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Document 62012TA0427
Case T-427/12: Judgment of the General Court of 28 January 2016 — Austria v Commission (State Aid — Banking sector — Aid implemented by Germany and Austria for the benefit of Bayerische Landesbank in the course of its restructuring — Decision declaring the aid compatible with the internal market, provided that certain conditions are met — Repeal of the initial decision drawn up in a language other than that of the Member State — Action for annulment — Challengeable act — Admissibility — Definition of State aid — Advantage — Rights of defence — Obligation to state reasons)
Rechtssache T-427/12: Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Österreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Bankensektor — Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung — Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Zulässigkeit — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)
Rechtssache T-427/12: Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Österreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Bankensektor — Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung — Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Zulässigkeit — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)
ABl. C 90 vom 7.3.2016, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/13 |
Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-427/12) (1)
((Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung - Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht))
(2016/C 090/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, M. Windisch, W. Peschorn und S. Ullreich)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und R. Sauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 5062 final der Kommission vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank sowie, im Anschluss an die Aufhebung dieses Beschlusses durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009) (ABl. L 109, S. 1), wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 dieses letztgenannten Beschlusses
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |