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Document C:2005:223:FULL
Official Journal of the European Union, C 223, 10 September 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 223, 10. September 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 223, 10. September 2005
ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2005/C 223/9 |
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2005/C 223/0 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (eContentplus) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. September 2005
(2005/C 223/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2415 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,63 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4544 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67535 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,337 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5435 |
ISK |
Isländische Krone |
77,97 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,798 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9562 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5729 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,17 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
244,35 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,93 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4679 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,42 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,14 |
TRY |
Türkische Lira |
1,6544 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,607 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4602 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6414 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7581 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0813 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 275,27 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,8236 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0507 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4315 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 675,72 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6797 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,617 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,104 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,908 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2005/C 223/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Griechenland
Beihilfe Nr.: N 24/2005
Titel: Programm zur Förderung industrieller Forschung und Technologie in Unternehmen (PAVET)
Zielsetzung: Forschung und Entwicklung
Rechtsgrundlage: Π.δ. 274/6.10.2000, as amended by π.δ. 103/2003 and ν.3259 (αρ.34)
Haushaltsmittel: 20 Mio. EUR
Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 60 % für industrielle Forschung und bis zu 35 % für vorwettbewerbliche Entwicklung
Laufzeit: Bis zum 31.12.2008
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)
Beihilfe Nr.: N 244/03
Titel: Bereitstellung des Zugangs zu grundlegenden Finanzdienstleistungen durch Kreditgenossenschaften
Zielsetzung: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Rechtsgrundlage: Work Act (Scotland) of 1968 and contract awarded under the Act to each Credit Union
Haushaltsmittel: 5 Mio. GBP jährlich
Laufzeit: Fünf Jahre
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Finnland
Beihilfe Nr.: N 331/2004
Titel: Änderung der Fördergebietskarte 2000-2006
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung
Laufzeit: Bis zum 31.12.2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme:
Mitgliedstaat: Italien
Beihilfe Nr.: N 356/2004
Titel: Beihilfe zugunsten von Tessenderlo — Zuschuss
Zielsetzung (Sektor): Umweltschutz
Rechtsgrundlage: Fondo per la promozione dello Sviluppo Sostenibile: Art. 109 della legge 388/2000
Beihilfenintensität oder -höhe: 5 735 000 EUR
Laufzeit: 2004-2006
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Belgien (Flämische Region)
Beihilfe Nr.: N 632/2003
Titel: ARKimedes: Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen in Flandern
Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung
Rechtsgrundlage: Besluit van de Vlaamse regering houdende uitvoering van het decreet betreffende het activeren van risicokapitaal in Vlaanderen (ARK-besluit)
Ontwerp van decreet betreffende het activeren van risicokapitaal in Vlaanderen (ARK-decreet)
Laufzeit: Der letzte Fonds wird 2009 errichtet
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Beihilfe Nr.: NN 52/2005
Titel: Förderung von Hypothekarkrediten
Zielsetzung: Sozialpolitische Erleichterung des Zugangs zum Eigentum an einer Erstwohnung für Personen unter 36 Jahre
Rechtsgrundlage: Nařízení vlády č. 249/2002 Sb. ze dne 22. května 2002 o podmínkách poskytování příspěvku k hypotečnímu úvěru osobám mladším 36 let, ve znění pozdějších předpisů
Haushaltsmittel: Kumulative Haushaltsmittel bis 2012: 1,228 Mrd. CZK (ca. 41 Mio. EUR)
Laufzeit: Unbegrenzt (Überprüfung im Jahre 2007)
Andere Angaben: Die Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Schweden
Beihilfe Nr.: NN 66/2003
Titel: Verlängerung und Änderung der Umweltschutzbeihilferegelung
Zielsetzung: Förderung der Windenergienutzung
Rechtsgrundlage: Lagen (1994:1776) om skatt på energi 11 kap. 10 §
Haushaltsmittel: Steuermindereinnahmen: insgesamt 662 Mio. SEK (ca. 72 Mio. EUR)
Laufzeit: 2003-2009
Sonstige Auskünfte: Jahresbericht
Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:
http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3913 — 3i/Aviapartner)
(2005/C 223/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 2. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3913. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle)
(2005/C 223/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 4. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3838. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3900 — CVC/WAVIN)
(2005/C 223/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 30. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3900. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3906 — 3i Group/PIHL)
(2005/C 223/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 30. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3906. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.3866 — SUN/Storagetek)
