This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C:2017:353:FULL
Official Journal of the European Union, C 353, 20 October 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, C 353, 20. Oktober 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, C 353, 20. Oktober 2017
|
ISSN 1977-088X |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 353/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8362 — Lonza Group/Capsugel) ( 1 ) |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 353/02 |
||
|
2017/C 353/03 |
||
|
2017/C 353/04 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache M.7932 — Dow/DuPont |
|
|
2017/C 353/05 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.7932 — Dow/DuPont) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1946) ( 1 ) |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 353/06 |
||
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 353/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8522 — Avantor/VWR) ( 1 ) |
|
|
|
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
|
|
|
Europäische Kommission |
|
|
2017/C 353/08 |
||
|
2017/C 353/09 |
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
|
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8362 — Lonza Group/Capsugel)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 353/01)
Am 21. April 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
|
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
|
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8362 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
19. Oktober 2017
(2017/C 353/02)
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,1834 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
133,18 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4440 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,89815 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,6445 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,1541 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4190 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,725 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
308,51 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2392 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,5958 |
|
TRY |
Türkische Lira |
4,3324 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5033 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4743 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2334 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6861 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6056 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 339,16 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,0282 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8310 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5088 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 993,65 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9981 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
60,863 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
68,1785 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
39,200 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
3,7561 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,2721 |
|
INR |
Indische Rupie |
76,9540 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/3 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 14. März 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.7932 — Dow/DuPont
Berichterstatter: Bulgarien
(2017/C 353/03)
Vorhaben
|
1. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. |
Unionsweite Bedeutung
|
2. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Rechtsgeschäft nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung unionsweite Bedeutung hat. |
Sachlich und räumlich relevante Märkte
|
3. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte für Pflanzenschutzmittel zu, insbesondere in Bezug auf die Unterteilung
|
|
4. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der folgenden sachlich relevanten Märkte zu:
|
|
5. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung in Bezug auf den sachlichen Innovationswettbewerb zu. |
|
6. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zu für
|
|
7. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des räumlichen Innovationswettbewerbs zu. |
Wettbewerbsrechtliche Würdigung
|
8. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das angemeldete Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich behindern würde:
|
|
9. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das angemeldete Rechtsgeschäft den wirksamen Innovationswettbewerb für Pflanzenschutzmittel erheblich behindern würde in Bezug auf
|
|
10. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Einschätzung der Kommission, dass das angemeldete Rechtsgeschäft den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich behindern würde:
|
|
11. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission durch die von den Beteiligten am 17. Februar 2017 angebotenen endgültigen Verpflichtungen ausgeräumt werden. |
|
12. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten auf den nachstehenden Märkten nicht dazu führen würden, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt:
|
|
13. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, sofern die von den Beteiligten am 17. Februar 2017 angebotenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. |
Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
|
14. |
Der Beratende Ausschuss (neun Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss daher nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt bzw. dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte. |
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/6 |
Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)
Sache M.7932 — Dow/DuPont
(2017/C 353/04)
I. EINFÜHRUNG
|
1. |
Am 22. Juni 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Fusionskontrollverordnung (2) bei der Europäischen Kommission (im Folgenden die „Kommission“) eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen The Dow Chemical Company („Dow“), Muttergesellschaft der Dow-Gruppe, und E.I. du Pont de Nemours and Company („DuPont“), Muttergesellschaft der DuPont-Gruppe, fusionieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden das „Vorhaben“). Dow und DuPont werden zusammen als die „Beteiligten“ bezeichnet. |
II. VERFAHREN
|
2. |
Die vorläufige Prüfung der Kommission führte zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen. Am 11. August 2016 leitete die EU-Kommission daher ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. Die Beteiligten übermittelten am 26. August 2016 schriftliche Äußerungen zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c. |
Mitteilung der Beschwerdepunkte
|
3. |
Am 7. Dezember 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der sie die vorläufige Auffassung vertrat, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Bereich Pflanzenschutzmittel (einschließlich Produkt- und Innovationswettbewerb) erheblich beeinträchtigen würde. Ferner wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellt, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Bereich Säure-Copolymere und Ionomere (zusammen „Polyolefine“) erheblich beeinträchtigen würde. |
|
4. |
Den Beteiligten wurde eine Frist bis zum 21. Dezember 2016 eingeräumt, um ihre Erwiderungen zu übermitteln. Sie legten zu diesem Datum eine gemeinsame Erwiderung vor, in der sie eine mündliche Anhörung beantragten. |
Akteneinsicht
|
5. |
Den Beteiligten wurde am 8. und am 20. Dezember 2016, am 6. und 23. Januar 2017, am 2., 15. und 16. Februar 2017 sowie am 2., 10. und 13. März 2017 mittels DVD und verschlüsselter E-Mails Akteneinsicht gewährt. Am 14., 15. und 16. Dezember 2016 erhielten die externen Berater der Beteiligten Akteneinsicht in einem Datenraum. |
|
6. |
Die Beteiligten beantragten bei der GD Wettbewerb Zugang zu weniger stark geschwärzten Fassungen der nichtvertraulichen Datenraum-Berichte und legten den Antrag anschließend auch mir vor. Die externen Berater erhielten am 22. Dezember 2016 und am 6. Januar 2017 Zugang zu den vertraulichen Fassungen dieser Berichte in den Räumlichkeiten der Kommission, um neue nichtvertrauliche Fassungen und vertrauliche Eingaben an die Kommission vorzubereiten. |
|
7. |
Zwar gab es in erster Linie zwischen den Beteiligten und der GD Wettbewerb Gespräche über die Möglichkeit bzw. Machbarkeit besonderer Vereinbarungen bei der förmlichen mündlichen Anhörung, die eine Erörterung von Informationen erlauben würden, die gegenüber den Beteiligten selbst vertraulich zu behandeln waren, doch wurde die Angelegenheit nicht mit einem förmlichen Antrag bei mir weiterverfolgt, nachdem erneut Zugang zu den vertraulichen Datenraum-Berichten eingeräumt worden war. Während der förmlichen mündlichen Anhörung teilten die Beteiligten mit, es sei ihnen nicht möglich, über diese vertraulichen Informationen zu sprechen, doch gewann ich den Eindruck, dass die Art und Weise, in der sie in nichtvertraulicher Weise auf die vertraulichen Elemente Bezug nehmen konnten, ausreichte, um die Verteidigungsrechte als gewahrt zu betrachten. |
Betroffene Dritte
|
8. |
BASF SE („BASF“) und Finchimica SpA („Finchimica“) beantragten am 17. Oktober 2016 bzw. 16. Dezember 2016 die Anerkennung als betroffene Dritte. Sie wurde am 24. Oktober 2016 bzw. 21. Dezember 2016 gewährt. |
|
9. |
Im Anschluss an den Antrag der Beteiligten auf eine förmliche mündliche Anhörung nahmen eine Reihe von juristischen und natürlichen Personen Kontakt mit mir auf, da sie an der Anhörung teilnehmen wollten. Aus den Kontakten ging nicht hervor, welches Interesse sie nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU am Verfahrensausgang hatten, sodass sie nicht als Anträge auf Anhörung als betroffene Dritte angesehen werden konnten (3). Folglich erläuterte ich das Verfahren und die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags auf Anhörung als betroffener Dritter sowie die Aufgabe und den Charakter einer förmlichen mündlichen Anhörung. |
|
10. |
Die förmliche mündliche Anhörung ist eine private Anhörung, deren Zweck u. a. nach den Erwägungsgründen 14 und 19, den Artikeln 10 Absatz 4 und 11 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU sowie nach den Artikeln 11 und 14 der Durchführungsverordnung (4) in der Wahrung der Verteidigungsrechte besteht, insbesondere des Rechts auf Anhörung, indem den Anmeldern und anderen Beteiligten (im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b der Durchführungsverordnung — „die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Veräußerer und das Unternehmen, das übernommen werden soll“) Gelegenheit gegeben wird, ihre Argumente im Rahmen einer förmlichen mündlichen Anhörung darzulegen. Natürlichen und juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse an einer Anhörung dargelegt haben, kann ferner gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, an der Anhörung teilzunehmen. Die förmliche mündliche Anhörung im Rahmen von Fusionskontrollverfahren ist — wie die mündliche Anhörung im Rahmen von Verfahren nach Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — keine öffentliche Zusammenkunft oder Beratung, sondern vielmehr eine Gelegenheit für die anzuhörenden Beteiligten, ihre schriftlichen Stellungnahmen und Äußerungen zu ergänzen. |
|
11. |
