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Amtsblatt der Europäischen Union, L 263, 28. September 2012


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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.263.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
28. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

1

 

 

2012/523/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

2

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 881/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Rotbarsche im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Portugals

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 882/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet IV, in den EU-Gewässern des Gebiets IIa sowie in dem Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, für Schiffe unter der Flagge Schwedens

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 883/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 884/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 885/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

18

 

*

Verordnung (EU) Nr. 886/2012 der Kommission vom 21. September 2012 über ein Fangverbot für Butte in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

20

 

*

Verordnung (EU) Nr. 887/2012 der Kommission vom 24. September 2012 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 888/2012 der Kommission vom 25. September 2012 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 889/2012 der Kommission vom 27. September 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 890/2012 der Kommission vom 27. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

32

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 891/2012 der Kommission vom 27. September 2012 zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission vom 27. September 2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 893/2012 der Kommission vom 27. September 2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2012

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/524/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Ernennung eines tschechischen Mitglieds und eines tschechischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

41

 

 

2012/525/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

42

 

 

2012/526/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Ernennung eines estnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

43

 

*

Beschluss 2012/527/GASP des Rates vom 27. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19) (ABl. L 253 vom 20.9.2012)

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens am 2. August 2012 abgeschlossen worden ist.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2007/641/EG über den Abschluss der mit der Republik Fidschi-Inseln nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Artikel 37 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit abgehaltenen Konsultationen

(2012/523/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und zuletzt geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4), insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2007/641/EG (5) wurde gefasst, um geeignete Maßnahmen zu treffen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente und die in Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufgeführten Werte verletzt worden waren.

(2)

Diese Maßnahmen wurden mit den Beschlüssen 2009/735/EG (6), 2010/208/EU (7), 2010/589/EU (8), 2011/219/EU (9) und 2011/637/EU (10) des Ratesverlängert, da Fidschi nicht nur wichtige, in den Konsultationen vom April 2007 vereinbarte Verpflichtungen, die wesentliche Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit betreffen, noch nicht erfüllt hat, sondern es auch zu erheblichen Rückschritten hinsichtlich einer Reihe dieser Verpflichtungen gekommen ist.

(3)

Seit Anfang 2012 haben jedoch einige positive Entwicklungen bei der Wiederherstellung der Demokratie in Fidschi stattgefunden und sollten anerkannt werden. Eine Wiederaufnahme der Programmierung künftiger Entwicklungshilfe sollte daher in Betracht gezogen werden.

(4)

Der Beschluss 2007/641/EG läuft am am 30. September 2012 aus. Es ist zweckmäßig, seine Geltungsdauer zu verlängern und den Inhalt der geeigneten Maßnahmen entsprechend zu aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/641/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2013. Eine Überprüfung erfolgt regelmäßig mindestens alle sechs Monate.“

2.

Der Anhang wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses ist an die Republik Fidschi gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 15.

(6)  ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 43.

(7)  ABl. L 89 vom 9.4.2010, S. 7.

(8)  ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 10.

(9)  ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 2.

(10)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 1.


ANHANG

H.E. Ratu Epeli NAILATIKAU

Präsident der Republik Fidschi

Suva

Republik Fidschi

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Europäische Union (EU) misst Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und Artikel 3 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit große Bedeutung bei. Die AKP-EU-Partnerschaft beruht auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und die Grundlage unserer Beziehungen bilden.

Am 11. Dezember 2006 verurteilte der Rat der EU die Machtübernahme durch das Militär in der Republik Fidschi (Fidschi).

Da die am 5. Dezember 2006 erfolgte Machtübernahme durch das Militär eine Verletzung der wesentlichen Elemente im Sinne von Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens darstellt, forderte die EU Fidschi nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu Konsultationen auf, um die Lage eingehend zu prüfen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Der förmliche Teil dieser Konsultationen begann am 18. April 2007 in Brüssel. Die EU begrüßte, dass die Interimsregierung damals eine Reihe zentraler Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, die unten aufgeführt sind, bestätigte und positive Ansatzpunkte für ihre Erfüllung vorschlug.

