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Document C:2006:040:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 40, 17. Februar 2006


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
17. Februar 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 040/1

Erklärung der Niederlande nach Artikel 5 und Artikel 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

1

2006/C 040/2

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Königreich Spanien und dem Rat der Europäischen Union

2

2006/C 040/3

Erklärung der Slowakischen Republik nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

4

 

Kommission

2006/C 040/4

Euro-Wechselkurs

6

2006/C 040/5

Kurzbeschreibung der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe ( 1 )

7

2006/C 040/6

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4138 — DZ Equity/L-Bank/Hornschuch) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2006/C 040/7

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3865 — Trinecke/VVT) ( 1 )

10

2006/C 040/8

Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

11

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 040/9

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — eTEN 2006/1

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/1


Erklärung der Niederlande nach Artikel 5 und Artikel 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(2006/C 40/01)

Die niederländische Regierung beehrt sich, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Nach Artikel 5 und 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die Mitgliedstaaten in einer Erklärung die Sozialvorschriften, auf die diese Verordnung anwendbar ist, bekannt zu geben und Sie darüber zu unterrichten.

Die niederländische Regierung wünscht, die Erklärung in einem Punkt zu ändern. Diese Änderung steht mit dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Zusammenhang.

Am 1. Januar 2006 wurde das Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung durch das Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Das Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bleibt lediglich für Personen, die bereits Leistungen erhalten, in Kraft.

Daraus ergibt sich folgende Änderung:

In Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung angeführte Rechtsvorschriften und Systeme

Leistungen bei Invalidität, einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind:

„das Gesetz vom 18. Februar 1966 (Stb. 1966, 84) über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung“ wird ersetzt durch „das Gesetz vom 10. November 2005 (Stb. 2005, 572) zur Förderung des Verrichtens einer Arbeit entsprechend der Arbeitsfähigkeit oder der Wiederaufnahme einer Arbeit durch teilweise arbeitsunfähige Versicherte und zur Regelung eines Einkommens dieser Personen sowie von Versicherten, die vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig sind (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit)“.


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/2


VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH SPANIEN UND DEM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

(2006/C 40/02)

Das Königreich Spanien einerseits und der Rat der Europäischen Union andererseits,

eingedenk der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union,

in der Erwägung, dass es neben den in der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates genannten Sprachen in der Union andere Sprachen gibt, deren Status durch die Verfassung eines Mitgliedstaats im gesamten Hoheitsgebiet desselben oder einem Teil davon anerkannt wird oder deren Gebrauch als Landessprache gesetzlich zulässig ist,

in der Erwägung, dass im Rahmen der Bemühungen um mehr Bürgernähe der Union der Reichtum und die Vielfalt ihrer Sprachen stärker berücksichtigt werden müssen und dass die Möglichkeit der Bürger, in ihren Beziehungen mit den Institutionen diese anderen Sprachen verwenden zu können, ein wichtiger Faktor ist, wenn erreicht werden soll, dass sich die Unionsbürger mit den politischen Vorhaben der Europäischen Union stärker identifizieren,

sind übereingekommen, diese Verwaltungsvereinbarung zu schließen, mit der der amtliche Gebrauch der Sprachen, deren Status in der spanischen Verfassung neben dem des Kastilischen/Spanischen anerkannt wird, im Rat ermöglicht wird:

Schriftliche Mitteilungen an den Rat der Europäischen Union

1.

Will ein spanischer Staatsbürger gemäß spanischem Recht eine schriftliche Mitteilung in einer der Sprachen, deren Status neben dem des Spanischen/Kastilischen in der spanischen Verfassung anerkannt wird, an den Rat richten, so gilt Folgendes:

a)

Er übermittelt die Mitteilung an die von der spanischen Regierung zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle, die sie zusammen mit einer Übersetzung ins Spanische/Kastilische an das Generalsekretariat des Rates weiterleitet; als Eingangsdatum gilt, insbesondere wenn der Rat dem Bürger innerhalb einer bestimmten Frist antworten muss, das Datum, an dem der Rat die Übersetzung dieser Stelle erhalten hat.