Im Anschluss an meine Erläuterungen wurden vier Anträge auf Anhörung als betroffener Dritter bei mir gestellt. Ich habe die European Landowners‘ Organization („ELO“), EuropaBio sowie Rothamsted Research als betroffene Dritte im Rahmen dieses Verfahrens zugelassen. In Bezug auf einen Antrag gelangte ich zu der Auffassung, dass kein „hinreichendes Interesse“ nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung dargelegt worden war, was ich dem Antragsteller im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2011/695/EU mitteilte. |
|
12. |
Im Anschluss an die förmliche mündliche Anhörung beantragten die Bayer Aktiengesellschaft und die Monsanto Company, Konkurrenten der Beteiligten, als betroffene Dritte zum Verfahren zugelassen zu werden, was gewährt wurde. |
|
13. |
Alle betroffenen Dritten erhielten eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Alle betroffenen Dritten, die ihren Antrag vor dem Datum der förmlichen mündlichen Anhörung stellten, haben die Teilnahme an der von den Beteiligten beantragten förmlichen mündlichen Anhörung beantragt. Ich habe den Anträgen aller betroffenen Dritten stattgegeben, mit Ausnahme von Rothamsted Research, das seinen Antrag auf Teilnahme an der förmlichen mündlichen Anhörung zurückgezogen hat. |
|
14. |
[Zwei betroffene Dritte] äußerten sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen zu dem langen Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie von der förmlichen mündlichen Anhörung in Kenntnis gesetzt wurden, und der förmlichen mündlichen Anhörung selbst verstrichen ist. Diesbezüglich sei angemerkt, dass Anträge auf Zulassung zu einem Verfahren als betroffener Dritter nicht direkt mit der förmlichen mündlichen Anhörung in Verbindung stehen. Solche Anträge können eingereicht werden, sobald die Anmeldung des Zusammenschlusses durch die Kommission veröffentlicht wurde (5). |
Wettbewerbsbehörden
|
15. |
Die nationalen Wettbewerbsbehörden aller Mitgliedstaaten wurden zur förmlichen mündlichen Anhörung eingeladen. Nach entsprechendem Antrag gab ich auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU auch Vertretern des US-Justizministeriums Gelegenheit, im Einklang mit der Verwaltungsvereinbarung über die Teilnahme von 1999 („1999 Administrative Arrangement of Attendance“) im Rahmen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA („Cooperation Agreement between the EU and the USA“ (6)) an der Anhörung teilzunehmen, nachdem die Beteiligten mir gegenüber zugestimmt hatten und mir hinreichende Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Nutzung der Informationen gegeben worden waren. |
Förmliche mündliche Anhörung
|
16. |
An der förmlichen mündlichen Anhörung vom 9. Januar 2017 nahmen die Beteiligten sowie ihre externen Rechts- und Wirtschaftsberater, die betroffenen Dritten BASF, Finchimica, ELO und EuropaBio, von denen einige durch externe Berater unterstützt wurden, die zuständigen Kommissionsdienststellen, die Wettbewerbsbehörden von vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich und Schweden) sowie das US-Justizministerium teil. |
|
17. |
Die Beteiligten und die Kommission beantragten für Teile ihrer Vorträge sowie für Fragestunden nichtöffentliche Sitzungen. Diesen Anträgen wurde stattgegeben. |
Sachverhaltsschreiben
|
18. |
Am 20. Januar 2017 übermittelte die Kommission den Beteiligten ein erstes Sachsverhaltsschreiben, in dem sie auf zusätzliche Beweismittel in der Kommissionsakte hinwies, die die vorläufigen Feststellungen untermauerten. Die Beteiligten äußerten sich am 30. Januar 2017 schriftlich zu dem ersten Sachverhaltsschreiben. |
|
19. |
Am 1. Februar 2017 übermittelte die Kommission den Beteiligten ein zweites Sachsverhaltsschreiben, in dem sie auf weitere zusätzliche Beweismittel in der Kommissionsakte hinwies, die einige der vorläufigen Feststellungen untermauerten. Die Beteiligten äußerten sich am 6. Februar 2017 schriftlich zu dem zweiten Sachverhaltsschreiben. |
Verpflichtungen
|
20. |
Die Beteiligten legten am 7. Februar 2017 das erste Paket von Verpflichtungszusagen vor. Daher verlängerte die Kommission die Frist für die wettbewerbsrechtliche Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung um weitere 15 Tage. Der Markttest für die übermittelten Verpflichtungszusagen begann am 8. Februar 2017. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Markttests legten die Beteiligten am 17. Februar 2017 endgültige Verpflichtungszusagen vor („endgültige Verpflichtungszusagen“). |
Beschlussentwurf
|
21. |
Im Beschlussentwurf wird das Zusammenschlussvorhaben in der durch die endgültigen Verpflichtungen geänderten Form vorbehaltlich der Einhaltung der endgültigen Verpflichtungen, die diesem Beschlussentwurf beilgefügt sind, für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
|
22. |
Ich habe den Beschlussentwurf nach Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft und bin zum Ergebnis gelangt, dass ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. |
III. SCHLUSSFOLGERUNG
|
23. |
Daher bin ich insgesamt der Auffassung, dass die Verfahrensrechte aller Parteien in diesem Verfahren effektiv gewahrt wurden. |
Brüssel, 16. März 2017
Joos STRAGIER
(1) Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).
(2) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(3) Die Kommission hat keinen Gebrauch gemacht von ihrem Recht nach Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 802/2004), jeden anderen Dritten, bei dem es sich nicht um einen „betroffenen Dritten“ handelt, aufzufordern, ihre Argumente in der mündlichen Anhörung, vorzutragen.
(4) Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) („Fusionskontrollverordnung“).
(5) In der vorliegenden Sache wurde die Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. C 239 vom 1.7.2016, S. 15).
(6) Übereinkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung ihrer Wettbewerbsvorschriften — Briefwechsel mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Auslegung (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47).
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/9 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 27. März 2017
zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen
(Sache M.7932 — Dow/DuPont)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1946)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 353/05)
Am 27. März 2017 hat die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung einen Beschluss über einen Unternehmenszusammenschluss erlassen. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann (gegebenenfalls in Form einer vorläufigen Fassung) in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.
I. EINFÜHRUNG
|
(1) |
In dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses wird der Zusammenschluss zwischen The Dow Chemical Company („Dow“, Vereinigte Staaten) und E.I. du Pont de Nemours and Company („DuPont“, Vereinigte Staaten) nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. |
II. VERFAHREN
|
(2) |
Am 22. Juni 2016 ist bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates eingegangen. Danach ist eine Fusion der Unternehmen Dow und DuPont im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung im Wege eines Fusionsvertrags und -plans vom 11. Dezember 2015 beabsichtigt (im Folgenden das „Vorhaben“). Dow und DuPont werden zusammen als die „Beteiligten“ bezeichnet, während das aus dem Vorhaben hervorgehende Unternehmen als „zusammengeschlossenes Unternehmen“ bezeichnet wird. |
|
(3) |
Mit Beschluss vom 11. August 2016 stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab und leitete ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein. |
|
(4) |
Eine eingehende Prüfung bestätigte die vorläufig festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken. |
|
(5) |
Die Beteiligten legten am 17. Februar 2017 ihre endgültigen Verpflichtungsangebote („endgültige Verpflichtungsangebote“) vor, mit denen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Binnenmarkt hergestellt wird. |
|
(6) |
Der Beschlussentwurf wurde auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse am 14. März 2017 mit den Mitgliedstaaten erörtert; der Beratende Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab. In seinem am 16. März 2017 vorgelegten Bericht gab auch der Anhörungsbeauftragte eine befürwortende Stellungnahme zu dem Verfahren ab. |
III. DIE BETEILIGTEN UND DAS VORHABEN
|
(7) |
Am 11. Dezember 2015 kündigten Dow und DuPont eine Fusion auf Augenhöhe („merger of equals“) an. Das zusammengeschlossene Unternehmen Dow-DuPont würde eine Marktkapitalisierung von etwa 130 Mrd. USD aufweisen. Dow und DuPont beabsichtigen, aus ihren gemeinsamen Aktivitäten zu einem späteren Zeitpunkt drei getrennte börsennotierte Unternehmen mit den Schwerpunkten Landwirtschaft, Materialwissenschaft und Spezialprodukte zu bilden. |
|
(8) |
Dow ist ein diversifiziertes Chemieunternehmen mit Sitz in den USA. Das Unternehmen ist in den Bereichen Kunststoffe und Chemikalien sowie Agrarwissenschaften vertreten; ferner zählen Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Kohlenwasserstoffe und Energie zu seinen Tätigkeiten. 2015 erzielte Dow einen Umsatz von etwa 46 Mrd. EUR. |
|
(9) |
DuPont ist ein diversifiziertes Unternehmen mit Sitz in den USA. Das Unternehmen stellt chemische Erzeugnisse, Polymere, Agrochemikalien, Saatgut, Nahrungsmittelzusatzstoffe und andere Stoffe her. 2015 erzielte DuPont einen Umsatz von etwa 23 Mrd. EUR. |
IV. UNIONSWEITE BEDEUTUNG
|
(10) |
Die beteiligten Unternehmen erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (2) [Dow: 45 654 Mrd. EUR; DuPont: 21 382 Mrd. EUR (3)]. Jedes der beiden Unternehmen verzeichnet unionsweit einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR [Dow: […] EUR; DuPont: […] EUR (4)] allerdings erzielen sie in keinem Mitgliedstaat allein mehr als zwei Drittel ihres unionsweiten Gesamtumsatzes. |
V. WÜRDIGUNG
V.1. Abgrenzung des relevanten Markts
V.1.1. Pflanzenschutz
|
(11) |
Agrochemie-Unternehmen verkaufen in erster Linie formulierte Erzeugnisse an Vertriebshändler für Pflanzenschutzprodukte oder landwirtschaftliche Genossenschaften. Darüber hinaus verkaufen in der Forschung und Entwicklung (FuE) tätige Agrochemie-Unternehmen ihre Technologie auf dem vorgelagerten Markt; dies erfolgt durch die Vergabe von Lizenzen für Wirkstoffe an auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes tätige Wettbewerber. Und schließlich sind die auf die Entdeckung und Entwicklung neuer Wirkstoffe gerichteten Innovationsanstrengungen von in der Forschung und Entwicklung tätigen Agrochemie-Unternehmen zu berücksichtigen, die dann in den Verkauf von Wirkstoffen und formulierten Erzeugnissen einfließen. |
V.1.1.1.
|
(12) |
Die Kommission hat festgestellt, dass der sachlich relevante Markt für formulierte Erzeugnisse nach Kombinationen aus Pflanzen und Schädlingen segmentiert ist. Dies ist dadurch zu erklären, dass Landwirte formulierte Pflanzenschutzprodukte zu dem Zweck kaufen, ihre von den jeweiligen Pflanzen, Ungezieferarten, der zeitlichen Planung usw. abhängigen Bedürfnisse zu erfüllen. |
|
(13) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass die räumlich relevanten Märkte für formulierte Erzeugnisse national abzugrenzen sind, da i) die Bedürfnisse, Gewohnheiten und Präferenzen der Kunden von geografischen Aspekten abhängen und sich in den einzelnen EWR-Ländern unterscheiden, ii) in den einzelnen Ländern für ein und dasselbe Produkt Unterschiede im Preisniveau und in der Entwicklung bestehen und iii) Zulassungen nach wie vor national sind. |
V.1.1.2.
