EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61987CC0298

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 2. Juni 1988.
Vergleichsverfahren gegen Smanor SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de L'Aigle - Frankreich.
Verbot der Verwendung der Bezeichnung "tiefgefrorener Joghurt".
Rechtssache 298/87.

European Court Reports 1988 -04489

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:282

61987C0298

Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 2. Juni 1988. - GERICHTLICHE UNTERNEHMENSSANIERUNG DER FIRMA SMANOR SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE DE L'AIGLE. - VERBOT DER VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG " TIEFGEKUEHLTER JOGHURT ". - RECHTSSACHE 298/87.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 04489


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Smanor SA ist eine französische Gesellschaft, die sich auf die Erzeugung und den Großvertrieb tiefgefrorener Erzeugnisse spezialisiert hat, insbesondere von natürlichem Joghurt und Joghurt mit Obststücken, bei denen sie die Tiefkühlung nach einem auf eigener Erfindung beruhenden Patent vornimmt . Seit 1977 haben die französischen Behörden mehrfach Schritte unternommen, um ihr die Vermarktung dieser Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Joghurt" zu untersagen und sie zu verpflichten, die Erzeugnisse in Frankreich unter der Bezeichnung "tiefgefrorene fermentierte Milch" zu verkaufen .

2 . In Frankreich ist die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" durch Artikel 2 des Dekrets Nr . 63-695 vom 10 . Juli 1963 über die Bekämpfung betrügerischer Machenschaften bei fermentierter Milch und "Joghurt" in der Fassung des Dekrets Nr . 82-184 vom 22 . Februar 1982 geregelt . Dieser Artikel lautet wie folgt :

"Die Bezeichnung 'Joghurt' darf nur für frische fermentierte Milch verwendet werden, die nach ständiger redlicher Übung im Wege der alleinigen Entwicklung der spezifischen thermophilen Milchbakterien Lactobacillus bulgaricus und Streptococcus thermophilus gewonnen wurde; diese Bakterien müssen gleichzeitig eingeimpft werden und in dem zum Verkauf gebrachten Erzeugnis im Verhältnis von mindestens 100 Millionen Bakterien pro Gramm vorhanden sein .

Die für die Herstellung von 'Joghurt' verwendete Milch darf nicht Gegenstand einer Rekonstituierung gewesen sein . Jedoch darf Milchpulver oder Magermilchpulver in der Hoechstdosis von 5 Gramm Pulver auf 100 Gramm verwendete Milch zugesetzt werden . Der 'Joghurt' darf nach der Gerinnung der Milch keiner anderen Behandlung unterworfen werden als der Kühlung und gegebenenfalls der Umwälzung .

Die im 'Joghurt' enthaltene Menge an ungebundener Milchsäure darf im Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher nicht niedriger liegen als 0,8 Gramm pro 100 Gramm ."

3 . Das Handelsgericht L' Aigle, vor dem ein Vergleichsverfahren gegen die Smanor SA eröffnet worden war, hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese betrifft, und zwar im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebene innerstaatliche Rechtsvorschrift, die Auslegung

1 ) der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag und

2 ) der Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 1 ).

1 . Zu den Artikeln 30 bis 36 EWG-Vertrag

4 . In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hat die französische Regierung geltend gemacht, "daß der Gerichtshof es vorliegend mit einem Sachverhalt zu tun hat, der vom Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Artikeln 30 ff . EWG-Vertrag, nicht erfasst wird, da das Ausgangsverfahren lediglich die Anwendung des französischen Rechts auf eine französische Gesellschaft betrifft, die auf französischem Gebiet tiefgefrorenen 'Joghurt' herstellt", der - wie die Regierung später hinzufügt - "für den französischen Markt bestimmt ist ".

5 . Frankreich schlägt dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen, daß "Artikel 30 ff . EWG-Vertrag nicht auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats wie den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind ".

