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Document C2005/132/09

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a. (Elektrizitätsbinnenmarkt — Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung — Staatliche Beihilfen — Richtlinie 96/92/EG — Netzzugang — Diskriminierungsverbot)

ABl. C 132 vom 28.5.2005, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 14. April 2005

in den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Italien]): AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a. (1)

(Elektrizitätsbinnenmarkt - Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 96/92/EG - Netzzugang - Diskriminierungsverbot)

(2005/C 132/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

In den verbundenen Rechtssachen C-128/03 und C-129/03 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidungen vom 14. Januar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2003, in den Verfahren AEM SpA (C-128/03), AEM Torino SpA (C-129/03) gegen Autorità per l'energia elettrica e per il gas u. a., unterstützt durch ENEL Produzione SpA, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin — am 14. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der übergangsweise für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung eine erhöhte Gebühr allein von den Erzeuger- und Verteilerunternehmen von aus Wasser- und Erdwärmekraftwerken stammender Elektrizität verlangt wird, um den diesen Unternehmen durch die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes infolge der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt während der Übergangszeit entstehenden Vorteil auszugleichen, stellt eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen dar, die aus der Natur und dem inneren Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt. Daher ist diese Differenzierung als solche keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG.

Doch darf eine Beihilfe nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden. Wenn daher in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Erhöhung der Gebühr für den Zugang zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz und seine Benutzung und einer nationalen Beihilferegelung in dem Sinne besteht, dass das Aufkommen aus der Erhöhung notwendig für die Finanzierung der genannten Beihilfe verwendet wird, so ist die Erhöhung Bestandteil dieser Regelung und muss demnach zusammen mit ihr geprüft werden.

2.

Der in der Richtlinie 96/92 niedergelegte Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zum nationalen Elektrizitätsübertragungsnetz verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, übergangsweise eine Maßnahme wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erlassen, mit der nur von bestimmten Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsunternehmen eine erhöhte Gebühr für den Zugang zu dem genannten Netz und seine Benutzung verlangt wird, um den Vorteil auszugleichen, der diesen Unternehmen während der Übergangszeit durch die Änderung des rechtlichen Rahmens infolge der auf die Umsetzung der genannten Richtlinie zurückzuführenden Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes entsteht. Doch hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Gebührenerhöhung nicht über das hinausgeht, was zum Ausgleich des genannten Vorteils erforderlich ist.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.


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