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Document 62014CO0539

Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015.
Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA.
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Castellón.
Vorabentscheidungsersuchen – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 und 47 – Verbraucherverträge – Hypothekendarlehensvertrag – Missbräuchliche Klauseln – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Rechtssache C-539/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:508

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Juli 2015 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 7 — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 7 und 47 — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Missbräuchliche Klauseln — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“

In der Rechtssache C‑539/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Castellón (Spanien) mit Entscheidung vom 21. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2014, in dem Verfahren

Juan Carlos Sánchez Morcillo,

María del Carmen Abril García

gegen

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) in Verbindung mit Art. 47, Art. 34 Abs. 3 und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sánchez Morcillo und Frau Abril García auf der einen Seite und der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: Banco Bilbao) auf der anderen Seite wegen Einspruchs der Erstgenannten gegen die Zwangsvollstreckung aus der auf ihrer Wohnung lastenden Hypothek.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)   Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

5

Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Spanisches Recht

6

Im Anschluss an das Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) wurde durch Kapitel III des Gesetzes 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, zur Umstrukturierung von Schulden und zu Sozialmieten (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) vom 14. Mai 2013 (BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) das Zivilprozessgesetz (Ley de enjuiciamiento civil) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: LEC) geändert.

7

Durch die Dritte Schlussbestimmung des Gesetzesdekrets 11/2014 über dringende Maßnahmen im Bereich des Konkurses (decreto-ley 11/2014 de medidas urgentes en materia concursal) vom 5. September 2014 (BOE Nr. 217 vom 6. September 2014, S. 69767) wurde die LEC später geändert (im Folgenden: LEC in der geänderten Fassung), um „sie an das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2014 anzupassen“.

8

Art. 695 LEC in der geänderten Fassung, der das Einspruchsverfahren bei Vollstreckung aus einer Hypothek betrifft, lautet wie folgt:

„(1)   In den in diesem Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn dieser auf folgende Gründe gestützt wird:

1.

Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung …

2.

Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags …

3.

bei der Vollstreckung in hypothekarisch belastete bewegliche Sachen oder Sachen, an denen ein besitzloses Pfandrecht bestellt wurde, die Belastung dieser Sachen mit einem weiteren Pfandrecht, einer Mobiliar- oder Immobiliarhypothek oder einer Pfändung, die vor der Belastung, wegen der das Verfahren stattfindet, eingetragen wurden, was mit der entsprechenden Registerbescheinigung zu belegen ist;

4.

den missbräuchlichen Charakter einer Vertragsklausel, auf die die Vollstreckung gestützt wird oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

(2)   Im Fall des Einspruchs gemäß Abs. 1 setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Zwangsvollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens fünfzehn Tage liegen müssen; bei diesem Termin hört das Gericht die Parteien an, lässt die vorgelegten Schriftstücke zu und erlässt binnen zwei Tagen in Form eines Beschlusses die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung.

(3)   In dem Beschluss, mit dem einem Einspruch, der sich auf den ersten und den dritten in Abs. 1 dieses Artikels genannten Grund stützt, stattgegeben wird, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet; in dem Beschluss, mit dem einem auf den zweiten Grund gestützten Einspruch stattgegeben wird, wird festgelegt, für welchen Betrag die Vollstreckung fortzusetzen ist.

Wird dem vierten Grund stattgegeben, wird die Aussetzung der Vollstreckung angeordnet, sofern der Vollstreckung die Vertragsklausel zugrunde liegt. Andernfalls wird die Vollstreckung ohne Anwendung der missbräuchlichen Klausel fortgesetzt.

(4)   Gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung oder die Nichtanwendung einer missbräuchlichen Klausel oder die Zurückweisung des Einspruchs aus dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Grund angeordnet wird, kann ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Abgesehen von diesen Fällen ist gegen die in diesem Artikel genannten Beschlüsse, mit denen über den Einspruch entschieden wird, kein Rechtsbehelf zulässig, und ihre Wirkungen beschränken sich ausschließlich auf das Vollstreckungsverfahren, in dem der Beschluss ergeht.“

9

Art. 698 LEC in der geänderten Fassung bestimmt:

„(1)   Über jeden nicht von den vorstehenden Artikeln erfassten Einwand des Schuldners, des Drittbesitzers oder sonstigen Betroffenen, einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels sowie die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, wird in dem entsprechenden Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahrens führt.