b)

Der Rat übermittelt seine Antwort in spanischer/kastilischer Sprache an diese Stelle, die von der spanischen Regierung betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten.

c)

Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a übermittelt der Rat seine Antwort in spanischer/ kastilischer Sprache nicht nur der zuständigen Stelle, sondern gleichzeitig auch direkt dem Absender der Mitteilung, wenn er diesem darin eine Frist zur Erwiderung setzt. Dabei hat der Rat den Bürger darauf hinzuweisen, dass diese Frist mit dem Datum des Empfangs der Antwort in spanischer/kastilischer Sprache beginnt. Der Rat übermittelt eine Abschrift seiner Antwort an die zuständige Stelle, die von der spanischen Regierung damit betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten. Der Rat setzt den Bürger von der Übermittlung in Kenntnis. Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

3.

Wird eine Mitteilung in einer der unter Nummer 1 genannten Sprachen von einem spanischen Staatsbürger direkt an den Rat gerichtet, so sendet dieser sie an den Absender zurück; dabei weist der Rat diesen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Mitteilung in der betreffenden Sprache über die von der spanischen Regierung zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle an ihn zu richten.

4.

Die Parteien dieser Verwaltungsvereinbarung verpflichten sich, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die Normen für die Vertraulichkeit der von der Vereinbarung betroffenen Mitteilungen jederzeit gewahrt werden; dies gilt insbesondere für die Übersetzungen, die die von der spanischen Regierung benannte zuständige Stelle anfertigt.

Mündliche Beiträge während einer Ratstagung

5.

Gegebenenfalls kann einem Vertreter Spaniens während einer Ratstagung der Gebrauch einer der Sprachen, deren Status neben dem des Spanischen/Kastilischen in der spanischen Verfassung anerkannt wird, unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

a)

Die Ständige Vertretung Spaniens übermittelt dem Generalsekretariat des Rates jeweils zu Beginn eines Halbjahrs eine unverbindliche Liste der Ratstagungen, zu denen voraussichtlich ein Antrag auf Verwendung einer der vorgenannten Sprachen gestellt werden wird.

b)

Die Ständige Vertretung Spaniens übermittelt dem Generalsekretariat des Rates mindestens sieben Wochen vor der betreffenden Ratstagung den Antrag eines Vertreters Spaniens, der bei seinen mündlichen Beiträgen eine der vorgenannten Sprachen verwenden möchte (passive Verdolmetschung); spätestens 14 Kalendertage vor der Ratstagung ist dieser Antrag endgültig zu bestätigen.

c)

Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, das Generalsekretariat des Rates teilt der Ständigen Vertretung Spaniens nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst mit, dass die erforderlichen personellen und materiellen Mittel nicht zur Verfügung stehen.

6.

Für die direkten und indirekten Kosten der passiven Verdolmetschung — einschließlich der Kosten im Falle einer Absage —, die dem Rat vom Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst in Rechnung gestellt werden, hat die Ständige Vertretung Spaniens entsprechend den Nummern 11 und 12 aufzukommen.

Veröffentlichung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte

7.

Die spanische Regierung oder die von ihr zu diesem Zweck benannte Stelle kann von den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte der Europäischen Union beglaubigte Übersetzungen in den vorgenannten Sprachen anfertigen und dem Generalsekretariat des Rates auf elektronischem Wege übermitteln.

8.

Der Rat verwahrt die beglaubigten Übersetzungen in seinen Archiven und stellt jedem Unionsbürger auf Antrag eine Abschrift davon — möglichst in elektronischer Form — zur Verfügung.

9.

Der Rat richtet auf seiner Website einen Link zur Website der spanischen Regierung ein, auf der die genannten Übersetzungen abgerufen werden können. Auf der Website des Rates wird in den Amts- und Arbeitssprachen darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzungen übernehmen und dass die Übersetzungen keine Rechtswirkung besitzen.

10.

