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Document 61980CC0060

Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 19. März 1981.
Jacobus Kindermann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Wiedereinweisung.
Rechtssache 60/80.

European Court Reports 1981 -01329

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1981:72

SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 19. MÄRZ 1981

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der Rechtssache, in der ich heute meine Schlußanträge vortrage, klagt Herr Jacobus Kindermann gegen die Kommission. Herr Kindermann ist Hauptübersetzer niederländischer Sprache und war vom 1. Februar 1970 bis zum 31. Dezember 1979 im Rahmen der Übersetzergruppe der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécurité sociale des travailleurs migrants — CASSTM) tätig, einer in den Artikeln 80 und 81 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 vorgesehenen zwischenstaatlichen Stelle, deren Sekretariatsgeschäfte von der Kommission wahrgenommen werden.

Mit seiner Klage begehrt Herr Kindermann die Aufhebung der Entscheidung, die Herr Tugendhat, seinerzeit für Personal- und Verwaltungsfragen zv ständiges Mitglied der Kommission, am 4. Oktober 1979 getroffen hatte und durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1980 nie it mehr der Abteilung IX-D-3 „Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten“, sondern der Abteilung IX-D-8 „Niederländische Übersetzung“ der Direktion IX-D „Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek“ zugewiesen wurde. Diese Klage gehört damit in die Reihe der gegenwärtig recht zahlreichen Verfahren, die sich — in verschiedenem Zusammenhang — aus den Entscheidungen über die Änderung der Verwendung von Beamten der Kommission, mit oder ohne Änderung des Wohnsitzes, ergeben. Sie weist insbesondere eine enge Verbindung zu der Klage auf, die von Frau Elke van Schaik, einer Kollegin von Herrn Kindermann in der Übersetzergruppe der CASSTM, erhoben worden ist und die gegenwärtig vor der Zweiten Kammer (Rechtssache 168/80) anhängig ist; Frau Schaik gegenüber ist ebenfalls am 4. Oktober 1979 eine Entscheidung des Herrn Tugendhat ergangen, mit der sie der deutschsprachigen Abteilung der Direktion IX-D zugewiesen wurde.

I —

1.

Zum richtigen Verständnis dieser Rechtssache halte ich es für erforderlich, zunächst — gleichzeitig mit der Laufbahn des Klägers — die strukturelle Entwicklung der Übersetzungsdienste der Kommission zu schildern.

Nachdem Herr Kindermann am 15. Juni 1959 als Hilfsübersetzer angestellt worden war, wurde er durch Verfügung vom 3. Dezember 1962 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe LA 6 bei der neu eingerichteten Abteilung „Übersetzung, Vervielfältigung, Verteilung der Dokumente“ ernannt, die zur Direktion „Innere Angelegenheiten“ in der Generaldirektion „Allgemeine Verwaltung“ gehörte. Innerhalb der für Übersetzungen zuständigen Abteilung wurde er speziell der Sektion für niederländische Übersetzung zugewiesen; diese bildete allerdings erst sehr viel später eine eigene Verwaltungseinheit.

a)

Mit Entscheidung vom 1. Februar 1970 wurde der Kläger der Übersetzergruppe der CASSTM zur Verfügung gestellt.

Anders als dies die Verwendung des Begriffs „Abordnung“ in verschiedenen in den Akten enthaltenen Schriftstücken der Kommissionsverwaltung annehmen läßt, handelte es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Abordnung, sondern tatsächlich um eine Zurverfügungstellung. Wie Herr Kindermann in seiner Verwaltungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat, wird der Begriff „abgeordneter Übersetzer und Revisor“ zwar in einigen Dienststellen allgemein verwendet; er steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Begriff „Abordnung“, wie er im Statut definiert ist. Artikel 37 des Statuts bezieht sich zum einen auf die Beamten, die im dienstlichen Interesse beauftragt worden sind, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem sie angehören, zu bekleiden, oder aber bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen, und zum anderen auf diejenigen Beamten, die auf ihren Antrag hin einem anderen Organ der Gemeinschaften zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zurverfügungstellung, die also keine Rechtsstellung nach dem Statut darstellt, ist, wie die Kommission ausgeführt hat, Sache des Dienstvorgesetzten. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß die Entscheidung, den Kläger der CASSTM zur Verfügung zu stellen, die weder in den Verfahrensakten noch in seiner Personalakte enthalten ist, vom Leiter der für Übersetzungen zuständigen Abteilung — möglicherweise mündlich — getroffen worden ist.

In seinem neuen Tätigkeitsbereich gehörte der Kläger weiterhin zur Abteilung „Übersetzung, Vervielfältigung, Verteilung der Dokumente“. Die Beurteilung seiner Arbeit oblag hingegen nunmehr dem Generalsekretär der CASSTM, dem Leiter des Dienstes „Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ und dem Leiter der Übersetzergruppe der CASSTM.

b)

Am 1. Januar 1973 wurde die mit der Übersetzung betraute Abteilung in den Rang einer Direktion, der Direktion D „Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek“ der GD IX (Generaldirektion Personal und Verwaltung), erhoben. Ab 1. November desselben Jahres wurden die verschiedensprachigen Übersetzungssektionen Abteilungen (IX-D-4 bis IX-D-9). Aus der Übersetzungssektion, der der Kläger ursprünglich angehörte, wurde so die Abteilung IX-D-8 „Niederländische Übersetzung“.

