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Document C:2005:223:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 223, 10. September 2005


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
10. September 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 223/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 223/2

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2005/C 223/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3913 — 3i/Aviapartner) ( 1 )

4

2005/C 223/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle) ( 1 )

4

2005/C 223/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3900 — CVC/WAVIN) ( 1 )

5

2005/C 223/6

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3906 — 3i Group/PIHL) ( 1 )

5

2005/C 223/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3866 — SUN/Storagetek) ( 1 )

6

2005/C 223/8

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour durch das Vereinigte Königreich ( 1 )

7

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2005/C 223/9

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Mehr Sicherheit im Internet)

8

2005/C 223/0

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (eContentplus)  ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/1


Euro-Wechselkurs (1)

9. September 2005

(2005/C 223/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2415

JPY

Japanischer Yen

136,63

DKK

Dänische Krone

7,4544

GBP

Pfund Sterling

0,67535

SEK

Schwedische Krone

9,337

CHF

Schweizer Franken

1,5435

ISK

Isländische Krone

77,97

NOK

Norwegische Krone

7,798

BGN

Bulgarischer Lew

1,9562

CYP

Zypern-Pfund

0,5729

CZK

Tschechische Krone

29,17

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

244,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,93

RON

Rumänischer Leu

3,4679

SIT

Slowenischer Tolar

239,42

SKK

Slowakische Krone

38,14

TRY

Türkische Lira

1,6544

AUD

Australischer Dollar

1,607

CAD

Kanadischer Dollar

1,4602

HKD

Hongkong-Dollar

9,6414

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7581

SGD

Singapur-Dollar

2,0813

KRW

Südkoreanischer Won

1 275,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,8236

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0507

HRK

Kroatische Kuna

7,4315

IDR

Indonesische Rupiah

12 675,72

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6797

PHP

Philippinischer Peso

69,617

RUB

Russischer Rubel

35,104

THB

Thailändischer Baht

50,908


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2005/C 223/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Griechenland

Beihilfe Nr.: N 24/2005

Titel: Programm zur Förderung industrieller Forschung und Technologie in Unternehmen (PAVET)

Zielsetzung: Forschung und Entwicklung

Rechtsgrundlage: Π.δ. 274/6.10.2000, as amended by π.δ. 103/2003 and ν.3259 (αρ.34)

Haushaltsmittel: 20 Mio. EUR

Beihilfeintensität oder -höhe: Bis zu 60 % für industrielle Forschung und bis zu 35 % für vorwettbewerbliche Entwicklung

Laufzeit: Bis zum 31.12.2008

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)

Beihilfe Nr.: N 244/03

Titel: Bereitstellung des Zugangs zu grundlegenden Finanzdienstleistungen durch Kreditgenossenschaften

Zielsetzung: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Rechtsgrundlage: Work Act (Scotland) of 1968 and contract awarded under the Act to each Credit Union

Haushaltsmittel: 5 Mio. GBP jährlich

Laufzeit: Fünf Jahre

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Finnland

Beihilfe Nr.: N 331/2004

Titel: Änderung der Fördergebietskarte 2000-2006

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Laufzeit: Bis zum 31.12.2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme:

Mitgliedstaat: Italien

Beihilfe Nr.: N 356/2004

Titel: Beihilfe zugunsten von Tessenderlo — Zuschuss

Zielsetzung (Sektor): Umweltschutz

Rechtsgrundlage: Fondo per la promozione dello Sviluppo Sostenibile: Art. 109 della legge 388/2000

Beihilfenintensität oder -höhe: 5 735 000 EUR

Laufzeit: 2004-2006

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Belgien (Flämische Region)

Beihilfe Nr.: N 632/2003

Titel: ARKimedes: Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen in Flandern

Zielsetzung: Förderung der regionalen Entwicklung

Rechtsgrundlage: Besluit van de Vlaamse regering houdende uitvoering van het decreet betreffende het activeren van risicokapitaal in Vlaanderen (ARK-besluit)

Ontwerp van decreet betreffende het activeren van risicokapitaal in Vlaanderen (ARK-decreet)

Laufzeit: Der letzte Fonds wird 2009 errichtet

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Beihilfe Nr.: NN 52/2005

Titel: Förderung von Hypothekarkrediten

Zielsetzung: Sozialpolitische Erleichterung des Zugangs zum Eigentum an einer Erstwohnung für Personen unter 36 Jahre

Rechtsgrundlage: Nařízení vlády č. 249/2002 Sb. ze dne 22. května 2002 o podmínkách poskytování příspěvku k hypotečnímu úvěru osobám mladším 36 let, ve znění pozdějších předpisů

Haushaltsmittel: Kumulative Haushaltsmittel bis 2012: 1,228 Mrd. CZK (ca. 41 Mio. EUR)

