EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document L:2005:258:FULL
Official Journal of the European Union, L 258, 04 October 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, L 258, 04. Oktober 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, L 258, 04. Oktober 2005
ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
48. Jahrgang |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
|
|
|
Rat |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
4.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1619/2005 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2005
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Oktober 2005
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
47,4 |
096 |
34,2 |
|
999 |
40,8 |
|
0707 00 05 |
052 |
89,2 |
999 |
89,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
66,7 |
999 |
66,7 |
|
0805 50 10 |
052 |
58,3 |
382 |
63,8 |
|
388 |
66,1 |
|
524 |
62,6 |
|
528 |
59,7 |
|
999 |
62,1 |
|
0806 10 10 |
052 |
83,6 |
096 |
52,6 |
|
624 |
163,0 |
|
999 |
99,7 |
|
0808 10 80 |
388 |
76,2 |
400 |
101,2 |
|
508 |
26,4 |
|
512 |
82,6 |
|
528 |
45,5 |
|
720 |
59,6 |
|
800 |
143,1 |
|
804 |
63,3 |
|
999 |
74,7 |
|
0808 20 50 |
052 |
93,1 |
388 |
70,8 |
|
999 |
82,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
4.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/3 |
RICHTLINIE 2005/63/EG DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2005
zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2005/26/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis von Lebensmittelzutaten oder Stoffen erstellt, die nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden. |
(2) |
Die EFSA kam in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2004 zu bestimmten Verwendungszwecken von Fischgelatine zu dem Schluss, dass dieses Erzeugnis bei Verwendung als Trägerstoff für Vitamin- und Karotinoidzubereitungen wahrscheinlich keine schweren allergischen Reaktionen hervorruft. |
(3) |
Versehentlich wurden die Karotinoide in dem Verzeichnis im Anhang zur Richtlinie 2005/26/EG nicht aufgeführt und sind somit anzufügen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zur Richtlinie 2005/26/EG wird in der zweiten Spalte der siebte Gedankenstrich folgendermaßen ersetzt:
„— |
Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird.“ |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 3. Dezember 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 25. November 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Oktober 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
(2) ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 33.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
4.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. September 2005
über die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen für die Beamten des Generalsekretariats des Rates auf den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates
(2005/682/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf Artikel 23 des Statuts und Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist es Sache des Präsidenten des Rates, den Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates nach Maßgabe der Bedingungen des Artikels 23 des Statuts Ausweise auszustellen. |
(2) |
Der Präsident des Rates sollte diese Befugnis dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates übertragen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, die nach Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dem Präsidenten des Rates zukommt, wird vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates ausgeübt.
Der Stellvertretende Generalsekretär ist ermächtigt, diese Befugnis dem Generaldirektor der Verwaltung zu übertragen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BECKETT
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
Kommission
4.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/5 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. September 2005
zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3646)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(2005/683/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/240/EG der Kommission (2) ist die Verwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen erlaubt worden. |
(2) |
Die polnische Regierung hat bei der Kommission die Zulassung eines neuen Geräts zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und hat die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) vorgesehenen Informationen übermittelt. |
(3) |
Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung des neuen Geräts erfüllt sind. |
(4) |
Die Entscheidung 2005/240/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2005/240/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
|
2. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 30. September 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 62. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/609/EG (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 20).
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).
ANHANG
Dem Anhang der Entscheidung 2005/240/EG wird folgender Teil 4 angefügt:
„Teil 4
IM-03
1. |
Die Einstufung der Schweineschlachtkörper erfolgt mit dem Gerät ‚IM-03‘. |
2. |
Das Gerät ist mit einer optischen Nadelsonde (Single Line Scanner SLS01) von 7 mm Durchmesser ausgestattet. Die Sonde enthält eine Reihe von CIS-Sensoren und grünen Leuchtdioden. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 132 mm. |
3. |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: = 45,07537 – 0,52724X1 + 0,31380X2 Dabei sind:
Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 bis 120 kg.“ |