6 . Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die französische Regelung in der Tat nur für Erzeugnisse gilt, die auf dem französischen Markt vertrieben werden; sie hat also keinen Einfluß auf die Ausfuhren, so daß kein Anlaß bestehen dürfte, sie im Hinblick auf Artikel 34 EWG-Vertrag zu prüfen, der von den Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen handelt . Übrigens scheint sich auch die Kommission in dem Verfahren wegen Vertragsverletzung, das sie inzwischen gegen die Französische Republik eingeleitet hat, darauf beschränkt zu haben, die Unvereinbarkeit der in Rede stehenden französischen Vorschriften mit Artikel 30 geltend zu machen .

7 . Dieser Artikel ist sicherlich nicht auf rein interne Sachverhalte eines Mitgliedstaats anzuwenden . So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15 . Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81 ( Strafverfahren gegen Oosthök' s Uitgeversmaatschappij, Slg . 1982, 4575, 4586, Randnr . 9 ) ausdrücklich festgestellt, "daß die Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften auf den Verkauf von in den Niederlanden hergestellten Nachschlagewerken in den Niederlanden in der Tat nicht in einem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr oder -ausfuhr steht und daher nicht von den Artikeln 30 und 34 erfasst wird ".

8 . Es darf aber nicht übersehen werden, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht dazu berufen ist, unmittelbar über das Ausgangsverfahren und den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt zu befinden . Ob es sich aber vorliegend wirklich um einen rein internen Sachverhalt handelt, ist eine Frage, über die zu entscheiden Sache des vorlegenden Gerichts ist .

9 . Wenn dieses Gericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die von ihm zu entscheidende Rechtssache ausschließlich die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften auf den Vertrieb von in Frankreich hergestellten Erzeugnissen innerhalb dieses Mitgliedstaates betrifft, so stuende dieser Sachverhalt in der Tat in keinem Zusammenhang mit der Wareneinfuhr und würde nicht unter Artikel 30 fallen .

10 . Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes geht jedoch hervor, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand des Sachverhalts, der dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zugrunde liegt, zu beurteilen, ob eine Entscheidung über die Fragen, die es dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegt, für den Erlaß seines Urteils erforderlich ist ( 2 ), und daß der Gerichtshof nie die Antwort verweigert hat, selbst wenn schwer ersichtlich war, inwiefern die von ihm erbetenen Antworten einen Einfluß auf die Entscheidung im Ausgangsverfahren haben könnten ( 3 ), es sei denn, daß er "im Rahmen konstruierter Verfahren" ( 4 ) befasst wurde . Das ist hier offensichtlich nicht der Fall .

11 . Vorliegend scheint das innerstaatliche Gericht der Auffassung zu sein, es sei mit einem Problem befasst, das mit dem innergemeinschaftlichen Warenaustausch zum mindesten zusammenhänge . Es ersucht den Gerichtshof ja nicht, sich zu der Lage der Smanor SA nach französischem Recht zu äussern, sondern wirft zwei Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf .

12 . Die erste dieser Fragen geht dahin, ob es nach Artikel 30 EWG-Vertrag einem Mitgliedstaat verwehrt ist, die Bezeichnung Joghurt frischen Erzeugnissen vorzubehalten, tiefgefrorene jedoch hiervon auszuschließen .

13 . Der Gerichtshof steht also wieder einmal vor der wohlbekannten Problematik einer unterschiedslos für einheimische und eingeführte ( oder für die Einfuhr in Betracht kommende ) Erzeugnisse anwendbaren Regelung .

14 . In dieser Hinsicht kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Regelung wie diejenige, die das vorlegende Gericht anspricht, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellt, wie sie durch das Urteil vom 11 . Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 ( Staatsanwaltschaft/Dassonville, Slg . 1974, 837, 852, Randnr . 5 ) begründet wurde, wonach "jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ... als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung anzusehen (( ist ))".