Die neue Struktur sah neben diesen eigentlich linguistischen Abteilungen die von dem früheren Leiter der einzigen Übersetzungsabteilung, Herrn Pignot, geleitete Abteilung IX-D-3 „Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten“ vor, die mit der Wahrnehmung der mit der Tätigkeit der linguistischen Abteilungen verbundenen Verwaltungsaufgaben betraut war. Dieser Abteilung wurden die Übersetzer unterstellt, die den verschie- denen Generaldirektionen der Kommission zur Verfügung gestellt waren, insbesondere jene, die bei der CASSTM tätig waren.

2.

Am 22. August 1979 rief Herr Ciancio, Direktor der Direktion IX-D, die bei der CASSTM tätigen Übersetzer zusammen und teilte ihnen mit, daß diejenigen von ihnen, die dort seit zehn Jahren oder länger beschäftigt waren, in die Übersetzungsabteilung ihrer Sprache „zurückberufen“ würden. Er gab an, daß dieser Grundsatz zunächst für vier Übersetzer und Revisoren, darunter Frau van Schaik und Herrn Kindermann, gelte. Beide befanden sich im Zeitpunkt dieser Zusammenkunft in Urlaub.

Im Laufe dieser Versammlung las der Direktor für Übersetzung ein Rundschreiben vor, das jedem Übersetzer, sobald er zehn Jahre bei der CASSTM tätig war, gesandt werden sollte, um ihm die Änderung seiner Verwendung mitzuteilen. Das an den Kläger gerichtete Rundschreiben wurde von Herrn Ciancio am selben Tage unterzeichnet. Der Kläger wurde darin insbesondere aufgefordert, sich, nachdem er Kontakt mit seinem Abteilungsleiter, Herrn Pignot, aufgenommen hatte, am 2. Januar 1980 bei Herrn Dallinga, dem Leiter der niederländischen Übersetzungsabteilung, zu melden.

Am 27. August kehrte der Kläger aus dem Urlaub zurück und erhielt durch seine Kollegen Kenntnis von der ihn betreffenden Entscheidung. Diese wurde ihm später, wenn auch indirekt, schriftlich bestätigt, als er die Abschrift einer Mitteilung des Generalsekretärs der CASSTM, Herrn Schneider, an Herrn Ciancio vom 22. August 1979 erhielt, auf die ich noch zurückkommen werde, wenn ich die Begründetheit der Klage untersuche. Das Rundschreiben, seines Direktors erhielt der Kläger schließlich am 4. September 1979 auf dem Dienstwege.

Am 17. September richtete der Kläger seinerseits ein Schreiben an Herrn Ciancio, in dem er Vorbehalte hinsichtlich der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung geltend machte. Nachdem er vergeblich eine Antwort hierauf abgewartet hatte, legte er am 3. Oktober gegen das Rundschreiben Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

Einige Tage später erhielt er die am 4. Oktober 1979 von Herrn Tugendhat getroffene förmliche Entscheidung, gegen die er am 12. Oktober eine neue Beschwerde einlegte, die im wesentlichen den Inhalt der ersten Beschwerde wiederholte, diese aber auch im Hinblick auf die Rechtsnatur dieser Entscheidung ergänzte.

Diese Beschwerden wurden erst am 22. April 1980 ausdrücklich zurückgewiesen, also mehr als zwei Monate nach Ablauf der Frist, mit deren Ende der Erlaß einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung unterstellt wird. In der Zwischenzeit, am 21. Februar, war die Klage von Herrn Kindermann beim Gerichtshof eingegangen.

II —

Gegen die Klage des Herrn Kindermann hat die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, daß die getroffene Entscheidung eine rein innerdienstliche Organisationsmaßnahme sei, die nicht beschweren könne und somit nicht gemäß Artikel 91 des Statuts anfechtbar sei.

Bei näherer Betrachtung scheint mir, daß dieses Vorbringen auf eine doppelte Argumentation gestützt ist.

1.

Die Kommission beruft sich damit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach nur solche Handlungen oder Unterlassungen beschweren könnten, die geeignet seien, die im Statut geregelte Rechtsstellung der Beamten zu beeinträchtigen. Da der Kläger weder bewiesen noch überhaupt vorgetragen habe, daß das Niveau der ihm seit dem 1. Januar 1980 übertragenen Aufgaben nicht seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspreche, deren Beibehaltung ihm durch die Artikel 5 und 7 des Statuts gewährleistet werde, sei seine Klage unzulässig.

a)

In ihren Darlegungen stützt sich die Kommission auf vier Urteile. Ich möchte gleich feststellen, daß drei dieser früheren Entscheidungen, nämlich die Urteile in den Rechtssachen 66/75 (Macevičius/Parlament, Urteil vom 20. Mai 1976, Slg. 1976, 593), 129/75 (Hirschberg/Kommission, Urteil vom 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1259) und 124/78 (List/Kommission, Urteil vom 12. Juli 1979, Slg. 1979, 2499), einen Sachverhalt betreffen, der von dem des vorliegenden Falles abweicht, und daß in der vierten und außerdem ältesten dieser Entscheidungen eine Ansicht vertreten wird, die der Gerichtshof inzwischen aufgegeben hat.