In jeder beglaubigten Übersetzung wird darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzung übernehmen und dass die Übersetzung keine Rechtswirkung besitzt. Ein entsprechender Hinweis in der betreffenden Sprache erfolgt auf der ersten Seite und in der Kopfzeile aller weiteren Seiten einer jeden beglaubigten Übersetzung sowie auf der Begrüßungsseite der Website der spanischen Regierung, auf der die Übersetzungen abgerufen werden können.

Kosten

11.

Die spanische Regierung kommt für die direkten und indirekten Kosten auf, die dem Rat durch die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung entstehen.

12.

Zu diesem Zweck übermittelt das Generalsekretariat des Rates der Ständigen Vertretung Spaniens halbjährlich eine genaue Aufstellung der vorgenannten Kosten. Diese sind von der Ständigen Vertretung Spaniens innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu erstatten.

Schlussbestimmungen

13.

Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die spanische Regierung dem Generalsekretariat des Rates mitteilt, welche Stelle von ihr mit der Ausführung der unter den Nummern 1, 2 und 7 genannten Übersetzungen beauftragt wurde, sofern das Generalsekretariat des Rates der spanischen Regierung mitgeteilt hat, dass die für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch das Generalsekretariat des Rates erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

14.

Die Parteien können einvernehmlich vereinbaren, diese Verwaltungsvereinbarung zu ändern oder zu beenden. Sie überprüfen die Umsetzung der Vereinbarung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/4


Erklärung der Slowakischen Republik nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(2006/C 40/03)

I.   UNTER ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 FALLENDE RECHTSVORSCHRIFTEN UND SYSTEME

1.   Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft

Gesetz Nr. 140/1998 Z.z. vom 21. Mai 1998 über Arznei- und Hilfsmittel zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 Zb. betreffend Gewerbeunternehmen (sog. Gewerbegesetz) (geänderte Fassung) sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrates Nr. 220/1996 Z.z. über Werbung

Gesetz Nr. 73/1998 Z.z. vom 17. Februar 1998 über den Staatsdienst in Bezug auf Angehörige des Polizeikorps, des slowakischen Nachrichtendienstes, des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher der Slowakischen Republik und der Bahnpolizei (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z.z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 462/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über Einkommensersatzzahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze

Gesetz Nr. 576/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über die Gesundheitsversorgung, mit der Gesundheitsversorgung zusammenhängende Dienstleistungen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze

Gesetz Nr. 577/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über den Umfang der durch die öffentliche Krankenversicherung abgedeckten Gesundheitsversorgung und über die Erstattung der Kosten von mit der Gesundheitsversorgung zusammenhängenden Dienstleistungen (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 578/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über die Träger der Gesundheitsversorgung, die im Gesundheitswesen Beschäftigten, die berufsständischen Organisationen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 579/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über Rettungsdienste sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze

Gesetz Nr. 580/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über die Krankenversicherung sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 95/2002 Z.z. über das Versicherungswesen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 581/2004 Z.z. vom 21. Oktober 2004 über die Krankenkassen, die Beaufsichtigung der Gesundheitsversorgung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

2.   Leistungen bei Invalidität

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z.z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

3.   Leistungen bei Alter

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z.z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 43/2004 Z.z. vom 20. Januar 2004 über das Altersvorsorgesparen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze

Gesetz Nr. 410/2004 Z.z. vom 25. Juni 2004 über die Auszahlung einer einmaligen Beihilfe für die Bezieher von Altersrenten im Jahr 2004 und zur Änderung des Gesetzes über das zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendige Mindesteinkommen

Gesetz Nr. 100/1988 Zb. vom 16. Juni 1988 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung); aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2004; betrifft Renten als einzige Einkommensquelle, die vor dem 1. Januar 2004 zuerkannt wurden, wie dies in Anhang II a der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1408/71 erläutert wird

4.   Leistungen an Hinterbliebene

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2004 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z.z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 43/2004 Z.z. vom 20. Januar 2004 über das Altersvorsorgesparen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze

5.   Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z.z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei — und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 73/1998 Z.z. vom 17. Februar 1998 über den Staatsdienst in Bezug auf Angehörige des Polizeikorps, des slowakischen Nachrichtendienstes, des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher der Slowakischen Republik und der Bahnpolizei (geänderte Fassung)

6.   Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Gesetz Nr. 461/2003 Z.z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 5/2004 Z.z. vom 4. Dezember 2004 über Arbeitsvermittlungsstellen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 73/1998 Z. z. vom 17. Februar 1998 über den Staatsdienst in Bezug auf Angehörige des Polizeikorps, des slowakischen Nachrichtendienstes, des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher der Slowakischen Republik und der Bahnpolizei (geänderte Fassung)

7.   Familienleistungen

Gesetz Nr. 235/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über die Geburtenzulage und über die Elternbeihilfe bei Mehrlingsgeburten ab drei Kindern oder bei mehreren Zwillingsgeburten innerhalb von zwei Jahren (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 236/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über den Versorgungsbeitrag (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 265/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über die Pflegschaft und über das Pflegegeld (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 280/2002 Z. z. vom 16. Mai 2002 über die Elternbeihilfe (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 600/2003 Z. z. vom 6. November 2003 über das Kindergeld und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 461/2003 Z. z. über die Sozialversicherung (geänderte Fassung)

8.   Sterbegeld

Gesetz Nr. 238/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über die Bestattungsbeihilfe (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z. z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

II.   MINDESTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 50 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71

Entfällt.

III.   LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 77 UND 78 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71

1.   Leistungen nach Artikel 77

Gesetz Nr. 235/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über die Geburtenzulage und über die Elternbeihilfe bei Mehrlingsgeburten ab drei Kindern oder bei mehreren Zwillingsgeburten innerhalb von zwei Jahren (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 600/2003 Z. z. vom 6. November 2003 über das Kindergeld und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 461/2003 Z. z. über die Sozialversicherung (geänderte Fassung)

2.   Leistungen nach Artikel 78

Gesetz Nr. 461/2003 Z. z. vom 30. Oktober 2003 über die Sozialversicherung (geänderte Fassung) bzw. Gesetz Nr. 328/2002 Z. z. vom 29. Mai 2002 über die Sozialversicherung von Polizei- und Militärangehörigen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 235/1998 Z. z. vom 1. Juli 1998 über die Geburtenzulage und über die Elternbeihilfe bei Mehrlingsgeburten ab drei Kindern oder bei mehreren Zwillingsgeburten innerhalb von zwei Jahren (geänderte Fassung)

Gesetz Nr. 600/2003 Z. z. vom 6. November 2003 über das Kindergeld und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 461/2003 Z. z. über die Sozialversicherung (geänderte Fassung)

IV.   BEITRAGSUNABHÄNGIGE SONDERLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2a DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71

Entfällt.


Kommission

17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/6


Euro-Wechselkurs (1)

16. Februar 2006

(2006/C 40/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1858

JPY

Japanischer Yen

140,11

DKK

Dänische Krone

7,4663

GBP

Pfund Sterling

0,68425

SEK

Schwedische Krone

9,3940

CHF

Schweizer Franken

1,5588

ISK

Isländische Krone

75,66

NOK

Norwegische Krone

8,1070

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5745

CZK

Tschechische Krone

28,360

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7633

RON

Rumänischer Leu

3,5200

SIT

Slowenischer Tolar

239,47

SKK

Slowakische Krone

37,370

TRY

Türkische Lira

1,5783

AUD

Australischer Dollar

1,6090

CAD

Kanadischer Dollar

1,3742

HKD

Hongkong-Dollar

9,2025

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7666

SGD

Singapur-Dollar

1,9422

KRW

Südkoreanischer Won

1 155,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,2287

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,5451

HRK

Kroatische Kuna

7,2900

IDR

Indonesische Rupiah

10 936,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,412

PHP

Philippinischer Peso

61,187

RUB

Russischer Rubel

33,5150

THB

Thailändischer Baht

46,738


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/7


Kurzbeschreibung der in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfe

(2006/C 40/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe: XF 4/2005

Mitgliedstaat: Italien

Bezeichnung der Beihilferegelung: Programmvereinbarung zwischen der Region Venetien und den Fachverbänden (Federcoopesca, Lega pesca und AGCI), die die gesamte gewerbliche Fischerei in der Region Venetien vertreten

