EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document L:2010:098:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 98, 20. April 2010


Display all documents published in this Official Journal
 

ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.098.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 98

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
20. April 2010


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 320/2010 der Kommission vom 19. April 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prosciutto di Sauris (g.g.A.))

1

 

 

Verordnung (EU) Nr. 321/2010 der Kommission vom 19. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

Verordnung (EU) Nr. 322/2010 der Kommission vom 19. April 2010 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2010/221/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)  ( 1 )

7

 

 

2010/222/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. April 2010 über die Beteiligung der Europäischen Kommission an der Globalen Bioenergie-Partnerschaft (GBEP)

12

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 318/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise (ABl. L 97 vom 17.4.2010)

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 320/2010 DER KOMMISSION

vom 19. April 2010

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prosciutto di Sauris (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Prosciutto di Sauris“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und unter Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 35.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Klasse 1.2   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto di Sauris (g.g.A.)


20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 321/2010 DER KOMMISSION

vom 19. April 2010

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

JO

87,5

MA

75,8

TN

110,0

TR

103,2

ZZ

94,1

0707 00 05

MA

50,8

TR

118,1

ZZ

84,5

0709 90 70

MA

48,1

TR

102,4

ZZ

75,3

0805 10 20

EG

50,6

IL

54,6

MA

53,3

TN

47,2

TR

60,8

ZZ

53,3

0805 50 10

EG

65,6

TR

63,6

ZA

71,6

ZZ

66,9

0808 10 80

AR

89,9

BR

83,8

CA

111,7

CL

87,8

CN

86,0

MK

22,1

NZ

105,2

US

139,1

UY

72,9

ZA

88,3

ZZ

88,7

0808 20 50

AR

93,2

CL

102,3

CN

50,4

ZA

101,5

ZZ

86,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 322/2010 DER KOMMISSION

vom 19. April 2010

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2009/10 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 312/2010 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 877/2009 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. April 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 94 vom 15.4.2010, S. 31.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 20. April 2010 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

34,00

1,09

1701 11 90 (1)

34,00

4,70

1701 12 10 (1)

34,00

0,95

1701 12 90 (1)

34,00

4,41

1701 91 00 (2)

39,56

5,60

1701 99 10 (2)

39,56

2,47

1701 99 90 (2)

39,56

2,47

1702 90 95 (3)

0,40

0,28


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/221/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen (2) wird der Seuchenfreiheitsstatus bestimmter Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) anerkannt („anerkannte seuchenfreie Gebiete“) und werden die Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung oder Tilgung von SVC, BKD und IPN genehmigt („genehmigte Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramme“).

(2)

Mitgliedstaaten mit anerkannten seuchenfreien Gebieten oder mit genehmigten Bekämpfungs- oder Tilgungsprogrammen gemäß der Entscheidung 2004/453/EG können zusätzliche Garantien für Sendungen lebender Zuchtfische verlangen, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind und in diese Gebiete verbracht werden sollen. Diese zusätzlichen Garantien beruhen darauf, dass die betreffenden Sendungen aus einem Gebiet mit einem Gesundheitsstatus stammen müssen, der demjenigen des Bestimmungsortes gleichwertig ist.

(3)

Durch die Richtlinie 2006/88/EG wurde die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (3) aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl sieht die Richtlinie 2006/88/EG vor, dass die Entscheidung 2004/453/EG für die Zwecke der Richtlinie 2006/88/EG weiterhin Anwendung findet, bis die notwendigen Vorschriften gemäß der genannten Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erlassen sind.

(4)

Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung von nicht in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten Krankheiten erlassen, wenn sie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren in diesem Mitgliedstaat darstellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung solcher Krankheiten angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(5)

Mitgliedstaaten, denen gestattet wurde, zusätzliche Garantien gemäß der Entscheidung 2004/453/EG zu verlangen, haben die Kommission über die Seuchensituation hinsichtlich der Krankheiten unterrichtet, für welche sie über anerkannte seuchenfreie Gebiete oder genehmigte Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramme verfügen. Sie haben nachgewiesen, dass die Aufrechterhaltung nationaler Maßnahmen in Form von Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG angemessen und notwendig ist.