In dieser vierten Rechtssache, 46/69 (Reinarz/Kommission, Urteil vom 13. Mai 1970, Slg. 1970, 275), begehrte der Kläger die Aufhebung einer Verfügung, durch die er in den Dienstposten eines Hauptberaters der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen worden war, obwohl er eine Ernennung zum Direktor vorgezogen hätte. Der Gerichtshof hat entschieden, daß diese Verfügung den Kläger nicht beschwerte, denn die Dienstposten der Direktoren und Hauptberater gehörten der gleichen Besoldungsgruppe an; der Unterschied zwischen ihren jeweiligen Aufgabenbereichen möge es zwar rechtfertigen, daß jemand persönlich den einen oder anderen Dienstposten bevorzugt, er verstoße aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Bediensteten berufen könnten (Randnrn. 9 und 10 der Entscheidungsgründe).

b)

Diesen Standpunkt hat der Gerichtshof jedoch in seinem Urteil in der Rechtssache 35/72 (Kley/Kommission, Urteil vom 27. Juni 1973, Slg. 1973, 679) offensichtlich aufgegeben. Mit seiner Klage begehrte Herr Kley die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der von ihm eingelegten Beschwerde gegen die Verfügung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle, mit der er von seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Physik der Forschungsanstalt Ispra entbunden und zum Berater bei der wissenschaftlichen Direktion dieser Einrichtung ernannt wurde. Die Kommission machte, unter anderem gestützt auf das Urteil Reinarz (Slg. 1970, 275), geltend, die Klage sei unzulässig, da sie gegen eine Maßnahme gerichtet sei, die den Kläger nicht beschwere. Sie trug vor, die Versetzungsverfügung habe für ihn weder eine Beeinträchtigung seiner materiellen Belange noch eine Minderung seiner Stellung in der Ämterhierarchie zur Folge und berühre deshalb nicht seine Rechtsstellung (Randnrn. 2 und 3 der Entscheidungsgründe).

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Gerichtshof folgendes festgestellt: „Selbst wenn eine Versetzungsverfügung die materiellen Belange oder die Rangstellung eines Beamten nicht berührt, kann sie mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht von vornherein annehmen, sie könne den Betroffenen nicht beschweren“ (Randnrn. 4 und 5 der Entscheidungsgründe).

Soweit man mir entgegenhalten wollte, daß diese Entscheidung, die sich auf eine Versetzung bezogen habe, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei, in dem es bestenfalls um eine Änderung der Verwendung eines Beamten mit seinem Dienstposten gehe, stelle ich fest, daß der Begriff „Versetzung“ in jenem Verfahren vom Gerichtshof, wie im übrigen auch von der Kommission, in einem weiten Sinne und nicht in dem ihm vom Statut gegebenen genauen Sinne verwendet worden ist (vgl. meine Schlußanträge vom 12. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161 und 162/80, Carbognani und Coda Zabetta, S. 15 des hektographierten Textes , und das Urteil des Gerichtshofes, Zweite Kammer, vom 24. Februar 1981, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 19 und 20 der Entscheidungsgründe). Aus den Akten in der Rechtssache Kley ergibt sich tatsächlich, daß die Verwendung von Herrn Kley mit seinem Dienstposten geändert wurde. Unter diesen Umständen halte ich diesen Präzedenzfall für ausreichend, um das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

c)

Im übrigen läßt sich, soweit es ausdrücklich um eine Änderung der Verwendung mit Dienstposten geht — ein Begriff, den die Kommission erst seit kurzem vor dem Gerichtshof verwendet —, auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 vom 28. Mai 1980 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1694) verweisen, in dem das Urteil Kley, wenn auch in etwas eingeschränkter Form, bestätigt wird. Nachdem der Gerichtshof seine Zweifel daran geäußert hat, „ob die Maßnahme, durch die dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen wurde, eher als Versetzung im Sinne des Statuts denn als interne Maßnahme im Rahmen der Reorganisation des Dienstes anzusehen ist“, hat er ausgeführt, daß die Wirkungen dieser Maßnahme in jenem Fall die gleichen gewesen seien wie die einer Versetzung (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe). Obwohl der Kläger dieselbe Grundamtsbezeichnung eines Hauptverwaltungsrats und dieselbe Besoldungsgruppe behalten habe, sei die Änderung seiner Aufgaben, die sich in einem Wechsel der Rubrik äußerte, der sie in der nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Beschreibung der Tätigkeiten für jede Grundamtsbezeichnung zugeordnet waren, geeignet, seine Zukunftsaussichten zu beeinflussen und ihn zu beschweren. Auch wenn sich für Herrn Kindermann, der Hauptübersetzer geblieben ist, die Änderung seiner Aufgaben nicht genau in derselben Weise ausgewirkt haben mag, kann man nicht von vornherein ausschließen, daß sie geeignet gewesen sei, seine Zukunftsaussichten zu beeinflussen. Jedenfalls ist dies eines der von ihm vorgebrachten Argumente, um darzutun, daß die umstrittene Entscheidung nicht im dienstlichen Interesse liege.

