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Document 92001E002352

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2352/01 von Carlos Carnero González (PSE) an den Rat. Vorfälle in Genua anlässlich des G8-Gipfels.

ABl. C 81E vom 4.4.2002, p. 157–158 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E2352

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2352/01 von Carlos Carnero González (PSE) an den Rat. Vorfälle in Genua anlässlich des G8-Gipfels.

Amtsblatt Nr. 081 E vom 04/04/2002 S. 0157 - 0158


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2352/01

von Carlos Carnero González (PSE) an den Rat

(3. August 2001)

Betrifft: Vorfälle in Genua anlässlich des G8-Gipfels

Die Vorfälle in Genua anlässlich des G8-Gipfels, zu deren bedauernswerten und dramatischen Folgen der Tod eines Menschen, zahlreiche Verletzte und erhebliche Sachschäden gehören, haben in der europäischen Öffentlichkeit tiefe und berechtigte Besorgnis ausgelöst. Ausgehend von der entschiedenen Ablehnung des unvertretbaren Verhaltens der gewalttätigen Kundgebungsteilnehmer (jetzt in Genua und vorher in Göteborg) muss die europäische Demokratie unbedingt angemessene Formen finden, die die ungehinderte und friedliche Willensbekundung der Bürger gewährleisten; darüber hinaus muss ein derart negativer Umgang mit solchen Vorfällen, wie ihn die Regierung von Silvio Berlusconi an den Tag gelegt hat, vermieden werden.

Beabsichtigt der Rat, gemeinsame Maßnahmen zu erörtern und gegebenenfalls zu verabschieden, die die Abhaltung öffentlicher Kundgebungen aus Anlass künftiger europäischer oder internationaler Gipfel in geordnete Bahnen lenken, das Demonstrationsrecht gewährleisten und gleichzeitig zur Isolierung gewalttätiger Demonstranten führen, um einem unverhältnismäßigen und wahllosen Vorgehen der Sicherheitskräfte vorzubeugen?

Antwort

(29. November 2001)

1. Der Rat bedauert die Ereignisse, zu denen es während des G8-Gipfels in Genua gekommen ist, und verurteilt die Aktionen derjenigen, die die demokratischen Rechte, ihre Meinung zu äußern und sich in friedlicher Weise zu versammeln, missbrauchen.

2. Der Rat ist sich voll und ganz der von dem Herrn Abgeordneten angesprochenen Probleme bewusst. In der Folge der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2001 in Göteborg haben der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 13. Juli 2001 Schlussfolgerungen zu der Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (10608/01 Presse 281) angenommen.

3. In diesen Schlussfolgerungen wird hervorgehoben, dass in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Bürger das Recht haben müssen, ihre Meinung frei zu äußern, sich in friedlicher Weise zu versammeln, und dies unter Bedingungen zu tun, die keine Bedrohung für ihre eigene Sicherheit noch für die Sicherheit von anderen Bürgern oder Eigentum darstellen.

In den Schlussfolgerungen wird daran erinnert, wie wichtig es ist, dass ein konstruktiver Dialog zwischen den Organisatoren öffentlicher Demonstrationen und den Behörden des Gastlandes geführt wird und enge internationale Kontakte geknüpft werden, um sicherzustellen, dass solche rechtmäßigen Demonstrationen nicht von anderen Elementen zu dem alleinigen Zweck, kollektive oder individuelle Gewalttaten zu begehen, vereinnahmt oder missbraucht werden, und es werden dabei die Möglichkeiten hervorgehoben, die die bestehenden Rechtsinstrumente und die im Rahmen der Europäischen Union eingerichteten Gremien bieten, insbesondere das Schengener Übereinkommen von 1990(1), die Gemeinsame Maßnahme von 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit(2) sowie der Beschluss von 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention(3).

4. Zwar erkennen der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten an, dass das Gastland für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich ist, sie haben in ihren Schlussfolgerungen vom 13. Juli 2001 aber auch erklärt, dass die folgenden Maßnahmen dazu beitragen können, die Gefahr schwerer Störungen der Sicherheit und Ordnung zu mindern.

a) Polizeiliche Zusammenarbeit (ständige nationale Kontaktstellen, Einsatz von Verbindungsbeamten und der Task Force der Polizeichefs, mögliche Erweiterung der Zuständigkeiten von Europol, Schulung durch die Europäische Polizeiakademie);

b) Informationsaustausch unter Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten;

c) Maßnahmen, die sich auf das Überschreiten der Grenzen beziehen;

d) Justizielle Zusammenarbeit (Vereinfachung der unmittelbaren Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes);

e) Organisatorische Maßnahmen (gemeinsames Konzept für die Kommunikation mit den Organisatoren von Demonstrationen, um sicherzustellen, dass rechtmäßige Demonstrationen nicht von Gruppen, die gewalttätige Ziele verfolgen, für ihre Zwecke vereinnahmt werden).

5. Im Hinblick auf die nächste Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2001 in Laeken und künftige europäische und internationale Gipfeltreffen ist der Rat davon überzeugt, dass durch die Anwendung der bereits bestehenden Rechtsinstrumente und der oben genannten Verhaltensmaßnahmen für öffentliche Kundgebungen das Demonstrationsrecht gewährleistet und gleichzeitig die Gefahr schwerer Störungen der Sicherheit und Ordnung gemindert werden kann.

(1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(2) ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 1.

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