15 . Die genannte Regelung verbietet nämlich den Verkauf von in anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung "Joghurt" rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen unter dieser Bezeichnung in Frankreich, und zwar mit der alleinigen Begründung, diese Erzeugnisse seien einer anderen Behandlung als einer Kühlung oder einer Umwälzung - nämlich im vorliegenden Fall einem Tiefkühlprozeß - unterworfen worden . Aus den Darlegungen der Kommission geht jedoch hervor, daß im Vereinigten Königreich und in Irland tiefgefrorener Joghurt tatsächlich hergestellt und unter dieser Bezeichnung rechtmässig in den Verkehr gebracht wird . Es lässt sich also zum mindesten von potentiellen Handelsströmen sprechen .

16 . Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16 . Dezember 1980 in der Rechtssache 27/80 ( Strafverfahren gegen Fietje, Slg . 1980, 3839, 3853, Randnr . 10; siehe auch Randnr . 15 des genannten Urteils Oosthök ) ausgeführt hat, "schließt die Ausdehnung der Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Bezeichnung auf dem Etikett auf die eingeführten Erzeugnisse die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender oder sich in diesen Staaten im freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat (( zwar )) nicht absolut aus ... kann aber deren Vermarktung erschweren ... (( und )) daher - zumindest mittelbar - den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern ".

17 . Der ausländische Hersteller, der verpflichtet ist, seinen für den französischen Markt bestimmten Erzeugnissen eine andere Bezeichnung aufzudrucken ( obwohl die Verpackungen möglicherweise den Aufdruck "tiefgefrorener Joghurt" bereits in mehreren Sprachen enthalten ), kann sich aus diesem Grunde veranlasst sehen, auf diese Ausfuhr zu verzichten .

18 . Auch kann der Verkauf des Erzeugnisses, wenn die Ausfuhr dennoch stattgefunden hat, bei vielen Verbrauchern - die vielleicht durch den Kauf von "tiefgefrorenem Joghurt", nicht aber notwendigerweise durch die Bezeichnung "tiefgefrorene fermentierte Milch" angelockt würden - auf erhebliche Vorbehalte stossen .

19 . Ferner führt - worauf die Kommission unter Punkt 48 ihrer schriftlichen Erklärungen zu Recht hingewiesen hat - eine Maßnahme der hier fraglichen Art, die mittelbar auf eingeführte und einheimische Erzeugnisse anwendbar ist, gleichwohl "dazu, daß die eingeführten Erzeugnisse, deren Transport und Lagerung in tiefgefrorenem Zustand für den Vertrieb eindeutig von Vorteil wären, zugunsten der einheimischen Erzeugnisse benachteiligt werden, die sich leichter in frischem Zustand vertreiben lassen ".

20 . Wir können also feststellen, daß eine Regelung wie die hier umstrittene mit dem EWG-Vertrag nur dann vereinbar wäre, wenn sie unter eine der in Artikel 36 vorgesehenen Ausnahmen fiele oder "zwingenden Erfordernissen" im Sinne der durch das Urteil "Cassis de Dijon" vom 20 . Februar 1979 ( 5 ) begründeten Rechtsprechung entspräche .

21 . Nach ständiger Rechtsprechung ( 6 ) sind nämlich in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung der Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, insoweit hinzunehmen, als diese Regelungen, sofern sie unterschiedslos auf einheimische und eingeführte Erzeugnisse anwendbar sind, sich durch einen der in Artikel 36 genannten Gründe des öffentlichen Interesses wie den Schutz der menschlichen Gesundheit oder durch zwingende Erfordernisse etwa des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs rechtfertigen lassen . Allerdings muß eine solche Regelung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen . Hat ein Mitgliedstaat die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen, die zur Erreichung ein und desselben Ziels geeignet sind, so obliegt es ihm, dasjenige Mittel zu wählen, das die Freiheit des Handelsverkehrs am wenigsten behindert .

22 . Zu diesem Punkt muß zunächst festgestellt werden, daß bis vor kurzem keine gemeinsame oder harmonisierte Regelung der Herstellung oder Vermarktung von Joghurt bestand . In einem solchen Fall ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, jeweils für ihr Gebiet alle die Zusammensetzung, die Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse betreffenden Vorschriften zu erlassen ( 7 ).