Leider ist es seither zu einer Reihe von Rückschritten gekommen, vor allem im April 2009, so dass Fidschi einige seiner Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung der Verfassung, den erheblichen Aufschub der Parlamentswahlen sowie Menschenrechtsverletzungen. Trotz der starken Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtungen sind diese größtenteils weiterhin von besonderer Relevanz für die derzeitige Lage in Fidschi; daher sind sie diesem Schreiben beigefügt. Da Fidschi einseitig beschlossen hat, einer Reihe zentraler Verpflichtungen nicht nachzukommen, musste das Land Einbußen bei den Entwicklungsgeldern hinnehmen.

Obwohl einige Menschenrechte und Grundfreiheiten nach wie vor beschränkt sind, sind seit Anfang 2012 einige positive Schritte unternommen worden, insbesondere die Aufhebung der Notstandsverordnungen am 7. Januar 2012 und die Ankündigung eines politischen Prozesses am 9. März 2012, der bis März 2013 zu einer neuen Verfassung und zur Wiederherstellung einer konstitutionellen Demokratie durch Parlamentsneuwahlen spätestens im September 2014 führen soll.

In Anerkennung dieser Entwicklungen bringt die EU im Geiste der Partnerschaft, die den Grundstein des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bildet, ihre Bereitschaft zum Ausdruck, einen neuen förmlichen Dialog über diese Entwicklungen aufzunehmen. Ein solcher förmlicher Dialog könnte anlässlich einer Überprüfungsmission im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ins Auge gefasst werden, die nach dem für März 2013 erwarteten erfolgreichen Abschluss eines inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozesses stattfinden würde.

Daher hat die EU beschlossen, die geeigneten Maßnahmen für Fidschi als erste Reaktion auf die von Fidschi unternommenen Schritte zu verlängern und zu ändern, um insbesondere die Aufnahme von Programmierungsgesprächen für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zu gegebener Zeit die Notifizierung eines Richtbetrags für Fidschi zu ermöglichen. Die Programmierungsdokumente für den 11. EEF sollen dann mit der künftigen, demokratisch gewählten Regierung fertiggestellt, unterzeichnet und umgesetzt werden. Folglich ist es von besonderer Bedeutung, dass die Interimsregierung sich zu einem inklusiven, überzeugenden und transparenten Verfassungskonsultationsprozess und internen politischen Dialog verpflichtet und insbesondere ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit erfüllt und die noch bestehenden Beschränkungen aufhebt. Wenngleich sich die Position der EU stets auf die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und auf dessen fundamentale Grundsätze stützt, vor allem was die zentrale Rolle des Dialogs und die Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU keine vorzeitigen Schlussfolgerungen bezüglich des Ausgangs dieses Dialogs zieht.

Sollten die vorgesehene Überprüfung und der ins Auge gefasste förmliche Dialog zu einem positiven Ergebnis führen, verpflichtet sich die EU zu einer weiteren wohlwollenden Überprüfung der geeigneten Maßnahmen. Sollte sich hingegen die Lage in Fidschi nicht verbessern, muss Fidschi mit weiteren Einbußen bei den EU-Entwicklungsgeldern rechnen. Insbesondere wird für die künftigen Beschlüsse der EU über das Nationale Richtprogramm für Fidschi im Rahmen des 11. EEF die Bewertung der weiteren Fortschritte, die bei Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erzielt werden, maßgeblich sein.

Bis der förmliche Dialog stattgefunden hat, fordert die EU Fidschi auf, den intensiven politischen Dialog fortzusetzen und zu verstärken.

Die geeigneten Maßnahmen betreffen Folgendes:

Die humanitäre Hilfe und die unmittelbare Unterstützung für die Zivilgesellschaft und bedürftige Bevölkerungsgruppen können fortgesetzt werden.

Die laufenden Kooperationsmaßnahmen, vor allem im Rahmen des 8. und des 9. EEF, konnten fortgesetzt werden.

Kooperationsmaßnahmen, die die Rückkehr zur Demokratie und die Verbesserung der Staatsführung fördern, können fortgesetzt werden, es sei denn, es treten besonders außergewöhnliche Umstände ein.

Die Umsetzung der für 2006 vorgesehenen Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform konnte erfolgen. Die Finanzierungsvereinbarung wurde auf technischer Ebene am 19. Juni 2007 von Fidschi unterzeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Finanzierungsvereinbarung eine Suspensivklausel enthält.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2007 wurde auf Null gesetzt.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2008 war von Nachweisen für glaubwürdige und rechtzeitige Vorbereitungen auf die Wahlen im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen abhängig gemacht worden — dies betraf vor allem die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform im Einklang mit der Verfassung — sowie von Maßnahmen, mit denen das Funktionieren des Wahlamts sichergestellt werden sollte, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung. Die Zuweisung für 2008 wurde am 31. Dezember 2009 gestrichen.