Laufzeit: Unbegrenzt (Überprüfung im Jahre 2007)

Andere Angaben: Die Maßnahme stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/

Datum der Annahme des Beschlusses:

Mitgliedstaat: Schweden

Beihilfe Nr.: NN 66/2003

Titel: Verlängerung und Änderung der Umweltschutzbeihilferegelung

Zielsetzung: Förderung der Windenergienutzung

Rechtsgrundlage: Lagen (1994:1776) om skatt på energi 11 kap. 10 §

Haushaltsmittel: Steuermindereinnahmen: insgesamt 662 Mio. SEK (ca. 72 Mio. EUR)

Laufzeit: 2003-2009

Sonstige Auskünfte: Jahresbericht

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) der Entscheidung, aus der (denen) alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, kann (können) unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3913 — 3i/Aviapartner)

(2005/C 223/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 2. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3913. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3838 — Avid/Pinnacle)

(2005/C 223/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 4. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3838. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3900 — CVC/WAVIN)

(2005/C 223/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 30. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3900. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3906 — 3i Group/PIHL)

(2005/C 223/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 30. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3906. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3866 — SUN/Storagetek)

(2005/C 223/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 26. August 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3866. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/7


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Änderung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour durch das Vereinigte Königreich

(2005/C 223/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Shetland Mainland (Tingwall/Sumburgh) und den Inseln Foula, Fair Isle, Out Skerries und Papa Stour entsprechend der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 394 vom 30.12.1997, S. 5, veröffentlichten und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 356 vom 12.12.2000, S. 3, C 358 vom 15.12.2001, S. 7, und C 306 vom 10.12.2004, S. 24, geänderten Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zu ändern.

2.

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:

Mindestanzahl der Frequenzen:

Von Tingwall nach Foula — zwei Hin- und Rückflüge mittwochs und freitags und ein Hin- und Rückflug montags und dienstags (Sommerflugdienst). Zwei Hin- und Rückflüge freitags und ein Hin- und Rückflug montags, dienstags und mittwochs (Winterflugdienst).

Nach Fair Isle — von Tingwall zwei Hin- und Rückflüge montags, mittwochs und freitags und von Sumburgh und Tingwall ein Hin- und Rückflug samstags (Sommerflugdienst). Von Tingwall zwei Hin- und Rückflüge montags, mittwochs und freitags (Winterflugdienst).

Von Tingwall nach Out Skerries — zwei Hin- und Rückflüge donnerstags und ein Hin- und Rückflug montags und mittwochs.

Von Tingwall nach Papa Stour — zwei Hin- und Rückflüge dienstags.

Sitzplatzangebot:

Das Sitzplatzangebot des Luftfahrzeugs sollte mindestens 8 Fluggastsitze auf jeder Strecke betragen, doch kann die Anzahl in Abhängigkeit vom Gewicht auf der Strecke Out Skerries gemäß Vorgaben der Zivilluftfahrtbehörde beschränkt werden.

Tarife:

Der Preis für einen einfachen Flug für einen Erwachsenen darf höchstens 30,00 GBP (Foula), 30,00 GBP (Fair Isle), 25,00 GBP (Out Skerries) und 25,00 GBP (Papa Stour) betragen.

Für Inselbewohner gelten ermäßigte Preise für den Hin- und Rückflug von 36,00 GBP (Foula und Fair Isle) und 24,00 GBP (Out Skerries und Papa Stour).

Der Höchsttarif für jede Strecke kann einmal jährlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Shetland Islands Council in Einklang mit dem Verbraucherpreisindex (alle Posten) des Vereinigten Königreichs oder einem Nachfolgeindex erhöht werden.

Andere Tarifänderungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Shetland Islands Council.

Der neue Höchsttarif auf jeder Strecke ist der Zivilluftfahrtbehörde mitzuteilen und tritt erst in Kraft, nachdem er der Europäischen Kommission notifiziert wurde, die ihn im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen kann.


III Bekanntmachungen

Kommission

10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/8


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (Mehr Sicherheit im Internet)

(2005/C 223/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Ziele und Beschreibung

Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ (1) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft folgende Aktionen:

1.   Kampf gegen illegale Inhalte

1.1

Meldestellen für illegale Inhalte

1.2

Koordinierungszentrum für die Meldestellen

2.   Bekämpfung unerwünschter und schädlicher Inhalte

2.1

Befähigung der Nutzer (Erleichterung und Koordinierung des Meinungsaustauschs zwischen Kinderfürsorgeeinrichtungen und technischen Experten; Inhaltsbewertung und Qualitätskennzeichnung für Webseiten; Verbesserung der Zugänglichkeit von Filtertechnologien)