…“

10

Art. 552 LEC in der geänderten Fassung, der die bei einer Versagung der Anordnung der Vollstreckung zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe betrifft, sieht vor:

„(1)   Stellt das Gericht fest, dass die gesetzlichen Modalitäten und Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, lehnt es die Anordnung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss ab.

Stellt das Gericht fest, dass eine der Klauseln in einem der in Art. 557 Abs. 1 genannten Vollstreckungstitel als missbräuchlich einzustufen sein könnte, gibt es den Parteien auf, binnen fünfzehn Tagen Stellung zu nehmen. Nach ihrer Anhörung trifft es binnen fünf Werktagen die erforderlichen Anordnungen gemäß Art. 561 Abs. 1 Nr. 3.

(2)   Der Beschluss, mit dem die Vollstreckung abgelehnt wird, kann unmittelbar mit einem Rechtsmittel angefochten werden, wobei nur der Gläubiger die Anfechtung betreiben kann. Nach seiner Wahl kann der Gläubiger auch vor Einlegung eines Rechtsmittels eine Überprüfung seines Antrags beantragen.

(3)   Ist der Beschluss, mit dem die Vollstreckung abgelehnt wird, unanfechtbar geworden, kann der Gläubiger seine Rechte nur in dem entsprechenden ordentlichen Verfahren geltend machen, sofern nicht die Rechtskraft des Urteils oder der unanfechtbaren Entscheidung, auf die der Vollstreckungsantrag gestützt wurde, dem entgegensteht.“

11

Art. 557 LEC in geänderter Fassung, der das Verfahren des Einspruchs gegen andere als gerichtliche oder schiedsgerichtliche Titel betrifft, bestimmt:

„(1)   Wird die Vollstreckung aufgrund von Titeln im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 sowie aufgrund von anderen vollstreckbaren Urkunden im Sinne von Art. 517 Abs. 2 Nr. 9 betrieben, kann der Vollstreckungsschuldner gegen sie in der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Form und Frist nur Einspruch erheben, sofern er sich auf einen der folgenden Gründe stützt:

7.

Der Titel enthält missbräuchliche Klauseln.

(2)   Wird der im vorstehenden Absatz vorgesehene Einspruch eingelegt, setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung durch verfahrensleitende Maßnahme aus.“

12

Art. 561 LEC in der geänderten Fassung betrifft den Beschluss, mit dem über die Begründetheit des Einspruchs entschieden wird; er lautet:

„(1)   Nach Anhörung der Parteien zu dem nicht auf Verfahrensfehler gestützten Einspruch gegen die Vollstreckung und gegebenenfalls einer mündlichen Verhandlung trifft das Gericht durch Beschluss allein für die Zwecke der Vollstreckung eine der folgenden Entscheidungen:

1.

die Anordnung, dass die Vollstreckung für den festgelegten Betrag fortzusetzen ist, sofern der Einspruch insgesamt zurückgewiesen wird. War der Einspruch gegen eine Zuvielforderung gerichtet und wird ihm teilweise stattgegeben, wird die Vollstreckung für den entsprechenden Betrag angeordnet.

2.

die Erklärung, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, sofern einer der in den Art. 556 und 557 aufgezählten Einspruchsgründe vorliegt oder die nach Art. 558 erhobene Rüge der Zuvielforderung für vollständig begründet erachtet wird.

3.

Wird die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln festgestellt, regelt der zu erlassende Beschluss die Folgen, entweder durch Anordnung, dass die Vollstreckung auszusetzen ist, oder durch Anordnung der Vollstreckung ohne Anwendung der als missbräuchlich angesehenen Klauseln.

(2)   Wird dem Einspruch gegen die Vollstreckung stattgegeben, entfaltet sie keine Wirkung, und die Beschlagnahmen sowie etwaige Maßnahmen, die zur Sicherung der Belastung getroffen wurden, werden aufgehoben, so dass der Vollstreckungsschuldner im Einklang mit den Bestimmungen der Art. 533 und 534 in die Lage vor dem Erlass der Vollstreckungsanordnung versetzt wird. Ferner wird der Vollstreckungsgläubiger zur Zahlung der Kosten des Einspruchs verurteilt.