Die Mittelzuweisung für den Zuckersektor für 2009 wurde im Mai 2009 ebenfalls gestrichen, da die Interimsregierung beschlossen hatte, die allgemeinen Wahlen auf September 2014 zu verschieben.

Die Mittelzuweisung für 2010 wurde vor dem 1. Mai 2010 gestrichen, da keine Fortschritte im Demokratisierungsprozess festzustellen waren. Angesichts der kritischen Lage des Zuckersektors wurde jedoch ein Teil der Mittel als Direkthilfe für die unmittelbar von der Zuckerproduktion abhängige Bevölkerung vorgesehen, um negative soziale Folgen abzufedern. Diese Gelder werden nicht über Regierungskanäle bereitgestellt, sondern von der EU-Delegation in Suva zentral verwaltet.

Das Mehrjahresrichtprogramm 2011-2013 für Begleitmaßnahmen zur Zuckerreform kann erstellt und unterzeichnet werden.

Die Bereitstellung des Richtbetrags im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2011-2013 für Begleitmaßnahmen für vormalige Vertragsstaaten des Zuckerprotokolls hängt davon ab, ob eine Einigung im Konsultationsprozess erzielt wird. Sollte keine Einigung erzielt werden, können nur soziale Abfederungsmaßnahmen für eine Finanzierung aus diesen Mitteln in Betracht gezogen werden.

Die Vorbereitung der Programmierung für den 11. EEF kann eingeleitet werden, so dass Fidschi mit der Notifikation eines Richtbetrags zu gegebener Zeit rechnen kann.

Gezielte Unterstützung bei der Vorbereitung und Erfüllung zentraler Verpflichtungen, vor allem bei der Vorbereitung und/oder Organisation von Wahlen ist möglich.

Die regionale Zusammenarbeit und die Beteiligung Fidschis an dieser bleiben unberührt.

Die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit den in der Anlage dieses Schreibens aufgeführten Bestimmungen über den regelmäßigen Dialog, die wirksame Zusammenarbeit mit Bewertungs- und Kontrollmissionen und die Berichterstattung.

Darüber hinaus erwartet die EU von Fidschi eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Pazifik-Insel-Forum bei der Umsetzung der von der Eminent Persons‘ Group abgegebenen Empfehlungen, die vom Forum der Außenminister auf deren Tagung vom 16. März 2007 in Vanuatu gebilligt wurden. Die EU begrüßt die jüngsten Fortschritte bei der Zusammenarbeit mit der Minister-Kontaktgruppe des Pazifik-Insel-Forums, die mit dem Auftrag eingesetzt wurde, die Fortschritte Fidschis bei der Vorbereitung der Wahlen und ihrer Rückkehr zur Demokratie zu überwachen.

Die EU wird die Entwicklung der Lage in Fidschi weiter aufmerksam verfolgen. Nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird mit Fidschi ein intensiver politischer Dialog geführt, um die Achtung der Menschenrechte, die Wiederherstellung der Demokratie und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen. Dieser intensive Dialog wird so lange geführt, bis beide Parteien zu dem Schluss kommen, dass er seinen Zweck erfüllt hat.

Kommt es seitens der Interimsregierung zu einer Verlangsamung, einem Abbruch oder einer Umkehrung der Erfüllung der Verpflichtungen, behält sich die EU vor, die geeigneten Maßnahmen neu anzupassen.

Die EU betont, dass die Privilegien, die Fidschi im Rahmen der Zusammenarbeit mit der EU gewährt werden, von der Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Achtung der im Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit genannten Werte abhängen. Um die EU davon zu überzeugen, dass die Interimsregierung uneingeschränkt bereit ist, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bei deren Erfüllung baldige und umfassende Fortschritte erzielt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Die Präsidentin

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

ANLAGE ZUM ANHANG

MIT DER REPUBLIK FIDSCHI VEREINBARTE VERPFLICHTUNGEN

A.   Achtung der demokratischen Grundsätze

Verpflichtung Nr. 1

Abhängig von den Ergebnissen einer Beurteilung, die durch vom Sekretariat des Pazifik-Insel-Forums benannte unabhängige Prüfer vorzunehmen ist, finden binnen 24 Monaten ab dem 1. März 2007 freie und faire Parlamentswahlen statt. Die Vorbereitungen für die Abhaltung der Wahlen werden anhand vereinbarter Benchmarks gemeinsam überwacht sowie erforderlichenfalls angepasst oder geändert. Dies setzt insbesondere Folgendes voraus:

Die Interimsregierung verabschiedet bis 30. Juni 2007 einen Zeitplan mit den Daten für den Abschluss der verschiedenen Schritte zur Vorbereitung der Parlamentsneuwahlen.