d)

Sicherlich wird der Zulässigkeit Tür und Tor geöffnet, wenn man dieser Ansicht folgt. Ein Beamter braucht nämlich nur vorzutragen, die ihm gegenüber getroffene Entscheidung über die Änderung seiner Verwendung sei geeignet, seine Zukunftsaussichten zu beeinflussen, damit eine von ihm hiergegen erhobene Klage zulässig ist.

Dieses Ergebnis halte ich jedoch in keiner Weise für abwegig. Ebenso wie Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kley (Slg. 1973, 692) bin ich nämlich der Ansicht, daß man in der Frage der Zulässigkeit einer Klage einen offeneren Standpunkt einnehmen sollte als bei der Entscheidung über die Begründetheit. Wie Generalanwalt Trabucchi ausgeführt hat, setzt die Zulässigkeit das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme voraus, während die Annahme der Begründetheit vom Kläger den Nachweis erfordert, daß er durch die Maßnahme, deren Aufhebung er begehrt, in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Generalanwalt Trabucchi hat weiter ausgeführt, daß „Artikel 91 des Beamtenstatuts ... eine Regelung [enthält], die nicht nur dem Schutz der subjektiven Rechte des Beamten dient, wie dies für Klagen in Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung („pleine juridiction“) gilt (die zum Schutz der subjektiven Rechtspositionen der Beamten konzipierte Befugnis zur „pleine juridiction“ des Gerichtshofs ist allein im Hinblick auf finanzielle Streitsachen vorgesehen), sondern die eine objektive Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Verwaltungsbehörde der Gemeinschaft ermöglichen soll“. Mit ihm bin ich daher der Auffassung, daß es angebracht ist, „von einem Begriff der „beschwerenden Maßnahme“ auszugehen, der sich von dem Begriff der ein subjektives Recht des Beamten verletzenden Maßnahme klar abhebt und in jedem Falle umfassender ist als dieser“, und daß „die Tatsache, daß ein Beamter einen bestimmten Dienstposten einem anderen vorzieht, ... sicher nicht ausreichen [würde], um die Aufhebung einer Verfügung der Verwaltung, mit der er gegen seinen Willen versetzt wird, zu erreichen“, daß sie jedoch genügt, „um die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 91 zu bejahen“.

e)

Da jedenfalls nach dem eigenen Bekunden der Kommission die Versetzungsverfügungen sich von den Verfügungen über die Änderung der Verwendung mit Dienstposten nur in ihren formellen, nicht aber in ihren materiellen Voraussetzungen unterscheiden, wäre es unlogisch, für die ersteren die Zulässigkeit ohne weiteres zu bejahen und sie für die letzteren zu verneinen.

In meinen Augen sind daher die Änderungen der Verwendung mit Dienstposten ebenso wie die eigentlichen Versetzungen als beschwerende Maßnahmen anzusehen, gegen die dementsprechend eine Klage zulässig ist.

2.

Zu prüfen ist nun nur noch, ob die Entscheidung über die Änderung der Verwendung des Klägers tatsächlich diesen Charakter hatte oder ob sich ihre Bedeutung auf die Mitteilung an ihn, daß er der CASSTM nicht länger zur Verfügung gestellt werde, beschränkte.

Die Kommission räumt zwar ein, daß die Entscheidung vom 4. Oktober 1979 formal gesehen, wie aus ihrem Wortlaut hervorgehe, eine Änderung der Verwendung darstelle. Dies sei jedoch weder in funktioneller noch in organisatorischer Hinsicht der Fall. In funktioneller Hinsicht nicht, da der Kläger nicht von den Übersetzungsdiensten der Kommission zur CASSTM abgeordnet, sondern dieser lediglich zur Verfügung gestellt worden sei; daher habe die Entscheidung, mit der er in die Übersetzungsdienste zurückberufen worden sei, nur eine solche über die Beendigung der Zurverfügungstellung sein können. Desgleichen habe in organisatorischer Hinsicht die angefochtene Entscheidung die Verwendung des Klägers nicht geändert, da seine Zuweisung zur niederländischen Übersetzungssektion, die nach seiner Zurverfügungstellung in den Rang einer Abteilung erhoben worden sei, weiter fortbestanden habe.

Daß die umstrittene Entscheidung von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission und nicht, wie dies normalerweise für eine Beendigung der Zurverfügungstellung der Fall gewesen wäre, vom Vorgesetzten des Klägers, dem Leiter der Abteilung IX-D-3 „Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten“, getroffen worden sei, liege an der nach der Zurverfügungstellung des Klägers erfolgten Neuorganisation der Übersetzungsdienste. Das sonst in diesem Zusammenhang ungewöhnliche Verfahren stütze sich auf Artikel 3 des Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 1977 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut übertragen sind.