23 . Inzwischen ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 1898/87 des Rates vom 2 . Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung ( 8 ) in Kraft getreten . Aber obwohl diese Verordnung Joghurt ausdrücklich erwähnt ( siehe ihren Anhang ), enthält sie keine speziellen Bestimmungen über dessen Herstellung und Zusammensetzung; im übrigen bezieht sie sich in ihrem Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich weiterhin auf die Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates, bei denen es sich, wie wir sehen werden, um diejenigen Bezeichnungen handelt, die in den für die betroffenen Erzeugnisse geltenden Rechts - oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind . Weiterhin ermächtigt Artikel 5 der Verordnung die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung ihrer innerstaatlichen Regelungen, durch die die Herstellung und Vermarktung der den Bedingungen des Artikels 2 nicht entsprechenden Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet eingeschränkt werden, nur "unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ". Hieraus folgt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23 . Februar 1988 in der Rechtssache 216/84 ( Kommission/Frankreich, Slg . 1988, 793 ) hervorgehoben hat, daß eine einschlägige innerstaatliche Regelung, die gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verstösst, jedenfalls nicht die Voraussetzungen des vorgenannten Artikels 5 erfuellt ( siehe Randnr . 22 dieses Urteils ).

24 . In jedem Falle muß also geprüft werden, ob vorliegend die Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung, als welche sich die französische Regelung darstellt, aus einem der weiter oben genannten Gründe gerechtfertigt ist .

25 . Der Schutz der Gesundheit spielt hier keine Rolle, da die französische Regelung die Vermarktung der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht mit Rücksicht darauf, daß sie tiefgefroren sind, verbietet, sondern lediglich die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" untersagt . Ausserdem geht aus den Akten hervor, daß die französischen Behörden, als es sich um die Ausfuhr in Drittländer handelte, anerkannt haben, daß die betroffenen Erzeugnisse "von guter, gesunder Handelsqualität sind" und daß "bei ihrer Herstellung keine die Gesundheit der Verbraucher gefährdenden Substanzen verwendet werden ".

26 . Was den Schutz der Verbraucher anbelangt, so hat der Gerichtshof in der Tat mehrfach anerkannt ( 9 ), daß das Bestreben eines Mitgliedstaats, zu verhindern, daß der Verbraucher mehrere Erzeugnisse des gleichen Typs, aber unterschiedlicher Qualität miteinander verwechselt, und ihn so korrekt wie möglich über diese Unterschiede insbesondere der Herstellung und der Zusammensetzung zu unterrichten hat, für sich betrachtet höchst legitim ist und nicht beanstandet werden kann .

27 . Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schutz des Verbrauchers im allgemeinen erfolgreich "auch mit Mitteln bewirkt werden (( kann )), die die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen nicht behindern, insbesondere durch die Verpflichtung zu einer angemessenen Etikettierung hinsichtlich der Art des verkauften Erzeugnisses" ( 10 ).

28 . So könnten die Dinge in unserem Fall liegen, wenn die französische Regelung die Verwendung der Bezeichnung "Joghurt" für die betroffenen Erzeugnisse zuließe, jedoch die Hinzufügung der Kennzeichnung "tiefgefroren" vorschriebe, um die besondere Behandlung, der die Erzeugnisse unterworfen wurden, gebührend herauszustellen .

29 . Eine solche Lösung erscheint um so zwingender, als das Sachverständigengutachten, mit dessen Erstattung der Forschungsleiter beim Institut national de recherches agronomiques ( Staatliches Institut für agrarwissenschaftliche Forschung ) Hermier im Rahmen der Klage beauftragt worden war, die die Smanor SA vor dem französischen Conseil d' État wegen des Dekrets Nr . 82-184 vom 22 . Februar 1982 erhoben hatte, folgende Feststellung trifft :

"In frischem Zustand verkaufter wie auch tiefgefrorener Joghurt enthält lebensfähige Milchbakterien . Die Anzahl dieser Bakterien in dem in frischem Zustand verkauften Joghurt kann während der gesamten vorschriftsmässigen Dauer der Vermarktung konstant bleiben . Dagegen nimmt bei tiefgefrorenem Joghurt die Anzahl der lebensfähigen Milchbakterien während des Einfrierens und anschließend während der Konservierung in eingefrorenem Zustand unvermeidlich ab . Trotz dieser Verringerung kann jedoch diese Anzahl während einiger Monate bei -18° Celsius weiterhin höher liegen als der Grenzwert von 100 Millionen pro Gramm ( dieser Wert wurde durch das Dekret vom 22 . Februar 1982 für in frischem Zustand verkauften Joghurt festgesetzt )."

