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Amtsblatt der Europäischen Union, L 109, 7. April 2020


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 109

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

63. Jahrgang
7. April 2020


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2020/499 der Kommission vom 3. April 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/500 der Kommission vom 6. April 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfetteten Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/501 der Kommission vom 6. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich des Termins für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, des Termins für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und des Termins für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2020

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 der Kommission vom 6. April 2020 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2020/503 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zwecks Verlängerung der Ausnahme für Zinkoxid zwecks dessen Einsatz als Konservierungsmittelstabilisator für die Topf-Konservierung und die Konservierung von Abtönpasten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1979)  ( 1 )

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/504 der Kommission vom 6. April 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2226)  ( 1 )

17

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

Beschluss des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur vom 24. Februar 2020 zur Annahme interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EDA

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/1


VERORDNUNG (EU) 2020/499 DER KOMMISSION

vom 3. April 2020

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission (2) enthalten im Anhang in der Überschrift der dritten Spalte bezüglich des Höchstgehalts von Stoffen in Lebensmitteln einen Fehler.

(2)

Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7).


7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/500 DER KOMMISSION

vom 6. April 2020

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfetteten Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4)

Am 18. April 2018 stellte das Unternehmen Access Business Group International LLC (im Folgenden der „Antragsteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung des Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) für folgende Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung: nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation; nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation; aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt; Süßwaren; Frucht- und Gemüsesäfte; Frucht- und Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse; aromatisierte Getränke; Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder; Teigwaren.

(5)

Am 16. Juli 2018 stellte der Antragsteller bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines weiteren teilweise entfetteten Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Beantragt wurde die Verwendung des Pulvers aus Chiasamen (Salvia hispanica) für folgende Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung: Süßwaren; Frucht- und Gemüsesäfte; Frucht- und Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse; aromatisierte Getränke; Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder; Teigwaren.

(6)

Die beiden bei der Kommission eingegangenen Anträge betreffen die Zulassung zweier verschiedener teilweise entfetteter Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel. Beide Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) sind teilweise entfettet und werden durch Pressen und Mahlen der ganzen Chiasamen (Salvia hispanica) gewonnen. Die beiden Pulver unterscheiden sich hauptsächlich in der Partikelgröße und im Gehalt an einigen Makronährstoffen. Das Pulver mit hohem Proteingehalt hat eine Partikelgröße unter 130 μm und einen Proteingehalt von mindestens 40 %, während das Pulver mit hohem Fasergehalt eine Partikelgröße unter 400 μm und einen Ballaststoffgehalt von mindestens 50 % aufweist. Auch die vorgeschlagenen Verwendungen der beiden Pulver sind ähnlich.

(7)

Am 22. Juni 2018 und 22. Oktober 2018 konsultierte die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und ersuchte sie um ein wissenschaftliches Gutachten in Form einer Bewertung von Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittel. In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den beiden Arten von teilweise entfettetem Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) wurde deren Sicherheitsbewertung seitens der Behörde zusammengefasst.

(8)

Am 15. Mai 2019 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten „Safety of chia seeds (Salvia hispanica L.) powders, as novel foods, pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (4) an. Dieses Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.

(9)

In dem genannten Gutachten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) unter den bewerteten Verwendungsbedingungen sicher sind. Das Gutachten der Behörde bietet somit ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) unter den bewerteten Verwendungsbedingungen und Verwendungsmengen bei Verwendung in nicht aromatisierten fermentierten Milchprodukten, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation, in nicht aromatisierten fermentierten Milchprodukten, wärmebehandelt nach der Fermentation, in aromatisierten fermentierten Milchprodukten, auch wärmebehandelt, in Süßwaren, in Frucht- und Gemüsesäften, in Frucht- und Gemüsenektaren und gleichartigen Erzeugnissen, in aromatisierten Getränken und in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder, den Kriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügen.

(10)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten „Safety of chia seeds (Salvia hispanica L.) as a novel food for extended uses pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (5) berücksichtigte die Behörde eine Studie, in der auf die mögliche Bildung von Acrylamid hingewiesen wurde, wenn Chiasamen (Salvia hispanica) in Lebensmitteln verwendet werden, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen. Sie befand, dass diese Studie auch auf die Bewertung der Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) anwendbar ist, da diese sich von Chiasamen (Salvia hispanica), die bereits in die Unionsliste aufgenommen wurden, nur bezüglich der Entfettung unterscheiden; im Hinblick auf die Acrylamidbildung handelt es sich hierbei um eine neutrale Behandlung.

(11)

Die Behörde stellte fest, dass das Lebensmittel „Teigwaren“ einer Hitzebehandlung bei Temperaturen bis zu über 120 °C unterzogen werden kann und möglicherweise eine relevante Acrylamidquelle darstellen könnte, wohingegen andere vorgeschlagene Lebensmittelkategorien im Hinblick auf eine mögliche Acrylamidbildung keine Sicherheitsbedenken aufwerfen.

(12)

In dem Gutachten zur Sicherheit von Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) stellte die Behörde fest, dass weitere Angaben seitens des Antragstellers und/oder allgemein zugängliche Informationen erforderlich sind, um das Potenzial einer Acrylamidbildung bewerten zu können, wenn Lebensmittel, die Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) enthalten, einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden. Die Behörde hat gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2283 vom Antragsteller ergänzende Informationen zur möglichen Bildung von Prozesskontaminanten angefordert, die bei der Verarbeitung und Herstellung eines Lebensmittels (auf Herstellerebene) und/oder beim Kochen (Hitzebehandlung auf Verbraucherebene) eines Lebensmittels mit zugesetztem Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) entstehen können. Die Frist für die Vorlage der ergänzenden Informationen endete am 13. Mai 2019. Zwar legte der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist ergänzende Informationen vor, doch die Behörde befand, dass diese Informationen nicht ausreichen, um das Potenzial einer Acrylamidbildung bei einer Hitzebehandlung von Teigwaren bei Temperaturen über 120 °C, was möglicherweise eine eine relevante Acrylamidquelle auf Verbraucherebene darstellen könnte, bewerten zu können.

(13)

In Ermangelung von Informationen zur möglichen Acrylamidbildung in Teigwaren, die einer solchen Hitzebehandlung unterzogen werden, hat die Behörde die Bewertung von Pulvern aus Chiasamen in Teigwaren aufgeschoben, bis die ergänzenden Informationen vorliegen. Folglich verfügt die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht über das Gutachten der Behörde, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2015/2283 zur Genehmigung der Verwendung von Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) in Teigwaren, die einer Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden können, erforderlich ist. Daher wird ein weiterer Beschluss über eine solche Verwendung nach Veröffentlichung des betreffenden Gutachtens der Behörde gefasst.

(14)

In ihrem Gutachten wies die Behörde auch auf zwei Fallberichte aus der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur hin, in denen der Verzehr von Chiasamen (Salvia hispanica) mit allergischen Reaktionen in Zusammenhang gebracht wurde, und zog auf dieser Grundlage den Schluss, dass der Verzehr von Chiasamen allergische Reaktionen auslösen kann. Nach Auffassung der Behörde weisen Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) ein ähnliches Allergiepotenzial wie Chiasamen (Salvia hispanica) auf, da nicht davon auszugehen ist, dass die Herstellungsschritte zur Gewinnung der Pulver das Allergiepotenzial der Chiasamen (Salvia hispanica) verändern. Da bislang nur diese zwei Fälle von Allergien gemeldet worden sind sowie angesichts des weit verbreiteten Verzehrs von Chiasamen (Salvia hispanica) und deren langjähriger Präsenz auf dem Markt der Union und auf dem Weltmarkt sollten keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich möglicher allergischer Reaktionen beim Verzehr von Pulvern aus Chiasamen (Salvia hispanica) in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden, bis weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über das Allergiepotenzial von Chiasamen (Salvia hispanica) vorliegen und von der Behörde bewertet wurden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  EFSA Journal 2019;17(6):5716.

(5)  EFSA Journal 2019;17(4):5657.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

„Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)‘.

 

Pulver mit hohem Proteingehalt

Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation

0,7 %

Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation

0,7 %

Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt

0,7 %

Süßwaren

10 %

Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG (*1) und Gemüsesäfte

2,5 %

Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse

2,5 %

Aromatisierte Getränke

3 %

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

7,5 g/Tag

Pulver mit hohem Fasergehalt

Süßwaren

4 %

Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte

2,5 %

Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse

4 %

Aromatisierte Getränke

4 %

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

12 g/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

„Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)

Beschreibung/Definition:

Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden.