(3)   Der Beschluss, mit dem über den Einspruch entschieden wird, kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, das den Fortgang der Vollstreckung nicht aufschiebt, wenn in der angefochtenen Entscheidung dem Einspruch nicht stattgegeben wurde.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13

In seinem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099), das im selben Rechtsstreit ergangen ist, um den es auch in diesem Verfahren geht, hat der Gerichtshof bereits Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ausgelegt. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist in den Rn. 13 bis 18 dieses Urteils wiedergegeben:

„13.

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass von den Klägern des Ausgangsverfahrens und Banco Bilbao am 9. Juni 2003 eine notarielle Urkunde über ein Darlehen in Höhe von 300500 Euro unterzeichnet wurde, zu dessen Sicherung die Wohnung der Kläger mit einer Hypothek belastet wurde.

14.

Die Rückzahlung des genannten Betrags sollte in 360 Monatsraten bis zum 30. Juni 2028 erfolgen. Für den Fall, dass die Schuldner ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, war Banco Bilbao ermächtigt, die vorzeitige Rückzahlung des den Klägern des Ausgangsverfahrens gewährten Darlehens zu verlangen. Nach der Klausel 6bis des Darlehensvertrags sollte der Satz der Verzugszinsen 19 % pro Jahr betragen, während sich der gesetzliche Zinssatz in Spanien in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum auf 4 % pro Jahr belief.

15.

Da die Kläger des Ausgangsverfahrens ihrer Pflicht zur Zahlung der monatlichen Rückzahlungsraten des Darlehens nicht nachkamen, stellte Banco Bilbao am 15. April 2011 einen Antrag auf Zahlung des gesamten Darlehens zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen sowie auf Zwangsversteigerung der zu ihren Gunsten mit einer Hypothek belasteten Immobilie.

16.

Nach Einleitung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens legten die Kläger des Ausgangsverfahrens Einspruch gegen die Vollstreckung ein [– unter Berufung auf die Unzulänglichkeit des vorgelegten Titels und die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts–], den das Juzgado de Primera Instancia no°3 de Castellón (erstinstanzliches Gericht Nr. 3 von Castellón) mit Entscheidung vom 19. Juni 2013 zurückwies. Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein, das, nachdem es für zulässig erklärt worden war, an die Audiencia Provincial de Castellón (Provinzgericht von Castellón) verwiesen wurde.

17.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass im spanischen Zivilverfahren zwar gegen die Entscheidung, mit der dem Einspruch eines Schuldners stattgegeben und das Hypothekenvollstreckungsverfahren ausgesetzt werde, ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, doch könne der Schuldner, dessen Einspruch zurückgewiesen worden sei, kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen, mit dem die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens angeordnet werde.

18.

Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit dem Ziel des Verbraucherschutzes, das die Richtlinie 93/13 verfolgt, und dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Es führt aus, dass die Eröffnung eines Instanzenzugs für die Schuldner um so entscheidender sein könnte, als bestimmte Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags für ‚missbräuchlich‘ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 erachtet werden könnten.“

14

Die Audiencia Provincial de Castellón beschloss daher, dem Gerichtshof Fragen zu genau diesem Problem zur Vorabentscheidung vorzulegen.

15

Mit dem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099) hat der Gerichtshof hierauf geantwortet, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.

16

Nach der Verkündung dieses Urteils änderte der spanische Gesetzgeber mit Gesetzesdekret 11/2014 den vierten Absatz von Art. 695 LEC.

17

Das vorlegende Gericht, vor dem das Berufungsverfahren stattfindet, legt jedoch dar, dass nach dieser Änderung Verbraucher nur dann ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem ihr Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen können, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat, während Gewerbetreibende gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einlegen können.

18

Daher hat dieses Gericht weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung – nach der es das Rechtsmittel der Kläger des Ausgangsverfahrens zurückweisen müsste – mit dem Ziel des von der Richtlinie 93/13 verfolgten Verbraucherschutzes in Verbindung mit dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz der Waffengleichheit und dem in den Art. 34 Abs. 3 bzw. 7 der Charta verankerten Recht auf Wohnraum und auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

19

Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Castellón beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47, Art. 34 Abs. 3 und Art. 7 der Charta dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensvorschrift wie Art. 695 Abs. 4 LEC in der geänderten Fassung entgegensteht, die im Rahmen der Regelung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung in hypothekarisch belastete oder verpfändete Sachen vorsieht, dass nur gegen den Beschluss, mit dem die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, die Nichtanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel festgestellt oder der auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel gestützte Einspruch zurückgewiesen wird, ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, was unmittelbar zur Folge hat, dass dem Gewerbetreibenden, der Vollstreckungsgläubiger ist, mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als dem Verbraucher, der Vollstreckungsschuldner ist?