Rechtsgrundlage: Normative di riferimento: Legge n. 41 del 17.2.82 — VIo Piano Triennale della Pesca e dell'Acquacoltura 2000-2002, approvato con Decreto Ministeriale 25 maggio 2000 (GU del 27 luglio 2000, n. 174)

Kosten (insgesamt und jährlich): Die Finanzmittel für die Durchführung der Programmvereinbarung belaufen sich auf insgesamt 1 113 606,00 EUR. Sie wurden unter dem Ausgabenkapitel Nr. 100038 mit dem Titel „Spese per gli interventi previsti dal VIo Piano Triennale della Pesca e dell'Acquacoltura 2000-2003 di cui alla Legge 17/2/198“ (Ausgaben für Maßnahmen des sechsten Dreijahresplans für Fischerei und Aquakultur 2000-2003 nach dem Gesetz 17/2/198 und gemäß den Ministerialdekreten vom 29.12.2000 und 1.8.2002, Jahrestranchen 2000 und 2001) in den regionalen Haushalt eingestellt.

Bei der zweijährigen Laufzeit der Beihilferegelung ergibt sich somit für eine Jahrestranche ein Betrag von etwa 556 803,00 EUR

Beihilfeintensität: Der Prozentsatz der Beihilfe, die den regionalen Vertretungen von Federcoopesca, Lega pesca und AGCI zur Durchführung der in der Programmvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen gewährt wird, beläuft sich auf 100 % der zuschussfähigen Ausgaben von Körperschaften für Maßnahmen in allgemeinem Interesse, deren Ergebnisse veröffentlicht werden

Bewilligungszeitpunkt: Der Bewilligungszeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union

Laufzeit der Regelung: Zwei Jahre

Zweck der Beihilfe:

Fischereiressourcen und Kontrolle der Fischereitätigkeit:

Sensibilisierung der gewerblichen Fischer in der Region Venetien für die neuen Umweltprobleme durch laufende Information und Fortbildung zu Fragen der Verringerung des Fischereiaufwands;

Werbung und Absatzförderung:

Veranstaltung und/oder Teilnahme an Messen, Tagungen, Bereitstellung von Informationsmaterial und Material für die breite Öffentlichkeit (u. B. CD-ROM, Plakate, Veröffentlichungen);

Forschung und Entwicklung:

Maßnahmen zum allmählichen Abbau des Fischereiaufwands in Küstennähe durch Förderung und Unterstützung von Tätigkeiten mit Einbeziehung der und/oder Alternativen zur Fischerei im Rahmen des Fischereitourismus und der ökologischen Aquakultur.

Die genannten Ziele stehen im Einklang mit den Zielen der kürzlich beschlossenen Politik der Gemeinschaft zur Fischerei- und Aquakultur

Zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Regelung: Die Maßnahmen beziehen sich auf die Beihilfen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 (Startbeihilfen für Erzeugerverbände oder Erzeugervereinigungen sowie Beihilfen für Maßnahmen dieser Verbände oder Vereinigungen oder Maßnahmen der Unternehmen).

Die zuschussfähigen Ausgaben, anhand deren die Beihilfe berechnet wird, beziehen sich auf die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2792/1999, (EG) Nr. 1685/2000 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004) und (EG) Nr. 438/2001.

Die Dienstleistungen zur technischen bzw. wirtschaftlichen Unterstützung und zur Beratung im Berech des technischen und EDV-Managements entsprechen außerdem den Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 der Entscheidung 2001/C/19/05 der Kommission.