Physikalisch-sensorisch:

Fremdstoffe: 0,1 %

 

Pulver mit hohem Proteingehalt

Pulver mit hohem Fasergehalt

Partikelgröße

≤ 130 μm

≤ 400 μm

Chemische Zusammensetzung:

 

Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt

Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt

Feuchtigkeit

≤ 9,0 %

≤ 9,0 %

Protein

≥ 40,0 %

≥ 24,0 %

Fett

≤ 17 %

≤ 12 %

Faser

≤ 30 %

≥ 50 %

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10 000 KBE/g

Hefen: ≤ 500 KBE/g

Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g

Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g

Coliforme: < 100 MPN/g

Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g

Bacillus cereus: ≤ 50 KBE/g

Escherichia coli: < 10 MPN/g

Listeria monocytogenes: nicht nachweisbar/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,1 ppm

Cadmium: ≤ 0,1 ppm

Blei: ≤ 0,1 ppm

Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb

Ochratoxin A: ≤ 1 ppb“


(*1)  Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).“


7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/501 DER KOMMISSION

vom 6. April 2020

zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 hinsichtlich des Termins für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, des Termins für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und des Termins für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung für 2020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (2) sind der Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge, der Termin für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und der Termin für Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festgelegt.

(2)

Aufgrund der derzeitigen Lage, die auf die durch COVID-19 verursachte Pandemie zurückzuführen ist, und der weitgehenden Verbringungsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten sind in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten aufgetreten.

(3)

Angesichts dieser Lage ist es für die Begünstigten mit Schwierigkeiten verbunden, ihre Sammelanträge, Beihilfeanträge oder Zahlungsanträge sowie ihre Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung innerhalb der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen.

(4)

Unter diesen Umständen ist es angemessen, eine Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für das Jahr 2020 einen Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge und einen Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung festzulegen, die nach den in den genannten Artikeln festgelegten Terminen liegen. Da die Termine und Zeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absätze 2 und 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit dem in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Termin im Zusammenhang stehen, ist eine entsprechende Abweichung für die Mitteilung der Ergebnisse von Vorabprüfungen und für die Mitteilung von Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags zu gewähren.

(5)

Da sich die Abweichungen auf den Sammelantrag, die Beihilfeanträge und Zahlungsanträge und auf Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sowie auf Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2020 beziehen, sollte diese Verordnung für Anträge und Zahlungsansprüche gelten, die sich auf das Jahr 2020 beziehen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 dürfen im Jahr 2020 die von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge nicht nach dem 15. Juni liegen. Für Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden dürfen diese Termine jedoch nicht nach dem 15. Juli liegen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können die Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 entscheiden, dass die Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde bis spätestens 30. Juni mitzuteilen sind. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch entscheiden, dass diese Änderungen bis spätestens 30. Juli mitzuteilen sind.

Artikel 3

Die Abweichungen gemäß den Artikeln 1 und 2 gelten in den betreffenden Mitgliedstaaten auch für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Frist von 26 und 9 Kalendertagen nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- oder Zahlungsanträge bzw. nach dem Termin für die Mitteilung von Änderungen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 darf im Jahr 2020 der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Termin für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung nicht nach dem 15. Juni liegen. Für Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden darf dieser Termin jedoch nicht nach dem 15. Juli liegen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge und Zahlungsanträge, die sich auf das Jahr 2020 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/502 DER KOMMISSION

vom 6. April 2020

über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Januar 2020 haben die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) unbefristete Schutzmaßnahmen in Form der Erhöhung von Zöllen auf die Einfuhr bestimmter derivativer Aluminiumerzeugnisse und bestimmter derivativer Stahlerzeugnisse mit Wirkung vom 8. Februar 2020 eingeführt.

(2)

Wenngleich die Vereinigten Staaten diese Maßnahmen als Sicherheitsmaßnahmen einstufen, stellen sie ihrem Wesen nach Schutzmaßnahmen dar. Es handelt sich um Abhilfemaßnahmen, die das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation — im Folgenden „WTO“) stören und die Einfuhren einschränken, um den heimischen Wirtschaftszweig vor ausländischer Konkurrenz zu schützen und so seine wirtschaftliche Prosperität zu sichern. Die im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994 — im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gelten nicht für solche Schutzmaßnahmen, rechtfertigen diese nicht und wirken sich nicht auf das Recht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens aus.

(3)

Im WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ist für jedes ausführende Mitglied, das von einer Schutzmaßnahme betroffen ist, das Recht verankert, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden WTO-Mitglieds auszusetzen, sofern im Rahmen von Konsultationen zwischen diesen Mitgliedern keine zufriedenstellende Einigung zustande kommt und sofern der WTO-Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.

(4)

Bei den in Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehenen Konsultationen, die zwischen den Vereinigten Staaten und der Union geführt wurden, wurde keine zufriedenstellende Einigung erzielt (2).

(5)

Die Aussetzung der Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen durch die Union sollte nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr wirksam werden, es sei denn, der Rat für Warenverkehr hat Einwände dagegen.

(6)

Nach dem WTO-Übereinkommen kann das Recht auf Aussetzung entweder a) sofort in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt, die Schutzmaßnahme wurde nicht wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen oder sie steht nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens in Einklang, oder b) nach Ablauf von drei Jahren ab Anwendung der Schutzmaßnahme ausgeübt werden.

(7)

Die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten können beträchtliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftszweige der Union haben. Sie würden die Ausfuhren der einschlägigen derivativen Aluminiumerzeugnisse und der einschlägigen derivativen Stahlerzeugnisse aus der Union in die Vereinigten Staaten erheblich einschränken. Die betroffenen Unionseinfuhren der einschlägigen derivativen Aluminium- und Stahlerzeugnisse in die Vereinigten Staaten beliefen sich 2019 auf fast 40 Mio. EUR.

(8)

Daher stellt eine Aussetzung von Handelszugeständnissen in Form einer Erhöhung der Zollabgaben bei ausgewählten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die in die Union eingeführt werden, welche dem Betrag entspricht, der sich aus der Anwendung der Zölle der Vereinigten Staaten auf die Einfuhren der einschlägigen derivativen Aluminiumerzeugnisse und der einschlägigen derivativen Stahlerzeugnisse aus der Union in die Vereinigten Staaten ergäbe, diesen aber nicht übersteigt, eine geeignete Aussetzung der Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Handelszugeständnisse nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen dar.

(9)

Die Kommission übt auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 das Recht aus, die Zugeständnisse in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Bei den geeigneten Maßnahmen handelt es sich um handelspolitische Maßnahmen, die in der Aussetzung von Zollzugeständnissen und der Einführung neuer oder höherer Zölle bestehen sollten.

(10)

Bei der Konzeption und Auswahl dieser Maßnahmen hat die Kommission objektive Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 angewandt; diese umfassen gegebenenfalls die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, ihr Potenzial zur Schaffung von Abhilfe für die von den Schutzmaßnahmen betroffenen Wirtschaftszweige der Union und das Ziel, negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Union möglichst gering zu halten. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 gab die Kommission Interessenträgern die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über die einschlägigen wirtschaftlichen Interessen der Union vorzulegen (3).

(11)

Dementsprechend hat die Kommission sichergestellt, dass die zusätzlichen Zölle in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten stehen und diese nicht übersteigen, wie in den Erwägungsgründen (8), (16) und (18) ausgeführt wird.

(12)

Zudem bergen die gewählten Maßnahmen das Potenzial, bei der Stahl- und der Aluminiumbranche der Union, die von den Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten betroffen sind, für eine gewisse Abhilfe sorgen.

(13)

Ferner betreffen diese Maßnahmen Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit der Union gegeben ist. Durch diesen Ansatz werden negative Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure auf dem Markt der Union, einschließlich der Verbraucher, so weit wie möglich vermieden.

(14)

Angesichts der in Erwägungsgrund (6) beschriebenen zeitlichen Vorgaben sollten, da keine Einwände seitens des Rats für Warenverkehr vorliegen (siehe Erwägungsgrund (5)), die zusätzlichen Zölle in zwei Stufen gelten.

(15)

In der ersten Stufe sollten ab dem 8. Mai 2020 Wertzölle in Höhe von bis 20 % beziehungsweise 7 % auf Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar so lange, bis die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen gegenüber Waren aus der Union einstellen.

(16)

Der Gesamtbetrag der Wertzölle in der ersten Stufe entspricht der von den Vereinigten Staaten vorgenommenen Erhöhung der Zölle um 10 % beziehungsweise 25 % für Einfuhren von Stoßfängerpressteilen aus Aluminium, die Teile und Zubehör der Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 sind, und von Stoßfängerpressteilen aus Stahl, die Teile und Zubehör der Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 sind (siehe jeweils HTS (4)-Code 8708 10 30), sowie von Karosseriepressteilen aus Aluminium für Zugmaschinen, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind, und Karosseriepressteilen aus Stahl für Zugmaschinen, die für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (siehe jeweils HTS-Code 8708 29 21) (5), aus der Union in die Vereinigten Staaten (der Gesamtwert dieser Unionsausfuhren in die Vereinigten Staaten lag 2019 bei 19 Mio. EUR). Dabei handelt es sich um die Waren, für die die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht aufgrund eines absoluten Anstiegs der Einfuhren getroffen wurden.