30 . In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung anerkannt, daß der in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene Grenzwert während der drei oder vier Monate des Tieffrierens eingehalten werden kann . Wissenschaftliche Untersuchungen jüngeren Datums, auf die hingewiesen wurde, um darzutun, daß "die tatsächliche Aktivität" oder "die Wirksamkeit" oder "die Vitalität" der überlebenden Milchbakterien während dieser Zeit tendenziell abnehme, scheinen mir im vorliegenden Fall unerheblich zu sein, da die beanstandete französische Regelung lediglich fordert, daß diese Bakterien leben .

31 . Wie schon angedeutet, ergibt sich schließlich aus den Ausführungen der Kommission, daß tiefgefrorener Joghurt in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Irland und im Vereinigten Königreich, tatsächlich unter dieser Bezeichnung hergestellt und rechtmässig vermarktet wird, daß lediglich vier Mitgliedstaaten das Vorhandensein einer - im übrigen unterschiedlichen - Mindestanzahl lebender Bakterien vorschreiben und vor allem, daß tiefgefrorener Joghurt oder tiefgefrorene fermentierte Milch in keinem Mitgliedstaat ausser Frankreich Gegenstand einer speziellen Regelung ist, die jene Produkte von frischem Joghurt oder frischer fermentierter Milch abgrenzt . Der Codex alimentarius der FAO und der Weltgesundheitsorganisation ( Norm Nr . A-11 a ) beschränkt sich auf die Forderung, daß "die Mikroorganismen im Endprodukt in lebensfähigem Zustand und in reichlicher Menge vorhanden sein müssen ".

32 . Hiernach vermag auch das andere "zwingende Erfordernis" im Sinne der Rechtsprechung im Fall "Cassis de Dijon", nämlich die Lauterkeit des Handelsverkehrs, nicht ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Verbot zu rechtfertigen, fermentierte Milch aus anderen Mitgliedstaaten, selbst wenn sie tiefgefroren ist, unter der Bezeichnung "Joghurt" zu verkaufen, soweit sie in ihrem Herkunftsland redlich und traditionsgemäß unter der gleichen Bezeichnung vermarktet wurde und eine angemessene Unterrichtung der Käufer gesichert ist .

33 . In der Tat hat sich der Gerichtshof stets dahin ausgesprochen, daß "im Sinne eines gemeinsamen Marktes Interessen wie die Lauterkeit des Handelsverkehrs unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden (( müssen ))" ( 11 ).

34 . Es müsste also möglich sein, daß in anderen Mitgliedstaaten hergestellter tiefgefrorener Joghurt in Frankreich vermarktet wird, zumal dieses Erzeugnis, nachdem es tiefgekühlt wurde, nach wie vor den Voraussetzungen entspricht, die der einführende Mitgliedstaat für frischen Joghurt aufgestellt hat, was den Gehalt an Milchbakterien betrifft, der das kennzeichnende Merkmal des "Joghurt" bildet .

35 . Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil der Vorlagefrage des Handelsgerichts L' Aigle wie folgt zu beantworten :

"Es ist mit dem Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat auf die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisse eine innerstaatliche Regelung anwendet, die das Recht zur Verwendung der Bezeichnung 'Joghurt' auf frischen im Gegensatz zu tiefgefrorenem Joghurt beschränkt, wenn diese Erzeugnisse redlicher - und herkömmlicherweise in ihrem Herkunftsland unter der Bezeichnung 'tiefgefrorener Joghurt' hergestellt und vermarktet werden und wenn eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet ist ."

