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Amtsblatt der Europäischen Union, C 219, 31. Juli 2013


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ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.219.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
31. Juli 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 219/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6963 — Archer Daniels Midland Company/GrainCorp) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 219/02

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss 2013/409/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

2

 

Europäische Kommission

2013/C 219/03

Euro-Wechselkurs

3

2013/C 219/04

Beschluss der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/872/EG

4

2013/C 219/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

8

2013/C 219/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

9

2013/C 219/07

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 219/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6997 — TowerBrook Capital/Metallum) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 219/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6963 — Archer Daniels Midland Company/GrainCorp)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 219/01

Am 25. Juli 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6963 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/2


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss 2013/409/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien Anwendung finden

2013/C 219/02

Den Personen, die in den Listen im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, durchgeführt durch den Beschluss 2013/409/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates (2), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass gegen die Personen, die in den genannten Anhängen aufgeführt sind, die in dem genannten Beschluss des Rates und in der genannten Verordnung des Rates festgelegten restriktiven Maßnahmen verhängt werden sollten. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 101/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen können, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

GD C — Referat 1C (Horizontale Fragen)

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 52.

(2)  ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 23.


Europäische Kommission

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2013

2013/C 219/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3284

JPY

Japanischer Yen

129,99

DKK

Dänische Krone

7,4549

GBP

Pfund Sterling

0,86735

SEK

Schwedische Krone

8,6818

CHF

Schweizer Franken

1,2335

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8720

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,856

HUF

Ungarischer Forint

299,10

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7027

PLN

Polnischer Zloty

4,2252

RON

Rumänischer Leu

4,3888

TRY

Türkische Lira

2,5570

AUD

Australischer Dollar

1,4618

CAD

Kanadischer Dollar

1,3629

HKD

Hongkong-Dollar

10,3023

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6606

SGD

Singapur-Dollar

1,6872

KRW

Südkoreanischer Won

1 481,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,1126

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1451

HRK

Kroatische Kuna

7,5045

IDR

Indonesische Rupiah

13 647,83

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2848

PHP

Philippinischer Peso

57,586

RUB

Russischer Rubel

43,7430

THB

Thailändischer Baht

41,539

BRL

Brasilianischer Real

3,0219

MXN

Mexikanischer Peso

16,9524

INR

Indische Rupie

80,3480


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/4


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2013

zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für seltene Krankheiten und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/872/EG

2013/C 219/04

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 168 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kommission kann in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten.

(2)

Die Kommission nannte in ihrem Weißbuch „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (1), das sie am 23. Oktober 2007 im Zuge der Ausarbeitung der Gesundheitspolitischen Strategie der Gemeinschaft annahm, seltene Krankheiten als einen der Bereiche, in denen vorrangiger Handlungsbedarf besteht.

(3)

Laut dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (2) liegt die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen zwar hauptsächlich in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, doch kann eine Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene sowohl den Patienten als auch den Gesundheitssystemen zugutekommen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und dem Anhang des genannten Beschlusses sind die Maßnahmen im Bereich der Schaffung und Verbreitung von Informationen und Wissen zu Gesundheitsfragen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten durchzuführen, wozu Konsultationsmechanismen und Beteiligungsverfahren entwickelt werden.

(4)

Die Kommission verabschiedete am 11. November 2008 eine „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über seltene Krankheiten — Eine Herausforderung für Europa“ (3), und der Rat nahm am 8. Juni 2009 eine Empfehlung für eine Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten an (4). In Punkt 7 der Mitteilung der Kommission wird empfohlen, dass die Kommission von einem Beratenden Ausschuss für seltene Krankheiten der Europäischen Union unterstützt werden sollte.

(5)

Dementsprechend setzte die Kommission am 30. November 2009 mit dem Beschluss 2009/872/EG (5) den Sachverständigenausschuss der Europäischen Union für seltene Krankheiten ein. Die Amtszeit der Mitglieder dieses Ausschusses endet am 26. Juli 2013.