(17)

In der zweiten Stufe sollte ein weiterer zusätzlicher Wertzoll in Höhe von 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ware angewandt werden, und zwar ab dem 8. Februar 2023 oder — sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem Zeitpunkt, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung erlässt oder ihm eine Entscheidung notifiziert wird, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mehr angewendet werden.

(18)

Der Gesamtbetrag der Wertzölle der zweiten Stufe entspricht der Erhöhung der Zölle der Vereinigten Staaten um 10 % beziehungsweise 25 % für Einfuhren der übrigen betroffenen Waren aus der Union in die Vereinigten Staaten (6) (der Gesamtwert der Unionseinfuhren in die Vereinigten Staaten lag 2019 bei 21 Mio. EUR). Dabei handelt es sich um die Waren, für die die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten möglicherweise aufgrund eines absoluten Anstiegs der Einfuhren getroffen wurden.

(19)

Die Kommission kann die vorliegende Verordnung ändern, um etwaigen Änderungen der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten wie etwa dem Ausschluss bestimmter Waren oder Unternehmen Rechnung zu tragen.

(20)

Diese Verordnung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit der Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens.

(21)

Angesichts der geltenden WTO-Fristen sollte dieser Rechtsakt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr unverzüglich, in jedem Fall spätestens am 7. April 2020, schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 8. Mai 2020 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach GATT 1994 auf die in Absatz 2 aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.

(2)   Infolgedessen erhebt die Union auf die Einfuhren der nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union folgende zusätzliche Zölle:

a)

In der ersten Stufe werden ab dem 8. Mai 2020 zusätzliche Wertzölle von 20 % beziehungsweise 7 % auf die Einfuhren der wie folgt festgelegten Ware erhoben:

KN-Code  (8)

Zusätzlicher Wertzoll

9613 80 00

20 %

3926 30 00

7 %

b)

In der zweiten Stufe wird ein zusätzlicher Wertzoll von 4,4 % auf die Einfuhren der wie folgt festgelegten Ware erhoben, und zwar:

ab dem 8. Februar 2023 oder

sofern ein solcher Fall früher eintritt — ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens vereinbar sind, erlässt oder ihm eine solche notifiziert wird. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung:

KN-Code  (9)

Zusätzlicher Wertzoll

9504 40 00

4,4 %

Artikel 2

Die Union wendet die in Artikel 1 festgelegten zusätzlichen Zölle so lange und in dem Ausmaß an, wie die Vereinigten Staaten ihre Schutzmaßnahmen so anwenden oder wiederanwenden, dass Waren aus der Union betroffen sind. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums, an dem die Vereinigten Staaten die Anwendung ihrer Schutzmaßnahmen eingestellt haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).

(2)  Die Union hat am 6. März 2020 um Konsultationen ersucht. Es kam keine Einigung zustande und die in Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen genannte, für Konsultationen vorgesehene Frist von 30 Tagen ist abgelaufen.

(3)  https://trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=264

(4)  Codes des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“ gemäß der Proklamation 9980 vom 24. Januar 2020 „Adjusting Imports of Derivative Aluminum Articles and Derivative Steel Articles Into the United States“, Federal Register Band 85, Nr. 19 vom 29. Januar 2020 und den zugehörigen Anhängen (https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/proclamation-adjusting-imports-derivative-aluminum-articles-derivative-steel-articles-united-states/).

(5)  Waren gemäß der Proklamation 9980 vom 24. Januar 2020 „Adjusting Imports of Derivative Aluminum Articles and Derivative Steel Articles Into the United States“, Federal Register Band 85, Nr. 19 vom 29. Januar 2020 und den zugehörigen Anhängen (https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/proclamation-adjusting-imports-derivative-aluminum-articles-derivative-steel-articles-united-states/).

(6)  Waren gemäß der Proklamation 9980 vom 24. Januar 2020 „Adjusting Imports of Derivative Aluminum Articles and Derivative Steel Articles Into the United States“, Federal Register Band 85, Nr. 19 vom 29. Januar 2020 (https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/proclamation-adjusting-imports-derivative-aluminum-articles-derivative-steel-articles-united-states/).

(7)  Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).

(8)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1) — geändert wurden.

(9)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen; dabei handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden Codes, wie sie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte — darunter zuletzt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1) — geändert wurden.


BESCHLÜSSE

7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/14


BESCHLUSS (EU) 2020/503 DER KOMMISSION

vom 3. April 2020

zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU zwecks Verlängerung der Ausnahme für Zinkoxid zwecks dessen Einsatz als Konservierungsmittelstabilisator für die „Topf-Konservierung“ und die Konservierung von „Abtönpasten“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1979)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.

(2)

Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) wurden die Kriterien für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt.

(3)

Nummer 1 Buchstabe d der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU sieht für Zinkoxid (ZnO, CAS-Nr.: 1314-13-2), für das die Gefahrenhinweise H400, akut gewässergefährdend, Kategorie 1, und H410, chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, gelten, für die Verwendung als Stabilisator für Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion (ZPT) oder 1,2-Benzisotziazol-3(2H)on (BIT) benötigen, eine Ausnahme bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % vor.

(4)

Die Zulassung von BIT für die Verwendung als Trockenfilm-Konservierungsmittel steht nicht mit dem Anhang des Beschlusses 2010/72/EU der Kommission (3) im Einklang. Deswegen muss die vorstehend genannte Nummer 1 Buchstabe d entsprechend geändert werden.

(5)

Mehrere für die Vergabe der EU-Umweltzeichens zuständige nationale Stellen haben vorgeschlagen, die derzeitige Ausnahme für Zinkoxid, mit der dieses für die Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator für die „Topf-Konservierung“ und die Konservierung von „Abtönpasten“ zugelassen wird, zu verlängern.

(6)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen (REFIT) vom 30. Juni 2017 haben die Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der EU bewertet, inwieweit diese Änderung gewährleistet, dass die Umweltzeichenregelung bei dieser Produktgruppe breite Anwendung findet. Auch öffentliche Interessenträger wurden konsultiert.

(7)

Den vorliegenden Angaben von Lieferanten und Farbenherstellern zufolge wird ZnO zusammen mit den beiden nachstehend genannten Konservierungsmitteln zur Stabilisierung von Farben und Lacken verwendet: ZPT und BIT, mit denen unerwünschtes mikrobielles Wachstum im Farben bekämpft wird.

(8)

ZnO bietet bei Farben mit ZPT und BIT als Konservierungsmittel eine Stabilisierungsfunktion. ZnO verhindert die Tendenz von ZPT, mit anderen Metallionen, in der Regel Eisen und Calcium, ein Chelat zu bilden und Farbkomplexe zu formen, die eine unerwünschte Farbveränderung der Farbe bewirken. In Verbindung mit BIT verhindert ZnO, dass ZPT aus der wässrigen Phase in die organische Phase von Farben (z. B. das Bindemittel) wandert, damit es in der wässrigen Phase, in der das Risiko mikrobiellen Wachstums höher ist, verstärkt zur Verfügung steht. Ohne ZnO würde die Haltbarkeit der Farbe und somit auch ihre Lagerfähigkeit auf einige Wochen verkürzt.

(9)

Mit dem Beschluss 2014/312/EU wird die Verwendung von ZPT bereits für drei Funktionen gestattet: als Topf-Konservierungsmittel, als Konservierungsmittel für Abtönmaschinen und als Trockenfilm-Konservierungsmittel bis zu einer Konzentrationsgrenze von 0,05 % im gebrauchsfertigen Endprodukt. Es ist daher offenbar angezeigt, die Verwendung von ZnO für dieselben Anwendungen zuzulassen.

(10)

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Verwendung von ZnO zur Stabilisierung von Topf-Konservierungsmittelverbindungen oder von Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten die Auswirkungen auf die Umwelt geringer sind als bei der Verwendung in Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen (für die die bisherigen Kriterien bereits eine Ausnahme vorsehen), da eine typische Dosis von ZPT als Trockenfilm-Konservierungsmittel in einer Außenfarbe etwa zehnmal höher wäre als die Dosis, die für die Topf-Konservierung einer Innenfarbe benötigt wird.

(11)

In von Herstellern verwendete Alternativen in Form anderer Konservierungsmittelverbindungen, die kein ZnO zur Stabilisierung benötigen, wird meistens MIT (2-Methyl-2H-isothiazol-3on) eingesetzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission (4) wird MIT allerdings ab dem 1. Mai 2020 unter anderem als Skin Sens 1A mit dem Gefahrenhinweis H317 eingestuft (kann allergische Hautreaktionen verursachen). Dies wird dazu führen, dass auch Farbendprodukte mit einer MIT-Konzentration von 15 ppm oder mehr als Skin Sens 1A mit dem Gefahrenhinweis H317 eingestuft werden. Aktuellen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge ist MIT als Konservierungsmittel nicht wirksam, wenn es in Konzentrationen von weniger als 15 ppm verwendet wird.