20

Die Audiencia Provincial de Castellón hat am 27. November 2014 beantragt, die Rechtssache dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs sowie in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Sie ist der Ansicht, dass sich die außerordentliche Dringlichkeit daraus ergebe, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren der Hypothekenvollstreckung die eigengenutzte Wohnung von Verbrauchern, die Vollstreckungsschuldner seien, betreffe, was das Risiko des Verlusts dieser Wohnung nach sich ziehe und diese Verbraucher sowie ihre Familien daher in eine besonders prekäre Lage bringe.

Zur Vorlagefrage

21

Gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

22

Diese Vorschrift findet im vorliegenden Fall Anwendung.

23

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7, Art. 34 Abs. 3 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Verbraucher als Vollstreckungsschuldner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nur dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat, während der Gewerbetreibende gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.

24

Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44 sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).

25

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Zu diesem Zweck verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ein Ende gesetzt wird (Urteil Baczó und Vizsnyiczai, C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 39).

27

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24).

28

Nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren unterliegen den Anforderungen, die sich aus dieser, einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 25).

29

Insbesondere hat der Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 93/13 bereits festgestellt, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen – wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens – zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten (Urteil Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 64).

30

Der Gerichtshof hat die Richtlinie 93/13 des Weiteren dahin ausgelegt, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia, C‑537/12 und C‑116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60).

31

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 51).

32

Daher kann die Antwort auf die im vorliegenden Fall gestellte Frage klar aus den Hinweisen abgeleitet werden, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diese verschiedenen Aspekte gibt, da es hier im Wesentlichen darum geht, ob die Änderung von Art. 695 Abs. 4 LEC, die der Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099) vorgenommen hat, nicht in Widerspruch zur Auslegung der Richtlinie 93/13, wie sie sich aus diesem Urteil ergibt, steht.

33

Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten für die Einlegung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit einer Vertragsklausel befunden wird, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31).

34

Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Prinzip hervorrufen könnten.

35

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 34).

36

Daher impliziert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu gewährleisten, das – auch in Art. 47 der Charta verankerte – Erfordernis eines gerichtlichen Schutzes, das vom nationalen Gericht zu beachten ist. Dieser Schutz muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über die auf das Unionsrecht gestützten Klagen zuständig sind, als auch für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für solche Klagen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35).

37

Hierzu ist festzustellen, dass im Anschluss an das Urteil Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) durch das Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel der LEC über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen geändert wurden, indem in Art. 695 Abs. 1 dieses Gesetzes die Möglichkeit für den Vollstreckungsschuldner eingefügt wurde, in Verfahren der Hypothekenvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertragsklausel zu rügen.

38

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099) zu entsprechen, wurde auch der vierte Absatz von Art. 695 LEC durch das Gesetzesdekret 11/2014 geändert.

39

Es ist unstreitig, dass diese geänderte Vorschrift Verbrauchern tatsächlich das Recht einräumt, gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, mit der ihr Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek zurückgewiesen wird, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn der Einspruch auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 in einem der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrag gestützt wird.

40

Somit ermöglicht die durch die geänderte Vorschrift eingeführte Verfahrensregelung dem Vollstreckungsgericht, vor Abschluss des Vollstreckungsverfahrens im Rahmen eines zweistufigen Rechtszugs die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu beurteilen, die dem fälligen Betrag zugrunde liegen oder die Grundlage der Vollstreckung bilden kann, und erlaubt diesem Gericht in letzterem Fall sogar, das laufende Hypothekenvollstreckungsverfahren für nichtig zu erklären.

41

Daher setzt eine solche nationale Regelung im Gegensatz zu der Verfahrensregelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 43) ergangen ist, den Verbraucher bzw. seine Familie nicht mehr dem Risiko aus, seine Wohnung infolge eines Zwangsverkaufs zu verlieren, der in einer Situation droht, in der das Gericht des Erkenntnisverfahrens das Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht aussetzen kann und in der das Vollstreckungsgericht möglicherweise und allenfalls die Gültigkeit einer solchen Vertragsklausel, auf die der Gewerbetreibende seine Forderung stützt, einer summarischen Prüfung unterzieht.

