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Document 62009FN0084

Rechtssache F-84/09: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Larue und Seigneur/Europäische Zentralbank

ABl. C 312 vom 19.12.2009, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/44


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Larue und Seigneur/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-84/09)

2009/C 312/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Larue und Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsabrechnungen für Januar 2009

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Gehaltsabrechung für Januar 2009 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 20. April 2009 und vom 6. August 2009, mit denen ihre Anträge auf Überprüfung und ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Beklagte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, ihre Verwaltungsakte oder zumindest die dem Direktorium vorgelegten Unterlagen der GD-H betreffend die GSA für 2009, den Vorschlag des Direktoriums bezüglich der GSA für 2009, die dem EZB-Rat vorgelegten Unterlagen der GD-H betreffend die GSA für 2009 und die Entscheidung des EZB-Rats über die GSA für 2009 einzureichen;

die Beklagte zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen, der sich zusammensetzt aus 5 000 Euro je Kläger für den Kaufkraftverlust seit dem 1. Januar 2009, Gehaltszahlungsrückständen entsprechend einer Erhöhung ihrer Bezüge um 1,5 % ab 1. Januar 2009 sowie Zinsen auf die Gehaltszahlungsrückstände vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der Zahlung. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


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