(6)

Daher sollten Mitgliedstaaten, denen gestattet wurde, zusätzliche Garantien gemäß der Entscheidung 2004/453/EG für die Einfuhr seuchenempfänglicher Tierarten aus Aquakultur in anerkannte seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit genehmigten Bekämpfungs- oder Tilgungsprogrammen zu verlangen, das Recht haben, diese Maßnahmen weiterhin als genehmigte nationale Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG anzuwenden.

(7)

Ferner hat Finnland Informationen zur Stützung der Erkenntnis vorgelegt, dass es nicht mehr notwendig sei, bestimmte Wassereinzugsgebiete als Pufferzonen anzusehen, um den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf SVC und IPN zu schützen.

(8)

Im Interesse der Vereinfachung des EU-Rechts sollten die besonderen Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Sendungen mit Tieren aus Aquakultur und wild lebenden Wassertieren, welche für Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen bestimmt sind, in den Vorschriften und Mustern für Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (4) berücksichtigt werden.

(9)

Die mit diesem Beschluss genehmigten nationalen Maßnahmen sollten nur angewandt werden, solange sie angemessen und notwendig sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Wirkungsweise der nationalen Maßnahmen übermitteln.

(10)

Jeder Verdachtsfall einer relevanten Krankheit in den als seuchenfrei aufgelisteten Gebieten in Anhang I dieses Beschlusses sollte untersucht werden; während der Untersuchung sollten Verbringungssperren verhängt werden, um andere Mitgliedstaaten mit genehmigten nationalen Maßnahmen vor derselben Krankheit zu schützen. Ferner sollten alle nachfolgend bestätigten Fälle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden, um die notwendige Neubewertung der genehmigten nationalen Maßnahmen zu erleichtern.

(11)

Die Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Verbesserung der Seuchensituation bewirken. Im zweiten Halbjahr 2011 sollte die Seuchensituation in den unter diese Programme fallenden Gebieten erneut geprüft und die Zweckmäßigkeit der nationalen Maßnahmen neu bewertet werden. Daher sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass die betreffenden Maßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2011 gelten.

(12)

Im Interesse der Klarheit des EU-Rechts sollte die Entscheidung 2004/453/EG ausdrücklich aufgehoben werden.

(13)

Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollten Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, die von einer gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, unter bestimmten Bedingungen bis zum 30. Juni 2010 in Verkehr gebracht werden dürfen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I und II aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)   Die in Spalte 2 und 4 der Tabelle in Anhang I genannten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten werden als frei von den in Spalte 1 dieser Tabelle aufgelisteten Krankheiten angesehen („seuchenfreie Gebiete“).

(2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 können verlangen, dass folgende, in ein seuchenfreies Gebiet eingeführte Sendungen die Bedingungen gemäß Buchstaben a und b in Bezug auf jene Krankheiten erfüllen, für die es als seuchenfrei angesehen wird:

a)

Tiere aus Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i)

die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii)

die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

iii)

die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;

b)

Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i)

die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii)

die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Artikel 3

Genehmigung nationaler Programme zur Tilgung bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)   Die Programme, welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten angenommen wurden, um die in Spalte 1 dieser Tabelle aufgeführten Krankheiten in den in Spalte 4 aufgelisteten Gebieten zu tilgen („Tilgungsprogramme“), werden genehmigt.

(2)   Während eines Zeitraums bis zum 31. Dezember 2011 können die in der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass Sendungen mit Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, welche in ein Gebiet verbracht werden, das einem Tilgungsprogramm unterliegt, die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen im Hinblick auf die von diesem Tilgungsprogramm abgedeckten Krankheiten erfüllen.

Artikel 4

Berichterstattung

(1)   Bis spätestens zum 30. April jedes Jahres legen die in den Anhängen I und II genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß den Artikeln 2 und 3 genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

(2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst zumindest aktuelle Informationen über:

a)

erhebliche Risiken für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren, die von den Krankheiten ausgehen, gegen die die nationalen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen;

b)

ergriffene nationale Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Seuchenfreiheitsstatus, einschließlich etwaiger durchgeführter Tests; Informationen über solche Tests sind anhand des Musters in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG der Kommission (5) vorzulegen;

c)

die Entwicklung des Tilgungsprogramms, einschließlich etwaiger durchgeführter Tests; Informationen über solche Tests sind anhand des Musters in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG vorzulegen.