2 . Zur Richtlinie 79/112/EWG des Rates

36 . Stellt man den zweiten Teil der Vorlagefrage des Handelsgerichts L' Aigle in den Gesamtzusammenhang der dem Gerichtshof bekannten Tatsachen, so läuft er im wesentlichen darauf hinaus, ob die Artikel 5, 15 und 16 der Richtlinie 89/112/EWG des Rates in dem Sinn ausgelegt werden müssen, daß sie einer innerstaatlichen Regelung von Verkehrsbezeichnungen entgegenstehen, die dem Joghurt, der einem Tiefkühlprozeß unterzogen wurde, die Bezeichnung "Joghurt" versagt .

37 . Es trifft zu, wie die französische Regierung geltend macht, daß die genannte Richtlinie die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel bezweckt und den Mitgliedstaaten die Befugnis belässt, die Verkehrsbezeichnung der Lebensmittel zu regeln .

38 . Zwar zählt die Richtlinie in ihrem Artikel 3 die zwingenden Angaben, welche die Etikettierung der Lebensmittel - vorbehaltlich gewisser Ausnahmen - enthalten muß, erschöpfend auf; sie verzichtet jedoch auf die Harmonisierung des Inhalts dieser Angaben . Artikel 5 Absatz 1 stellt vielmehr klar, daß

"die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ... die Bezeichnung (( ist )), die in den diesbezueglichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt ..."

39 . Hieraus ergibt sich meines Erachtens, wie dies im übrigen auch die französische Regierung vorgetragen hat, daß die Einbeziehung der Artikel 15 und 16 der Richtlinie nicht schlüssig ist .

40 . Artikel 16 legt ein gemeinschaftsrechtliches Verfahren fest, nach dem die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften beibehalten oder neu erlassen können, die zu den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie hinzutreten ( siehe die neunte Begründungserwägung ). Wie sein Wortlaut zeigt, findet er dann Anwendung, wenn auf ihn ausdrücklich Bezug genommen wird, was bei Artikel 5 nicht der Fall ist .

41 . Was Artikel 15 betrifft, so heisst es dort :

"Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im allgemeinen regeln ."

Er bezieht sich also eindeutig auf nichtharmonisierte innerstaatliche Vorschriften, die die Etikettierung betreffen, nicht dagegen auf solche, die die Verkehrsbezeichnungen regeln und bestimmen, welche Angaben auf dem Etikett vermerkt sein müssen .

42 . Was Artikel 5 betrifft, so handelt er zwar von den Bezeichnungen, die in den Rechts - oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind; seine Bedeutung und seine genaue Tragweite sind jedoch nach Maßgabe des Gesamtzusammenhangs zu beurteilen, in den er sich einfügt .

43 . Nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 79/112/EWG soll

"jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln ... vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen ".

Aus der nachfolgenden Erwägung geht hervor, daß das Verzeichnis der Angaben, darunter der Verkehrsbezeichnung, die grundsätzlich bei der Etikettierung aller Lebensmittel zu beachten sind, dem vorerwähnten Zweck dienen soll .

44 . Nach der zwölften Begründungserwägung müssen

"die Regeln für die Etikettierung ... auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen ..."; weiter "muß dieses Verbot (( um wirksam zu sein )) auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden ".

45 . Artikel 2 führt dieses Verbot näher aus, indem er in seinem Absatz 1 insbesondere bestimmt, daß

"die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, ... nicht

a ) geeignet sein (( dürfen )), den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i ) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs - oder Gewinnungsart;"

46 . Diese Regeln haben die Mitgliedstaaten auch bei den Vorschriften zu beachten, die sie bezueglich der Verkehrsbezeichnungen erlassen . Da die Verkehrsbezeichnung zu den Angaben gehört, die gemäß Artikel 3 in der Etikettierung enthalten sein müssen, darf sie nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen . Bezeichnenderweise bestimmt Artikel 5 Absatz 1, daß die Verkehrsbezeichnung bei Fehlen solcher Vorschriften in

"(( einer )) Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung (( besteht )), die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte ".

