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Document 62013TN0005

Rechtssache T-5/13: Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Iran Liquefied Natural Gas/Rat

ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/24


Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Iran Liquefied Natural Gas/Rat

(Rechtssache T-5/13)

2013/C 55/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iran Liquefied Natural Gas Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte G. Pandey, P. Gjørtler, D. Rovetta, D. Sellers und N. Pilkington)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 (2) für nichtig zu erklären, soweit ihr Name durch die angefochtenen Rechtsakte in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht für ihre Klage sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn der Rat habe für sie keine Anhörung durchgeführt. Dies sei, insbesondere was den Eingriff in laufende vertragliche Verpflichtungen betreffe, durch nichts gerechtfertigt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Mitteilungspflicht, denn der Rat habe es versäumt, ihr die streitigen Maßnahmen mitzuteilen.

3.

Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung, denn der Rat habe ihr gegenüber den — begrenzten — Umfang der Begründung bestätigt und Anträge auf Akteneinsicht unbeantwortet gelassen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, da ihr die Möglichkeit genommen worden sei, den Feststellungen des Rates wirksam entgegenzutreten, weil diese ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

5.

Fünfter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler, denn sie sei entgegen dem Vorbringen des Rates keine Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company, und selbst wenn sie es wäre, habe der Rat jedenfalls nicht dargetan, dass dem iranischen Staat dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstünde, der dem mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziel zuwiderliefe.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum, denn der Rat habe mit dem Eingriff in ihr Bankvermögen und ihre laufenden vertraglichen Verpflichtungen ihr Grundrecht auf Eigentum durch Maßnahmen verletzt, die nicht als verhältnismäßig angesehen werden könnten.


(1)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 292, S. 58).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).


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