(12)

ZPT, BIT oder deren Verbindungen gelten als die übrigen praktikablen Optionen zur Ersetzung von MIT, doch setzen sie die Verwendung von ZnO in allen möglichen Anwendungen voraus.

(13)

Deswegen ist die Substitution von ZnO technisch nicht machbar.

(14)

Die von den Interessenträgern vorgelegten Daten belegen, dass für eine ausreichende Stabilisierungsleistung bei ZPT-haltigen Topf-Konservierungsmittelverbindungen oder Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten bis zu 0,030 % ZnO erforderlich sind, während in Verbindungen mit BIT 0,010-0,040 % ZnO benötigt werden.

(15)

Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

In der Anlage zum Beschluss 2014/312/EU erhält in Abschnitt „1. Konservierungsmittel, die Farbstoffen, Bindemitteln und dem Endprodukt zugefügt werden“ der Buchstabe d (Konservierungsmittelstabilisator) folgende Fassung:

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung und/oder Ausnahme

Konzentrationsgrenzwerte (soweit zutreffend)

Beurteilung und Prüfung

„d) Konservierungsmittelstabilisator

Zinkoxid ist ausgenommen für die Verwendung als Stabilisator für:

 

Prüfung: Erklärung des Antragstellers und seiner Rohstofflieferanten.“

Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die Zink-Pyrithion oder 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen.

0,030 %

Topf-Konservierungsmittelverbindungen und Konservierungsmittelverbindungen für Abtönpasten, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)on (BIT) benötigen.

0,040 %

Trockenfilm-Konservierungsmittelverbindungen, die Zink-Pyrithion benötigen.

0,050 %

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2020

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45).

(3)  Beschluss 2010/72/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 36).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1480 der Kommission vom 4. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission (ABl. L 251 vom 5.10.2018, S. 1).


7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/504 DER KOMMISSION

vom 6. April 2020

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2226)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in bestimmten Mitgliedstaaten festgestellt sowie von diesen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt wurden.

(2)

Laut Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 müssen die von den in seinem Anhang genannten Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in dem genannten Anhang als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bei Geflügel in Deutschland, Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/454 der Kommission (5) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(4)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/454 hat Deutschland der Kommission einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Landkreis Börde gemeldet.

(5)

Darüber hinaus hat Ungarn der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Komitaten Bács-Kiskun und Csongrád gemeldet.

(6)

Die neuen Ausbruchsherde in Deutschland und Ungarn liegen außerhalb der Grenzen der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten haben die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(7)

Die Kommission hat die von Deutschland und Ungarn gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt verlaufen, in denen die jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(8)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Deutschland und Ungarn abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 für Deutschland und Ungarn neue Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt werden.

(9)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG von Deutschland und Ungarn abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 vorgenommenen Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. April 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom 20. Januar 2020 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31).

(4)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/454 der Kommission vom 27. März 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 30.3.2020, S. 8).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/47 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

TEIL A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Plovdiv region:

Municipality of Maritsa

Trilistnik

5.4.2020

Kurdzali region:

Municipality of Kurdzali

Perperek

Mudrets

Visoka Polyana

Kaloyantsi

Svatbare

Kokiche

Dobrinovo

Chiflik

5.4.2020

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

NIEDERSACHSEN, Landkreis Aurich

In den wie folgt beschriebenen Sperrbezirk fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Dornum, Großheide

In der Gemeinde Dornum beginnend an der Gabelung Hochbrücker Tief — Dornumersiel Tief, dann weiter über das Dornumersieltief bis hoch zur Brücke Butenhusener Straße.

Der Butenhusener Straße nördlich folgen und dann den ersten Feldweg in Richtung Südosten nehmen.

Der Straße folgen, am Ferienhof Blankenhausen vorbei, weiter in südöstlicher Richtung bis zur Windmühle. Danach dem Weg folgen, bis zum ersten Gebäude auf der rechten Seite.

Hier die Südenburger Straße entlang, dieser erst südlich, dann südöstlich folgen bis zur Pumpsieler Straße.

Dann Luftlinie Kreuzung Südenburger Straße — Pumpsieler Straße bis Sackgasse Lütt Uppum.

An der Kreisgrenze südöstlich entlang bis zum Dornumersieltief, diesem südöstlich folgen bis kurz vor der Kreuzung mit dem Pumptief, von da an der Kreisgrenze wieder folgen, erst südlich dann westlich.

Von der Kreisgrenze Luftlinie in gerader Linie südwestlich bis Ostergaste.

Von da aus dem Alter Weg nördlich folgen bis zum Dornumer Weg, diesem westlich folgen bis zur Kreuzung mit dem Moortief.

Dem Moortief weit folgen bis zur Kreuzung mit dem Zugraben Hoheweg.

Östlich weiter dem Moortief folgen, dann nordöstlich bis zur Gabelung Hochbrücker Tief, westliches Dornum.

Dem Hochbrücker Tief folgen, erst nördlich und dann nordöstlich, an der Brücke Schatthauser Straße vorbei östlich bis zur Gabelung mit dem Dornumersieler Tief.

13.4.2020

NIEDERSACHSEN, Landkreis Wittmund

In den wie folgt beschriebenen Sperrbezirk fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Holtgast, Nenndorf, Westerholt, Schweindorf, Utarp

Das Gebiet des Landkreises Wittmund, das westlich bzw nördlich von folgender Linie gelegen ist: Im Norden beginnend von dem Punkt, an dem das ‚Pumptief‘ südlich von Damsum auf die Grenze zum Landkreis Aurich trifft, dann weiter Richtung Süden über das ‚Pumptief‘, ‚Oetjetief‘ und ‚Schleitief‘ bis zur Kreuzung des ‚Schleitiefs‘ mit der L6 zwischen Ochtersum und Utarp. Dann der L6 folgend in Richtung der Stadt Norden über Schweindorf, Westerholt und Nenndorf bis zur Grenze zum Landkreis Aurich.

13.4.2020

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Landkreis Börde

Verbandsgemeinde Flechtingen

Gemeinde: 39345 Bülstringen

Ortsteil: Wieglitz/Ellersell

23.4.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39345 Uthmöden

23.4.2020

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád megye:

Balástya, Bócsa, Bugac, Csólyospálos, Forráskút, Jászszentlászló, Kecskemét, Kiskunfélegyháza, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Nyárlőrinc, Soltvadkert, Szank és Tázlár települések közigazgatási területeinek a 46.440827és a 19.846995, a 46.438786 és a 19.850685, a 46.440443 és a 19.857895, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.435119 és a 19.836480, a 46.558317 és 19.713448, a 46.694364 és 19.77329, a 46.44449 és 19.8483, 46.455321 és 19.852898, a 46.44159 és 19.84327, a 46.45030 és 19.84853, a 46.514537 és 19.65459, a 46.403611 és 19.834167, a 46.465556 és 19.808611, a 46.5448459 és 19.745837, a 46.38769 és 19.86654 , a 46.800833 és 19.857222, a 46.40299 és 19.87998, a 46.41549 és 19.84498, a 46.5692465 és 19.6932973, a 46.5606135 és 19.7108641, a 46.41096 és 19.83726, a 46.44957 és 19.87544, a 46.55800 és 19.79035, a 46.55800 és 19.79035, a 46.38741 és 19.86223, a 46.42564 és 19.86214, 46.41504 és 19.83675, a 46.44133 és 19.85725, a 46.40685 és 19.86369, a 46.47190 és 19.82798, a 46.38730 és 19.85161, a 46.45601 és 19.87579, a 46.45869 és 19.87283, a 46.860495 és 19.848759 valamint a 46.603350 és 19.478592 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

21.4.2020

Csongrád megye:

Csengele, Kistelek, Ruzsa és Üllés települések közigazgatási területeinek a 46.3424 és 19.8024 valamint a 46.5323 és 19.8675 koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei.