3.   Förderung eines sichereren Umfelds

3.1

Grenzüberschreitende Maßnahmen zur Koregulierung und Selbstregulierung im Hinblick auf illegale, unerwünschte und schädliche Inhalte im Internet und im Bereich der neuen Online-Technologien

4.   Sensibilisierung

4.1

Sensibilisierungszentren, die Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme in enger Zusammenarbeit mit allen nationalen, regionalen und lokalen Beteiligten durchführen

4.2

Koordinierungszentrum für Sensibilisierungsmaßnahmen

4.3

Telefondienste zur Beratung von Kindern über illegale und schädliche Inhalte im Internet

4.4

Angewandte Forschung zu den Sicherheitsaspekten der Nutzung der neuen Medien durch Kinder

2.   Förderfähige Antragsteller

Am Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ können sich Rechtspersonen mit Sitz in den 25 EU-Mitgliedstaaten beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz in den Kandidatenländern (Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Türkei) können teilnehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen wurde. Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen (2) vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.

Die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationalen Organisationen ist ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft möglich.

3.   Budget

Für die Kofinanzierung indirekter Maßnahmen sind insgesamt 9,3 Mio. EUR vorgesehen.

4.   Einreichungstermin

Schlusstermin für die Einreichung der Vorschläge bei der Kommission ist der 24. November 2005, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).

5.   Weitere Informationen

Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website:

http://europa.eu.int/saferinternet

Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm zum Programm „Mehr Sicherheit im Internet“ angegeben sind.

Alle bei der Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.


(1)  Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien, ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.

(2)  Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm teilnehmen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie auch auf der Programm-Website unter

http://europa.eu.int/saferinternet.


10.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/10


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (eContentplus)

(2005/C 223/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Ziele und Beschreibung

Die Europäische Kommission hat zur Durchführung des Programms „eContentplus“ (1) ein Arbeitsprogramm und eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beschlossen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft indirekte Maßnahmen in folgenden Bereichen und Tätigkeitsgebieten:

Geografische Informationen

3.1.1

Förderung der notwendigen Infrastrukturen — gezielte Projekte

3.2.2

Förderung der Anreicherung geografischer Inhalte — Thematisches Netz

Bildungsinhalte

4.2.1

Förderung der Anreicherung von Bildungsinhalten — Projekte zur inhaltlichen Anreicherung

4.2.2

Förderung der Anreicherung von Bildungsinhalten — Thematisches Netz

kulturelle, wissenschaftliche und schulische Inhalte

5.1.1

Förderung der notwendigen Infrastrukturen — gezielte Projekte

5.2.1

Förderung der Anreicherung kultureller, wissenschaftlicher und akademischer Inhalte — Projekte zur inhaltlichen Anreicherung

5.2.2

Förderung der Anreicherung kultureller, wissenschaftlicher und akademischer Inhalte — thematische Netze

Darüber hinaus können Vorschläge für indirekte Maßnahmen zu folgendem Thema eingereicht werden:

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Bereich der digitalen Inhalte

6.1.1

Informationen des öffentlichen Sektors — thematisches Netz

2.   Förderfähige Antragsteller

Am Programm „eContentplus“ können sich Rechtspersonen mit Sitz in den 25 EU-Mitgliedstaaten beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz in den Kandidatenländern (Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Türkei) können teilnehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen wurde. Rechtspersonen mit Sitz in EFTA-Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, können nach den im EWR-Abkommen (2) vorgesehenen Bestimmungen an diesem Programm teilnehmen.

Die Teilnahme von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern und internationalen Organisationen ist ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft möglich.

3.   Budget

Für die Kofinanzierung indirekter Maßnahmen sind insgesamt 26,6 Mio. EUR vorgesehen.

4.   Einreichungstermin

Schlusstermin für die Einreichung der Vorschläge bei der Kommission ist der 24. November 2005, 17.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit).

5.   Weitere Informationen

Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website:

http://europa.eu.int/econtentplus

Alle Vorschläge müssen den Anforderungen und Bedingungen entsprechen, die im vollständigen Wortlaut der Aufforderung, im Arbeitsprogramm und im Leitfaden für Antragsteller angegeben sind. Diese Unterlagen finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website der Kommission in englischer Sprache. Sie enthalten auch Hinweise zur Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung. Sie wird von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger vorgenommen. Alle Vorschläge werden anhand der Bewertungskriterien beurteilt, die im Arbeitsprogramm zum Programm „eContentplus“ angegeben sind.

Alle bei der Kommission eingehenden Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.


(1)  Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten sowie ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1).

(2)  Aktuelle Informationen über die Länder, die an dem Programm teilnehmen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die aktuelle Liste finden Sie auch auf der Programm-Website unter

http://europa.eu.int/econtentplus.


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