(2005/C 223/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 26. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3866. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/7 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour durch das Vereinigte Königreich
(2005/C 223/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 394 vom 30.12.1997, S. 5, veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 356 vom 12.12.2000, S. 3, C 358 vom 15.12.2001, S. 7, und C 306 vom 10.12.2004, S. 24, geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu ändern. |
2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:
Der Höchsttarif für jede Strecke kann einmal jährlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Shetland Islands Council in Einklang mit dem Verbraucherpreisindex (alle Posten) des Vereinigten Königreichs oder einem Nachfolgeindex erhöht werden. Andere Tarifänderungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Shetland Islands Council. Der neue Höchsttarif auf jeder Strecke ist der Zivilluftfahrtbehörde mitzuteilen und tritt erst in Kraft, nachdem er der Europäischen Kommission notifiziert wurde, die ihn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen kann. |
III Bekanntmachungen
Kommission
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/8 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Mehr Sicherheit im Internet)
(2005/C 223/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Ziele und Beschreibung
Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (1) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft folgende Aktionen:
1. Kampf gegen illegale Inhalte
1.1 |
Meldestellen für illegale Inhalte |
1.2 |
Koordinierungszentrum für die Meldestellen |
2. Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte
2.1 |
Befähigung der Nutzer (Erleichterung und Koordinierung des Meinungsaustauschs zwischen Kinderfürsorgeeinrichtungen und technischen Experten; Inhaltsbewertung und Qualitätskennzeichnung für Webseiten; Verbesserung der Zugänglichkeit von Filtertechnologien) |
3. Förderung eines sichereren Umfelds
3.1 |
Grenzüberschreitende Maßnahmen zur Koregulierung und Selbstregulierung im Hinblick auf illegale, unerwünschte und schädliche Inhalte im Internet und im Bereich der neuen Online-Technologien |
4. Sensibilisierung
4.1 |
Sensibilisierungszentren, die Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme in enger Zusammenarbeit mit allen nationalen, regionalen und lokalen Beteiligten durchführen |
4.2 |
Koordinierungszentrum für Sensibilisierungsmaßnahmen |
4.3 |
Telefondienste zur Beratung von Kindern über illegale und schädliche Inhalte im Internet |
4.4 |
Angewandte Forschung zu den Sicherheitsaspekten der Nutzung der neuen Medien durch Kinder |
2. Förderfähige Antragsteller
Am Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ können sich Rechtspersonen mit Sitz in den 25 EU-Mitgliedstaaten beteiligen.
Rechtspersonen mit Sitz in den Kandidatenländern (Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Türkei) können teilnehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen wurde. Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen (2) vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.
Die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationalen Organisationen ist ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft möglich.
3. Budget
Für die Kofinanzierung indirekter Maßnahmen sind insgesamt 9,3 Mio. EUR vorgesehen.
4. Einreichungstermin
Schlusstermin für die Einreichung der Vorschläge bei der Kommission ist der 24. November 2005, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).
5. Weitere Informationen
Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website:
http://europa.eu.int/saferinternet
Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm zum Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ angegeben sind.
Alle bei der Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.
(1) Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.
(2) Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm teilnehmen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie auch auf der Programm-Website unter
http://europa.eu.int/saferinternet.
10.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/10 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (eContentplus)
(2005/C 223/10)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Ziele und Beschreibung
Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „eContentplus“ (1) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft indirekte Maßnahmen in folgenden Bereichen und Tätigkeitsgebieten:
— |
Geografische Informationen
|
— |
Bildungsinhalte
|
— |
kulturelle, wissenschaftliche und schulische Inhalte
|
Darüber hinaus können Vorschläge für indirekte Maßnahmen zu folgendem Thema eingereicht werden:
— |
Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte
|
2. Förderfähige Antragsteller
Am Programm „eContentplus“ können sich Rechtspersonen mit Sitz in den 25 EU-Mitgliedstaaten beteiligen.
Rechtspersonen mit Sitz in den Kandidatenländern (Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Türkei) können teilnehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen wurde. Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen (2) vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.
Die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationalen Organisationen ist ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft möglich.
3. Budget
Für die Kofinanzierung indirekter Maßnahmen sind insgesamt 26,6 Mio. EUR vorgesehen.
4. Einreichungstermin
Schlusstermin für die Einreichung der Vorschläge bei der Kommission ist der 24. November 2005, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).
5. Weitere Informationen
Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website:
http://europa.eu.int/econtentplus
Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm zum Programm „eContentplus“ angegeben sind.
Alle bei der Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.
(1) Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).
(2) Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm teilnehmen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie auch auf der Programm-Website unter
http://europa.eu.int/econtentplus.