47 . Im übrigen bestimmt Artikel 5 Absatz 3 folgendes :

"Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat ( z . B . pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert ), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen ."

48 . Hieraus lässt sich, wie auch die Kommission annimmt, eindeutig entnehmen, daß die Mitgliedstaaten eine bestimmte Bezeichnung für ein Erzeugnis nicht aus dem alleinigen Grund untersagen dürfen, daß dieses Erzeugnis einer bestimmten Behandlung, so z . B . einem Tiefkühlprozeß, unterworfen wurde, vorausgesetzt selbstverständlich, daß es auch nach dieser Behandlung weiterhin die Voraussetzungen erfuellt, von denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zulässigkeit der fraglichen Bezeichnung abhängig machen .

49 . Jede andere Lösung würde zu einem anderen als dem erstrebten Ergebnis führen . In der Tat wäre ein Verbot, tiefgefrorenen Joghurt als "Joghurt" zu bezeichnen, geeignet, den Verbraucher irrezuführen, und würde ihm die wirkliche Art des Erzeugnisses verbergen . Unter diesem Gesichtspunkt scheint mir die von den französischen Behörden geforderte Bezeichnung "tiefgefrorene fermentierte Milch" in besonderem Masse beanstandenswert zu sein, da fermentierte Milch normalerweise anders als Joghurt keine Keime des Streptococcus thermophilus oder des Lactobacillus bulgaricus enthält .

50 . Die Frage, ob das Erzeugnis, nachdem es tiefgefroren wurde, nach wie vor den anderen von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulässigkeit der Bezeichnung "Joghurt" aufgestellten Voraussetzungen entspricht, ist tatsächlicher Natur; im Rahmen eines Vorlageverfahrens ist ihre Beantwortung Sache des vorlegenden Gerichts .

51 . Dieses Gericht wird hierzu einen wertvollen Hinweis in dem Gutachten des Forschungsleiters im Institut national de recherches agronomiques Hermier finden, auf das ich mich weiter oben bezogen habe . Insbesondere wird das Gericht die Bedingungen zu untersuchen haben, unter denen die Tiefkühlung vorgenommen wurde, und das Mindesthaltbarkeitsdatum berücksichtigen müssen, das die Smanor SA auf ihren Erzeugnissen vermerkt ( die Angabe dieses Datums ist ja einer der Vermerke, welche die Etikettierung der Lebensmittel nach Artikel 3 der Richtlinie 79/112 zwingend enthalten muß ).

52 . Aufgrund meiner bisherigen Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil der Vorlagefrage des Handelsgerichts L' Aigle wie folgt zu beantworten :

"Die Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG, insbesondere ihres Artikels 5, sind dahin auszulegen, daß sie es den Mitgliedstaaten untersagen, eingeführten oder einheimischen Erzeugnissen, die einem Tiefkühlprozeß unterworfen wurden, die Bezeichnung 'Joghurt' zu verweigern, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen genügen, von denen die innerstaatlichen Vorschriften im übrigen die Zulässigkeit dieser Bezeichnung für frische Erzeugnisse abhängig machen ."

53 . Bevor ich meine Ausführungen abschließe, möchte ich jedoch noch zweierlei bemerken .

1 ) Da die Richtlinie 79/112/EWG für Etikettierung und Aufmachung der vermarkteten Lebensmittel in der gesamten Gemeinschaft gilt, ohne daß sich irgendeine Unterscheidung nach der Herkunft dieser Lebensmittel treffen ließe ( 12 ), dürfte die Antwort auf die zweite Frage, wie ich sie oben vorgeschlagen habe, es dem vorlegenden Gericht gestatten, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auch dann zu entscheiden, wenn es feststellen sollte, daß - wie die französische Regierung geltend macht - die Situation, in der sich die Smanor SA befindet, nicht unter Artikel 30 ff . EWG-Vertrag fällt .