Diese Argumentation vermag mich nicht zu überzeugen. Zwar ergibt sich, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache List (a. a.O., S. 2516) ausgeführt habe, aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß „bei der Ermittlung der Natur eines Rechtsaktes nicht auf das formelle Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes oder gar auf die Qualifikation durch den Urheber oder einen Dritten abzustellen [ist], sondern lediglich auf den objektiven Inhalt und die wahre Bedeutung des Rechtsaktes“. Doch bin ich im vorliegenden Fall davon überzeugt, daß die äußere Natur der fraglichen Maßnahme ihrer wirklichen Natur entspricht.

Meiner Ansicht nach wäre der These der Kommission nur dann zu folgen, wenn der Kläger ununterbrochen der niederländischen Übersetzungsabteilung angehört hätte; dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar kam der Kläger im Jahr 1970, als er der CASSTM zur Verfügung gestellt wurde, von der niederländischen Sektion der — damals einzigen — Übersetzungsabteilung und wurde im Jahr 1980 in die niederländische Übersetzungsabteilung zurückberufen. Diese Feststellungen berücksichtigen aber gerade nicht die im Jahre 1973 durchgeführte Neuorganisation der Übersetzungsdienste. Es steht fest, daß seit der Umänderung der niederländischen Übersetzungssektion in eine Abteilung bis zum 1. Januar 1980 die der CASSTM zur Verfügung gestellten Übersetzer dem Leiter der Abteilung IX-D-3 „Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten“ als ihrem Dienstvorgesetzten unterstellt waren, dabei aber weiterhin vom Generalsekretär und vom Leiter der Übersetzergruppe dieser Einrichtung abhängig waren, was die Beurteilung ihrer Arbeit anging. Unter diesen Umständen frage ich mich, welche Rolle für sie die linguistischen Abteilungen — wie die Abteilung IX-D-8 „Niederländische Übersetzung“ für den Kläger — noch hätten spielen können.

Hieraus folgt, daß die umstrittene Entscheidung eine echte Entscheidung über die Änderung der Verwendung ist, weshalb sie auch in ganz normaler Anwendung des Artikels 3 des erwähnten Beschlusses vom 5. Oktober 1977 von dem für Personalfragen zuständigen Mitglied der Kommission getroffen wurde und nicht infolge einer Neuorganisation der Dienststellen, eine Möglichkeit, die in diesem Artikel 3 nicht vorgesehen ist.

Die gegen die Entscheidung gerichtete Klage ist also als zulässig anzusehen.

III —

Zur Begründetheit hat der Kläger verschiedene Argumente vorgetragen, die er bis zum Abschluß seiner Erklärungen nur sehr partiell aufrechterhalten hat.

Zunächst hat er in seiner Erwiderung den Klagegrund aufgegeben, den er in seiner Klageschrift hauptsächlich geltend gemacht hatte und der auf den Verstoß gegen den Beschluß der Kommission vom 24. November 1976 über das Mobilitätsverfahren gestützt war.

Die Aufgabe dieses ersten Klagegrundes ist in gewisser Weise dadurch ausgeglichen worden, daß, ebenfalls in der Erwiderung, die folgenden drei Klagegründe vorgebracht wurden: Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, der Fürsorgepflicht und der Rechte der Verteidigung. Da es sich um neue Angriffsmittel handelt, die nach unserer Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden dürfen, hätte ich sie nur äußerst hilfsweise geprüft. Da der Anwalt des Klägers sie aber in seinem Schlußvortrag nicht mehr erwähnt hat, habe ich keine Bedenken, sie völlig unberücksichtigt zu lassen.

Somit bestehen noch zwei Klagegründe, die miteinander im Zusammenhang stehen: der Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, soweit dieser vorschreibt, daß Versetzungen ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgen dürfen, und der Ermessensmißbrauch. Dabei kommt dem auf Ermessensmißbrauch gestützten Klagegrund gegenüber dem Klagegrund der Verletzung des dienstlichen Interesses nur subsidiäre Bedeutung zu. Nur wenn erwiesen ist, daß die angegriffene Entscheidung nicht im dienstlichen Interesse getroffen wurde, wird es nämlich erforderlich, ihre wirklichen Gründe anderweitig zu suchen. Wenn dagegen die getroffene Entscheidung durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt werden kann, ist es überflüssig zu prüfen, ob tatsächlich ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

1.

Nach Auffassung des Klägers wurde Artikel 7 Absatz 1 des Statuts durch die Entscheidung über die Änderung seiner Verwendung in zweierlei Hinsicht verletzt. Erstens habe die Kommission nicht das für den Fall der Versetzung vorgesehene Verfahren eingehalten; zweitens sei die fragliche Entscheidung nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse erfolgt.

Hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts brauche ich nur zu wiederholen, daß die angefochtene Entscheidung keine Versetzung im Sinne des Statuts darstellte, so daß kein Grund bestand, die für einen solchen Fall vorgesehenen Formalitäten zu beachten.

Es ist jedoch ersichtlich die Verletzung des dienstlichen Interesses, der in den Augen des Klägers die größte Bedeutung zukommt.

a)

Bevor ich die Argumentation des Klägers untersuche, sollte, so meine ich, noch geklärt werden, welche Art von Kontrolle der Gerichtshof gegenüber Entscheidungen über eine Versetzung oder Änderung der Verwendung ausüben kann.

Einerseits ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 11. Juli 1968, Labeyrie/Kommission, Rechtssache 16/67, Slg. 1968, 436; Urteil vom 16. Juni 1971, Vistosi/Kommission, Rechtssache 61/70, Slg. 1971, 535; Urteil vom 14. Juli 1977, Geist/Kommission, Rechtssache 61/76, Slg. 1977, 1419; Urteil vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, verbundene Rechtssachen 161 und 162/80), daß „die Organe der Gemeinschaft frei sind in der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und in der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben“. Daher besteht, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache iGeist (Rechtssache 61/76, a.a.O.) ausgeführt habe, „für den Erlaß derartiger Akte, die in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung der Organisationsgewalt stehen, ein weiter Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde“. Deshalb kann sich „der Gerichtshof ... in einem solchen Falle nicht in alle Detailfragen einmischen, insbesondere nicht in solche, die Zweckmäßigkeitsüberlegungen einschließen“ (Slg. 1977, 1441).

Andererseits genügt es nicht, daß sich die Verwaltung abstrakt auf das dienstliche Interesse beruft, damit die Änderung der Verwendung ihrer Beamten ipso facto rechtmäßig ist. Der Begriff des dienstlichen Interesses ist ein unscharfer, vager Begriff, dessen bloße Anführung — die einen gewohnheitsmäßigen Charakter annehmen kann und nichts Präzisem zu entsprechen braucht — nicht ausreicht, um eine auch nur beschränkte gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Ich halte es für erforderlich, daß die Verwaltung in der Lage ist anzugeben, worin dieses Interesse konkret besteht, und daß seine Bedeutung nicht erheblich geringer ist als die beeinträchtigten Interessen der betroffenen Beamten.

Nach diesen Grundsätzen werde ich nun die Argumente des Klägers untersuchen, die belegen sollen, daß die ihm gegenüber getroffene Entscheidung dem wohlverstandenen dienstlichen Interesse zuwidergelaufen sei und daß sie auch, entgegen den Behauptungen der Kommission, in keiner Weise seinem eigenen Interesse entsprochen habe.

b)

Ich beginne mit der vom Kläger getroffenen allgemeinen Unterscheidung danach, ob eine Änderung der Verwendung infolge einer Umorganisation der Dienststellen — wie sie bei den Übersetzungsdiensten im Jahr 1973 erfolgte — stattfindet oder nicht.

Der Kläger räumt ein, daß die Verlagerung eines Dienstpostens mitsamt dem Inhaber im Rahmen einer Umorganisation mit dem dienstlichen Interesse begründet werden könne. Da jedoch die ihn betreffende Entscheidung ohne jeden Zusammenhang mit einer, auch nur teilweisen, Umorganisation ergangen sei, könne sie nicht durch den — sich aus den Arbeiten, die zu der Umorganisation geführt hätten, ergebenden — Nachweis gerechtfertigt werden, daß seine Verwendung in seiner neuen Abteilung nützlicher sei als in seiner ursprünglichen Abteilung.

Diese Überlegungen gehen meines Erachtens von einer falschen Voraussetzung aus. Die vom Kläger getroffene Unterscheidung scheint mir sowohl im Widerspruch zu dem sehr allgemeinen Wortlaut der Urteile zu stehen, die den Organen der Gemeinschaft das Recht einräumen, die Organisation ihrer Dienststellen zu bestimmen und zu ändern und das ihnen zur Verfügung stehende Personal dementsprechend zu verwenden, als auch zu dem Sachverhalt, der zumindest einigen dieser Urteile zugrunde lag (insbesondere den Urteilen Labeyrie und Vistosi, a. a. O.)

c)

Die übrigen vorgebrachten Argumente sind von geringerer Bedeutung. So erwähnt Herr Kindermann die negativen Auswirkungen seiner Umsetzung auf die Arbeit der Übersetzergruppe der CASSTM, die er durch das Schreiben des Herrn Schneider an Herrn Ciancio am 29. August 1979 für bestätigt hält.

In diesem Schreiben wies der Generalsekretär der CASSTM den Direktor für Übersetzung auf seine Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeit der CASSTM und der in ihrem Rahmen tätigen Hilfsorgane hin, die die Versetzung von vier Revisoren und Übersetzern, die ihnen seit langem zur Verfügung gestellt seien, haben würde. Er schloß mit der Bitte, Herr Ciancio möge seine Entscheidung rückgängig machen oder aber die Durchführung der getroffenen Entscheidungen aufschieben, damit das erforderliche Ersatzpersonal gefunden und in seine neuen Aufgaben eingearbeitet werden könne.

