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Document C2004/179/17

Rechtssache C-212/04: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Protodikeio Thessalonikis vom 8. April 2004 in dem Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

ABl. C 179 vom 10.7.2004, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

10.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Protodikeio Thessalonikis vom 8. April 2004 in dem Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG)

(Rechtssache C-212/04)

(2004/C 179/17)

Das Protodikeio Thessalonikis (Gericht erster Instanz Saloniki) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 8. April 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Mai 2004, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit K. Adeneler u. a. gegen Ellinikos Organismos Galaktos (ELOG) um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Hat das nationale Gericht sein nationales Recht – soweit wie möglich – gemäß einer Richtlinie, die nicht fristgemäß in der innerstaatlichen Rechtsordnung umgesetzt worden ist, von (a) dem Zeitpunkt an auszulegen, in dem die Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist oder (b) von dem Zeitpunkt an, in dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht ungenutzt abgelaufen ist oder (c) von dem Zeitpunkt an, in dem die nationale Umsetzungsmaßnahme in Kraft getreten ist?

2.

Ist Paragraph 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, dahin auszulegen, dass einen sachlichen Grund für ständige Verlängerung oder das Eingehen aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge außer den Gründen, die mit der Natur, der Art, den Merkmalen der geleisteten Arbeit oder anderen ähnlichen Gründen zusammenhängen, der Umstand darstellt, dass der Abschluss eines befristeten Vertrages schlicht und einfach durch eine Gesetzesbestimmung oder Verordnungsbestimmung vorgeschrieben ist?

3.

Kann Paragraph 5 Nummern 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, darin ausgelegt werden, dass nationale Vorschriften, die bestimmen, dass befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse nur dann als aufeinander folgend angesehen werden, wenn zwischen ihnen ein Zeitraum von höchstens 20 Arbeitstagen liegt, und dass ferner die Vermutung zu Gunsten des Arbeitnehmers, die sie einführen, nach der aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse als unbefristet anerkannt werden, zwingend auf die oben genannte Voraussetzung gestützt ist?

4.

Ist mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und dem Zweck das Paragraphen 5 Nummern 1 und 2 i. V. m. Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die die vom EGB, der UNICE und dem CEEP geschlossen worden ist und die einen integrierenden Bestandteil der Richtlinie 1999/70 des Rates (ABl. L 175, S. 43, vom 10. Juli 1999) darstellt, das Verbot der Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge in unbefristete durch die nationale Regelung in Artikel 21 des Gesetzes Nr. 2190/1994 vereinbar, wenn diese Verträge zwar zur Abdeckung eines außerordentlichen oder saisonalen Bedarf des Arbeitgebers als befristet geschlossen werden, aber mit dem Ziel, dessen ständigen und dauernden Bedarf abzudecken?


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