2 ) Da Artikel 30 EWG-Vertrag nicht gewährleisten soll, daß einheimische Waren stets ebenso behandelt werden wie eingeführte ( 13 ), kann der französische Gesetzgeber beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts seine Regelung - insbesondere was den Gehalt an lebenden Bakterien betrifft - für einheimische Erzeugnisse beibehalten . Hieraus könnte sich eine "umgekehrte Diskriminierung" zum Nachteil dieser Erzeugnisse ergeben, die darauf zurückzuführen wäre, daß die Mitgliedstaaten nicht die Vermarktung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem tiefgefrorenem Joghurt unter dieser Bezeichnung auf ihrem Hoheitsgebiet untersagen dürfen, wenn das Erzeugnis in diesen anderen Staaten rechtmässig hergestellt und vermarktet wird, und zwar selbst dann nicht, wenn es nicht den Anforderungen der französischen Rechtsvorschriften genügt . Ein solches Ergebnis mag zu bedauern sein, ließe sich jedoch nur im Wege der Harmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über Herstellung und Vermarktung von Joghurt ausräumen .

(*) Aus dem Französischen übersetzt .

( 1 ) ABl . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 .

( 2 ) Siehe insbesondere Urteil vom 29 . September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära/Institut national de la sécurité sociale et la trésorerie générale de la sécurité sociale, Slg . 1987, 3697, Randnr . 7 .

( 3 ) Siehe insbesondere Urteil vom 12 . Juni 1986 in den verbundenen Rechtssachen 98, 162 und 258/85, Bertini und andere/Region Latium und Unità sanitarie locali, Slg . 1986, 1885, Randnr . 8 .

( 4 ) Siehe Urteil vom 16 . Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia/Novello, Slg . 1981, 3045, insbesondere Randnr . 18 .

( 5 ) Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg . 1979, 649 .

( 6 ) Siehe ausser dem Urteil vom 20 . Februar 1979, "Cassis de Dijon", a . a . O ., Randnr . 8, insbesondere das Bierurteil vom 12 . März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg . 1987, 1227, Randnr . 28, und die Urteile vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli, Slg . 1980, 2071, Randnr . 6, vom 9 . Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Italien, Slg . 1981, 3019, Randnr . 21, und vom 10 . November 1982 in der Rechtssache 261/81, Rau, Slg . 1982, 3961, R ndnr . 12 .

( 7 ) Siehe neuestes Urteil "Milchersatzstoffe" vom 23 . Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg . 1988, 793, Randnr . 6 .

( 8 ) ABl . L 182 vom 3 . 7 . 1987, S . 36 .

( 9 ) Siehe z . B . Urteil "pétillant de raisin" vom 4 . Dezember 1986 in der Rechtssache 179/85, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg . 1986, 3879, Randnr . 11, Bierurteil vom 12 . März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg . 1987, 1227, Randnr . 35, und Urteil "Milchersatzstoffe" vom 23 . Februar 1988 in der Rechtssache 216/84, Kommission/Frankreich, Slg . 1988, 793, Randnr . 10 .

( 10 ) Siehe insbesondere Bierurteil vom 12 . März 1987, Slg . 1987, 1227, Randnr . 35, das auf das Urteil vom 9 . Dezember 1981 in der Rechtssache 193/80, Kommission/Italien, Slg . 1981, 3019, Randnr . 27, verweist .

( 11 ) Siehe insbesondere Urteile vom 26 . November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg . 1985, 3879, Randnr . 29, und vom 4 . Dezember 1986 in der Rechtssache 179/85, "pétillant de raisin", Slg . 1986, 3879, Randnr . 11, die jeweils auf das Urteil vom 13 . März 1984 in der Rechtssache 18/83, Prantl, Slg . 1984, 1299, verweisen . Siehe auch das Urteil "Cassis de Dijon", Slg . 1979, 649, Randnr . 13 .

( 12 ) Siehe Urteil vom 18 . Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Ministère public/Mathot, Slg . 1987, 809, Randnr . 11 .

( 13 ) Siehe in diesem Sinne vorgenanntes Urteil Mathot, Randnr . 7 .

Top