|
(14) |
Die genaue Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes für den Verkauf von Wirkstoffen und die Vergabe von Lizenzen für Wirkstoffe wird offen gelassen, weil das Vorhaben auf der Ebene der Technologiemärkte oder der Lieferung von Wirkstoffen keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. |
V.1.1.3.
|
(15) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Innovation nicht als eigenständiger Markt betrachtet werden sollte, sondern als Tätigkeit, aus der sowohl für die vorgelagerten Technologiemärkte als auch die nachgelagerten Märkte für formulierte Produkte Inputs hervorgehen. Dies hinderte die Kommission jedoch nicht daran, die Auswirkungen des Vorhabens auf der Ebene der Innovationsanstrengungen der Beteiligten und ihrer Wettbewerber zu prüfen. |
|
(16) |
Für eine Beurteilung des Wettbewerbs auf dem Gebiet der Innovation muss zunächst ermittelt werden, welche Unternehmen auf Branchenebene über die Mittel und die Fähigkeiten zur Entdeckung und Entwicklung neuer Wirkstoffe verfügen. |
|
(17) |
Dann sind die Bereiche, in denen in der Pflanzenschutzbranche Innovationswettbewerb stattfindet, festzustellen und zu analysieren. Akteure in der Forschung und Entwicklung sind nicht in allen Produktmärkten der gesamten Pflanzenschutzbranche innovativ tätig. Auch führen sie ihre Innovationsarbeit nicht willkürlich, ohne genaue Ausrichtung auf bestimmte Bereiche in der betreffenden Branche, durch. Bei der Einrichtung ihrer Innovationskapazitäten und Durchführung ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeit verfolgen die Akteure ganz bestimmte Entdeckungsziele. Entdeckungszielen liegen Leitpflanzen und Leitschädlinge zugrunde; folglich können sie Wirkstoffe umfassen, die in mehreren nachgelagerten Märkten für formulierte Erzeugnisse verwendet werden können. |
|
(18) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass der Wettbewerb zwischen in der Forschung und Entwicklung tätigen Unternehmen in den Innovationsbereichen auf globaler Ebene, mit starker Differenzierung zwischen den verschiedenen Regionen, zumindest aber auf der Ebene des EWR, stattfindet. |
V.1.2. Saatgut und Genomeditierung
|
(19) |
Die Kommission stellte fest, dass hinsichtlich des Saatguts zu unterscheiden ist zwischen i) dem vorgelagerten Markt für den Handel mit Saatgutsorten und ii) dem nachgelagerten Markt für die Saatgutvermarktung, mit einer weiteren Segmentierung nach den einzelnen Arten von Feldsaaten. Die Frage, ob der Markt anhand des Bestehens oder Nichtbestehens gentechnischer Veränderungen des Saatguts noch weiter segmentiert werden könnte, wurde von der Kommission offen gelassen, weil das Vorhaben hinsichtlich möglicher weiterer Segmentierungen keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bietet. Die Kommission vertrat ferner die Ansicht, dass die Märkte für den Handel mit Saatgutsorten EWR-weit und die Märkte für den Saatgutvertrieb national abzugrenzen sind. |
|
(20) |
Was die Genomeditierung betrifft, so wurde die genaue Abgrenzung des sachlich relevanten Markts offen gelassen, weil das Vorhaben auf der Ebene der Genomeditierung keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben würde — unabhängig davon, ob die verschiedenen Familien künstlich hergestellter Nukleasen als demselben sachlich relevanten Markt zugehörig betrachtet werden oder nicht. Aus dem gleichen Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Frage der genauen Abgrenzung des räumlich relevanten Markts für die Genomeditierung offen gelassen werden kann. |
V.1.3. Materialwissenschaft
|
(21) |
Das Vorhaben betrifft vor allem in Hochdruckverfahren hergestellte Polyethylenprodukte niedriger Dichte, insbesondere Säure-Copolymere und Ionomere. |
|
(22) |
Säure-Copolymere werden durch Hochdruckpolymerisation von Ethylen und einem Monomer hergestellt; dabei kann es sich entweder um i) Eisacrylsäure handeln, die Ethylen-Acrylsäurecopolymere („EAA“) ergibt, oder ii) um Eismethacrylsäure, die Ethylen-Methacrylsäurecopolymere („EMAA“) ergibt. |
|
(23) |
Die Kommission stellte fest, dass der sachlich relevante Markt der Gesamtmarkt für Säure-Copolymere ist. Sie ließ jedoch offen, ob sich ein solcher Markt nach den verschiedenen Produktanwendungen, nach dem Monomer, auf dem das Säure-Copolymer basiert, oder nach der Höhe des Säurehalts des Säure-Copolymers noch weiter segmentieren ließe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich der räumlich relevante geografische Markt mindestens EWR-weit abzugrenzen ist. |
|
(24) |
Ionomere sind Polymere mit einer Ionenbindung zwischen den Ketten. Ionomere werden auf der Grundlage von Säure-Copolymeren hergestellt. DuPont produziert und vertreibt Ionomere auf Ethylen-Methacrylsäurecopolymer-Basis. Dow produziert und vertreibt Ionomere auf Ethylen-Acrylsäurecopolymerbasis. |
|
(25) |
Die Kommission stellte fest, dass der sachlich relevante Markt der Gesamtmarkt für Ionomere ist. Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt EWR-weit abzugrenzen ist, was insbesondere auf die Handelsströme und die Herkunft der im Markt für Ionomere gekauften Produkte zurückzuführen ist. |
|
(26) |
Die genaue Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte für sonstige materialwissenschaftliche Erzeugnisse, die den betroffenen Märkten zuzurechnen sind, wurde offen gelassen, weil das Vorhaben in dieser Hinsicht keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. |
V.1.4. Spezialprodukte
|
(27) |
Im Rahmen des Vorhabens werden auch die Aktivitäten der Beteiligten im Zusammenhang mit den sogenannten Spezialprodukten zusammengeführt (d. h. DuPonts Aktivitäten in den Bereichen Elektronik und Kommunikation, Sicherheit und Schutz, Ernährung und Gesundheit sowie industrielle Biowissenschaften und Dows Aktivitäten im Bereich elektronische Materialien). Die genaue Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte bezüglich der relevanten Produkte wurde offen gelassen, weil das Vorhaben unabhängig von der Marktabgrenzung keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben würde. |
V.2. Wettbewerbsrechtliche Würdigung
|
(28) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde in Bezug auf die Märkte für i) Herbizide für Getreide, Raps, Sonnenblumen, Reis und Grünland, ii) Insektizide gegen beißende und saugende Insekten, iii) Fungizide gegen Reisbräune, iv) Säure-Copolymere und v) Ionomere im EWR sowie in Bezug auf den Innovationswettbewerb beim Pflanzenschutz, unter Einschluss von in der Entdeckungsphase befindlichen Herbizid-, Insektizid- und Fungizidprodukten. |
V.2.1. Pflanzenschutz
V.2.1.1.