Die für die Durchführung dieser Maßnahmen vorgesehenen Mittel übersteigen nicht den zum Erreichen der Ziele unbedingt erforderlichen Betrag.

Die Beihilfen für die technische und wirtschaftliche Fortbildung der Beschäftigten im Fischereisektor, zur Verbreitung der neuen Techniken und zur technisch-wirtschaftlichen Unterstützung haben ausschließlich zum Ziel, die gewerblichen Fischer für die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Fischbestände zu sensibilisieren, was sich positiv auf die Umwelt auswirkt.

Die Unterstützung einzelner Unternehmen wurde genehmigt (diese kommen ausschließlich für die Erstattung der Ausgaben infrage, die gegebenenfalls bei der Durchführung der geplanten Tätigkeiten entstehen)

Angaben und Erläuterungen zur Beihilfe: Programmvereinbarung zwischen der Regionalverwaltung Venetiens und den regionalen Fachverbänden Federcoopesca, Lega pesca und AGCI, die die gewerbliche Fischerei Venetiens vertreten.

Rechtsgrundlage für die Durchführung dieser Vereinbarung auf regionaler Ebene: Legge n. 41 del 17.02.82 und VIo Piano Triennale della Pesca e dell'Acquacoltura 2000-2002, approvato con Decreto Ministeriale 25 maggio 2000 (G.U. del 27 luglio 2000, n. 174). Die Finanzierung der Vereinbarung erfolgt durch Mittel, die der Staat auf die Region Venetien übertragen hat (Ministerialdekrete vom 29.12.2000 und 1.8.2002).

Die in der vorliegenden Programmvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 (Aktionen der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 2792/99. Der betreffende Absatz lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können befristete Maßnahmen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen und die unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst oder von für die Erzeuger handelnden Organisationen oder von durch die Verwaltungsbehörde anerkannten anderen Organisationen durchgeführt werden.“

Die Beihilfe berücksichtigt die Leitlinien der Legge n. 41/82 und der nachfolgenden Dreijahrespläne für Fischerei und Aquakultur, in denen die Zuständigen für die Durchführung der Programmvereinbarungen innerhalb der Fischereifachverbände benannt wurden. Die Programmvereinbarungen haben insbesondere folgende Ziele:

Aufwertung der örtlichen Fischereierzeugnisse;

Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

Schutz der biologischen Ressourcen des Küstenstreifens.

Die Durchführung der genannten Rechtsvorschriften auf regionaler Ebene hat folgende Gründe:

die besondere historische und soziale Bedeutung der Genossenschaftsbewegung in der gewerblichen Fischerei Venetiens, und dies sowohl im Hinblick auf ihre Repräsentativität für die Unternehmensstruktur als auch im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Bedeutung;

die notwendige Stärkung der Vereinigungen, die die Umstrukturierungsprozesse der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prioritäten des genannten vierten Fischerei-Dreijahresplans steuern und verwalten können;

die Notwendigkeit, den betreffenden Fachverbänden — wie bei den Centri autorizzati di assistenza (amtlich zugelassenen Beratungszentren) und analog zum „territorialisierten“ System der mittlerweile in der Landwirtschaft etablierten Dienste — eine Reihe operativer Funktionen im Bereich der Dienstleistungen zur Unterstützung der Produktion (Absatzförderung, Verbreitung, Unterstützung der Entwicklung) zu übertragen, die allen gewerblichen Fischern offen stehen.

Die begünstigten Fachverbände sind verpflichtet, der zuständigen technischen Einrichtung innerhalb der in der Programmvereinbarung festgesetzten Frist Folgendes zu übermitteln:

jährliches Tätigkeitsprogramm zur Prüfung und Genehmigung durch die Regionalregierung, zusammen mit Nachweisen über die tatsächliche Kapazität;

halbjährliche technische Berichte, in denen der Stand der Durchführung der genehmigten Programmvereinbarung bescheinigt wird (Ausgabenentwicklung, Zwischenergebnisse, sonstige zweckdienliche Angaben zur vierteljährlichen Prüfung der durchgeführten Maßnahmen);

technische Abschlussberichte (und entsprechende Abrechnungsberichte) innerhalb von 15 Tagen nach Abschluss der in der Programmvereinbarung vorgesehenen jährlichen Tätigkeiten zusammen mit den entsprechenden Belegen (ordnungsgemäß quittierte Rechnungen und Kopien der Bankbelege über die getätigten Zahlungen )

