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Document 62012TA0427

Rechtssache T-427/12: Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Österreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Bankensektor — Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung — Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Zulässigkeit — Begriff „staatliche Beihilfe“ — Vorteil — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)

ABl. C 90 vom 7.3.2016, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/13


Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-427/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Bankensektor - Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung - Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Vorteil - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht))

(2016/C 090/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, M. Windisch, W. Peschorn und S. Ullreich)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 5062 final der Kommission vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank sowie, im Anschluss an die Aufhebung dieses Beschlusses durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009) (ABl. L 109, S. 1), wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 dieses letztgenannten Beschlusses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 373 vom 1.12.2012.


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