Zwar läßt sich nicht bestreiten, daß Herr Schneider Ende August 1979 eine gewisse Besorgnis an den Tag legte, doch kann man seinen Bemerkungen nicht die Bedeutung zuschreiben, die ihnen der Kläger beimißt. Erstens versteht es sich von selbst, daß jede Änderung in der Zusammensetzung einer Verwaltungsdienststelle vorübergehende Schwierigkeiten in deren Arbeitsablauf hervorrufen kann.

Zweitens läßt ein Vergleich der Akten in der Rechtssache van Schaik mit denen der vorliegenden Rechtssache vermuten, daß die größten Schwierigkeiten innerhalb der Übersetzungsgruppe der CASSTM nicht in der niederländischen, sondern in der deutschen Sektion bestanden. Von vier Übersetzern niederländischer Sprache ist nur bei Herrn Kindermann eine Änderung der Verwendung vorgenommen worden, und er hätte in zufriedenstellender Weise ersetzt werden können. Es ist daher wahrscheinlich, daß, wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sich das Schreiben von Herrn Schneider im wesentlichen auf die deutsche Sektion der Übersetzungsgruppe der CASSTM bezog, die, wie ich es verstanden habe, zwei erfahrene Mitglieder von vieren verlieren sollte, obwohl sie bereits mit Arbeit überlastet war, was zu einem erheblichen Rückstand bei den von ihr zu erledigenden Übersetzungen geführt hatte.

d)

Der Kläger führt weiter an, daß nach seiner Kenntnis die Abteilung „Niederländische Übersetzung“ nicht verstärkt zu werden brauchte, als er ihr zugewiesen worden sei. Man habe ihn also aus einer Dienststelle herausgenommen, in der er benötigt worden sei, um ihn in einer anderen Dienststelle einzusetzen, in der es kaum eine Beschäftigung für ihn gegeben habe. Einen Beweis für sein Vorbringen sieht er darin, daß er zunächst direkt dem Leiter der niederländischen Abteilung unterstellt worden ist, der ihm Übersetzungsarbeiten aus verschiedenen Gebieten übertragen hat.

Dieses Vorbringen muß meines Erachtens unter Berücksichtigung der weiten Befugnis der Kommission zur Organisation ihrer Dienststellen geprüft werden. Da der Verwaltung das Recht zusteht, die Verwendung ihrer Übersetzer zu ändern, und da sie solche Änderungen mit dem dienstlichen Interesse rechtfertigen kann, ist es normal, daß sie diejenigen Übersetzer, die zuvor anderen Verwaltungseinheiten zur Verfügung gestellt worden waren, in die Übersetzungsabteilung ihrer Sprache zurückversetzt, die ihren natürlichen Verwendungsbereich darstellt. Ebenso selbstverständlich ist es, daß der für die Abteilung Verantwortliche sich einen Eindruck von den speziellen Fähigkeiten eines jeden von ihnen verschafft, indem er ihm verschiedene Arten von Übersetzungen anvertraut, bevor er ihn einer Fachgruppe seiner Abteilung zuweist.

Der Kläger hat im übrigen niemals behauptet, daß man ihm keine Arbeit gegeben habe.

e)

Ich meine, damit gezeigt zu haben, daß die umstrittene Entscheidung dem dienstlichen Interesse nicht zuwiderlief.

Auch liegt ein offenkundiger Ermessensfehler nicht vor. Die von der Kommission gegebene Begründung für die Umsetzung des Klägers ist nämlich plausibel : Es handelt sich um die Absicht, in allen Dienststellen, einschließlich der Übersetzungsdienste, eine gewisse Mobilität herzustellen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Verweilen eines Übersetzers in derselben Verwaltungseinheit über einen sehr langen Zeitraum hinweg führe bei ihm zu einer gewissen Erstarrung mit der Folge, daß seine Leistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachließen.

Die Erwiderung des Klägers hierauf genügt meines Erachtens nicht, um die Fehlerhaftigkeit dieser These aufzuzeigen. Herr Kindermann bestreitet nicht grundsätzlich die Zweckmäßigkeit einer Politik der Mobilität des Personals; er meint jedoch, sie passe schlecht für die spezifische Lage der Übersetzer im allgemeinen und besonders für die Lage jener Übersetzer, die sich, um den Preis eines langen und schwierigen Lernprozesses, auf einem Fachgebiet wie dem der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, das einen eigenen Wortschatz erfordere, spezialisiert hätten. Er behauptet also, insbesondere gestützt auf einige Auszüge aus dem „Praktischen Führer für den Übersetzer“, daß die Spezialisierung bei den Übersetzern besonders erforderlich sei, daß sie in den Dienststellen der Kommission in weitem Umfang durchgeführt werde und daß sie die Qualität der Arbeit dadurch verbessert habe, daß sie engere Beziehungen zwischen den Übersetzern und den Benutzerdienststellen ermögliche. Ein bedeutsames Beispiel für den Erfolg dieser Annäherungspolitik stelle gerade die CASSTM dar.