42

Wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, räumt Art. 695 Abs. 4 LEC in der geänderten Fassung dem Verbraucher zwar das Recht ein, gegen eine Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, mit der ein Einspruch, der sich auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags stützt, zurückgewiesen wird, schließt aber die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidungen, mit denen der Einspruch zurückgewiesen wird, aus, wenn der Einspruch auf die anderen in Art. 695 Abs. 1 LEC in der geänderten Fassung aufgeführten Gründe gestützt ist. Das vorlegende Gericht stellt dazu fest, dass eine solche Beschränkung des Rechts, ein Rechtsmittel einzulegen, dagegen nicht für den Gewerbetreibenden gilt, der als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen jede Entscheidung einlegen kann, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird.

43

Insoweit genügt jedoch der Hinweis, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 auf den Schutz von Verbrauchern gegen die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die sie mit Gewerbetreibenden schließen, beschränkt ist.

44

Somit fallen die Fragen in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Verbraucher nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung nicht über das Recht verfügen, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen, mit der ihr Einspruch, der auf andere Gründe als den missbräuchlichen Charakter der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt ist, zurückgewiesen wird, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und können daher nicht die Effektivität des von der Richtlinie angestrebten Verbraucherschutzes beeinträchtigen.

45

Daraus folgt, dass Art. 695 Abs. 4 LEC in der geänderten Fassung Verbrauchern künftig einen umfassenden und ausreichenden Rechtsbehelf bietet, der somit ein angemessenes und wirksames Mittel im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 darstellt, um im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in der öffentlichen Urkunde der Hypothekenbestellung, auf deren Grundlage der Gewerbetreibende in die hypothekarisch gesicherte Immobilie vollstreckt, ein Ende zu setzen.

46

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenheiten des gerichtlichen Verfahrens vor den spanischen Vollstreckungsgerichten nach der mit dem Gesetzesdekret 11/2014 eingeführten Änderung nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, auf den die Verbraucher nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Wohnung und dem Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des Grundsatzes des in Art. 47 der Charta verbürgten effektiven gerichtlichen Schutzes ist, Anspruch haben (vgl. Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Erstens setzt nämlich die auf das Ausgangsverfahren anwendbare spanische Regelung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens in ihrer Gesamtheit zum einen den Verbraucher nicht mehr dem Risiko eines endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Verlusts seiner Wohnung durch einen Zwangsverkauf aus, bevor ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, auf die der Gewerbetreibende seinen Antrag auf Vollstreckung aus der Hypothek stützt, hätte prüfen können. Zum anderen verstärkt diese Verfahrensregelung, wie in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Beschlusses festgestellt wurde, insoweit in wirksamer Weise die gerichtliche Kontrolle, indem es vorsieht, dass das Rechtsmittelgericht im Rahmen des zweistufigen Rechtszugs die Begründetheit der Prüfung einer solchen Klausel durch das Vollstreckungsgericht in erster Instanz kontrollieren kann.

48

Zweitens ist, was die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, im Rahmen eines nationalen Hypothekenvollstreckungsverfahrens wie jenes des Ausgangsverfahrens angeht, ebenso festzustellen, dass infolge der Änderung des Art. 695 Abs. 4 LEC diese spanische Verfahrensregelung dem Verbraucher tatsächlich eine angemessene Möglichkeit bietet, von den Rechtsbehelfen, die auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte gestützt sind, unter Bedingungen Gebrauch zu machen, die ihn gegenüber dem Gewerbetreibenden als Vollstreckungsgläubiger nicht mehr klar benachteiligen (vgl. im Umkehrschluss, Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

In diesem Zusammenhang ist es schließlich nicht notwendig, zu der vom vorlegenden Gericht erbetenen Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 der Charta Stellung zu nehmen. Soweit nämlich diese Bestimmung der Charta, entgegen den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, nicht das Recht auf Wohnung, sondern „das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung“ im Rahmen der auf Art. 153 AEUV gestützten Sozialpolitiken gewährt, ist diese Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.

50

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, nach der ein Verbraucher als Vollstreckungsschuldner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nur dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat, während der Gewerbetreibende gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, nach der ein Verbraucher als Vollstreckungsschuldner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nur dann ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, einlegen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruch, der auf die Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel gestützt wird, nicht stattgegeben hat, während der Gewerbetreibende gegen jede Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, unabhängig von dem Grund, auf den der Einspruch gestützt wird, ein Rechtsmittel einlegen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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