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Document 91998E000333

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 333/98 von Thomas MEGAHY an den Rat. Verletzung von Rechten durch die Behörden der Vereinigten Staaten, die durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen garantiert sind

ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E0333

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 333/98 von Thomas MEGAHY an den Rat. Verletzung von Rechten durch die Behörden der Vereinigten Staaten, die durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen garantiert sind

Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0032


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0333/98 von Thomas Megahy (PSE) an den Rat (17. Februar 1998)

Betrifft: Verletzung von Rechten durch die Behörden der Vereinigten Staaten, die durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen garantiert sind

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind 60 bis 100 Ausländer zum Tode verurteilt worden und warten nunmehr auf ihre Hinrichtung. Hierbei handelt es sich in mindestens 8 Fällen um Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Gemäß Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, das auch von den Vereinigten Staaten unterzeichnet wurde, sollte jeder ausländische Staatsbürger bzw. jede ausländische Staatsbürgerin unter solchen Umständen die Möglichkeit haben, mit dem für ihn/sie zuständigen Konsul Kontakt aufzunehmen. Dieses Recht ist aber nur wenigen der verurteilten Häftlinge eingeräumt worden.

Ist der Rat bereit mitzuteilen, welche Maßnahmen er oder die Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten in Anbetracht dieser eindeutigen Verletzung der Menschenrechte und der menschlichen Gesittung zu ergreifen beabsichtigen oder ob die Kommission damit beauftragt werden soll?

Antwort (13./14. Juli 1998)

Der Rat bedauert, daß die Konsularbeamten in einigen Fällen von den zuständigen Behörden auf der Ebene der amerikanischen Bundesstaaten oder auf föderaler Ebene nicht ordnungsgemäß unterrichtet werden.

Die Vereinigten Staaten sind als Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen gehalten, dessen Bestimmungen und insbesondere die über den Zugang der Konsularbeamten zu inhaftierten Personen einzuhalten. Es obliegt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Interessen ihrer Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten zu wahren und gegebenenfalls bei den zuständigen US-Behörden vorstellig zu werden, um eventuelle Schwierigkeiten ihrer konsularischen Vertretungen zu regeln. Ist der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Bürger besitzt, nicht diplomatisch oder konsularisch vertreten, so genießt dieser Bürger gemäß Artikel 8 c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden vertretenen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.

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