Artikel 5

Verdacht auf und Feststellung von Krankheiten in seuchenfreien Gebieten

(1)   Wenn ein in Anhang I genannter Mitgliedstaat das Vorliegen einer Krankheit in einem Gebiet vermutet, das in diesem Anhang als seuchenfreies Gebiet in Bezug auf diese Krankheit aufgelistet ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.

(2)   Wird bei der epidemiologischen Untersuchung die festgestellte Krankheit gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung dieser Krankheit.

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/453/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, denen eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG beigefügt ist, in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2010.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. April 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(4)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(5)  ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.


ANHANG I

Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von den in der Tabelle aufgelisteten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Nordirland, der Insel Man, Jersey und Guernsey

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Nordirland, der Insel Man und Jersey

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Luttojoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen.

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Großbritannien, Nordirland sowie der Insel Man, Jersey und Guernsey


ANHANG II

Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC)

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Großbritannien

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet von Großbritannien

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete des schwedischen Hoheitsgebiets


20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. April 2010

über die Beteiligung der Europäischen Kommission an der Globalen Bioenergie-Partnerschaft (GBEP)

(2010/222/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat die Verbesserung der Versorgungssicherheit und die Senkung der auf ihre Energienutzung zurückzuführenden Treibhausgasemissionen durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie als Ziele für den Energiesektor formuliert. Die Bioenergie ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie für erneuerbare Energien. Die Union verfolgt die nachhaltige Gewinnung von Biomasse und hat Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verabschiedet.

(2)

Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit internationalen Partnern, einschließlich Entwicklungsländern, beteiligt sich die Kommission aktiv an Energiedialogen und anderen Formen der Zusammenarbeit in Energiefragen. Die Vorteile der Bioenergie werden nur dann in vollem Umfang zum Tragen kommen, wenn auch andere Länder Bioenergie-Strategien verfolgen und diese in nachhaltiger Weise umsetzen. Die Verwirklichung einer nachhaltigen Energieerzeugung lässt sich durch angemessene internationale Rahmenbedingungen erheblich beschleunigen.

(3)

Im Aktionsplan von Gleneagles von 2005 billigte die G8-Gruppe den Start einer Globalen Bioenergie-Partnerschaft (GBEP) zur Förderung eines umfassenderen, kosteneffektiven Einsatzes von Biomasse und Biokraftstoffen, insbesondere in Entwicklungsländern. Die Globale Bioenergie-Partnerschaft hat Task Forces zu den Treibhausgasmethoden und zur Nachhaltigkeit ins Leben gerufen, um die Bioenergie auf nachhaltige Weise zu fördern.

(4)

Der Vorsitzende der Globalen Bioenergie-Partnerschaft wandte sich in einem Schreiben vom 12. April 2007 an den Präsidenten Barroso und lud die Kommission zur Teilnahme an der globalen Bioenergie-Partnerschaft ein. Diese Einladung wurde seitdem erneut ausgesprochen.

(5)

Die Beteiligung an der Globalen Bioenergie-Partnerschaft wird der Kommission eine bessere Koordinierung ihrer relevanten internationalen Tätigkeiten im Bereich der Bioenergie und der damit zusammenhängenden Nachhaltigkeitsfragen ermöglichen.

(6)

Die Globale Bioenergie-Partnerschaft ist auf Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen. Diese Beiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet. Die Entscheidung zur Teilnahme verpflichtet die Kommission nicht dazu, finanzielle Beiträge zu gemeinsamen Budgets zu leisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission“) beteiligt sich als Partner an der Globalen Bioenergie-Partnerschaft (GBEP).

Artikel 2

Das für Energie zuständige Mitglied der Kommission oder sein benannter Vertreter wird ermächtigt, das Mandat der Globalen Bioenergie-Partnerschaft im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Brüssel, den 19. April 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


Berichtigungen

20.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/13


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 318/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

( Amtsblatt der Europäischen Union L 97 vom 17. April 2010 )

Seite 12, Titel, Nummer der Verordnung:

anstatt:

„(EU) Nr. 318/2010“

muss es heißen:

„(EU) Nr. 319/2010“.


Top