Zuständige Regionalbehörde:

Regione Veneto — Segreteria del Settore Primario

Unità Complessa Politiche Faunistico-Venatorie e della Pesca

Via Torino 110 — I-30172 Mestre — Venezia;

Telefon Segreteria dell'Unità Complessa Politiche Faunistico-Venatorie e della Pesca:

 

(39-41) 279 55 30; Fax: (39-41) 279 55 04

 

E-mail: cacciapesca@regione.veneto.it;

Zuständiger Leiter:

 

Dr. Mario Richieri (Tel.: (39-41) 279 55 81)

 

Internetadresse: mario.richieri@regione.veneto.it;

Zuständiger Beamter:

 

Dr. Diego Tessari (Tel.: (39-41) 279 55 15)

 

Internetadresse: diego.tessari@regione.veneto.it;


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4138 — DZ Equity/L-Bank/Hornschuch)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 40/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 9. Februar 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DZ Equity Partner GmbH („DZ Equity“, Deutschland), das von der DZ Bank AG („DZ Bank“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank („L-Bank“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Konrad Hornschuch AG („Hornschuch“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DZ Equity: Finanzierung von mittelständischen Unternehmen durch Beteiligungen,

DZ Bank: Genossenschaftliche Bank und Geschäftsbank,

L-Bank: Staatsbank des Bundeslandes Baden-Württemberg (Deutschland),

Hornschuch: Produktion und Vermarktung von Folien, Belägen und Trägermaterialien für den Endverbraucher und die Industrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4138 — DZ Equity/L-Bank/Hornschuch, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3865 — Trinecke/VVT)

(2006/C 40/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 21. September 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3865. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex)


17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/11


Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2006/C 40/08)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen (1) kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten werden.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22 Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Magnetplatten (3,5-Mikroplatten)

Hongkong

Republik Korea

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 311/2002 des Rates (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 13)

22.2.2006

Magnetplatten (3,5-Mikroplatten)

Volksrepublik China

Japan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 312/2002 des Rates (ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 24)

22.2.2006


(1)  ABl. C 139 vom 8.6.2005, S. 2.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).


III Bekanntmachungen

Kommission

17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/12


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — eTEN 2006/1

(2006/C 40/09)

1   ZIELE UND BESCHREIBUNG

eTEN ist das Programm, mit dem die Europäische Gemeinschaft den Aufbau transeuropäisch ausgerichteter und über Telekommunikationsnetze laufender elektronischer Dienste (E-Dienste) unterstützt. Informationen über das eTEN-Programm sind auf der Website des eTEN-Programms zu finden:

http://europa.eu.int/eten

Entsprechend dem eTEN-Arbeitsprogramm 2006 fordert die Kommission Konsortien dazu auf, Vorschläge zu folgenden Projekttypen einzureichen:

Projekttypen:

1.

Ersteinführung

2.

Marktvalidierung

Themen:

Vorschläge sind zu einem oder mehreren der folgenden, im eTEN-Arbeitsprogramm genannten Themen einzureichen:

1.

Elektronische Behördendienste (E-Government)

2.

Elektronische Gesundheitsdienste (E-Health)

3.

Digitale Integration (E-Inclusion)

4.

Elektronisches Lernen (E-Learning)

5.

Vertrauen und Sicherheit

6.

Unterstützungsdienste für KMU

2   FÖRDERFÄHIGKEIT VON KONSORTIEN

An dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können sich Rechtspersonen beteiligen, die in den 25 EU-Mitgliedstaaten, in Bulgarien und Rumänen ansässig sind, sowie Rechtspersonen aus Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsparteien des EWR-Abkommens, sofern die jeweilige Rechtsgrundlage rechtzeitig geschaffen wird (1). Rechtspersonen aus anderen Ländern können in einzelnen Fällen teilnehmen, wenn eine solche Teilnahme von besonderem Interesse ist. Sie erhalten keine Gemeinschaftszuschüsse.