Der Zeitplan enthält den zeitlichen Rahmen für die Volkszählung, die Neufestlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform.

Die Festlegung der Wahlbezirke und die Wahlreform werden im Einklang mit der Verfassung durchgeführt.

Es werden Maßnahmen getroffen, um das Funktionieren des Wahlamts sicherzustellen, einschließlich der Ernennung eines Wahlinspektors bis 30. September 2007 im Einklang mit der Verfassung.

Die Ernennung des Vizepräsidenten erfolgt im Einklang mit der Verfassung.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung trägt bei der Verabschiedung wichtiger gesetzlicher, steuerlicher und sonstiger politischer Initiativen und Änderungen den Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und allen übrigen relevanten Akteuren Rechnung.

B.   Rechtsstaatlichkeit

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung bemüht sich nach besten Kräften, auf Einschüchterung abzielende Erklärungen von Sicherheitsorganen zu verhindern.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung wahrt die Verfassung von 1997 und garantiert ein normales und unabhängiges Funktionieren der verfassungsmäßigen Institutionen wie der fidschianischen Menschenrechtskommission, der Kommission für den öffentlichen Dienst und der Kommission für die Verfassungsorgane. Die wesentliche Unabhängigkeit und das Funktionieren des Großen Rates der Stammeshäuptlinge bleiben gewahrt.

Verpflichtung Nr. 3

Die Unabhängigkeit der Justiz wird uneingeschränkt geachtet, sie kann ihre Tätigkeit frei ausüben, und ihre Urteile werden von allen betroffenen Parteien respektiert. Dabei wird insbesondere Folgendes gewährleistet:

Die Interimsregierung sichert zu, dass bis 15. Juli 2007 das Gericht nach Section 138 (3) der Verfassung benannt wird.

Jegliche Ernennung und/oder Entlassung von Richtern erfolgt künftig in striktem Einklang mit den verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften.

Es kommt zu keinerlei Eingriffen, gleich welcher Art, seitens des Militärs, der Polizei oder der Interimsregierung in die gerichtliche Tätigkeit; dabei werden auch die Rechtsberufe uneingeschränkt geachtet.

Verpflichtung Nr. 4

Sämtliche strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption werden über die geeigneten gerichtlichen Kanäle abgewickelt, und alle etwaigen anderen Organe, die errichtet werden, um mutmaßlichen Fällen von Korruption nachzugehen, handeln innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

C.   Menschenrechte und Grundfreiheiten

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der in Fidschi gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Foren geprüft oder behandelt werden.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung hebt die Notstandsverordnungen im Mai 2007 auf, sofern keine Bedrohungen der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung sorgt dafür, dass die fidschianische Menschenrechtskommission vollkommen unabhängig und im Einklang mit der Verfassung arbeitet.

Verpflichtung Nr. 4

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit werden in allen ihren Formen entsprechend der Verfassung uneingeschränkt gewahrt.

D.   Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen

Verpflichtung Nr. 1

Die Interimsregierung verpflichtet sich zu einem regelmäßigen Dialog, um die Überprüfung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, und gewährt den Instanzen und Vertretern der EU und der Europäischen Kommission uneingeschränkten Zugang zu Informationen über alle Angelegenheiten, die die Menschenrechte sowie die friedliche Wiederherstellung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Fidschi betreffen.

Verpflichtung Nr. 2

Die Interimsregierung arbeitet uneingeschränkt mit etwaigen von der EU entsandten Missionen zusammen, die die Fortschritte bewerten und überwachen.

Verpflichtung Nr. 3

Die Interimsregierung übermittelt ab dem 30. Juni 2007 alle drei Monate Fortschrittsberichte zu den wesentlichen Elementen des Cotonou-Abkommens und den Verpflichtungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Fragen nur durch einen pragmatischen Ansatz wirksam angegangen werden können, der den gegenwärtigen Fakten Rechnung trägt und sich auf die Zukunft konzentriert.