A) Herbizide
|
(29) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die Beteiligten in den meisten EWR-Ländern starke Akteure auf dem Gebiet der Getreideherbizide sind, wobei beide ein umfassendes und erfolgreiches Produktsortiment zur Frühjahrsanwendung gegen breitblättrige Unkräuter bieten. Bei den Raps-, Reis- und Grünlandherbiziden zählt Dow in vielen EWR-Ländern zu den Marktführern, während DuPont ein kleinerer, aber enger Wettbewerber ist. Da Dow kurz vor der Markteinführung von Arylex und Rinskor, zwei vielversprechenden neuen Produkten, die wahrscheinlichen einen erheblichen Marktanteil erobern werden, steht, werden die Beteiligten ihr gemeinsames Portfolio noch stärker ausbauen und aneinander annähern. [Arylex wird das Angebot von Dow im Bereich Getreide und Raps, und Rinskor das für Reis verbessern.] Darüber hinaus entwickeln die Beteiligten, insbesondere DuPont, verschiedene innovative Herbizidprodukte, von denen viele die Branchenstandards übertreffen. |
|
(30) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass konkurrierende Herbizidlieferanten wahrscheinlich nicht in der Lage wären, in den betroffenen Märkten Wettbewerbsdruck auf das zusammengeschlossene Unternehmen auszuüben. Die wenigen verbleibenden integrierten FuE-Akteure im Bereich Herbizide konzentrieren sich überwiegend auf andere Produktbereiche, während der Wettbewerb durch Generika-Firmen aufgrund der erfolgreichen Verteidigungsstrategien der Beteiligten begrenzt ist. Bei den Ermittlungen der Kommission wurden keine Produkte in den Entwicklungspipelines der Wettbewerber festgestellt, die in der Lage wären, die künftige Dynamik des Wettbewerbs zu deren Gunsten zu verändern. |
|
(31) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in den Märkten für Getreide (Vor- und Nachauflauf-Blattherbizide und Breitband-Nachauflaufherbizide), Raps (Nachauflauf-Blattherbizide), Sonnenblumen (Nachauflauf-Blattherbizide), Reis (Breitband-Nachauflaufherbizide) und Grünland (selektive Herbizide) erheblich behindern würde. |
|
(32) |
Hinsichtlich der Produkte für Getreide stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben in den folgenden Märkten eine marktbeherrschende Stellung schaffen oder verstärken bzw. einen wichtigen Wettbewerbsdruck beseitigen würde: den Märkten für Nachauflauf-Blattherbizide in 21 EWR-Ländern (5); den Märkten für Vorauflauf-Blattherbizide in vier EWR-Ländern (6); und in den Märkten für Breitband-Nachauflaufherbizide in fünf EWR-Ländern (7). |
|
(33) |
Hinsichtlich der Produkte für Raps stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben aufgrund der Ausschaltung eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers in den Märkten für Nachauflauf-Blattherbizide in allen EWR-Ländern mit Ausnahme Österreichs eine markbeherrschende Stellung stärken würde; in sieben EWR-Ländern wäre dies möglicherweise der Fall (8). |
|
(34) |
Hinsichtlich der Produkte für Sonnenblumen stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben in 12 EWR-Ländern eine marktbeherrschende Stellung bei Nachauflauf-Blattherbizide stärken würde (9). |
|
(35) |
Hinsichtlich der Produkte für Reis stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben in den Märkten für Breitband-Nachauflaufherbizide in drei EWR-Ländern eine marktbeherrschende Stellung schaffen würde (10). |
|
(36) |
Hinsichtlich der Produkte für Grünland stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben in den Märkten für selektive Herbizide in fünf EWR-Ländern eine marktbeherrschende Stellung schaffen oder stärken würde (11). |
|
(37) |
Darüber hinaus gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in den Märkten für Breitband-Vorauflaufherbizide für Getreidekulturen, Nachauflauf-Blattherbizide für Rübenkulturen und Nachlauf-Blattherbizide für Maiskulturen trotz der dort bestehenden Überschneidungen zwischen den Beteiligten nicht erheblich behindern würde. |
B) Insektizide
|
(38) |
Die Kommission stellte fest, dass die Beteiligten mehrere erfolgreiche Insektizide vertreiben, darunter auch neuere Produkte, die gegen diverse unterschiedliche Insekten bei vielen Pflanzenarten wirksam sind und sich im Allgemeinen durch ein gutes toxikologisches Profil auszeichnen. Hierzu zählen DuPonts Verkaufsschlager Rynaxypyr und Dows Produkte auf Spinosynbasis. Die Beteiligten sind darüber hinaus zurzeit mit der Entwicklung oder Markteinführung einer Reihe vielversprechender Insektizidprodukte beschäftigt. |
|
(39) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass in einer Reihe von Märkten zwar konkurrierende Insektizidlieferanten vorhanden sind, dass deren Fähigkeit zur Ausübung von Wettbewerbsdruck auf das zusammengeschlossene Unternehmen aber wahrscheinlich in vielen Fällen begrenzt wäre. Einige der Produkte der Wettbewerber (beispielsweise Neonicotinoide) unterliegen einem starken Regulierungsdruck, der ihre Marktfähigkeit in Zukunft wahrscheinlich einschränken wird. Die Ermittlungen der Kommission ergaben nicht, dass die Wettbewerber potenzielle Kassenschlager in ihren Entwicklungspipelines haben. |
|
(40) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in bestimmten Märkten bezüglich der Bekämpfung von beißenden Insekten (wie Lepidoptera, Coleopotera und Diptera) und saugenden Insekten (wie Hemiptera) erheblich behindern würde. |
|
(41) |
Hinsichtlich der Bekämpfung beißender Insekten bei einer Reihe von Pflanzen (Obst, Gemüse, Mais und Baumwolle) stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben in einer Reihe von EWR-Ländern (12) zur Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung mit hohen Marktanteilen oder zur Ausschaltung einer wichtigen Wettbewerbskraft führen würde. |
|
(42) |
Hinsichtlich der Bekämpfung saugender Insekten bei bestimmten Obst- und Gemüsepflanzen stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben insbesondere in Spanien und Italien zur Ausschaltung einer wichtigen Wettbewerbskraft führen würde. |
|
(43) |
Und schließlich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in den Märkten für Insektizide für Raps trotz der dort bestehenden Überschneidungen zwischen den Beteiligten nicht erheblich behindern würde, weil die durch den Zusammenschluss herbeigeführte Zunahme des Marktanteils gering wäre […]. |
C) Fungizide
|
(44) |
Hinsichtlich der Fungizide gegen Reisbräune stellte die Kommission fest, dass Dow derzeit in Italien, Griechenland und Spanien mit Tricyclazol eine marktbeherrschende Stellung innehat. DuPont hat gerade ein wirkungsvolles Produkt für die Bekämpfung der Reisbräune angemeldet: Picoxystrobin. Das Vorhaben würde folglich Dows derzeitige marktbeherrschende Stellung stärken. Darüber hinaus könnte die stärker gewordene marktbeherrschende Stellung durch die begrenzte Zahl konkurrierender Produkte wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden. Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb in den Märkten für die Bekämpfung der Reisbräune in Italien, Griechenland und Spanien erheblich behindern würde. |
|
(45) |
Hinsichtlich der Getreidefungizide erhob die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einwände mit der Begründung, dass Dow und DuPont über wichtige, eng miteinander konkurrierende, kurz vor der Freigabe stehende Wirkstoffe mit neuen Wirkmechanismen verfügten. Angesichts weiterer, von den Beteiligten vorgelegter Nachweise gelangte die Kommission jedoch zu der Auffassung, dass die Beteiligten derzeit sehr kleine Akteure sind und es unwahrscheinlich ist, dass sie ausreichend zusätzliche Marktmacht erwerben würden, um den wirksamen Wettbewerb zu behindern. Darüber hinaus würden die Wettbewerber wahrscheinlich auch weiterhin eine ausgleichende Wettbewerbskraft zur Begrenzung der Marktmacht der Beteiligten darstellen. |
|
(46) |
Insgesamt gesehen hat die Kommission daher in Anbetracht der Ergebnisse der Marktuntersuchung und der ihr zur Verfügung stehenden Beweise festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich dieser Märkte keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
|
(47) |
Die Kommission stellte auch fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf andere betroffene Märkte für Fungizide (Fungizide gegen Getreidemehltau in der Tschechischen Republik, der Slowakei und im Vereinigten Königreich, Getreidefungizide in Slowenien, Fungizide zur Bekämpfung des Reishüllenbrandes in Italien, Spanien und Griechenland, Fungizide für Gemüse und Blumen in der Tschechischen Republik und der Slowakei, Fungizide für Trauben/Reben in Österreich, Ungarn und dem Vereinigten Königreich) keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt darstellen würde. |
D) Nematizide
|
(48) |
Die Kommission erhob in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte Einwände mit der Begründung, dass Dow und DuPont in ihren jeweiligen Segmenten des Markts für Nematodenbekämpfungsmittel, nämlich chemischen Nematiziden in Form von Begasungsmitteln oder in wasserlöslicher Form, derzeit eine führende Stellung innehätten. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass DuPonts kurz vor der Freigabe stehender Wirkstoff [Produktbezeichnung] die gemeinsame Marktstellung der Beteiligten stärken wird, sobald er auf den Markt kommt. Angesichts weiterer, von den Beteiligten vorgelegter Nachweise gelangte die Kommission jedoch zu der Auffassung, dass sich die Produkte von Dow und DuPont stark voneinander unterscheiden und dass die Anwendungsgebiete, in denen Überschneidungen bestehen, nur einen äußerst geringen Teil des gesamten Markts darstellen. |
|
(49) |
Insgesamt gesehen hat die Kommission daher in Anbetracht der Ergebnisse der Marktuntersuchung und der ihr zur Verfügung stehenden Beweise festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich der Nematodenbekämpfung im EWR, einschließlich aller Marktsegmentierungen nach Staaten und Pflanzen, keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
V.2.1.2.