(6)

In der Mitteilung des Präsidenten an die Kommission vom 10. November 2010„Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register“ (6) (nachstehend „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission“) ist ein überarbeitetes Regelwerk für alle Expertengruppen der Kommission festgelegt. Die neue Rahmenregelung will die Bestimmungen der Rahmenregelung für Expertengruppen aus dem Jahr 2005 vereinfachen und klarer gestalten, die Transparenz erhöhen, die Koordinierung intensivieren und den Verwaltungsaufwand für die Dienststellen verringern.

(7)

Angesichts der seit 2009 vom Sachverständigenausschuss für seltene Krankheiten geleisteten wertvollen Arbeit und unter Berücksichtigung der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission besteht weiterhin die Notwendigkeit einer Expertengruppe in diesem Bereich. Die Aufgaben und die Struktur einer Expertengruppe für seltene Krankheiten sollten in Übereinstimmung mit den in der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission verankerten horizontalen Bestimmungen festgelegt werden.

(8)

Die Expertengruppe für seltene Krankheiten sollte die Kommission auf deren Ersuchen hin bei der Ausarbeitung und Durchführung der EU-Maßnahmen im Bereich seltene Krankheiten mit Rat und Fachwissen unterstützen und den Austausch relevanter Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den verschiedenen beteiligten Parteien fördern.

(9)

Diese Gruppe sollte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Vertretern von Patientenorganisationen im Bereich seltene Krankheiten, Vertretern der Hersteller von für Patienten mit seltenen Krankheiten relevanten Produkten oder Dienstleistungen, Vertretern von europäischen Verbänden der Gesundheitsberufe und medizinischen Gesellschaften sowie unabhängigen Experten zusammensetzen, so dass eine umfassende Beteiligung von Interessengruppen und Sachverständigen im Bereich seltene Krankheiten gewährleistet wird.

(10)

Die Expertengruppe für seltene Krankheiten sollte kein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze sein, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7).

(11)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) erfolgen.

(12)

Der Beschluss 2009/872/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Einsetzung eines Sachverständigenausschusses der Europäischen Union für seltene Krankheiten sollte somit aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung der Expertengruppe

Die Expertengruppe für seltene Krankheiten, nachstehend „Expertengruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben der Expertengruppe

(1)   Auf Antrag der Kommission oder der Kommissionsdienststellen erfüllt die Expertengruppe die folgenden Aufgaben im Bereich seltene Krankheiten:

a)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsinstrumenten und Strategiepapieren, einschließlich Leitlinien und Empfehlungen;

b)

Beratung der Kommission bei der Durchführung von Unionsmaßnahmen und Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen;

c)

Beratung der Kommission bei der Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse der auf Unions- und nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen;

d)

Beratung der Kommission im Bereich internationale Zusammenarbeit;

e)

Erstellung eines Überblicks über die Strategien auf Unions- und nationaler Ebene;

f)

Förderung des Austauschs relevanter Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und den verschiedenen beteiligten Parteien.

(2)   Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 kann die Expertengruppe insbesondere auf Antrag der Kommission oder der Kommissionsdienststellen Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte vorlegen.

(3)   Die Aufgaben der Expertengruppe umfassen weder Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (9) und in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP — Committee of Orphan Medicinal Products) fallen, der gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eingesetzt wurde, noch Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Pharmazeutischen Ausschusses fallen, der gemäß dem Beschluss des Rates 75/320/EWG (10) eingesetzt wurde.

Artikel 3

Beratung

Die Kommission kann die Expertengruppe zu allen Fragen konsultieren, die seltene Krankheiten betreffen.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Expertengruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

zuständige Behörden der Mitgliedstaaten;

b)

Patientenorganisationen im Bereich seltene Krankheiten;

c)

europäische Verbände der Hersteller von für Patienten mit seltenen Krankheiten relevanten Produkten oder Dienstleistungen;

d)

europäische Berufsverbände oder wissenschaftliche Gesellschaften, die im Bereich seltene Krankheiten tätig sind;

e)

ad personam als Experten ernannte Personen, die auf Unionsebene über Fachwissen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder wissenschaftliche Expertise in Bezug auf seltene Krankheiten verfügen.