VERORDNUNGEN

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 880/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere in Bezug auf deren Anerkennung und auf Vertragsverhandlungen. Diese Vorschriften sind mit Blick auf die Bedingungen für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen zu ergänzen, indem die Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten präzisiert werden und unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sichergestellt wird, dass die anzuwendenden Vorschriften die desjenigen Mitgliedstaats sind, in dem ein erheblicher Teil der Tätigkeiten solcher Organisationen oder Vereinigungen stattfindet.

(2)

Darüber hinaus sind Vorschriften für die Einrichtung einer länderübergreifenden Zusammenarbeit und die Bedingungen für die in diesem Fall zu leistende Amtshilfe festzulegen. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann.

(3)

Für die Berechnung der Rohmilchmengen, die von den Verhandlungen zwischen anerkannten Erzeugerorganisationen und Rohmilch verarbeitenden Betrieben oder Abholern erfasst werden, sollten zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. Zur Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Schwankungen in der Milcherzeugung sollte bei der Berechnung die von den Verhandlungen für den Lieferzeitraum erfasste Rohmilchmenge mit der geschätzten Milcherzeugungsmenge verglichen werden, die für diesen Zeitraum repräsentativ ist, um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sitz

(1)   Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.

(2)   Die länderübergreifende Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen, im Folgenden „länderübergreifende Vereinigung“ genannt, nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedsorganisationen verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.

Artikel 2

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, ist für Folgendes zuständig:

a)

die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 126a Absatz 4 der genannten Verordnung;

b)

die im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden;

c)

auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Informationen und Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b leisten die anderen Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, jede erforderliche Amtshilfe, einschließlich der Übermittlung aller einschlägigen Informationen.

(3)   Führt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen Verhandlungen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, so leisten die beteiligten Mitgliedstaaten einander jede erforderliche Amtshilfe.

Artikel 3

Berechnung der Rohmilchmengen für die Verhandlung

Für die Zwecke von Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Berechnung der Verhandlungsobergrenzen der Lieferzeitraum der von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilch und jahreszeitlich bedingte Schwankungen in der Milcherzeugung berücksichtigt, sofern diese Schwankungen signifikant sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 881/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Rotbarsche im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

38/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

Gebiet

NAFO 3M

Zeitpunkt

21.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 882/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet IV, in den EU-Gewässern des Gebiets IIa sowie in dem Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

39/TQ44

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/2A3AX4

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

Zeitpunkt

3.9.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 883/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

40/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

COD/1N2AB.

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

I und II (norwegische Gewässer)

Zeitpunkt

21.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 884/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

41/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

HAD/1N2AB.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

I und II (norwegische Gewässer)

Zeitpunkt

21.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 885/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

42/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

POK/1N2AB.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

I und II (norwegische Gewässer)

Zeitpunkt

21.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 886/2012 DER KOMMISSION

vom 21. September 2012

über ein Fangverbot für Butte in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

43/TQ43

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

LEZ/2AC4-C

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

30.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 887/2012 DER KOMMISSION

vom 24. September 2012

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

37/TQ44

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Zeitpunkt

31.8.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/24


VERORDNUNG (EU) Nr. 888/2012 DER KOMMISSION

vom 25. September 2012

über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

45/TQ43

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

HAD/7X7A34

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

7.9.2012


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2012 DER KOMMISSION

vom 27. September 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere zeigen die genannten Quellen für Sendungen mit Brassica oleracea („Chinesischer Brokkoli“) aus China ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Haselnüsse

(in der Schale oder geschält)

0802 21 00; 0802 22 00

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesischer Brokkoli“) (13)

ex 0704 90 90

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902

China (CN)

Aluminium

10

(Lebensmittel)

 

Pomelos

ex 0805 40 00

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

Tee, auch aromatisiert

0902

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

Bittergurke

(Momordica charantia)

ex 0709 99 90; ex 0710 80 95

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Pfirsiche (ausgenommen Nektarinen)

0809 30 90

Granatäpfel

ex 0810 90 75

Erdbeeren

0810 10 00

(Lebensmittel — frisches Obst und Gemüse)

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99; 0710 80 51; ex 0710 80 59

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 85

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

50

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

Curry (Paprikaerzeugnisse)

0910 91 05

Muskatnüsse

(Myristica fragans)

