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Document 52021PC0147

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

COM/2021/147 final

Brüssel, den 29.3.2021

COM(2021) 147 final

2021/0073(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 20. Oktober 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, den Schwellenwert einer von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme zu erhöhen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR bis zum 31. Dezember 2024 von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Die Kommission forderte weitere Informationen über den Antrag an, welche mit dem am 9. November 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelt wurden.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 über den Antrag Maltas. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte die Kommission Malta mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorlägen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind, Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung gewähren, wenn ihr Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert der in dieser Bestimmung aufgeführten Beträge nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist. Malta hat am 1. Januar 2008 den Euro eingeführt.

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der MwSt-Richtlinie kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht; Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

Seit seinem Beitritt hat Malta von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht, um Kleinunternehmen zu unterstützen und neu gegründeten Unternehmen in der Anlaufphase zu helfen. Dies hat sich als sinnvolle Vereinfachungsmaßnahme erwiesen, da Unternehmen mit einem Jahresumsatz unterhalb bestimmter Schwellenwerte hierdurch von zahlreichen Mehrwertsteuerpflichten befreit sind, was zu einer Verringerung der Betriebskosten dieser Unternehmen geführt hat. Zugleich waren die Auswirkungen auf die Einnahmen unwesentlich. Die maltesische Regierung ist entschlossen, im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für Kleinunternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 2 dargelegt sind, weiterhin Maßnahmen zur Vereinfachung der Pflichten für Kleinunternehmer anzuwenden.

Zu diesem Zweck wurde Malta mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 vom 20. Februar 2018 ermächtigt, den Schwellenwert für die Kategorie mit dem niedrigsten Jahresumsatz von 14 600 EUR auf 20 000 EUR anzuheben. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1662 des Rates vom 3. November 2020 3 wurde Malta ermächtigt, die Anwendung dieser Maßnahme bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern.

Die Annahme und anschließende Umsetzung dieser Sonderregelung 4 in nationales Recht am 1. Juli 2018 hatte zur Folge, dass in der betreffenden Kategorie der Vereinfachungsmaßnahmen für KMU mehr als 1262 Kleinunternehmen von dem angehobenen Schwellenwert für den Jahresumsatz profitiert haben.

Von der Anhebung des Schwellenwertes für Steuerpflichtigen, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) oder Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht, auf 30 000 EUR, wird erwartet, dass sich der Verwaltungsaufwand für die unter diese Regelung fallenden Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, verringert, da sie durch diese Maßnahme von den allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten wie der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen oder der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen befreit werden.

Durch die Sonderregelung wurden der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die genannte große Zahl maltesischer Kleinunternehmen erheblich verringert. Darüber hinaus hat die Anwendung der Sonderregelung Malta in die Lage versetzt, mehr Mittel für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und die verstärkte Durchsetzung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems bereitzustellen.

Die abweichende Regelung, mit der die Pflichten kleiner Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden, steht im Einklang mit den von der Europäischen Union für Kleinunternehmen festgelegten Zielen.

Malta sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die abweichende Regelung steht in Einklang mit dem Grundgedanken der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 5 zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen, die aus dem Mehrwertsteuer-Aktionsplan 6 hervorgegangen ist, und zielt auf die Einführung einer modernen, vereinfachten Regelung für diese Unternehmen ab. Sie soll insbesondere dazu beitragen, die Kosten für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften zu senken und Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch auf EU-Ebene zu verringern, die negativen Auswirkungen des Schwellenwerteffekts zu beschränken und die Befolgung der Vorschriften durch die Unternehmen sowie die Überwachung durch die Steuerverwaltungen zu erleichtern.

Zudem steht der Schwellenwert von 30 000 EUR in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, da die Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuerbefreiung Schwellenwerte für den Jahresumsatz festlegen können, die 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) nicht übersteigen dürfen.

Auch andere Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, ähnliche Ausnahmen gemäß den Artikeln 285 und 287 der MwSt-Richtlinie einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes von der Mehrwertsteuerpflicht zu befreien. Dieser Schwellenwert beträgt in den Niederlanden 7 25 000 EUR, in Italien 8 30 000 EUR, in Luxemburg 9 35 000 EUR, in Lettland 10 , Polen 11 und Estland 12 40 000 EUR, in Kroatien 13 45 000 EUR und in Litauen 14 55 000 EUR, in Ungarn 15 48 000 EUR, in Slowenien 16 50 000 EUR und in Rumänien 17 88 500 EUR.

Wie bereits ausgeführt, sollten Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Die von Malta beantragte Geltungsdauer der Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2024 steht in Einklang mit der Anwendung der Richtlinie (EU) 2020/285 in Bezug auf einfachere Mehrwertsteuervorschriften für kleine und mittlere Unternehmen ab dem 1. Januar 2025.

Die vorgeschlagene Maßnahme steht daher in Einklang mit den Bestimmungen der MwSt‑Richtlinie.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat in ihren jährlichen Arbeitsprogrammen mehrfach auf die Notwendigkeit einfacherer Vorschriften für Kleinunternehmen hingewiesen. So kündigt sie in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 18 „eine KMU-Strategie [an]‚ die kleinen und mittleren Unternehmen die Wirtschaftstätigkeit erleichtern und ihnen helfen wird, zu wachsen und zu expandieren“. Die abweichende Regelung entspricht in Bezug auf die Steuervorschriften diesen Zielen. Sie steht insbesondere im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 19 , in dem ausdrücklich auf die Mehrwertsteuer Bezug genommen und unterstrichen wird, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen hoch ist, technische Innovationen die effektive Steuererhebung vor neue Herausforderungen stellen und das Mehrwertsteuerrecht für kleinere Unternehmen daher vereinfacht werden muss.