|
(50) |
Erstens hat die Kommission festgestellt, dass die Marktmerkmale der Pflanzenschutzbranche vermuten lassen, dass die Konkurrenz wahrscheinlich ein wichtiger Antriebsfaktor für Innovationen ist und dass ein Zusammenschluss zwischen wichtigen miteinander konkurrierenden Innovatoren wahrscheinlich zu einem Rückgang bei den Innovationen führen wird. Das hat folgende Gründe: i) Die einzelnen Märkte für Pflanzenschutzprodukte sind durch Innovationen bestreitbar; ii) angesichts der starken Rechte des geistigen Eigentums (IPR) ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Innovator von seiner Innovation profitiert, indem er Wettbewerber an einer Nachahmung der erfolgreichen Innovation hindert; iii) Innovationen beruhen meist auf Produktinnovationen; iv) eine Konsolidierung zwischen konkurrierenden Innovatoren wird wahrscheinlich nicht mit Effizienzgewinnen verbunden sein; v) die Furcht vor der Kannibalisierung eigener bestehender Produkte bildet einen Negativanreiz für Innovationen, der durch einen Zusammenschluss zwischen rivalisierenden Innovatoren wahrscheinlich noch verstärkt wird. |
|
(51) |
Die wirtschaftswissenschaftliche Literatur über Wettbewerb und Innovation bestätigt unter diesen Umständen eine Schadenstheorie, die darauf basiert, dass ein Zusammenschluss zwischen konkurrierenden Innovatoren wahrscheinlich zu einer Abnahme der Innovationsanreize für die Beteiligten des Zusammenschlusses führen wird, weil die Konkurrenz in der Branche abnimmt und die Kannibalisierung derzeitiger und künftiger Umsätze zunimmt. Mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen dieses Markts lässt sich vielleicht auch der Umstand erklären, dass Konzentrationen in dieser Branche in der Vergangenheit mit einem Rückgang bei den Innovationen einhergingen. |
|
(52) |
Zweitens gibt es eine Reihe von Hinweisen darauf, dass das Vorhaben in einer Branche stattfinden würde, die bereits durch einen oligopolistischen Innovationswettbewerb gekennzeichnet wird; dies lässt sich insbesondere an den folgenden Elementen ablesen:
|
|
(53) |
Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Anzahl der Akteure mit vergleichbaren Fähigkeiten und Anreizen auf den einzelnen Innovationsebenen aufgrund unterschiedlicher Mittel, Fähigkeiten und Stärken, begrenzter Kapazitäten und unterschiedlicher Anreize wahrscheinlich noch unter der Zahl der fünf weltweit agierenden integrierten FuE-Akteure liegt. |
|
(54) |
Drittens stellte die Kommission fest, dass die Beteiligten vor dem Vorhaben aktivere und wichtigere Wettbewerber im Innovationswettbewerb gewesen sind als eine reine Analyse ihrer Anteile an der nachgelagerten Industrie und den Innovationsausgaben vermuten ließe. Dies trifft auf DuPont sogar noch stärker zu. |
|
(55) |
Viertens stellte die Kommission fest, dass die Beteiligten in vielen Innovationsbereichen in der Vergangenheit enge, wichtige Innovationswettbewerber waren und dies wohl auch in Zukunft sein werden. Es gibt eine Reihe von Märkten, in denen die Beteiligten konkurrierende Produkte eingeführt haben oder diese derzeit einführen bzw. entwickeln, um einander Einnahmen wegzunehmen. Darüber hinaus verfügen sie über eine Reihe von Produkten in frühen Entwicklungsstadien, die aus ihren Forschungsansätzen entstanden sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass sie in Zukunft die Einnahmen des jeweils anderen Unternehmens verringern. In den Innovationsbereichen, auf die diese im Entwicklungsstadium befindlichen Produkte ausgerichtet sind, sind nur wenige alternative, gleichermaßen wirksame Wettbewerber vorhanden bzw. mit der Entwicklung von künftigen Produkten beschäftigt. |
|
(56) |
Fünftens prüfte die Kommission die Unterlagen der Beteiligten im Bereich der Innovationsplanung; und zwar i) die FuE-Budgetpläne im Bereich Pflanzenschutz nach dem Vorhaben im Vergleich zu den FuE-Budgets der Beteiligten ohne Vorhaben, ii) die Pläne für den Personalbestand nach dem Vorhaben im Vergleich zum zusammengefassten Personalbestand der Beteiligten ohne das Vorhaben und iii) die Ziele für neue Wirkstoffe nach dem Vorhaben im Vergleich zu den zusammengefassten Zielen der Beteiligten ohne das Vorhaben. Auf der Grundlage dieser Unterlagen hat die Kommission [die Pläne der Beteiligten hinsichtlich des Umfangs der FuE-Ausgaben für den Pflanzenschutz und der Höhe des Personalbestands sowie hinsichtlich der Ziele des zusammengeschlossenen Unternehmens bei der Zahl neuer Wirkstoffe ermittelt]. |
|
(57) |
Die Kommission gelangte in Anbetracht der vorstehend aufgeführten Faktoren zu dem Schluss, dass das Vorhaben sowohl in einer Reihe von Innovationsbereichen in der Pflanzenschutzbranche als auch in der Branche allgemein voraussichtlich zu einem erheblichen Rückgang des Innovationswettbewerbs führen würde. Die Kommission stellte fest, dass sich der Rückgang der Innovationsanreize und -fähigkeiten wahrscheinlich in folgender Form manifestieren würden:
|
|
(58) |
Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass FuE-Akteure mit Aktivitäten in der Wirkstoffentdeckungsphase und Unternehmen mit Fähigkeiten zu Entdeckungsarbeiten vorhanden sind, den durch das Vorhaben herbeigeführten Rückgang an Innovationsoutput wahrscheinlich nicht ausgleichen würde. Was die drei verbleibenden integrierten FuE-Akteure betrifft, so ist es nach Auffassung der Kommission unwahrscheinlich, dass sie ihre Innovationsanstrengungen in einer Weise verstärken, dass sie den Rückgang des Innovationswettbewerbs auf Seiten der Beteiligten gewinnbringend ausgleichen könnten, weil sie i) unterschiedliche Mittel, Fähigkeiten und Stärken haben, ii) auf den Ebenen der Vorentwicklung und Entwicklung mit Kapazitätsbeschränkungen konfrontiert sind und iii) keine Anreize für einen aggressiven Wettbewerb im Markt haben. |
V.2.2. Saatgut
|
(59) |
Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben sowohl im Hinblick auf die Märkte für den Handel mit Saatgut und den Handel mit Saatgutsorten als auch im Hinblick auf die vertikale Beziehung zwischen den vorgelagerten Märkten für den Handel mit Saatgutsorten und den nachgelagerten Märkten für den Handel mit Saatgut keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
|
(60) |
Die Kommission stellte fest, dass das Vorhaben im Hinblick auf Technologien der Genomeditierung keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
V.2.3. Materialwissenschaft
|
(61) |
Infolge der Aktivitäten der Beteiligten bestehen drei horizontal betroffene Märkte, nämlich die Märkte für i) Säure-Copolymere, ii) Ionomere und iii) mit Maleinsäureanhydrid („MAH“) gepfropfte Polymere. In Anbetracht der Ergebnisse der Marktuntersuchung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen stellte die Kommission jedoch fest, dass das Vorhaben nur in den Märkten für Säure-Copolymere und Ionomere eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
|
(62) |
Säure-Copolymere. Das Vorhaben würde zu einem Rückgang der Anzahl der Lieferanten für Säure-Copolymere im EWR von vier auf drei führen. Durch den Wegfall des Wettbewerbs zwischen den Beteiligten würde die Marktmacht des zusammengeschlossenen Unternehmens aufgrund der großen Nähe zwischen den Beteiligten und der Unfähigkeit der beiden verbleibenden Wettbewerber, Einfluss auf die Preiserhöhungsanreize für die Beteiligten zu nehmen, wachsen. |
|
(63) |
Die Kunden hätten infolge des Vorhabens nur begrenzte Möglichkeiten für einen Lieferantenwechsel. Darüber hinaus wäre der Wettbewerbsdruck durch nicht gleichartige Wettbewerbsprodukte (d. h. durch andere Produkte als Säure-Copolymere) nur begrenzt; es bestehen hohe Schranken für Marktzutritt und Expansion und die Nachfragemacht würde nicht ausreichen, um die aus dem Vorhaben entstehenden erheblichen nichtkoordinierten Effekte auszugleichen. |
|
(64) |
Aus diesem Grund stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben aufgrund nichtkoordinierter Effekte, insbesondere durch den Wegfall eines wesentlichen Wettbewerbsdrucks, im Markt für Säure-Copolymere eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
|
(65) |
Ionomere. DuPont besitzt sowohl im EWR als auch weltweit nach Umsätzen und Volumen einen Marktanteil von [80-90] %. Die Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse besagen, dass sehr große Marktanteile — von 50 % oder mehr — nach ständiger Rechtsprechung schon für sich genommen der Beweis für das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung sein können. |
|
(66) |
Dows Ionomere scheinen eine wichtige und enge Alternative zu den Ionomeren DuPonts zu bilden; ohne den Zusammenschluss könnte sich ihr Einfluss auf den Wettbewerb erhöhen. Die Kommission war daher der Auffassung, dass Dow trotz seines Marktanteils ([0-5] %) im Hinblick auf Ionomere einen nennenswerten Wettbewerbsdruck auf DuPont ausübt. Darüber hinaus ergab die Marktuntersuchung nicht, dass andere Ionomerlieferanten als Dow einen bedeutenden Wettbewerbsdruck ausüben. |
|
(67) |
Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass bei Ionomeren hinsichtlich der relevanten Anwendungen kein ausreichender Wettbewerbsdruck durch andere Polyolefinprodukte besteht. Darüber hinaus ist der Markt durch hohe Schranken für Marktzutritt und Expansion gekennzeichnet und es besteht keine ausreichende Nachfragemacht, um die aus dem Vorhaben entstehenden negativen Auswirkungen in Bezug auf Ionomere auszugleichen. |
|
(68) |
Aus diesem Grund stellte die Kommission fest, dass das Vorhaben aufgrund nichtkoordinierter Effekte, insbesondere durch die Stärkung der Marktbeherrschung durch DuPont, eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs bewirken würde. |
|
(69) |
Im Rahmen des Vorhabens gibt es zudem mehrere vertikal betroffene Märkte. Laut den von den Beteiligten übermittelten Marktdaten bestehen jedoch keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Auch ergab die Marktuntersuchungen keine Hinweise auf eine wesentliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf folgende Produkte: i) Polyolefin-Elastomere (vorgelagert) — MAH-gepfropfte Polymere/Polyamid-Nylon-Harze/Polyoxymethylen (nachgelagert); ii) Methyl-Acrylat (vorgelagert) — Ethylen-Acrylat-Elastomere (nachgelagert); iii) Glycidylmethacrylat/Butylacrylat (vorgelagert) — die Ethylen-ter-Polymere: E/nBA/GMA (nachgelagert); iv) Eismethacrylsäure (vorgelagert) — Säure-Copolymere (nachgelagert). |
V.2.4. Spezialprodukte
|
(70) |
Keine wesentliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt bewirken würde das Vorhaben nach Ansicht der Kommission aufgrund der horizontalen Überschneidungen, die zwischen den Beteiligten bestehen in Bezug auf i) auf Produkte zur Entfernung von Ätzrückständen („PERR“) und ii) atmungsaktive Membranen für Anwendungen im Bau sowie aufgrund der vertikalen Verbindungen bei den Aktivitäten der Beteiligten im Hinblick auf i) 248 Fotolack-Polymere und 248 nm Fotolacke; ii) atmungsaktive Membranen für Anwendungen im Bau und Dachisolierungssysteme mit umgekehrtem Schichtaufbau; iii) (Hydroxypropyl)methylcellulose und Lebensmittelzutaten; iv) Propylenglycol in Lebensmitteln, industrielle Biowissenschaften und landwirtschaftliche Anwendungen sowie in Bezug auf v) Isopropanolamine und PERR-Produkte.. |
VI. ABHILFEMAßNAHMEN
|
(71) |
Um das Vorhaben in Bezug auf den Preis- und Produktwettbewerb in den Märkten für i) Herbizide für Getreide, Raps, Sonnenblumen, Reis und Grünland, ii) Insektizide gegen beißende und saugende Insekten, iii) Fungizide gegen Reisbräune, iv) Säure-Copolymere und v) Ionomere im EWR sowie in Bezug auf den Innovationswettbewerb im Pflanzenschutz, unter Einschluss von in der Entdeckungsphase befindlichen Herbizid-, Insektizid- und Fungizidprodukten mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, übermittelten die Beteiligten ihre ersten Verpflichtungsangebote. Die Kommission unterzog die ersten Verpflichtungsangebote einem Markttest. Um auf die bei dem Markttest geäußerten Bedenken einzugehen, legen die Beteiligten am 17. Februar 2017 ihre endgültigen Verpflichtungsangebote vor. |
|
(72) |
Die von den Beteiligten vorgelegten endgültigen Verpflichtungsangebote bestehen im Wesentlichen in der Veräußerung eines großen Teils von DuPonts Vermögenswerten im Bereich des Pflanzenschutzes („zu veräußerndes Pflanzenschutzgeschäft“) an einen einzelnen Käufer. Darüber hinaus beinhalten die endgültigen Verpflichtungsangebote die Veräußerung des Säure-Copolymer- und des Ionomergeschäfts von Dow („zu veräußerndes Polyolefingeschäft“) an einen einzelnen Käufer. |
VI.1. Pflanzenschutz
|
(73) |
Mit den endgültigen Verpflichtungsangeboten verpflichten sich die Beteiligten zur Veräußerung des zu veräußernden Pflanzenschutzgeschäfts bestehend aus i) der Herbizidabteilung und der Insektizidabteilung und ii) der FuE-Abteilung unter alleinigem Ausschluss der vom zusammengeschlossenen Unternehmen zurückbehaltenen Vermögenswerte. |
|
(74) |
Die Herbizidabteilung besteht im Einzelnen aus DuPonts Produkten in den nachgelagerten Märkten für Herbizide, bei denen die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken äußerte. Dies betrifft Thifensulfuron, Tribenuron, Metsulfuron, Chlorsulfuron, Ethametsulfuron, Triflusulfuron, Flupyrsulfuron, Azimsulfuron und Lenacil. |
|
(75) |
Die Insektizidabteilung besteht aus DuPonts Produkten in den nachgelagerten Märkten für Insektizide, bei denen die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken äußerte. Dies betrifft Rynaxypyr, Cyazypyr und Indoxacarb. |
|
(76) |
Die FuE-Abteilung besteht aus der zu veräußernden FuE-Organisation und der zu veräußernden Produktpipeline.
