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Document 62010CN0430

Rechtssache C-430/10: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 2. September 2010 — Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 2. September 2010 — Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-430/10)

()

2010/C 301/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hristo Gaydarov

Beklagter: Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verboten wird, das Hoheitsgebiet seines eigenen Staates zu verlassen, weil er in einem Drittstaat eine Straftat begangen hat, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, sofern zugleich folgende Umstände vorliegen:

1.1

Die genannten Richtlinienbestimmungen wurden für die eigenen Angehörigen des Mitgliedstaats nicht ausdrücklich umgesetzt;

1.2

die vom nationalen Gesetzgeber angegebenen Gründe für den Erlass der zulässigen Ziele für eine Beschränkung der Freizügigkeit bulgarischer Staatsangehöriger sind auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) gestützt, und

1.3

die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen erfolgt im Zusammenhang mit Art. 71 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie unter Beachtung der Erwägungsgründe 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)?

2.

Folgt aus den für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie aus den zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen, darunter Art. 71 Abs. 1, 2 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass eine nationale rechtliche Regelung zulässig ist, die vorsieht, dass ein Mitgliedstaat gegen einen seiner Staatsangehörigen wegen der Begehung einer Straftat, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, die Verwaltungszwangsmaßnahme verhängt, „nicht das Land zu verlassen“, wenn dieser Staatsangehörige durch ein Gericht eines Drittstaats wegen dieser Tat verurteilt wurde?

3.

Sind die für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie die zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen, darunter Art. 71 Abs. 1, 2 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass mit der Verurteilung des Angehörigen eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines Drittstaats wegen einer Handlung, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats eine schwere vorsätzliche Straftat darstellt, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, aus Gründen der General- und der Spezialprävention einschließlich der Gewährleistung eines höheren Maßes an Schutz der Gesundheit anderer nach dem Grundsatz der Vorsorge festgestellt ist, dass das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zwar für einen künftigen, gesetzlich genau bestimmten Zeitraum, der nicht mit der Dauer der Verbüßung der verhängten Strafe im Zusammenhang steht, sich aber im Rahmen der Rehabilitationsfrist bewegt?


(1)  ABl. L 158, S. 77.

(2)  ABl. L 105, S. 1.


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