(2)   Zuständige Behörden der EFTA-Länder, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können auf Antrag der jeweiligen EFTA-Länder ebenfalls Mitglieder der Gruppe werden.

(3)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor bzw. der Generaldirektorin der GD Gesundheit und Verbraucher ernannt.

(4)   Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) sollten je Buchstabe nicht zahlreicher als vier sein; sie werden auf der Grundlage einer Liste geeigneter Kandidaten, die im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung aufgestellt wird, ernannt. Im Aufruf zur Interessenbekundung werden die erforderlichen Qualifikationen und Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Expertengruppe genannt.

(5)   Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe e) werden ad personam ernannt. Sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

(6)   Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sowie Absatz 2 ernennen ihre Vertreter sowie Stellvertreter, die sie bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzen. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen wie die Vertreter ernannt. Ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten.

(7)   Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn die betreffende Person die Profilanforderungen im Aufruf zur Interessenbekundung gemäß Absatz 4 nicht erfüllt. In dem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu ernennen.

(8)   Die Amtszeit der Mitglieder der Expertengruppe beträgt drei Jahre; ihre Wiederernennung ist zulässig, wenn sie erneut auf einen Aufruf zur Interessenbekundung geantwortet haben.

(9)   Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums im Falle eines freiwilligen Ausscheidens.

(10)   In folgenden Fällen können Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b) bis e) bzw. ihre Vertreter für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ausgeschlossen oder abgelöst werden:

a)

dauerhafte Unfähigkeit, an den Sitzungen teilzunehmen,

b)

Unfähigkeit, einen effizienten Beitrag zu den Beratungen der Gruppe zu leisten,

c)

Nichterfüllung der in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Bedingungen,

d)

nachträgliche Nichterfüllung der im Aufruf zur Interessenbekundung aufgeführten Qualifikationen und Bedingungen gemäß Absatz 4.

(11)   Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin für Gesundheit und Verbraucher kann ein Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstaben b) bis d) auffordern, in den in Absatz 10 genannten Fällen einen anderen Vertreter oder einen anderen Stellvertreter zu benennen.

(12)   Mitglieder, deren Amtszeit vor Ablauf des Dreijahreszeitraums gemäß den Absätzen 8 und 9 endet, können für den Rest ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(13)   Die Namen der Mitglieder und ihrer Vertreter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“) (11). Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden.

(14)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz der Expertengruppe führt der bzw. die für das Dossier seltene Krankheiten zuständige Direktor(in) der Kommission. Der Direktor bzw. die Direktorin kann den Vorsitz an einen anderen Kommissionsbediensteten abgeben.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Expertengruppe festgelegten Mandats Untergruppen zur Prüfung besonderer Fragen eingesetzt werden. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der Expertengruppe angehören und über besondere Sachkenntnis zu einem der Tagesordnungspunkte verfügen, auffordern, an den Arbeiten der Gruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Personen oder Organisationen im Sinne der Bestimmung 8 Absatz 3 der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Vertreter und Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

(5)   Die Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Die Kommission erstellt die Tagesordnung und das Protokoll der Sitzungen der Expertengruppe. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Expertengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung der Kommission.

(7)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer) zu den Tätigkeiten der Expertengruppe entweder im Register oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird und über die Informationen erhältlich sind. Dokumente, deren Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (13) beeinträchtigen würde, werden nicht veröffentlicht.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die an den Arbeiten der Expertengruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern in Verbindung mit den Arbeiten der Expertengruppe entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Erstattung der in Absatz 2 genannten Kosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2009/872/EG wird aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt ab dem 27. Juli 2013.

Brüssel, den 30. Juli 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2007) 630 endg. vom 23.10.2007.

(2)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(3)  KOM(2008) 679 endg. vom 11.11.2008.

(4)  ABl. C 151 vom 3.7.2009, S. 7.

(5)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 18.

(6)  K(2010) 7649 endg.

(7)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 23.

(11)  Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Expertengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(12)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).

(13)  Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/8


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2013/C 219/05

Image

Nationale Seite der von Belgien ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Belgien

Anlass: 100. Jahrestag der Gründung des Königlichen Meteorologischen Instituts

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere zeigt in der Mitte die Zahl 100, deren erste Null die Abkürzungen „KMI“ und „IRM“ umschließt, während die zweite Null die Sonne darstellt.

Isobaren, Regentropfen und Schneeflocken erscheinen links von der Sonne. In den oberen Sonnenstrahlen erscheint das Jahr 2013; in den unteren Strahlen befindet sich das Länderkürzel „BE“. Das Zeichen des Münzmeisters und das Münzzeichen von Brüssel, der behelmte Kopf des Erzengels Michael, sind unter der Ziffer 1 der Zahl 100 abgebildet.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 2 Millionen

Ausgabedatum: September 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/9


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2013/C 219/06

Image

Nationale Seite der von Luxemburg ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Luxemburg

Anlass: Nationalhymne des Großherzogtums Luxemburg

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Die rechte Seite des Münzinneren zeigt das nach links gewandte Profil Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs Henri; auf der linken Seite des Münzinneren erscheinen Notenschrift und Text der Nationalhymne. Der Text „Ons Heemecht“ steht im oberen Teil des Münzinneren; in dessen unterem Teil erscheinen der Landesname „LËTZEBUERG“ und die Jahresangabe „2013“, eingerahmt vom Zeichen des Münzmeisters und der Münze.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 1,4 Millionen

Ausgabedatum: September 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/10


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2013/C 219/07

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Nationale Seite der von Portugal ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten neuen 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission eine Beschreibung der Gestaltungsmerkmale aller neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Portugal

Anlass: 250. Jahrestag der Erbauung des „Torre dos Clérigos“

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Der Turm ist abgebildet, wie er aus der Nähe von der Straße aus zu sehen ist, daneben die typische Skyline von Porto, vom Südufer des Douro-Flusses aus gesehen. Oben erscheint im Halbkreis die Inschrift „250 ANOS TORRE DOS CLÉRIGOS — 2013“. Unten rechts ist das portugiesische Wappen zu sehen, darunter der Ausgabestaat „PORTUGAL“. Links erscheint das Münzzeichen und der Name des Künstlers „INCM — HUGO MACIEL“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:

Ausgabedatum: Juni 2013


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6997 — TowerBrook Capital/Metallum)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 219/08

1.

Am 25. Juli 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TowerBrook Investors III LP (Kaimaninseln), das von TowerBrook Capital Partners LP („TowerBrook“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Metallum Holding SA („Metallum“, Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TowerBrook: Private-Equity-Gesellschaft, die in große und mittlere Unternehmen in Europa und Nordamerika investiert,

Metallum: vor allem Recycling, Verarbeitung und Verkauf von Nichteisenmetallen sowie Raffination von Kupferschrott zur Herstellung von Kupferkathoden und Nebenprodukten der Kupferaufbereitung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6997 — TowerBrook Capital/Metallum per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 219/12


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 219/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„LIQUIRIZIA DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0105-01090-07.02.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en)

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

Geografisches Gebiet

Mit der Änderung wird die irrtümlicherweise unberücksichtigt gebliebene Gemeinde Castrovillari (Provinz Cosenza) in die Produktspezifikation aufgenommen. Wie die anderen in der Spezifikation aufgeführten Gemeinden erfüllt auch Castrovillari alle örtlichen und historischen Voraussetzungen für die Erzeugung von „Liquirizia di Calabria“. Das Gemeindegebiet liegt zum Teil in der Ebene von Sibari und grenzt an die in der Spezifikation aufgeführten Gemeinden Altomonte, San Lorenzo del Vallo, Spezzano Albanese, Cassano Ionio und Civita. Des Weiteren belegen historische Quellen die Existenz von Betrieben zur Erzeugung von „Liquirizia di Calabria“ im Gemeindegebiet von Castrovillari seit dem Jahr 1842.