|
|
(77) |
Das zu veräußernde Pflanzenschutzgeschäft beinhaltet mehrere Produktionsanlagen sowie Formulierungs- und Verpackungsanlagen von DuPont. Im Hinblick auf die FuE-Abteilung ist Folgendes eingeschlossen: i) Duponts Wirkstoffentdeckungseinrichtung in Stine; ii) 14 Feldbiologieanlagen oder Entwicklungszentren und iii) Duponts Pflanzenschutzlabor […]. |
|
(78) |
Das zu veräußernde Pflanzenschutzgeschäft umfasst [300-400] Beschäftigte in der Herbizidabteilung und [1 200-1 300] Beschäftigte in der Insektizidabteilung. Hierzu zählt Personal in der Fertigung, Personal im Verkauf und im Marketing, Personal in technischen Aufgabengebieten und Personal, das Versorgungsaufgaben erfüllt. Die FuE-Abteilung zählt [400-500] Beschäftigte; mit Ausnahme des zurückbehaltenen Personals entspricht dies dem gesamten Personal in DuPonts FuE-Organisation. |
|
(79) |
Bestandteil der Herbizid- und der Insektizidabteilung sind ferner alle Produkte, Marken, Kunden, Kundenlisten, Anmeldungen und Studien von DuPont sowie Ergebnisse von Tests, die DuPont durchgeführt hat oder die beim Vollzug des Zusammenschlusses noch laufen und zur Unterstützung der Erneuerung von Registrierungen der Veräußerung sowie der Produkte, Marken, zulassungsrechtlichen Daten, Warenzeichen, Patente und sonstigen Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Herbizid- und der Insektizidabteilung dienen oder die zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit dieser Abteilungen erforderlich sind. Bestandteil der FuE-Abteilung sind ferner sämtliche Patente sowie Knowhow und sonstige im Besitz von DuPont befindliche Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit seiner weltweiten FuE-Organisation und der entsprechenden Projektpipeline. |
|
(80) |
Das zu veräußernde Pflanzenschutzgeschäft schließt mehrere Übergangsvereinbarungen über Belieferungen ein (13). DuPont verpflichtet sich darüber hinaus, dem Käufer zusammen mit der FuE-Abteilung die Verträge zu übertragen, die derzeit zwischen DuPont und Dritten bestehen. Zu den übertragenen Verträge gehören auch die Lizenzvereinbarungen und die Liefervereinbarungen mit Syngenta über Rynaxypyr und Cyazypyr. |
|
(81) |
Und schließlich umfasst das zu veräußernde Pflanzenschutzgeschäft auch die Lizenz für Picoxystrobin. Diese sieht die Lieferung dieses Produkts an den Käufer im Rahmen einer exklusiven Lizenz und zum ausschließlichen Gebrauch bei Reis im EWR vor. Die Belieferung wird […] über einen Zeitraum von [< 10 Jahren] und anschließend […] stattfinden. |
VI.2. Polyolefine
|
(82) |
Mit den endgültigen Verpflichtungsangeboten verpflichten sich die Beteiligten zur Veräußerung des i) Säure-Copolymer- und ii) des Ionomergeschäfts von Dow. |
|
(83) |
Säure-Copolymere. Das Säure-Copolymergeschäft von Dow schließt Folgendes ein: i) die Säure-Copolymeranlage in Freeport und ii) die Säure-Copolymeranlage in Tarragona. Beide Anlagen sind […] Anlagen zur Herstellung von Säure-Copolymeren mit einer maximalen Kapazität von […] bzw. […] pro Jahr. |
|
(84) |
Was die Copolymeranlage in Tarragona betrifft, so wird das zusammengeschlossene Unternehmen die Anlage für einen anfänglichen Übergangszeitraum (von [bis zu 2 Jahren]) und gegebenenfalls einen zusätzlichen Übergangszeitraum (von bis zu [< 2 Jahren]) im Namen des Käufers […] im Rahmen einer Übergangsvereinbarung über den Betrieb weiterbetreiben. Für die Beschäftigten des zusammengeschlossenen Unternehmens werden dabei strenge Firewalls und Vertraulichkeitsvereinbarungen gelten. |
|
(85) |
Dow verpflichtet sich ferner, […] Investitionen bis zu einem Höchstbetrag von […], die der Käufer innerhalb von [< 4 Jahren] nach dem Datum des Inkrafttretens […] vornimmt, abzudecken. |
|
(86) |
Bezüglich der Säure-Copolymeranlage in Freeport wäre mit der Veräußerung auf Wunsch des Käufers eine Übergangsvereinbarung über den Betrieb verbunden, in deren Rahmen betriebliches Personal der Beteiligten den Betrieb der Säure-Copolymeranlage in Freeport zugunsten des Käufers fortführen würde. Der Käufer führt nur die Kontrolle durch und trifft alle geschäftlichen und sonstigen strategischen Entscheidungen. Das Engagement der Beteiligten würde sich auf den Betrieb der Anlage nach den Anweisungen des Käufers beschränken, wobei Firewalls errichtet würden, um das Durchsickern sensibler Geschäftsinformation zu verhindern. |
|
(87) |
Sämtliche Säure-Copolymerprodukte und Kundendatensätze von Dow werden ebenso wie das Warenzeichen Primacor auf den Käufer übertragen. Ebenfalls übertragen werden speziell auf Säure-Copolymere bezogene bestehende Kundenverträge, deren Übertragung rechtlich möglich ist. In Bezug auf Verträge, bei denen eine Einwilligung erforderlich ist, wird sich Dow angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine solche Einwilligung zu erwirken. |
|
(88) |
Dow verpflichtet sich, angemessene Schritte zur Versetzung von [20-30] Beschäftigten in betrieblichen Funktionen an die Säure-Copolymeranlage in Tarragona und von [5-15] weiteren Beschäftigten an die Säure-Copolymeranlagen in Freeport und Tarragona zu unternehmen. |
|
(89) |
Die Beteiligten sind darüber hinaus bereit, auf Wunsch des Käufers eine zu angemessenen Bedingungen auszuhandelnde Vereinbarung mit einer Laufzeit bis zu [< 15 Jahren] über die Lieferung von Ethylen und GAA, […] an die Säure-Copolymeranlagen in Freeport ([…]) und Tarragona ([…]) zu schließen. Dow verpflichtet sich ferner, sich nach besten Kräften in angemessenem Umfang zu bemühen, sämtliche Verträge mit Drittlieferanten von Produkten und Dienstleistungen [Einzelheiten über die Liefervereinbarung mit Dritten] zu übertragen. |
|
(90) |
Ionomere. Dow stellt Ionomere nicht selbst her, sondern nutzt [Firmenbezeichnung] für die Herstellung von Ionomeren nach einer externen Fertigungsvereinbarung (die „[Firmenbezeichnung]-Vereinbarung“). Die [Firmenbezeichnung]-Vereinbarung, in der auch andere, nicht in den Geltungsbereich des veräußerten Polyolefingeschäfts fallende Produkte erfasst sind, wird an den Käufer abgetreten, soweit sie sich auf Ionomere bezieht. |
|
(91) |
Die Beteiligten werden dem Käufer außerdem zu Markenwechselzwecken für einen Zeitraum von [< 3 Jahren] ein exklusives, lizenzgebührenfreies Recht zur Nutzung des Warenzeichens Amplify IO für Ionomere auf Ethylen-Acrylsäurecopolymerbasis erteilen. |
|
(92) |
Sämtliche Ionomerprodukte von Dow sowie alle Kundendatensätze werden auf den Käufer übertragen. Ebenfalls übertragen werden speziell auf Ionomere bezogene bestehende Kundenverträge, deren Übertragung rechtlich möglich ist. In Bezug auf Verträge, bei denen eine Einwilligung erforderlich ist, wird Dow angemessene Anstrengungen unternehmen, um eine solche Einwilligung zu erwirken. |
VII. SCHLUSSFOLGERUNG
|
(93) |
Im beigefügten Beschlussentwurf nach Artikel 8 Absatz 2 wird der Schluss gezogen, dass das Vorhaben den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, sofern die von den Beteiligten am 17. Februar 2017 angebotenen endgültigen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt werden. Demzufolge schlägt die Kommission vor, den Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach Maßgabe von Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung und der konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
(3) Zahlen von 2015: Dow: 45 592 Mrd. EUR; DuPont: 22 589 Mrd. EUR.