Die Regelung steht außerdem im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015 20 , mit der sich die Kommission verpflichtete, das Wachstum kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, indem unter anderem der Verwaltungsaufwand verringert wird, damit diese Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können. Sie folgt darüber hinaus dem Grundgedanken der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ 21 ‚ in der die Notwendigkeit einfacherer Steuervorschriften für Kleinunternehmen hervorgehoben wurde.

Und schließlich steht die Regelung im Einklang mit den Zielen der Union für kleine und mittlere Unternehmen, die in der Start-up-Mitteilung von 2016 22 und der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ von 2008 23 definiert wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen worden sind, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und das bestehende Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, fällt der Vorschlag in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahme steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel, d. h. der Vereinfachung der Steuererhebung für steuerpflichtige Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen Mehrwertsteuervorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Der vorliegende Vorschlag beruht auf einem Antrag Maltas und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates soll der derzeitige Schwellenwert für die Steuerbefreiung von 20 000 EUR auf 30 000 EUR angehoben werden. Bei dieser Anhebung des Schwellenwertes handelt es sich um eine Vereinfachungsmaßnahme, durch die zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen entfallen, deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt. Sie hat daher potenziell positive Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für eine Reihe Steuerpflichtiger und folglich auch für die Steuerverwaltung.

Den Daten für das Jahr 2019 zufolge beläuft sich die Zahl der potenziellen Steuerpflichtigen, die von dieser Erhöhung betroffen sein werden, auf 1 764 für Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) und auf 237 für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input).

Die maltesischen Behörden meldeten, dass die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten, die derzeit die KMU-Regelung und die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, bei 34 585 liegt, und dass die Zahl durch eine Anhebung des Schwellenwerts auf 36 586 Steuerpflichtige steigen könnte.

Der Anteil der potenziellen Nutzer der KMU-Regelung, die den Schwellenwert von 30 000 EUR anwenden, würde im Vergleich zur Gesamtzahl der Steuerpflichtigen in Malta bei 34 % liegen.

Auf der Grundlage der vereinfachten Umsatzsteuererklärung im Rahmen der KMU-Regelung im Jahr 2019 beläuft sich die geschätzte Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Normalsatzes, die als nicht erhoben gilt (da sie unter dem Schwellenwert von 20 000 EUR lag) auf rund 11,4 Mio. EUR, was laut den verfügbaren offiziellen Daten 1,2 % der in Malta im Jahr 2019 erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen (944,7 Mio. EUR) entspricht.

Durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 30 000 EUR sowohl für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hohem Input) als auch für Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedrigem Input) werden die nicht erhobenen Mehrwertsteuereinnahmen potenziell um etwa 3,3 Mio. EUR steigen, was geschätzt einem Anstieg um 0,35 % entspricht.

Personen, deren steuerpflichtiger Umsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, brauchen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen; aufgrund der Maßnahme wird ihr Verwaltungsaufwand zurückgehen, da sie keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen. Zudem verringert sich der Arbeitsaufwand für die Steuerbehörden. Dies wird sich potenziell positiv im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die derzeit in Malta für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen und somit auch für die Steuerverwaltung auswirken.

Die Regelung hatte keinen nennenswerten Rückgang der Mehrwertsteuereinnahmen für den Staatshaushalt Maltas zur Folge.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2021/0073 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 24 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates 25 wurde Malta ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien, und zwar bis zum 31. Dezember 2024.

(3)Mit einem bei der Kommission am 20. Oktober 2020 registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wonach Malta ermächtigt wird, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) oder Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2024 von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden die „abweichende Regelung“). Die Kommission forderte weitere Informationen über den Antrag an, welche mit dem am 9. November 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelt wurden.

(4)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Maltas mit Schreiben vom 17. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte die Kommission Malta mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)Da mit der Erhöhung des Schwellenwerts eine Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten und damit eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen sowie eine vereinfachte Mehrwertsteuererhebung für die Steuerbehörden ohne nennenswerten Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen auf der Stufe des Endverbrauchs für Malta zu erwarten sind, sollte Malta ermächtigt werden, die abweichende Regelung anzuwenden.

(6)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 26 vornehmen wird.

(7)Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Hinzu kommt, dass Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 27 , in der einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen festgelegt sind, mit Wirkung vom 1. Januar2025 hinfällig wird. Malta sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(8)Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG wird Malta ermächtigt, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) oder Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“, Brüssel, 25.6.2008 (KOM(2008) 394 vom 25. Juni 2008).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1662 des Rates vom 3. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 6).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – „Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen“ (COM(2016) 148 final).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1904 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende besondere Regelung anzuwenden (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 25).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2210 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 155).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(11)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 32).
(12)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/358 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/563 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 4).
(13)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/86 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden (ABl. L 30 vom 28.1.2021, S. 2).
(15)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
(16)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).
(17)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1260 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1855 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 296 vom 10.9.2020, S. 1). 
(18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm 2020 der Kommission „Eine Union, die mehr erreichen will“ (COM(2020) 37 final).
(19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Arbeitsprogramm 2017 der Kommission (COM(2016) 710 final).
(20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015) 550 final).
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012) 795 final).
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europas Marktführer von morgen: die Start-up- und die Scale-up-Initiative“ (COM(2016) 733 final).
(23)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vorfahrt für KMU in Europa — Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008) 394 endg.).
(24)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(25)    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).
(26)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
(27)    Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
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