26.4.2020

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim:

w gminie Krzeszyce miejscowość Muszkowo

17.4.2020

TEIL B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Plovdiv region:

Municipality of Rakovski:

Rakovski city

Stryama

Shishmantsi

Bolyarino

30.3.2020-15.4.2020

Municipality of Brezovo:

Padarsko

Glavatar

Borets

22.3.2020-15.4.2020

Municipality of Maritsa

Trilistnik

6.4.2020-15.4.2020

The whole municipality of Brezovo

The whole municipality Rakovski exept the villiages listed in Part A

The whole municipality of Kaloyanovo

The whole municipality of Maritsa

The whole municipality of Suedinenie

Sadovo municipality

Sadovo

15.4.2020

Kurdzali region:

Municipality of Kurdzali

Perperek

Mudrets

Visoka Polyana

Kaloyantsi

Svatbare

Kokiche

Dobrinovo

Chiflik

6.4.2020-15.4.2020

Kurdzhali municipality

Chereshitsa

Zhinzifovo

Krin

Murgovo

Bolyartsi

Zvinitsa

Zvezdelina

Shiroko pole

Zornitsa Skalishte

Gaskovo

Oreshnitsa

Zvezden

Chernyovtsi

Bashchino

Rudina

Tatkovo

Sestrinsko

Miladinovo

Lyulyakovo

Strahil voyvoda

Byala Polyana

Gorna krepost

Dolna krepost

Konevo Dolishte

Maystorovo

Zornitsa

Gnyazdovo Bialka

Most

15.4.2020

Stara Zagora region:

Municipality of Bratya Daskalovi

Orizovo

Opyltchenets

Granit

7.4.2020

Haskovo region:

Haskovo municipality

Maslinovo

Gorno Voivodino s.

Stambolovo municipality

Balkan

Popovets

Svetoslav

Byal kladenets

Putnikovo

15.4.2020

Mitgliedstaat: Deutschland

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

NIEDERSACHSEN, Landkreis Aurich

In den wie folgt beschriebenen Sperrbezirk fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Dornum, Großheide

In der Gemeinde Dornum beginnend an der Gabelung Hochbrücker Tief — Dornumersiel Tief, dann weiter über das Dornumersieltief bis hoch zur Brücke Butenhusener Straße.

Der Butenhusener Straße nördlich folgen und dann den ersten Feldweg in Richtung Südosten nehmen.

Der Straße folgen, am Ferienhof Blankenhausen vorbei, weiter in südöstlicher Richtung bis zur Windmühle. Danach dem Weg folgen, bis zum ersten Gebäude auf der rechten Seite.

Hier die Südenburger Straße entlang, dieser erst südlich, dann südöstlich folgen bis zur Pumpsieler Straße.

Dann Luftlinie Kreuzung Südenburger Straße — Pumpsieler Straße bis Sackgasse Lütt Uppum.

An der Kreisgrenze südöstlich entlang bis zum Dornumersieltief, diesem südöstlich folgen bis kurz vor der Kreuzung mit dem Pumptief, von da an der Kreisgrenze wieder folgen, erst südlich dann westlich.

Von der Kreisgrenze Luftlinie in gerader Linie südwestlich bis Ostergaste.

Von da aus dem Alter Weg nördlich folgen bis zum Dornumer Weg, diesem westlich folgen bis zur Kreuzung mit dem Moortief.

Dem Moortief weit folgen bis zur Kreuzung mit dem Zugraben Hoheweg.

Östlich weiter dem Moortief folgen, dann nordöstlich bis zur Gabelung Hochbrücker Tief, westliches Dornum.

Dem Hochbrücker Tief folgen, erst nördlich und dann nordöstlich, an der Brücke Schatthauser Straße vorbei östlich bis zur Gabelung mit dem Dornumersieler Tief.

14.4.2020-22.4.2020

NIEDERSACHSEN, Landkreis Aurich

In den wie folgt beschriebenen Sperrbezirk fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Dornum, Großheide, Hagermarsch, Hage, Berumbur, Aurich

In der Gemeinde Hagermarsch beginnend an der Gabelung Theener Oststreek — Vierweg, dem Vierweg nördlich folgen, an der Kreuzung Osterdeicher Weg vorbei weiter nach Norden, dann an der Kreuzung rechts.

Der Straße östlich folgen bis diese nach links abbiegt, dem Weg dann nördlich wieder folgen, bis er die Küste erreicht.

Die Grenze verläuft an der Küste entlang bis zur Kreisgrenze Wittmund, folgt dann weiter der Kreisgrenze entlang bis zur Kreuzung Langefelder Grenzweg — Ricklefsche Trift in Aurich.

Dem Ricklefsche Trift südlich folgen, bis sich diese mit der Straße Im Meerhusener Moor kreuzt. Letzterer südwestlich am Wald entlang bis zum Rockerstrift. Auf diesem weiter südlich gehen bis zum Aderkrutweg, diesen dann westlich weiter bis man auf die Dietrichsfelder Straße trifft.

Von dort verläuft die Grenze per Luftlinie nach Westen durch den Meerhusener Wald bis zur Kreuzung Dornumer Straße — Stickerspittsweg.

Dem Stickerspittsweg südwestlich bis zum Sandstrahlweg, die Grenze verläuft hier nordwestlich weiter bis zur Kreisgrenze Aurich/Wittmund.

Der Kreisgrenze folgen bis zur Kreuzung Tannenhausener Weg — Mansfelder Weg.

Dem Tannenhausener Weg westlich folgen bis zur Kreuzung Zum Ententeich, dann nördlich weiter bis zum Düwelsmeer, auf diesem nordwestlich bis die Kreuzung mit dem Kuhweg kommt.

Dem Kuhweg nordwestlich folgen bis zur Kreuzung Kuhweg — Rotdornweg, letzterem westlich folgen bis zur Kreuzung Röttweg.

Dem Röttweg dann nördlich folgen bis zur Kreuzung mit dem Weidenweg, dort westlich gehen bis dieser in den Kastanienweg mündet. Dem Kastanienweg nordwestlich folgen bis zur Kreuzung Dorfstraße. Dort nördlich weiter mit dem Moorwegschloot bis dieser zum Ostermoordorfer Tog wird, diesem auch nördlich folgen zum Schulweg. Diesem westlich folgen bis zur Kreuzung Großheider Straße diesem nördlich folgen bis zur Kreuzung Linienweg.

Auf dem Linienweg nordwestlich weiter bis zum Wald und dann dem Feldweg am Waldrand entlang bis zur Feldstraße. Dieser westlich zum Ende folgen, dann auf die Holtenbrück wechseln.

Dort nördlich bis dieser in die Poststraße mündet.

Der Poststraße nordwestlich bis zur Kreuzung mit Sandlage folgen. Dann Luftlinie Kreuzung Sandlage — Poststraße bis zur Kreuzung Hauptstraße — Holzdorfer Straße in Berumbur.

Der Hauptstraße folgen nordwestlich bis diese in die Blandorfer Straße mündet. Dann Luftlinie von Kreuzung Hauptstraße — Blandorfer Straße bis zur Kreuzung Hagemarscher Straße — Alter Postweg.

Dem Alten Postweg nordwestlich folgen bis Hagermarsch.

Dann Luftlinie Feuerwehr Hagermarsch bis zum Lüttje Weg. Diesem nördlich folgen bis zum Theener Oststreek. Dann nordöstlich bis zur Kreuzung mit dem Vierweg, dem Startpunkt.

22.4.2020

NIEDERSACHSEN, Landkreis Wittmund

In den wie folgt beschriebenen Sperrbezirk fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Holtgast, Nenndorf, Westerholt, Schweindorf, Utarp

Das Gebiet des Landkreises Wittmund, das westlich bzw nördlich von folgender Linie gelegen ist: Im Norden beginnend von dem Punkt, an dem das ‚Pumptief‘ südlich von Damsum auf die Grenze zum Landkreis Aurich trifft, dann weiter Richtung Süden über das ‚Pumptief‘, ‚Oetjetief‘ und ‚Schleitief‘ bis zur Kreuzung des ‚Schleitiefs‘ mit der L6 zwischen Ochtersum und Utarp. Dann der L6 folgend in Richtung der Stadt Norden über Schweindorf, Westerholt und Nenndorf bis zur Grenze zum Landkreis Aurich.

14.4.2020-22.4.2020

NIEDERSACHSEN, Landkreis Wittmund

In dem wie folgt beschriebenen Beobachtungsgebiet fallen folgende Gemeinden bzw. werden folgende Gemeinden angeschnitten:

Stadt Esens, Neuharlingersiel, Holtgast, Moorweg, Dunum, Ochersum, Blomberg, Neuschoo, Eversmeer, Nenndorf, Westerholt, Schweindorf, Utarp.

Der Bereich des Landkreises Wittmund, der westlich folgender Linie gelegen ist:

Von der Nordsee bis zur Zuwegung ‚Ostbense Am Deich 25‘, dann die K7 ab dem Zusammentreffen mit der L5 von Ostbense über Hartward Richtung Esens, dort beim Zusammentreffen mit der L8 diese immer weiter in südliche Richtung über den Esenser Nordring, weiter auf der L8 bleibend Richtung Ogenbargen bis zur Grenze mit dem Landkreis Aurich.