Dem hat die Kommission andere Zitate aus dem „Praktischen Führer für den Übersetzer“ entgegengehalten, die den Akzent auf die Mobilität und die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Übersetzungsgruppen legen.

In dieser Auseinandersetzung zwischen Fachleuten kann der Gerichtshof schlecht eine Entscheidung treffen. In Anbetracht Ihrer eingeschränkten Kontrollmöglichkeit in dieser Frage kann ich nur darauf hinweisen, daß mir die Behauptung nicht absurd erscheint, daß selbst ein gewissenhafter Beamter, der seit fast zehn Jahren den ganzen Tag lang dieselbe Art von Texten übersetzt, Gefahr läuft, einer gewissen Erstarrung zu unterliegen, die durch eine anderweitige Verwendung des Beamten zu verhindern — oder zu heilen — die Verwaltung berechtigterweise bestrebt sein kann.

f)

Schließlich meint der Kläger, daß die ihm gegenüber getroffene Entscheidung keineswegs — wie dies die Verwaltung behaupte — seinem Interesse entspreche, sondern ihm vielmehr schade. Sie mindere seine Beförderungsaussichten insbesondere deshalb, weil in seinem neuen Tätigkeitsbereich seine Arbeit systematisch überprüft werde, obgleich er innerhalb der CASSTM eine Fertigkeit erworben habe, die ihm die gelegentliche Überprüfung der Arbeiten seiner Kollegen erlaubt habe.

Dieses Argument, so scheint mir, kann im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Eine Änderung der Verwendung ohne geographische Veränderung oder Änderung der Grundamtsbezeichnung des betroffenen Beamten setzt meines Erachtens keine „wesentliche[n] persönliche[n] Belange“ aufs Spiel, auf die „bei der Prüfung der Frage, ob eine sachgerechte Entscheidung vorliegt, allenfalls noch ... eingegangen werden“ kann — um meine Formulierung aus den Schlußanträgen in der Rechtssache Geist (a. a. O., S. 1441) aufzugreifen.

Zudem ist nicht sicher, daß diese Behauptung völlig den Tatsachen entspricht. In der Beurteilung des Klägers für 1975/1977 wurde seine Beförderung im wesentlichen aufgrund seines Lebensalters, seines Dienstalters und seiner Ausbildung befürwortet. Die beiden erstgenannten Faktoren sind für ihn heute noch günstiger. Was seine juristische Ausbildung angeht, so hatte der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der CASSTM die Gelegenheit, von ihr besonders nutzbringend Gebrauch zu machen, da er, wie wir in der mündlichen Verhandlung erfahren haben, kürzlich die Vertretung eines Juristen-Übersetzers wahrgenommen hat. Schließlich ermöglicht es ihm seine neue Verwendung zweifellos, seinen Horizont zu erweitern, da er nunmehr im Rahmen der niederländischen Übersetzungsabteilung der Fachgruppe „Soziale Angelegenheiten, Verwaltung und Information“ angehört, deren Tätigkeitsbereich umfassender ist als der der CASSTM.

2.

Da der Kläger somit nicht nachweisen konnte, daß die ihm gegenüber ergangene Entscheidung nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse getroffen worden sei, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte bei Erlaß der angefochtenen Entscheidung einen Ermessensmißbrauch begangen hat.

IV —

Mir bleibt daher nur noch, meine Anträge zu stellen.

Zuvor möchte ich jedoch, wie es auch Generalanwalt Capotorti kürzlich in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 148/79 (Korter/Rat, Schlußanträge vom 29. Januar 1981, noch nicht veröffentlicht, S. 12 des hektographierten Textes) getan hat, noch ein Anliegen äußern. Ich habe den Eindruck, daß dieser Rechtsstreit hätte vermieden werden können. Wie sein Anwalt in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, hat der Kläger die vorliegende Klage zweifellos nicht deswegen erhoben, weil er um jeden Preis bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bei der CASSTM weiterarbeiten möchte, sondern weil er bestürzt war über die Bedingungen, unter denen die Entscheidung über die Änderung seiner Verwendung ergangen war, und über die Tatsache, daß die Verwaltung sich zum alleinigen Richter über seine Berufsinteressen machen wollte. In dieser Hinsicht kann man nur bestätigen, daß es ein zumindest unelegantes Vorgehen war, das den vertrauensvollen Beziehungen, die zwischen einer Behörde und ihren Beamten bestehen sollen, abträglich war, wenn die Entscheidung über die Änderung der Verwendung des Klägers in seiner Abwesenheit öffentlich bekanntgegeben wurde, ohne ihn vorher unterrichtet oder ihm Gelegenheit gegeben zu haben, hierzu Stellung zu nehmen, und ohne die rechtliche Grundlage hierfür in aller notwendigen Klarheit anzugeben.

Gleichwohl kann ich Ihnen nur vorschlagen, die Klage abzuweisen und jeder Partei gemäß Artikel 69 § 2 und 70 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

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