3   BEWERTUNG UND AUSWAHL

Die Vorschläge werden von den Kommissionsdienststellen mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger bewertet. Die für die Bewertung angelegten Kriterien sind dem eTEN-Arbeitsprogramm zu entnehmen. Vorschläge, die die Bewertung bestehen, werden nach Qualität eingestuft.

Das Verfahren für die Bewertung der Zuschussanträge durch die Kommission ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.

4   UNTERSTÜTZUNG DER GEMEINSCHAFT

Die ausgewählten Projekte können auf folgende Weise bezuschusst werden:

Projekttyp 1: Ersteinführungsprojekte — Kofinanzierung der erstattungsfähigen Kosten, die den einzelnen Konsortiumspartnern entstanden sind, bis zu einem Höchstsatz von 30 % der veranschlagten Kosten für die Gesamtinvestitionen.

Projekttyp 2: Marktvalidierungsprojekte — Kofinanzierung der erstattungsfähigen Kosten, die den einzelnen Konsortiumspartnern entstanden sind, bis zu einem Höchstbetrag von 50 % ihrer Gesamtkosten bei Konsortiumspartnern, die nach Vollkosten abrechnen, oder bis zu 100 % bei Konsortiumspartnern, die nach Mehrkosten abrechnen. Hierbei gilt ein Förderhöchstsatz von 10 % der veranschlagten Gesamtinvestitionskosten.

Weitere Informationen zu den Kostenmodellen und Förderhöchstgrenzen sind dem eTEN-Leitfaden für Antragsteller 2006 zu entnehmen.

Grundsätzlich darf der Gemeinschaftszuschuss nicht zu einem Gewinn für einen Begünstigten führen.

5   HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE AUFFORDERUNG

Für diese Aufforderung sind insgesamt 45,6 Mio. EUR vorgesehen.

Förderwürdige Ersteinführungsprojekte haben Vorrang vor Marktvalidierungsvorschlägen bis zu einer veranschlagten Höhe von 60 % des Gesamtbudgets für diese Aufforderung.

6   SCHLUSSTERMIN FÜR DIE EINREICHUNG

Die Vorschläge sind ausschließlich elektronisch mit Hilfe des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Programms einzureichen.

Schlusstermin für die Einreichung der Vorschläge ist der

19. Mai 2006, 16.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

Nach diesem Termin eingehende Vorschläge werden nicht bewertet.

Bei mehreren Einreichungen desselben Vorschlags wird die Kommission die letzte vor Einreichungsfrist eingegangene Fassung bewerten.

7   ZEITPLAN

Die Kommission wird die Antragsteller voraussichtlich innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Schlusstermins für die Einreichung über das Ergebnis der Bewertung und Auswahl unterrichten und gedenkt, die Verhandlungen mit den ausgewählten Antragstellern innerhalb von acht Monaten nach dem Schlusstermin für die Einreichung abzuschließen. Die Projektdurchführung beginnt nach Abschluss der Verhandlungen.

8   WEITERE INFORMATIONEN

Ausführliche Informationen zur Erstellung und Einreichung von Vorschlägen enthält der eTEN-Leitfaden für Antragsteller 2006. Dieses Dokument und das eTEN-Arbeitsprogramm 2006 sowie sonstige Informationen zu dieser Aufforderung und dem Bewertungsverfahren können von der nachstehend genannten Website heruntergeladen werden:

http://europa.eu.int/eten

Bei sämtlichem Schriftverkehr zu dieser Aufforderung ist die Kennnummer eTEN 2006/1 anzugeben.

Alle eingegangenen Vorschläge werden streng vertraulich behandelt.


(1)  Siehe Näheres auf der eTEN-Website.


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