2000 abgehaltenen Wahlen zum Ausdruck bringen, um das Land durch Förderung der Infrastrukturinvestitionen und des Privatsektors zu ermutigen, sein Politik- und Wirtschaftsreformprogramm im Einklang mit den Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprogramms der EU für die Länder Südosteuropas durchzuführen.

4.2 Beschreibung

Durch den Vermerk im Haushalt soll eine Grundlage für die Haushaltsgarantie der Gemeinschaft zugunsten der Europäischen Union geschaffen werden, damit in Kroatien Darlehen im Umfang von 250 Millionen EUR vergeben werden können.

4.3 Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls Bestimmungen über ihre Verlängerung

Die Dauer des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Sinne des Beschlusses 2000/24/EG bleibt unverändert.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

Obligatorische Ausgaben/Nichtgetrennte Mittel.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank.

7. Finanzielle Auswirkungen

Nur bei Inanspruchnahme der Garantie.

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Beziehung zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten)

Es wird ein Vermerk "p.m." vorgeschlagen, da Umfang und Zeitpunkt einer etwaigen Inanspruchnahme dieser Haushaltslinie noch offen sind und sich nicht im voraus bestimmen lassen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

Entfällt.

7.3 Operative Ausgaben für Studien, Experten usw. gemäß Teil B des Haushaltsplans

Entfällt.

8. Finanzierung der operationellen Ausgaben

Bei Ausfall eines Schuldners würden die Zahlungen unmittelbar vom Garantiefonds an den Gläubiger geleistet.

Sollten die Mittel des Garantiefonds nicht ausreichen, um einen Zahlungsausfall zu decken, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt abgerufen, wobei wie folgt verfahren würde:

- zuerst würde auf eine etwa noch verbleibende Marge innerhalb der Garantiereserve zurückgegriffen;

- danach würde eine etwa noch verbleibende Marge im Rahmen der Obergrenze von Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder im Rahmen von Mittelumschichtungen innerhalb von Rubrik 4 in Anspruch genommen;

- zuletzt würde die Finanzielle Vorausschau nach dem in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Verfahren geändert, was mit Mittelumschichtungen innerhalb anderer Rubriken verbunden sein könnte.

Zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die vorläufige Bedienung ihrer Schuld durch Rückgriff auf Kassenmittel sicherstellen. In diesem Fall findet Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 Anwendung.

9. Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Garantieregelungen

Im Einklang mit den üblichen Verfahren der EIB einschließlich angemessener Kontrollregelungen.

10. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

10.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

- Quantifizierbare Einzelziele: siehe Punkt 4.

- Zielgruppe: Kroatien.

10.2 Begründung der Maßnahme

- Unterstützung Kroatiens nach den Anfang 2000 abgehaltenen Wahlen bei der Durchführung seines Politik- und Wirtschaftsreformprogramms im Einklang mit den Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprogramms der EU für die Länder Südosteuropas durch Förderung der Infrastrukturinvestitionen und des Privatsektors des Landes.

- Wahl der Interventionsmodalitäten: Die EIB hat im Rahmen des Finanzprotokolls mit Jugoslawien bereits Darlehen an Kroatien ausgereicht. Sie kann mit den Maßnahmen beginnen, sobald die Sondierungsgespräche mit Kroatien erfolgreich abgeschlossen sind.

- Hauptunsicherheitsfaktoren, die die spezifischen Ergebnisse der Maßnahme beeinträchtigen könnten: Sollte Kroatien seinen politischen Kurs in einer Weise ändern, die die Einhaltung seiner Zusage gefährdet, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses erhebliche Fortschritte bei der Erfuellung der politischen und wirtschaftlichen Auflagen zu machen, so würde die Maßnahme ausgesetzt oder zurückgestellt.

10.3 Follow-up der Maßnahme

Ausgewählte Erfolgsindikatoren

Die Information, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich übermittelt, enthält eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zur Erreichung der jeweiligen Ziele der Gemeinschaft in Drittländern geleistet haben; dabei werden die von der EIB für aufgrund des Beschlusses 2000/24/EG vergebene Darlehen aufgestellten operationellen Ziele sowie die Kriterien zugrunde gelegt, anhand derer der Stand ihrer Umsetzung ermittelt wird.

11. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans)

Entfällt. Die vorgeschlagene Maßnahme erfordert keine Erhöhung des Personalbestands oder der Verwaltungsausgaben.

12. Auswirkung auf die Reserve Für Garantien

12.1 Voraussichtliche Darlehensunterzeichnungen während der Geltungsdauer des Beschlusses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12.2 Veranschlagte Inanspruchnahme der Garantiereserve für Einzahlungen in den Garantiefonds

Der Dotierungssatz des Garantiefonds für Maßnahmen in Drittländern beläuft sich ab 1. Januar 2000 auf 9 %. Die Globalgarantie beträgt 65 %.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

12.3 Veranschlagte Inanspruchnahme der Garantiereserve aufgrund des vorliegenden Vorschlags . [15]

[15] Stand zum 1. April 2000.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Anmerkung: Ab dem Jahr 2001 berücksichtigt diese Übersicht nicht die Annahme für Finanzhilfen (400 Mio. EUR pro Jahr) [16], auf die im 21. Erwägungsgrund des Be schlusses 97/256/EG des Rates hingewiesen wird. Würde diese Annahme für die Finanzhilfen in Höhe von jährlich 400 Mio. EUR mit einem Rückstellungsbedarf von jährlich 36 Mio. EUR in vollem Umfang realisiert, so würde bei der Reserve ein Spielraum von 3,14 Millionen EUR im Jahr 2001, 0,0 Mio. EUR im Jahr 2002 und 18,44 Mio. EUR im Jahr 2003 verbleiben. Zum Vergleich: Die Finanzhilfen beliefen sich 1997 auf 460 Mio. EUR, 1998 auf 150 Mio. EUR und 1999 auf 390 Mio. EUR. Ausserdem wird die Kommission durch den Beschluß 94/179/Euratom ermächtigt, Anleihen zur Finanzierung von Vorhaben, mit denen die Sicherheit und der Wirkungsgrad der Kernkraftanlagen in bestimmten Drittländern verbessert werden soll, und von Vorhaben zur Stillegung derartiger Anlagen aufzunehmen. Die Genehmigung von Vorhaben, die unter diesen Beschluß fallen, könnte im Zeitraum 2001-2003 eine zusätzliche Dotierung in Höhe von bis zu 36,77 Mio. EUR erforderlich machen. Schließlich bleibt hier das im Rahmen der Zollunion für die Türkei vereinbarte Sonderaktionsprogramm der EIB aus dem Jahr 1995, gegen das ein Veto ausgesprochen wurde, unberücksichtigt.

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