22.4.2020

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Landkreis Börde

Verbandsgemeinde Flechtingen

Gemeinde: 39345 Bülstringen

Ortsteil: Wieglitz/Ellersell

24.4.2020-2.5.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39345 Uthmöden

24.4.2020-2.5.2020

Einheitsgemeinde Stadt Haldensleben

Ortsteil: 39343 Bodendorf

Ortsteil: 39345 Gut Detzel

Ortsteil: 39340 Hütten

Ortsteil: 39340 Lübberitz

Ortsteil: 39345 Satuelle

Ortsteil: 39343 Süplingen

39340 Stadt Haldensleben

2.5.2020

Einheitsgemeinde Oebisfelde/Weferlingen

Ortsteil: 39359 Keindorf

2.5.2020

Verbandsgemeinde Elbe-Heide

Gemeinde Westheide

Ortsteil: 39345 Born

2.5.2020

BUNDESLAND SACHSEN-ANHALT, Altmarkkreis Salzwedel

Gemeinde Gardelegen

Ortsteil: 39638 Jeseritz

Ortsteil: 39638 Parleib

Ortsteil: 39638 Potzehne

Ortsteil: 39638 Roxförde

2.5.2020

Mitgliedstaat: Ungarn

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád megye:

Balástya, Bócsa, Bugac, Csólyospálos, Forráskút, Jászszentlászló, Kecskemét, Kiskunfélegyháza, Kiskunmajsa, Kömpöc, Móricgát, Nyárlőrinc, Soltvadkert, Szank és Tázlár települések közigazgatási területeinek a 46.440827és a 19.846995, a 46.438786 és a 19.850685, a 46.440443 és a 19.857895, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.435119 és a 19.836480, a 46.558317 és 19.713448, a 46.694364 és 19.77329, a 46.44449 és 19.8483, 46.455321 és 19.852898, a 46.44159 és 19.84327, a 46.45030 és 19.84853, a 46.514537 és 19.65459, a 46.403611 és 19.834167, a 46.465556 és 19.808611, a 46.5448459 és 19.745837, a 46.38769 és 19.86654 , a 46.800833 és 19.857222, a 46.40299 és 19.87998, a 46.41549 és 19.84498, a 46.5692465 és 19.6932973, a 46.5606135 és 19.7108641, a 46.41096 és 19.83726, a 46.44957 és 19.87544, a 46.55800 és 19.79035, a 46.55800 és 19.79035, a 46.38741 és 19.86223, a 46.42564 és 19.86214, 46.41504 és 19.83675, a 46.44133 és 19.85725, a 46.40685 és 19.86369, a 46.47190 és 19.82798, a 46.38730 és 19.85161, a 46.45601 és 19.87579, a 46.45869 és 19.87283, a 46.860495 és 19.848759 valamint a 46.603350 és 19.478592 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei

22.4.2020-30.4.2020

Délről az 55-ös út, keletről az 53-as út és 54-es út, északról a 44-es út, keletről az 5-ös út által határolt terület, a 46.435119 és 19.836480,a 46.860495 és 19.848759, a 46.800833 és 19.857222 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területek, valamint Kiskunfélegyháza, Pálmonostora, Pusztaszer, Kistelek, Balástya és Szatymaz 5-ös úttól keletre eső közigazgatási területei.

5.5.2020

Csengele, Kistelek, Ruzsa és Üllés települések közigazgatási területeinek a 46.3424 és 19.8024 valamint a 46.5323 és 19.8675 koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területei.

27.4.2020-5.5.2020

Mitgliedstaat: Polen

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

W województwie łódzkim w powiecie zgierskim i w mieście Łódź

w powiecie zgierskim:

1.

w gminie Aleksandrów Łódzki miejscowości: Aleksandrów Łódzki od granicy z miastem Łódź wzdłuż ul. Konstantynowskiej w kierunku północnym, do ul. Pabianickiej, ul Pabianicką dalej ul. Wierzbińską do ul. 1 Maja. Dalej do ul. Jana Kazimierza i wzdłuż ul. Jana Kazimierza do rzeki Bzury. Następnie w kierunku południowym przez wieś Brużyczka Księstwo (wschodnia część wsi od nr 21), do granicy z wsią Jastrzębie Górne (wschodnia część wsi do nr 18). Dalej przez wieś Jastrzębie Górne do granicy z miastem Zgierz

2.

w mieście Zgierz: południowo–zachodnia część miasta ograniczona przez: od zachodniej granicy miasta w dzielnicy Zgierz Kontrewers wzdłuż linii kolejowej do wschodniej granicy Lasu Krogulec, dalej wschodnią granicą lasu do granicy południowej, i dalej do ul. Cegielnianej. Ulicą Cegielniana do ul. Wiosny Ludów. Dalej w kierunku wschodnim do ul. Aleksandrowskiej, ul. Miroszewska do rzeki Bzury. Wzdłuż rzeki Bzury do ul. Konstantynowskiej następnie do ronda Sybiraków i ulicą Śniechowskiego do ul. Łódzkiej, wzdłuż granicy ul. Łódzkiej do granicy miasta Zgierza

w mieście Łódź:

1.

w mieście Łódź południowo zachodnia część dzielnicy Łódź-Bałuty ograniczona od granicy ze Zgierzem wzdłuż ul. Zgierskiej do ronda Alfreda Michała Biłyka, wzdłuż Al. Włókniarzy do ul. Świętej Teresy od Dzieciątka Jezus w kierunku zachodnim do ul. Brukowej, wzdłuż ul. Brukowej do ul. Aleksandrowskiej. Następnie wzdłuż ul. Traktorowej do ul. Rojnej, wzdłuż ul. Rojnej do ul. Czcibora , dalej ul. Czcibora w kierunku północnym do ul. Klinowej, ul. Klinową do ul. Romanowskiej i wzdłuż ul. Romanowskiej do granicy z gminą Aleksandrów Łódzki, dalej wzdłuż granicy gmin do ul. Konstantynowskiej

28.3.2020-5.4.2020

W województwie łódzkim w powiecie zgierskim, pabianickim, w mieście Łódź:

w powiecie zgierskim:

1.

miasto Zgierz poza obszarem zapowietrzonym

2.

w gminie wiejskiej Zgierz miejscowości: Biała na południe od autostrady A2, Ciosny- na południe od autostrady A2, Dąbrówka Wielka- na południe od autostrady A2, Dąbrówka-Strumiany - na południe od autostrady A2, Emilia - na południe od autostrady A2, Grotniki, Glinnik, Glinnik Wieś, Janów Osmolin, Jedlicze A, Jedlicze B, Józefów na zachód od ulicy Strykowskiej, Lućmierz, Lućmierz-Las, Maciejów, Nowe Łagiewniki, Rosanów, Samotnik, Siedlisko, Skotniki, Słowik- na południe od autostrady A2, Stare Łagiewniki, Szczawin na południe od autostrady A2, Szczawin Kolonia, Ukraina, Ustronie.

3.

w gminie Parzęczew miejscowości: Chociszew, Duraj, Nowomłyny od nr 1 do nr 8, Orła, Tkaczewska Góra;

4.

w gminie Aleksandrów Łódzki miejscowości: miasto Aleksandrów Łódzki poza obszarem zapowietrzonym, Antoniew, Brużyczka Księstwo od nr 1 do nr 20, Budy Wolskie, Chrośno do wschodniej granicy lasu, Ciężków, Jastrzębie Górne, Karolew, Krzywiec, Łobódź, Nakielnica, Nowy Adamów, Placydów, Rąbień, Rąbień AB, Ruda Bugaj od nr 6 do ostatniego, Sanie, Słowak, Stare Krasnodęby od nr 11 do ostatniego, Stary Adamów, Wola Grzymkowa, Zgniłe Błoto, Zgniłe Błoto Bełdowskie

w powiecie pabianickim

1.

w gminie Lutomiersk miejscowości: Babice, Babiczki, Mirosławice nr 87 do 87j, nr 90, nr 97 do nr 113, Stanisławów Stary,

2.

w gminie Konstantynów Łódzki: Na obszarze Konstantynowa Łódzkiego od granicy z miastem Łódź wzdłuż ul. Kolejowej do ul. Srebrzyńskiej. Dalej na wschód do ul. Łaskiej, ul. Łaską do ul Cmentarnej, dalej ul. Cmentarną, przecinając rzekę Łódkę, do ul. Młynarskiej, dalej ulicą Józefa Bema, potem ul. Górną do rzeki Jasieniec, wzdłuż rzeki Jasiec i rzeki Ner do mostu na drodze do Bechcic. Następnie na północ do skrzyżowania z ul. Lutomierską i dalej na wschód do granicy gminy Aleksandrów Łódzki

w mieście Łódź:

1.