(4) Zahlen von 2015: Dow: […] EUR; DuPont: […] EUR.
(5) Dabei handelt es sich um Irland, Deutschland, Schweden, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Portugal, Griechenland, Slowakei, Zypern, Finnland, Belgien, Tschechische Republik, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Litauen, Rumänien, Ungarn, Bulgarien und Spanien.
(6) Dabei handelt es sich um Frankreich, Zypern, Deutschland und Irland.
(7) Dabei handelt es sich um die Slowakei, die Tschechische Republik, Polen, Belgien und Dänemark.
(8) Dabei handelt es sich um Belgien, Estland, Griechenland, Luxemburg, Malta, Portugal und Spanien.
(9) Dabei handelt es sich um Österreich, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakei und Slowenien.
(10) Dabei handelt es sich um Griechenland, Italien und Spanien.
(11) Dabei handelt es sich um Deutschland, das Vereinigte Königreich, Polen, Belgien und die Niederlande.
(12) Hierzu zählen unter anderem Griechenland, Italien, Spanien, Ungarn, Frankreich, Deutschland, Österreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Bulgarien, Polen, die Slowakei und die Tschechische Republik.
(13) Zu den übertragenen Verträgen zählen: i) eine Übergangsvereinbarung für eine Laufzeit von bis zu [< 3 Jahren] über die Belieferung des Käufers mit […] Produkten, die DuPont derzeit in den zurückbehaltenen Anlagen herstellt; ii) eine Lohnfertigungs- und Liefervereinbarung über die Belieferung […] des Kunden mit in den zurückbehaltenen Anlagen hergestellten Produkten; iii) eine Dienstleistungsvereinbarung mit einer Laufzeit von [< 5 Jahren] über die Erbringung toxikologischer Dienstleistungen für den Käufer […] von der Einrichtung in Haskell aus und iv) eine Übergangsvereinbarung mit einer Laufzeit von [< 3 Jahren] […]. über die Leistung von IT-Support im Zusammenhang mit der Vertriebsabwicklung für Produkte aus der Herbizid- und der Insektizidabteilung.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/19 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2017/C 353/06)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 8. September 2017 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association, im Folgenden „EBMA“) im Namen von Herstellern (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Produktion von Elektrofahrrädern in der Union entfallen.
2. Zu untersuchende Ware
Gegenstand dieser Untersuchung sind Fahrräder mit Trethilfe mit Elektrohilfsmotor (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).
3. Dumpingbehauptung
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711609010) eingereiht wird. Diese Codes werden nur informationshalber angegeben.
Die der Kommission vorliegenden Informationen enthalten einen Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der zu untersuchenden Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Die so für das betroffene Land ermittelten Dumpingspannen sind erheblich.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass der Antrag im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gestellt wurde und dass die vorliegenden Beweise die Einleitung eines Verfahrens rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
5.1. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betrifft den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).
5.2. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die ausführenden Hersteller (2) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sind gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1. Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.2.1.1.
a) Stichprobenverfahren
Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Die Parteien müssen dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Volksrepublik China und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der Volksrepublik China) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird (3).
b) Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne (im Folgenden „individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Die Kommission wird prüfen, ob ihnen ein unternehmensspezifischer Zoll nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden kann. Ausführende Hersteller aus dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, können einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen; diesen Antrag müssen sie ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der in Abschnitt 5.2.2 genannten Frist zurücksenden.
Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.
5.2.2. Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in der Volksrepublik China
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert in der Regel auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland bestimmt. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Marktwirtschaftsdrittland aus. Die Kommission hat vorläufig die Schweiz ausgewählt. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge befinden sich andere Marktwirtschaftshersteller u. a. in Japan und Taiwan. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob die zu untersuchende Ware in den Marktwirtschaftsdrittländern, bei denen es Hinweise auf eine Herstellung der zu untersuchenden Ware gibt, tatsächlich hergestellt und verkauft wird. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union dazu Stellung nehmen, ob die Wahl des Vergleichslandes angemessen ist.
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (4) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.
Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden der Volksrepublik China. Die Kommission wird nur MWB-Anträge begutachten, die von den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China eingereicht wurden, und MWB-Anträge von den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern, bei denen dem Antrag auf Berechnung einer individuellen Dumpingspanne stattgegeben wurde.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.
5.2.3. Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus der Volksrepublik China in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von diesem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.3. Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von diesem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem zur Einsichtnahme bestimmten Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich in Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren.
Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
5.4. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.5. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt darzulegen und Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.6. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.7. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für die Übermittlung per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
|
Europäische Kommission |
|||
|
Generaldirektion Handel |
|||
|
Direktion H |
|||
|
Büro: CHAR 04/039 |
|||
|
1049 Bruxelles/Brussel |
|||
|
BELGIQUE/BELGIË |
|||
|
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen etwa im Zusammenhang mit Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(3) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung bleiben Dumpingspannen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 18 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(4) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität, und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
(6) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/30 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8522 — Avantor/VWR)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 353/07)
|
1. |
Am 11. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Avantor übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von VWR. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 15. September 2017 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 9. Oktober 2017 zurückgenommen. |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8522 — Avantor/VWR Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/31 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION
Mexikanische Namen, die in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden sollen
(2017/C 353/08)
Im Zuge der laufenden Verhandlungen mit Mexico über ein Modernisiertes Globalabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhaltet, haben die mexikanischen Behörden die nachstehende Liste von Namen übermittelt, die im Rahmen des Abkommens geschützt werden sollen. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese Namen im Rahmen des künftigen Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.
Die Kommission räumt allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.
Einspruchserklärungen müssen innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A3@ec.europa.eu.
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:
|
a) |
Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen; |
|
b) |
der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:
|
|
c) |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen; |
|
d) |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden; |
|
e) |
oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. |
Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.
Liste mexikanischer Namen, die in der Europäischen Union als geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt werden sollen (13)
|
Name |
Kurzbeschreibung |
|
Café Veracruz |
Kaffeebohnen |
|
Café Chiapas |
Kaffeebohnen |
|
Mango Ataúlfo del Soconusco de Chiapas |
Mango |
|
Vainilla de Papantla |
Vanille (aromatisches Gewürz) |
|
Chile Habanero de la Península de Yucatán |
Scharfer Chili (Paprika/Capsicum chinense Jacq) |
|
Arroz del Estado de Morelos |
Reis (Oryza sativa/weiße Körner) |
|
Cacao Grijalva |
Kakao |
|
Pasta de Caña De Maiz J´Atzingueni |
Maispaste |
|
Fresana Fresa de Michoacan |
Erdbeere |
|
Michin |
Forelle |
|
Limón Michoacano |
Zitronen |
|
Queso Cotija |
Käse |
|
Pan de Tingüindín |
Brot |
|
Banamich |
Bananen |
|
Ate de Morelia |
Frisch eingekochte und gelierte Früchte |
|
Cajeta de Celaya |
Karamelsirup aus Ziegenmilch |
|
Nopal Villa Valtierrilla |
Nopal/Kaktusfeige |
|
Pan Grande de Acámbaro |
Brot |
|
Chile jalapeño/Jalapeño Mexicano |
Scharfer Chili |
|
Chile chipotle/Chipotle Mexicano |
Scharfer Chili |
|
Berries de México |
Blaubeeren, Erdbeeren, Himbeeren und Brombeeren |
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).
(3) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7.
(4) Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).
(5) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).
(6) Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).
(7) Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).
(8) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).
(9) Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).
(10) Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).
(11) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(12) Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).
(13) Von den mexikanischen Behörden im Rahmen der laufenden Verhandlungen übermittelte Liste, in Mexiko registrierte Namen.
|
20.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/34 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION
Namen aus dem Mercosur, die in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden sollen
(2017/C 353/09)
Im Zuge der laufenden Verhandlungen mit den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) über ein Assoziierungsabkommen (im Folgenden das „Abkommen“), das auch ein Kapitel über geografische Angaben beinhaltet, haben die Behörden der Mercosur-Staaten die nachstehende Liste von Namen übermittelt, die im Rahmen des Abkommens geschützt werden sollen. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob diese Namen im Rahmen des künftigen Abkommens als geografische Angaben im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen.
Die Kommission räumt allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.
Einspruchserklärungen müssen innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-A3@ec.europa.eu.
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:
|
a) |
Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen; |
|
b) |
der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:
|
|
c) |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen; |
|
d) |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden; |
|
e) |
oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. |
Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.