0908 11 00, 0908 12 00

Muskatblüte

(Myristica fragans)

0908 21 00, 0908 22 00

Ingwer

(Zingiber officinale)

0910 11 00, 0910 12 00

Curcuma longa (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Futtermittelzusatzstoffe und -vormischungen

ex 2309; 2917 19 90; ex 2817 00 00; ex 2820 90 10; ex 2820 90 90; ex 2821 10 00; ex 2825 50 00; ex 2833 21 00; ex 2833 25 00; ex 2833 29 20; ex 2833 29 80; ex 2835; ex 2836; ex 2839; 2936

Indien (IN)

Cadmium und Blei

10

(Futtermittel)

 

Okra

ex 0709 99 90

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

50

(Lebensmittel — frisch)

 

Muskatnüsse

(Myristica fragans)

0908 11 00, 0908 12 00

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

Muskatblüte

(Myristica fragans)

0908 21 00, 0908 22 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00; ex 1106 30 90; ex 2008 99 99

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

Peru (PE)

Aflatoxine und Ochratoxin A

10

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

Thailand (TH)

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

Minze

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 85

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00; ex 0710 22 00

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0710 80 51

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

Südafrika (ZA)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben (beispielsweise ‚ex 1006 30‘: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten).

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb, Mandipropamid.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyrifos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-Methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere), Profenofos, Trifluralin, Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere)).

(11)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-Methyl, Fenthoat, Methidathion.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-Methyl und Triforin.

(13)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef. var. Italica Plenck, Cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(14)  Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil, Carbendazim, Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.“


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 890/2012 DER KOMMISSION

vom 27. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,9

XS

50,7

ZZ

54,3

0707 00 05

MK

20,6

TR

126,8

ZZ

73,7

0709 93 10

TR

120,3

ZZ

120,3

0805 50 10

AR

93,3

CL

91,5

TR

74,7

UY

67,8

ZA

98,6

ZZ

85,2

0806 10 10

MK

33,3

TR

126,5

ZZ

79,9

0808 10 80

BR

89,7

CL

127,3

NZ

139,0

US

145,0

ZA

106,0

ZZ

121,4

0808 30 90

AR

193,5

CN

75,6

TR

111,6

ZZ

126,9

0809 30

TR

147,0

ZZ

147,0

0809 40 05

IL

60,4

ZZ

60,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.9.2012   

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L 263/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 891/2012 DER KOMMISSION

vom 27. September 2012

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2012 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang I derselben Verordnung auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Verordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4119 – 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 – 09.4116 – 09.4117 – 09.4118 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 – 09.4128 – 09.4129 – 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden.

(7)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2012 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 – 09.4119 – 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2012 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2012

Für den Teilzeitraum Oktober 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

2 192 617

b)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2012

Thailand

09.4112

17,878236 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

 (3)

Indien

09.4117

 (4)

Pakistan

09.4118

 (4)

Andere Ursprungsländer

09.4119

75,033342 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (5)

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2012

Für den Teilzeitraum Oktober 2012 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,074602 %

0


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(3)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: Somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


28.9.2012   

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L 263/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 892/2012 DER KOMMISSION

vom 27. September 2012

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gelten die cif-Preise bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker für die in Anhang IV Abschnitt II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmte Standardqualität als „repräsentative Preise“.

(2)

Bei der Festsetzung dieser repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 24 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, sind im Falle von Weißzucker bei den zugrunde gelegten Angeboten die Zu- bzw. Abschläge gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorzunehmen. Bei Rohzucker empfiehlt sich die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind bei Erfüllung der Bedingungen von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2012 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 12 10 (1)

35,54

0,49

1701 12 90 (1)

35,54

3,95

1701 13 10 (1)

35,54

0,62

1701 13 90 (1)

35,54

4,24

1701 14 10 (1)

35,54

0,62

1701 14 90 (1)

35,54

4,24

1701 91 00 (2)

44,46

4,13

1701 99 10 (2)

44,46

1,00

1701 99 90 (2)

44,46

1,00

1702 90 95 (3)

0,44

0,25


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 893/2012 DER KOMMISSION

vom 27. September 2012

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) gilt der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse für die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmte Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


ANHANG

Ab dem 1. Oktober 2012 geltende repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

13,43

0

1703 90 00 (2)

