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Document 92001E000284

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0284/01 von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission. Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Landwirte in Deutschland.

OJ C 235E, 21.8.2001, p. 170–171 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0284

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0284/01 von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission. Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Landwirte in Deutschland.

Amtsblatt Nr. 235 E vom 21/08/2001 S. 0170 - 0171


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0284/01

von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission

(9. Februar 2001)

Betrifft: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Landwirte in Deutschland

Die bundesdeutsche Exekutive ist der Ansicht, daß die Landkäufe Schweizer Landwirte mit den bundesdeutschen Maßnahmen zur Verbesserung der bundesdeutschen Agrarstruktur nicht zu vereinbaren seien. Infolge erheblicher Differenzen der agrarpolitischen Rahmenbedingungen im Hochrheingebiet beiderseits der Staatsgrenzen seien Schweizer Landwirte auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des am 1.1.1999 in Kraft getretenen Schweizer Landwirtschaftsgesetzes vielmehr derart bevorzugt, daß deren Landkäufe bundesdeutscher Agrarflächen zu einer sogenannten ungesunden Verteilung nach Paragraph 9 Absatz 2 Grundstücksverkehrsgesetz führten.

1. Ist die Kommission der Ansicht, daß der Landkauf drittstaatlicher Landwirte die europäische Agrarwirtschaft noch zu stützen vermag?

2. Wie beurteilt die Kommission die geschilderte Ansicht der bundesdeutschen Exekutive?

3. Wie beurteilt die Kommission die beschriebene Sachverhaltskonstellation, soweit es sich nicht um Schweizer, sondern um österreichische Landwirte handelt?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(23. März 2001)

1. und 2. Nach Meinung der Kommission sind die Maßnahmen der Bundesbehörden zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durchaus mit Landkäufen durch Landwirte aus Drittstaaten in Deutschland vereinbar, vorausgesetzt, das von ihnen erworbene Land wird in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen bewirtschaftet. Der Mitgliedstaat ist zuständig für Fragen des Eigentumsrechtes und für die Maßnahmen, die er für die Bewirtschaftung und den Anbau auf diesen Flächen für erforderlich hält.

3. Der freie Personenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind im EG-Vertrag verankert und gelten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Natürlich gilt ein solcher Schutz nicht im gleichen Maße auch für Angehörige von Drittstaaten.

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