Mit der Änderung wurde zugleich auch die fehlerhafte Schreibweise einiger Gemeindenamen im Erzeugungsgebiet korrigiert.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (3)

„LIQUIRIZIA DI CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PDO-0105-01090-07.02.2013

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name

„Liquirizia di Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.8

Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.).

Klasse 2.4.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Liquirizia di Calabria“ wird ausschließlich für frisches oder getrocknetes Süßholz (auch: Lakritz) oder dessen Extrakt verwendet. Dieses Süßholz muss von Anbau- oder Wildpflanzen der Art Glychirrhiza glabra (Familie der Hülsenfrüchtler) stammen, die typischerweise in Kalabrien vorkommt und dort „Cordara“ genannt wird.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist „Liquirizia di Calabria“ g.U. folgende Merkmale auf:

 

Frische Wurzel

Farbe: strohgelb

Geschmack: süß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: 48-52 %

Glycyrrhizingehalt: 0,60-1,40 %

 

Getrocknete Wurzel

Farbe: stroh- bis ockergelb

Geschmack: süß, fruchtig, leicht adstringierend

Feuchtigkeitsgehalt: 6-12 %

Glycyrrhizingehalt: 1,2-2,4 %

 

Wurzelextrakt:

Farbe: braun (gebrannte Siena) bis schwarz

Geschmack: bittersüß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: 9-15 %

Glycyrrhizingehalt: 3-6 %

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte vom Anbau über die Ernte bis zur Trocknung und Verarbeitung müssen in dem unter Punkt 4 spezifizierten abgegrenzten Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

„Liquirizia di Calabria“ g.U. wird in Verpackungen aus folgenden Materialien vermarktet: aus Pappe, Glas, Metall, Keramik, Polypropylen und hochdichtem Polyethylen sowie aus allen anderen Materialen, die nach geltendem Recht zur Verpackung von Lebensmitteln zugelassen sind. Das Gewicht des Inhalts der Verpackungen kann zwischen 5 g und 25 kg betragen. Jede Verpackung muss mit einem Siegel versehen sein, das beim Öffnen beschädigt wird.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Das Etikett muss das Logo der Bezeichnung, die von der Kontrolleinrichtung vergebene laufende Nummer und das Verpackungsdatum für die Einzelpackung enthalten. Das Logo der Bezeichnung „Liquirizia di Calabria“ g.U. besteht aus einem stilisierten, auf der Spitze stehenden Quadrat. Die Mindestgröße für den Aufdruck des gesamten Logos beträgt in Höhe und Breite jeweils 0,5 cm. Das Logo kann in allen Farben aufgedruckt werden.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Liquirizia di Calabria“ umfasst sämtliche in der Produktspezifikation im Einzelnen aufgeführten Gemeinden, in denen die für Kalabrien typische Sorte der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra (dort „Cordara“ genannt) bis zu einer Höhe von 650 m ü. M. wild wächst oder angebaut wird. Im Norden wird das Erzeugungsgebiet durch das bis nach Rocca Imperiale abfallende Pollino-Massiv begrenzt und so von der Region Basilicata getrennt. Das Gebiet umfasst die Talhänge des von Süden nach Norden fließenden Flusses Crati, der die Sibari-Ebene durchquert und ins Ionische Meer mündet. Zum Tyrrhenischen Meer hin erstreckt sich das Erzeugungsgebiet von Falconara Albanese im Norden bis Nicotera im Süden. Auf der ionischen Seite reicht es von der Sibari-Ebene über das weite Flachland von Crotone bis zur Südspitze Kalabriens.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das historische Erzeugungsgebiet für Süßholz war die Küstenregion Kalabriens, insbesondere das Territorium der Gemeinden Villapiana, Cerchiara di Calabria, Cassano Ionio-Sibari, Corigliano Calabro und Rossano in der Sibari-Ebene, deren natürliche Bodenbeschaffenheit sich durch einen hohen Silikatgehalt und Skelettanteil sowie einen neutralen pH-Wert auszeichnet. Die Klimabedingungen der Sibari-Ebene, die auch heute noch das Zentrum der Lakritzproduktion ist, bieten gute Voraussetzungen für die Verbreitung der Süßholzpflanze, da das Gebiet durch die natürliche Barriere der nahe gelegenen Pollino- und Sila-Bergzüge vor Winden geschützt ist. Die Pflanzen wachsen wild oder als Kulturpflanzen entlang der Küste und verbreiten sich über die Küstenebenen des Tyrrhenischen Meers (Lamezia Terme, Falerna, Nocera Tirenese usw.) und des Ionischen Meers (Crotone, Isola Capo Rizzuto, Chiaravalle, Badolato, Roccella Ionica usw.) bis ins hügelige Binnenland, aus den Tälern der größten Flüsse Kalabriens bis zu den Anhöhen im Hinterland, die durch ihre besondere Beschaffenheit vom günstigen Einfluss des Meeres profitieren. So findet sich das Süßholz mit seinen typischen Merkmalen auch noch etliche Kilometer von der Küste entfernt. Durch das ausgeprägt mediterrane Klima mit den langen, heißen und trockenen Sommern und den milden Wintern kann sich Glycyrrhiza glabra var. typica (das sog. Cordara-Süßholz) im gesamten Erzeugungsgebiet gleichmäßig ausbreiten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

