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Document 62010CN0189

Rechtssache C-189/10: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 16. April 2010 — Strafverfahren gegen Sélim Abdeli

ABl. C 161 vom 19.6.2010, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/36


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 16. April 2010 — Strafverfahren gegen Sélim Abdeli

(Rechtssache C-189/10)

(2010/C 161/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation (Frankreich)

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Sélim Abdeli

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 267 des am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsvorschriften wie den durch das verfassungsergänzende Gesetz Nr. 2009-1523 vom 10. Dezember 2009 eingefügten Art. 23-2 Abs. 2 und 23-5 Abs. 2 der Ordonnance Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 entgegen, soweit diese den Gerichten vorschreiben, vorrangig über die Zuleitung der bei ihnen aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit an den Conseil constitutionnel zu befinden, sofern sich die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung aus ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ergibt?

2.

Steht Art. 67 des am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer Rechtsvorschrift wie Art. 78-2 Abs. 4 der Strafprozessordnung entgegen, in dem es heißt: „In einem Gebiet zwischen der Landesgrenze von Frankreich zu den Staaten, die dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, und einer diesseits im Abstand von 20 km zu ihr gezogenen Linie sowie in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Häfen, Flughäfen und Eisenbahn- oder Busbahnhöfen, die für den internationalen Verkehr geöffnet und durch Erlass bestimmt sind, kann die Identität jeder Person ebenfalls nach den in Abs. 1 festgelegten Modalitäten kontrolliert werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, die Mitführung und die Vorlage von Urkunden und Dokumente zu überprüfen. Findet die Kontrolle an Bord eines Zuges statt, der eine internationale Streckenverbindung bedient, kann sie auf dem Streckenabschnitt zwischen der Grenze und dem ersten Haltepunkt, der mehr als 20 km von der Grenze entfernt ist, durchgeführt werden. Auf Eisenbahnstrecken, die eine internationale Verbindung herstellen und besondere Anschlussmerkmale aufweisen, kann die Kontrolle jedoch auch zwischen diesem Haltepunkt und einem Haltepunkt durchgeführt werden, der hiervon bis zu 50 km entfernt liegt. Diese Strecken und diese Haltepunkte werden durch Ministerialerlass bestimmt. Außerdem kann bei einem Autobahnabschnitt, der in dem in Satz 1 dieses Absatzes genannten Gebiet beginnt, dann, wenn die erste Autobahnzahlstelle jenseits der 20-km-Linie liegt, die Kontrolle bis zu dieser ersten Zahlstelle auf den Parkplätzen sowie am Ort dieser Zahlstelle und auf den daran angrenzenden Parkplätzen erfolgen. Die Zahlstellen im Sinne dieser Vorschrift werden durch Erlass bestimmt“?


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