obszar leżący poza obszarem zapowietrzonym ograniczony przez:

w dzielnicy Łódź-Bałuty: od wschodu od granicy z gm. Zgierz wzdłuż granicy z gm. Stryków do ul. Żółwiowej. Dalej wzdłuż ul. Żółwiowej do ul. J. Gadomskiego, ul. Moskule na odcinku między ul. J. Gadomskiego i ul. J. Sawickiego, dalej ul. J. Sawickiego do ul. Strykowskiej, i wzdłuż ul. Strykowskiej do ul. Okólnej

w dzielnicy Łódź-Widzew: obszar wzdłuż ul. Okólnej do skrzyżowania z ulicą Łukaszewską 34c, dalej ul. Okólną do ul. Turkusowej do wysokości nr 10 A i B. Następnie w kierunku południowym przecinając ulicę Moskuliki , przecinając ul. Opolską na wysokości nr 59, przez ogródki działkowe, przecinając ul. Zjazdową na wysokości nr 20, przecinając rzekę Łódkę, do skrzyżowania ul Beskidzkiej i Okrętowej, dalej wzdłuż ul. Okrętowej do skrzyżowania z ul. Brzezińskiej i ul. Junaka, dalej wzdłuż ul. Brzezińskiej do skrzyżowania z ul. Taterniczą, dalej ul. Taterniczą do skrzyżowania z ul. Zbójnicką, wzdłuż ul. Zbójnickiej do skrzyżowania z ul. Zaspową i ul. Telefoniczną, dalej ul. Telefoniczną do ul. Chmurnej, wzdłuż ul. Chmurnej, przejazd kolejowy Łódź Stoki do ulicy Pomorskiej przez Zieleniec Konstytucyjna do skrzyżowania ul. Konstytucyjnej z ul. Małachowskiego, dalej przez park 3 Maja (na wysokości Centrum Sportu i Rekreacji), przez ul. Juliana Tuwima na wysokości nr 97, dalej przecinając ul. Wydawniczą do skrzyżowania Al. J. Piłsudskiego z Al. Edwarda Śmigłego-Rydza, Wzdłuż Al. Piłsudskiego do ul. Przędzalnianej, ul. Przędzalnianą do ul. Fabrycznej, dalej do ul. Magazynowej , do skrzyżowania z ul. Tymienieckiego dalej wzdłuż ul Tymienieckiego Dalej ul. Piotrkowską do ul. Czerwonej

dzielnica Łódź- Śródmieście;

gmina Łódź-Polesie: wzdłuż ul. Wólczańskiej do ul. Wróblewskiego, ul. Wróblewskiego do przejazdu kolejowego na wysokości ul Łaskiej, dalej w kierunku południowym wzdłuż torów kolejowych do ul. Obywatelskiej, następnie wzdłuż ul. Obywatelskiej do ul. Maratońskiej. Wzdłuż ul. Maratońskiej do ul. Sanitariuszek, dalej ul. Sanitariuszek do granicy miasta Łodzi

5.4.2020

W województwie dolnośląskim w powiecie wrocławskim:

w gminie Długołęka miejscowości: Dąbrowica, Kępa, Michałowice, Budziwojowice, Łosice, Dobroszów Oleśnicki, Januszkowice.

29.3.2020-6.4.2020

W województwie dolnośląskim w mieście Wrocław:

osiedle Pawłowice;

część osiedla Psie Pole - Zawidawie od zachodu ograniczona ul. Przedwiośnie, ul. Bora - Komorowskiego i ul. Gorlicką i od południa ograniczona ul. Kiełczowską;

6.4.2020

W województwie dolnośląskim w powieciewrocławskim, oleśnickim i trzebnickim:

w powiecie wrocławskim:

1.

w gminie Długołęka miejscowości: Krakowiany, Węgrów, Skała, Zaprężyn, Jaksonowice, Bierzyce, Łozina, Godzieszowa, Siedlec, Tokary, Pasikurowice, Bukowina, Bąków, Ramiszów, Pruszowice, Domaszczyn, Szczodre, Mirków, Długołęka, Byków, Stępin, Borowa, Kamień, Bielawa, Raków, Nowy Dwór, Mydlice, Kiełczów, Piecowice, Oleśniczka,

w powiecie oleśnickim:

1.

w gminie Dobroszyce miejscowości: Łuczyna, Mękarzowice, Siekierowice, Dobrzeń, Dobra,

2.

w gminie Oleśnica miejscowości: Jenkowice, Smardzów, Nieciszów, Piszkawa.

w powiecie trzebnickim:

1.

w gminie Trzebnica miejscowości: Skarszyn, Boleścin, Piersno, Głuchów Górny, Taczów Mały, Piotrowice,

2.

w gminie Zawonia miejscowości: Głuchów Dolny, Skotniki, Radłów, Cegielnia, Miłonowice, Kopiec, Rzędziszowice, Prawocice, Pomianowice, Cielętniki, Tarnowiec, Ludgierzowice

6.4.2020

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim i słubickim:

w powiecie sulęcińskim:

1.

w gminie Krzeszyce miejscowości: Krępiny, Marianki, Zaszczytowo, Studzionka, Dzierżązna, Malta, Czartów, Krasnołęg, Świętojańsko, Krzeszyce, Karkoszów, Przemysław, Rudna,

2.

w gminie Sulęcin miejscowości: Trzebów, Drogomin,

3.

w gminie Słońsk miejscowości: Ownice, Lemierzyce, Lemierzycko, Grodzisk, Chartów, Jamno, Budzigniew, Polne

w powiecie słubickim:

w gminie Ośno Lubuskie miejscowości: Radachów, Trześniów, Kochań

26.4.2020

W województwie lubuskim w powiecie sulęcińskim:

w gminie Krzeszyce, miejscowość Muszkowo.

18.4.2020-26.4.2020


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

7.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/28


BESCHLUSS DES LENKUNGSAUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN VERTEIDIGUNGSAGENTUR

vom 24. Februar 2020

zur Annahme interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der EDA

DER LENKUNGSAUSSCHUSS –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 und 45,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (2) (im Folgenden „EDA“), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf den Beschluss 2017/25 des Lenkungsausschusses zur Annahme der überarbeiteten Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses der EDA, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 15. Januar 2020 und die vom EDSB herausgegebenen Leitlinien zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und den internen Vorschriften,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die EDA übt ihre Tätigkeiten gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 aus.

(2)

Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der EDA zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn sie nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden.

(3)

Diese internen Vorschriften — einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung — sind nicht anwendbar, wenn die Beschränkung der Rechte betroffener Personen in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.

(4)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft die EDA, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist.

(5)

Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit kann die EDA Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren durchführen; erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten ergreifen; Beschränkungen in Bezug auf als Verschlusssachen eingestufte Elemente von Ad-hoc-Tätigkeiten im Rahmen des Beschlusses 2015/1835 verhängen; Missstandsmeldungen (Whistleblowing) bearbeiten; Mobbingfälle betreffende Verfahren durchführen; interne und externe Beschwerden bearbeiten; Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchführen; interne (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen durchführen; sowie Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, ausüben.

(6)

Die EDA verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten und Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht werden).

(7)

Die EDA, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, ist die für die Verarbeitung Verantwortliche; dies gilt auch, wenn Befugnisse des Verantwortlichen innerhalb der EDA weiter delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte personenbezogene Daten betreffende Verarbeitungsvorgänge Rechnung zu tragen.

(8)

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang oder die Übermittlung von Daten an Personen, die keine Kenntnis davon haben müssen, zu verhindern. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist; der Aufbewahrungszeitraum ist in den Datenschutzhinweisen oder Verzeichnissen der EDA angegeben.

(9)

Die internen Vorschriften sollten für Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren sowie bei der Überwachung der im Hinblick auf das Ergebnis dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dazu sollten auch die Unterstützung und Zusammenarbeit, die die EDA nationalen Behörden und internationalen Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungsuntersuchungen gewährt, zählen.

(10)

In Fällen, in denen diese internen Vorschriften Anwendung finden, muss die EDA die Gründe dafür darlegen, warum die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sind und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten.

(11)

In diesem Rahmen achtet die EDA in den vorgenannten Verfahren im größtmöglichen Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Rechte in Bezug auf Unterrichtung, Auskunft und Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie auf Vertraulichkeit der Kommunikation, wie sie in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind.

(12)

Die EDA kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und Rechte anderer betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere ihre eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte und Freiheiten anderer Personen im Zusammenhang mit ihren eigenen Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.

(13)

Die EDA kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen beschränken.

(14)

Die EDA sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung gerechtfertigt ist, noch gegeben sind, und die Beschränkung aufheben, wenn diese nicht mehr gegeben sind.

(15)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt einer Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die EDA im Rahmen ihrer unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 sowie des Artikels 4 auf Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken darf.

(2)   Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der EDA findet dieser Beschluss Anwendung, soweit die EDA personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten, die Bearbeitung von Missstandsmeldungen (Whistleblowing), Mobbingfälle betreffende Verfahren, die Bearbeitung interner und externer Beschwerden, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte Sicherheitsüberprüfungen.