„Liquirizia di Calabria“ g.U. hebt sich deutlich von anderen Sorten mit vergleichbarer chemisch-physikalischer Struktur ab; Grund dafür sind die Sekundärmetaboliten wie z. B. der Wirkstoff Glycyrrhizin, der die kommerziellen und pharmakognostischen Merkmale der Pflanze bestimmt. Dabei handelt es sich um ein Saponin, dessen Anteil im Süßholz aus Kalabrien in der Regel niedriger ist als in vergleichbaren Arten und Sorten und gerade deshalb auf dem Markt begehrt ist. Neuere Untersuchungen belegen den Unterschied zwischen Süßholz aus Kalabrien und anderen Sorten aus Nachbargebieten im Hinblick auf den Anteil an Glycyrrhizinsäure, der, wie oben dargelegt, erheblich niedriger ist als in den Wurzeln der Pflanzen aus anderen Regionen; des Weiteren wurde auch ein niedrigerer Zuckergehalt festgestellt.

Eine weitere Untersuchung zu den flüchtigen Anteilen hat ergeben, dass sich die Zusammensetzung von Süßholz aus Kalabrien auch in dieser Hinsicht deutlich von den Sorten aus anderen Teilen Italiens und dem Ausland unterscheidet. Schließlich wurde in einem Vergleich mit Süßholzextrakten aus anderen Ländern festgestellt, dass die Zusammensetzung der Phenolverbindungen von Süßholz aus Kalabrien qualitative und quantitative Unterschiede gegenüber dem aus anderen Ländern aufweist.

Insbesondere wurde ein sehr geringer Liquiritigenin- und Isoliquiritigenin-Gehalt festgestellt, während der Gehalt an Licochalcon A, das in anderen Proben fehlt oder nur zusammen mit Licochalcon B vorkommt, signifikant hoch ist.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Kalabrien ist eine Region, die hinsichtlich ihrer Boden- und Geländebeschaffenheit im Vergleich zu allen anderen italienischen Regionen einzigartige Merkmale aufweist.