14,13

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


BESCHLÜSSE

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Ernennung eines tschechischen Mitglieds und eines tschechischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/524/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der tschechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Pavel BÉM ist der Sitz eines Mitglieds im Ausschuss der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Milada EMMEROVÁ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Bohuslav SVOBODA, primátor hlavní město Praha,

und

b)

zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:

Herr Milan CHOVANEC, hejtman Plzeňský kraj.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/42


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Ernennung eines deutschen Mitglieds und eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen

(2012/525/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Peter MÜLLER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Stephan TOSCANI ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Frau Helma KUHN-THEIS, Bevollmächtigte für Europaangelegenheiten,

und

b)

zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen:

Frau Isolde RIES, Vizepräsidentin des Landtages des Saarlandes.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Ernennung eines estnischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2012/526/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der estnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Teet KALLASVEE ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:

Herr Georg LINKOV, Mayor of Kärdla.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/44


BESCHLUSS 2012/527/GASP DES RATES

vom 27. September 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/573/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau erlassen (1).

(2)

Angesichts der Fortschritte im Hinblick auf eine politische Lösung des Transnistrien-Konflikts und die Wiederherstellung des freien Personenverkehrs über die Verwaltungsgrenze der transnistrischen Region sollten die in Bezug auf Anhang I des Beschlusses 2010/573/GASP geltenden restriktiven Maßnahmen aufgehoben werden.

(3)

Die in Bezug auf Anhang II des Beschlusses 2010/573/GASP geltenden restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 30. September 2013 verlängert werden. Um jedoch Fortschritte im Hinblick auf die Bewältigung der noch verbleibenden Probleme in Bezug auf die Schulen, die die lateinische Schrift verwenden, zu fördern, sollten die in der Liste des Anhangs II des Beschlusses 2010/573/GASP aufgeführten Personen von der Liste gestrichen werden.

(4)

Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/573/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die im Anhang genannt sind und für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach Maßgabe der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen der Liste im Anhang an, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau erfordern.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

4.

Anhang I wird gestrichen.

5.

Anhang II erhält die Fassung des Wortlauts im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2010, S. 54.


ANHANG

„ANHANG

Personen nach Artikel 1 Absatz 1

…“


Berichtigungen

28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/46


Berichtigung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 253 vom 20. September 2012 )

Auf Seite 20, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„Die manuelle Echtheitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.“

muss es heißen:

„Die manuelle Umlauffähigkeitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.“

Auf Seite 20, Artikel 6 Absatz 2:

anstatt:

„Die automatisierte Echtheitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.“

muss es heißen:

„Die automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.“

Auf Seite 21, Anhang I, Tabelle 1 Nr. B.4 Spalte 3 Satz 2:

anstatt:

„Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.“

muss es heißen:

„Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder andere automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.“

Auf Seite 22, Anhang I, Tabelle 2 Nr. 3, Spalte 1 und 2, Sätze 1 und 2:

anstatt:

„Schalterpersonal-Recyclinggeräte (‚teller assistant recycling machines, TARM‘): Schalterpersonal-Recyclinggeräte sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Schalterpersonal-Recyclinggeräte können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.“

muss es heißen:

„Automatische Recycling-Kassentresore (‚teller assistant recycling machines, TARM‘): Automatische Recycling-Kassentresore sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Automatische Recycling-Kassentresore können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.“

Auf Seite 22, Anhang I, Tabelle 2 Nr. 4 Spalte 1 und 2, Satz 1:

anstatt:

„Schalterpersonal-Geräte (‚teller assistant machines, TAM‘): Schalterpersonal-Geräte sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen.“

muss es heißen:

„Automatische Kassentresore (‚teller assistant machines, TAM‘): Automatische Kassentresore sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen.“

Auf Seite 24, Anhang IIa, Tabelle 1, Besondere Regelungen Nr. 2, Satz 1:

anstatt:

„Euro-Banknoten der Kategorie 3 können nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden.“

muss es heißen:

„Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden.“

Auf Seite 25, Anhang IIa, Tabelle 2, Besondere Regelungen Nr. 1, Satz 1:

anstatt:

„Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 können nicht physisch getrennt werden.“

muss es heißen:

„Euro-Banknoten der Kategorie 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden.“

Auf Seite 25, Anhang IIb, Tabelle 1 Nr. 2 und 3, Spalte 4, Satz 2:

anstatt:

„Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“

muss es heißen:

„Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.“


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