(3)   Die betroffenen Datenkategorien sind harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Beweisführung, verhaltensbezogene Daten, Bewertungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand übertragen werden).

(4)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft die EDA, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gegeben ist.

(5)   Vorbehaltlich der in diesem Beschluss genannten Bedingungen können die Beschränkungen Anwendung finden auf die Rechte auf: Unterrichtung der betroffenen Personen, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person bzw. Vertraulichkeit der Kommunikation.

Artikel 2

Schutzmaßnahmen

(1)   Die folgenden Schutzmaßnahmen wurden getroffen, um Missbrauch, unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung zu verhindern:

a)

Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht.

b)

Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards der EDA sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessener Zugang wird auf individueller Basis erteilt.

c)

Datenbanken (3) sind passwortgeschützt mit Single Sign-on-System, das individuelle Anmeldung und automatische Verbindung mit Benutzerkennung und Kennwort vorsieht. Elektronische Verzeichnisse werden gesichert, um die Vertraulichkeit der enthaltenen Daten und die Privatsphäre der betroffenen Person zu schützen.

d)

Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten ist nicht länger, als für die Datenverarbeitungszwecke erforderlich und angemessen. Sie darf keinesfalls länger sein als die Aufbewahrungsfrist, die in den Datenschutzhinweisen oder Aufzeichnungen angegeben ist, auf die in Artikel 5 Absatz 1 Bezug genommen wird.

(3)   Zieht die EDA eine Beschränkung in Betracht, sind die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person abzuwägen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko, dass die Wirksamkeit der von der EDA durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zunichtegemacht wird, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person betreffen in erster Linie Reputationsrisiken sowie Risiken in Bezug auf das Verteidigungsrecht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei dies keine abschließende Aufzählung ist.

Artikel 3

Angabe des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)   Die für die Verarbeitungsvorgänge Verantwortliche ist die EDA, vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer, der die Funktion des Verantwortlichen delegieren kann.

(2)   Die betroffenen Personen werden durch die auf der Website der EDA veröffentlichten Datenschutzaufzeichnungen darüber unterrichtet, an welche Person die Verantwortung für die Verarbeitung delegiert wurde.

Artikel 4

Beschränkungen

(1)   Die EDA nimmt in die Datenschutzaufzeichnungen, die betroffene Personen über deren Rechte im Rahmen eines gegebenen Verfahrens im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 informieren und auf der Website der EDA veröffentlicht sind, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Diese Unterrichtung bezieht sich darauf, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe dafür und die mögliche Dauer.

(2)   Beschränkungen werden von der EDA nur vorgenommen, um Folgendes sicherzustellen:

a)

die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und/oder die Landesverteidigung der Mitgliedstaaten;

b)

die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

c)

sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union;

d)

die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

e)

den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;

f)

Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in den unter den Buchstaben a bis c genannten Fällen verbunden sind;

g)

den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

h)

die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(3)   Im Rahmen einer spezifischen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann die EDA unter den folgenden Umständen Beschränkungen für personenbezogene Daten vornehmen, die mit Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern oder internationalen Organisationen ausgetauscht werden:

a)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten von Dienststellen der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union aufgrund anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder gemäß Kapitel IX der genannten Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union beschränkt werden könnte;

b)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) beschränkt werden könnte;

c)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der EDA mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte.

Vor der Vornahme von Beschränkungen unter den in den vorstehenden Punkten a und b genannten Umständen konsultiert die EDA die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, der EDA ist klar, dass die Vornahme einer Beschränkung durch einen der in diesen Punkten genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

(4)   Jede Beschränkung muss im Hinblick auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen notwendig und verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.

(5)   Wird eine Beschränkung in Betracht gezogen, ist deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der vorliegenden Vorschriften zu prüfen. Für Zwecke der Rechenschaftspflicht ist dies in jedem Fall durch einen internen Bewertungsvermerk zu dokumentieren.

(6)   Die EDA überprüft die verhängte Beschränkung nach deren Einführung alle sechs Monate sowie bei Abschluss der jeweiligen Prüfungen, Verfahren oder Untersuchungen. Danach überwacht der Verantwortliche alle sechs Monate die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Beschränkung. Die Aufzeichnung und gegebenenfalls die Dokumente, die zugrunde liegende sachliche und rechtliche Elemente enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(7)   Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirkung der verhängten Beschränkung nicht mehr zunichtemachen oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigen würde.

(8)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 10 muss die EDA, sofern dies verhältnismäßig ist, alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, unverzüglich auch einzeln schriftlich über deren Rechte in Bezug auf gegenwärtige oder künftige Beschränkungen unterrichten.

(9)   Beschränkt die EDA das in Absatz 9 vorgesehene Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen ganz oder teilweise, muss sie die Gründe für die Beschränkung und den Rechtsgrund gemäß diesem Artikel, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, aufzeichnen. Die Aufzeichnung und gegebenenfalls die Dokumente, die zugrunde liegende sachliche und rechtliche Elemente enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(10)   Die in Absatz 10 genannte Beschränkung gilt, solange die Gründe dafür weiterhin vorliegen.

(11)   Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr vorliegen, unterrichtet die EDA die betroffene Person über die Hauptgründe, auf denen die Anwendung der Beschränkung beruht. Gleichzeitig teilt die EDA der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Artikel 5

Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränkt oder die Beschränkung verlängert, muss die EDA den Datenschutzbeauftragten der EDA (im Folgenden „DSB“) unverzüglich einbeziehen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu dem Verzeichnis, das die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthält, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wird, im Verzeichnis.

(2)   Der DSB kann den für die Verarbeitung Verantwortlichen schriftlich zur Überprüfung der vorgenommenen Beschränkungen auffordern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet den DSB schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung.

(3)   Der Verantwortliche informiert den DSB, wenn die Beschränkung aufgehoben worden ist.

(4)   Die Einbeziehung des DSB in das gesamte Verfahren ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Artikel 6

Unterrichtung der betroffenen Person

In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Unterrichtung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen beschränkt werden:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Missstandsmeldungen („Whistleblowing“);

d)

Mobbingfälle betreffende Verfahren;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

vom DSB gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

g)

intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen;

h)

Ausübung von Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, wie im Beschluss (GASP) 2015/1835 vorgesehen.

Artikel 7

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Auskunft vom Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Missstandsmeldungen („Whistleblowing“);

d)

Mobbingfälle betreffende Verfahren;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

g)

intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen;

h)

Ausübung von Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, wie im Beschluss (GASP) 2015/1835 vorgesehen.

(2)   Verlangen von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren spezifischen Fällen verarbeitet wurden, oder über einen spezifischen Datenverarbeitungsvorgang, beschränkt die EDA ihre Antragsprüfung auf diese personenbezogenen Daten.

(3)   Beschränkt die EDA das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Auskunft ganz oder teilweise, ergreift sie die folgenden Maßnahmen:

a)

In ihrer Antwort auf den Antrag unterrichtet sie die betroffene Person über die verhängte Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

b)

In einem internen Beurteilungsvermerk notiert sie die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer.

Die Unterrichtung über Informationen im Sinne von Buchstabe a kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der Beschränkung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 zunichtemachen würde.

Artikel 8

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken, sofern dies erforderlich und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Missstandsmeldungen („Whistleblowing“);

d)

Mobbingfälle betreffende Verfahren;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

g)

intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen;

h)

Ausübung von Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, wie im Beschluss (GASP) 2015/1835 vorgesehen.

(2)   Wenn die EDA das in den Artikeln 18, 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses.

Artikel 9

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person sowie Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vom Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies erforderlich und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Missstandsmeldungen („Whistleblowing“);

d)

Mobbingfälle betreffende Verfahren;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

g)

intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte (IT-)Sicherheitsüberprüfungen;

h)

Ausübung von Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, wie im Beschluss (GASP) 2015/1835 vorgesehen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation vom Verantwortlichen im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränkt werden, sofern dies erforderlich und angemessen ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit dem OLAF gemeldeten Fällen möglicher Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Missstandsmeldungen („Whistleblowing“);

d)

Mobbingfälle betreffende Verfahren;

e)

Bearbeitung interner und externer Beschwerden;

f)

intern oder unter externer Mitwirkung durchgeführte (IT‐)Sicherheitsüberprüfungen;

g)

Ausübung von Tätigkeiten zum Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, so wie im Beschluss (GASP) 2015/1835 vorgesehen.

(3)   Wenn die EDA das Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, so wie diese in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt sind, beschränkt, muss sie die Gründe dafür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses dokumentieren und registrieren. Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses findet Anwendung.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2020

 


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)   ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55.

(3)  Der Begriff „Datenbank“ bezeichnet in diesem Beschluss eine strukturierte Datenmenge, die elektronisch gespeichert ist; dazu zählen IT-Tools und IT-Anwendungen sowie SharePoint.

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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