Dieser äußerste Zipfel der italienischen Halbinsel, der mit seiner etwa 800 km langen Küste selbst als lange und schmale Halbinsel gelten kann, ist in mancher Hinsicht mit Apulien vergleichbar, andererseits aber völlig verschieden von dieser Region. So ist Kalabrien durch die hohen Apennin-Bergketten der Länge nach in zwei Teile unterteilt, wodurch ein für eine italienische Region völlig einzigartiges Panorama entsteht.

Aufgrund der Boden- und Geländebeschaffenheit herrschen in Kalabrien im Vergleich zur restlichen Halbinsel einzigartige bio-pedoklimatische Bedingungen in Bezug auf Durchschnittstemperatur, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Regenneigung, Niederschlagsmenge, Windmerkmale, Dauer und Intensität der Sonneneinstrahlung und Bodentemperatur, was durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegt ist. Dieser besondere Lebensraum hat im Laufe der Jahrhunderte einen starken Anpassungs- und Selektionsdruck auf diese Pflanzenart ausgeübt, so dass sich beim hiesigen Süßholz ein besonderer Chemotyp hinsichtlich Zusammensetzung, Nährwert und Aroma herausgebildet hat.

Diese besondere Süßholzart ist für Kalabrien kennzeichnend und war schon im 17. Jahrhundert bekannt. Das geht aus zahlreichen Dokumenten wie z. B. dem berühmten „Trattato di terapeutica e farmacologia“, Band I (1903) hervor, demzufolge „… es sich bei der Art, aus der die Wurzel gewonnen wird, um die in Südwesteuropa beheimatete Glycyrrhiza glabra (Leguminosae/Papilionaceae) handelt. Gelegentlich wird die Arzneiwurzel auch als Liquirizia di Calabria (Kalabreser Süßholz) bezeichnet, um sie vom Russischen Süßholz zu unterscheiden, das heller ist und aus Glycyrrhiza glandulifera oder G. echinata gewonnen wird, welche in Südosteuropa anzutreffen sind“.

Ferner heißt es in der Encyclopaedia Britannica (14. Auflage, 1928): „The preparation of the juice is a widely extended industry along the Mediterranean coast: but the quality best appreciated in Great Britain is Made in Calabria …“.

Die Bewertung in der Encyclopaedia Britannica wird in einem Bericht des US-Außenministeriums bestätigt (Titel: „The licorice plant“, 1985).

„Liquirizia di Calabria“ g.U ist ein komplexes Produkt, das dank Interaktion des Menschen nach jahrhundertelanger Überlieferung zu würdiger Tradition der Region Kalabrien gelangt ist. Belege hierfür sind ein Gemälde von Saint-Non vom Ende des 18. Jahrhunderts sowie zahlreiche Veröffentlichungen aus dem Zeitraum 1700-2000, z. B. „Stato delle persone in Calabria. I concari“ von Vincenzo Padula (1864); „Piante officinali in Calabria: presupposti e prospettive“ der Vereinigung zur Förderung der Industrie in Süditalien SVIMEZ (1951); „Pece e liquirizia nei casali cosentini del Settecento: forma d’industrie e forze di lavoro“ von Augusto Placanica (1980); „I ‘Conci‘ e la produzione del succo di liquerizia in Calabria“ von Gennaro Matacena (1986); „La dolce industria. Conci e liquirizia in provincia di Cosenza dal XVIII al XX secolo“ von Vittorio Marzi et al. (1991).

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erstreckte sich der Anbau von Süßholz in Kalabrien entlang der gesamten Ionischen Küste, insbesondere an den nördlichen Grenzen zur Lucania und in der weiten Sibari-Ebene, wo die Pflanze besonders reichlich vorhanden war, bis nach Crotone und Reggio Calabria, außerdem im Crati-Tal, das von Cosenza bis zur Sibari-Ebene verläuft, sowie in breiten Streifen entlang der tyrrhenischen Küste.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4))

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Liquirizia di Calabria“ im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) Nr. 294 vom 18. Dezember 2012 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Qualità e sicurezza“ (Qualität und Sicherheit) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.

(4)  Vgl. Fußnote 2.


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