Liste der Namen aus dem Mercosur, die in der Europäischen Union als geografische Angaben für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen geschützt werden sollen (22)
|
Name |
Kurzbeschreibung |
|
Argentinien |
|
|
25 de Mayo |
Wein |
|
9 de Julio |
Wein |
|
Agrelo |
Wein |
|
Albardón |
Wein |
|
Alto valle de Río Negro |
Wein |
|
Angaco |
Wein |
|
Añelo |
Wein |
|
Arauco |
Wein |
|
Avellaneda |
Wein |
|
Barrancas |
Wein |
|
Barreal |
Wein |
|
Belén |
Wein |
|
Cachi |
Wein |
|
Cafayate — Valle de Cafayate |
Wein |
|
Calingasta |
Wein |
|
Castro Barros |
Wein |
|
Catamarca |
Wein |
|
Caucete |
Wein |
|
Chapadmalal |
Wein |
|
Chilecito |
Wein |
|
Chimbas |
Wein |
|
Colón |
Wein |
|
Colonia Caroya |
Wein |
|
Confluencia |
Wein |
|
Córdoba Argentina |
Wein |
|
Cruz del Eje |
Wein |
|
Cuyo |
Wein |
|
Distrito Medrano |
Wein |
|
El Paraíso |
Wein |
|
Famatina |
Wein |
|
Felipe Varela |
Wein |
|
General Alvear |
Wein |
|
General Conesa |
Wein |
|
General Lamadrid |
Wein |
|
General Roca |
Wein |
|
Godoy Cruz |
Wein |
|
Guaymallén |
Wein |
|
Iglesia |
Wein |
|
Jáchal |
Wein |
|
Jujuy |
Wein |
|
Junín |
Wein |
|
La Consulta |
Wein |
|
La Paz |
Wein |
|
La Rioja Argentina |
Wein |
|
Las Compuertas |
Wein |
|
Las Heras |
Wein |
|
Lavalle |
Wein |
|
Luján de Cuyo |
Wein |
|
Lunlunta |
Wein |
|
Maipú |
Wein |
|
Mendoza |
Wein |
|
Molinos |
Wein |
|
Neuquén |
Wein |
|
Paraje Altamira |
Wein |
|
Patagonia |
Wein |
|
Pichimahuida |
Wein |
|
Pocito |
Wein |
|
Pomán |
Wein |
|
Pozo de los Algarrobos |
Wein |
|
Quebrada de Humahuaca |
Wein |
|
Rawson |
Wein |
|
Río Negro |
Wein |
|
Rivadavia de San Juan |
Wein |
|
Rivadavia de Mendoza |
Wein |
|
Russel |
Wein |
|
Salta |
Wein |
|
San Blas de los Sauces |
Wein |
|
San Carlos de Mendoza |
Wein |
|
San Carlos de Salta |
Wein |
|
San Javier |
Wein |
|
San Juan |
Wein |
|
San Martín de Mendoza |
Wein |
|
San Martín de San Juan |
Wein |
|
San Rafael |
Wein |
|
Sanagasta |
Wein |
|
Santa Lucía |
Wein |
|
Santa María |
Wein |
|
Santa Rosa |
Wein |
|
Sarmiento |
Wein |
|
Tafí |
Wein |
|
Tinogasta |
Wein |
|
Tucumán |
Wein |
|
Tunuyán |
Wein |
|
Tupungato — Valle de Tupungato |
Wein |
|
Ullum |
Wein |
|
Valle de Chañarmuyo |
Wein |
|
Valle de Uco |
Wein |
|
Valle del Pedernal |
Wein |
|
Valle del Tulum |
Wein |
|
Valle Fértil |
Wein |
|
Valle de Zonda |
Wein |
|
Valles Calchaquíes |
Wein |
|
Valles del Famatina |
Wein |
|
Vinchina |
Wein |
|
Villa Ventana |
Wein |
|
Vista Flores |
Wein |
|
Zonda |
Wein |
|
Alcauciles Platenses/Alcachofas Platenses Alcauciles Romanesco, Híbridos Violeta y Blanco |
Obst, Gemüse und Getreide, verarbeitet: Artischocke |
|
Chivito Criollo del Norte Neuquino/Chivito mamón/Chivito de veranada |
Fleischerzeugnis: Lamm |
|
Cordero Patagónico |
Fleischerzeugnis: Lamm |
|
Dulce de Membrillo Rubio de San Juan |
Sonstige Erzeugnisse: Quittengelee |
|
Melón de Media Agua, San Juan |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet: Cantaloupe-Melone |
|
Salame de Tandil |
Fleischerzeugnis: Salami |
|
Salame Típico de Colonia Caroya |
Fleischerzeugnis: Salami |
|
Yerba Mate Argentina/Yerba Mate Elaborada con Palo |
Sonstige Getränke: Mate |
|
Brasilien |
|
|
Alta Mogiana |
Kaffee |
|
Altos Montes |
Wein und Schaumwein |
|
Cachaça |
Spirituose aus Zuckerrohr — Cachaça |
|
Canastra |
Käse |
|
Carlópolis |
Guave |
|
Cruzeiro do Sul |
Maniok-Mehl |
|
Farroupilha |
Weißwein, Schaumwein und Likör |
|
Linhares |
Kakaobohnen |
|
Litoral Norte Gaúcho |
Reis |
|
Manguezais de Alagoas |
Rote Propolis |
|
Mara Rosa |
Safran |
|
Maracaju |
Wurst |
|
Marialva |
Feine Tafeltrauben |
|
Microrregião de Abaíra |
Spirituose aus Zuckerrohr — Cachaça |
|
Monte Belo |
Wein und Schaumwein |
|
Mossoró |
Melone/Zuckermelone |
|
Norte Pioneiro do Paraná |
Kaffee |
|
Oeste do Paraná |
Honig |
|
Ortigueira |
Honig |
|
Pampa Gaúcho da Campanha Meridional |
Rindfleisch und Fleischerzeugnisse |
|
Pantanal |
Honig |
|
Paraty |
Spirituose aus Zuckerrohr — Cachaça |
|
Pelotas |
Feine Süßwaren |
|
Piauí |
Cajuína (Getränk aus Kaschu-Saft) |
|
Pinto Bandeira |
Wein: Rotwein, Weißwein und Schaumwein |
|
Região da Costa Negra |
Garnelen |
|
Região da Própolis Verde de Minas Gerais |
Grüne Propolis |
|
Região da Serra da Mantiqueira de Minas Gerais |
Kaffee |
|
Região de Pinhal |
Kaffee |
|
Região de Salinas |
Spirituose aus Zuckerrohr — Cachaça |
|
Região do Cerrado Mineiro |
Kaffee |
|
Rio Negro |
Zierfische |
|
São Bento de Urânia |
Yamswurzeln |
|
São Matheus |
Mate-Tee |
|
São Tiago |
Shortbread |
|
Serro |
Käse |
|
Vale do Sinos |
Zugerichtetes Leder |
|
Vale do Submédio São Francisco |
Tafeltrauben und Mangofrüchte |
|
Vale dos Vinhedos |
Wein: Rotwein, Weißwein und Schaumwein |
|
Vales da Uva Goethe |
Weißwein, Schaumwein und Likör |
|
Uruguay |
|
|
Bella Unión |
Wein |
|
Atlántida |
Wein |
|
Canelón Chico |
Wein |
|
Canelones |
Wein |
|
Carmelo |
Wein |
|
Carpinteria |
Wein |
|
Cerro Carmelo |
Wein |
|
Cerro Chapeu |
Wein |
|
Constancia |
Wein |
|
El Carmen |
Wein |
|
Garzón |
Wein |
|
José Ignacio |
Wein |
|
Juanico |
Wein |
|
La Caballada |
Wein |
|
La Cruz |
Wein |
|
La Puebla |
Wein |
|
Las Brujas |
Wein |
|
Las Violetas |
Wein |
|
Lomas De La Paloma |
Wein |
|
Los Cerrillos |
Wein |
|
Los Cerros De San Juan |
Wein |
|
Manga |
Wein |
|
Paso Cuello |
Wein |
|
Progreso |
Wein |
|
Rincón De Olmos |
Wein |
|
Rincón del Colorado |
Wein |
|
San José |
Wein |
|
Santos Lugares |
Wein |
|
Sauce |
Wein |
|
Sierra de la Ballena |
Wein |
|
Sierra de Mahoma |
Wein |
|
Suarez |
Wein |
|
Villa Del Carmen |
Wein |
|
Montevideo |
Wein |
|
Sur de Florida |
Wein |
|
Maldonado |
Wein |
|
Sur de Rocha |
Wein |
|
Colonia |
Wein |
|
Soriano |
Wein |
|
Rio Negro |
Wein |
|
Salto |
Wein |
|
Paysandú |
Wein |
|
Artigas |
Wein |
|
Rivera |
Wein |
|
Tacuarembó |
Wein |
|
Flores |
Wein |
|
Norte de Florida |
Wein |
|
Cerro Largo |
Wein |
|
Norte de Lavalleja |
Wein |
|
Norte de Rocha |
Wein |
|
Colon |
Wein |
|
La Paz |
Wein |
|
San Carlos |
Wein |
|
Santa Rosa |
Wein |
|
Santa Lucía |
Wein |
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(4) Beschluss 2009/49/EG des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. L 28 vom 30.1.2009, S. 1).
(5) Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).
(6) Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1).
(7) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1) und insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Anhang 7.
(8) Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15).
(9) Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).
(10) Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).
(11) Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).
(12) Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).
(13) Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).
(14) Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 1).
(15) Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).
(16) Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).
(17) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).
(18) Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).
(19) Beschluss 2013/7/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 10 vom 15.1.2013, S. 1).
(20) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(21) Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).
(22) Von den Behörden der Mercosur-Staaten im Rahmen der laufenden Verhandlungen übermittelte Liste der in Argentinien, Brasilien und Uruguay registrierten Namen.