EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52015XC0505(01)

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

OJ C 147, 5.5.2015, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 147/4


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China

(2015/C 147/03)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) und nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von EU ProSun (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem Verband von EU-Herstellern von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon. Der Antrag beschränkt sich auf die Benchmark, die als Grundlage für den Preisanpassungsmechanismus verwendet wird, der in der in Abschnitt 3 genannten geltenden Verpflichtung dargelegt ist.

2.   Unter die geltende Verpflichtung fallende Ware

Bei der unter die geltende Verpflichtung fallenden Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China — ausgenommen Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT —, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (3) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll und einen mit der Verordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (4) eingeführten endgültigen Ausgleichszoll.

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (5) nahm die Kommission am 2. August 2013 ein Verpflichtungsangebot an, das von der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden „CCCME“) und einer Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „betroffene Parteien“) im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China vorgelegt worden war.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (6) bestätigte die Kommission am 4. Dezember 2013 die Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen.

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (7) wurden anschließend die Umsetzungsmodalitäten des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots geklärt.

Im Rahmen der von der Kommission angenommenen Preisverpflichtung wird der Mindesteinfuhrpreis der unter die Verpflichtung fallenden Ware vierteljährlich angepasst, und zwar auf der Grundlage der internationalen, in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spot-Preise — einschließlich der chinesischen Preise — von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „derzeitige Benchmark“). In der Verpflichtung ist festgehalten, dass als Benchmark auch die Spotpreise ohne die chinesischen Preise herangezogen werden können, sofern diese in der Bloomberg-Datenbank zur Verfügung gestellt werden. Die Bloomberg-Datenbank enthält eine Preisreihe ohne die chinesischen Preise, für die Daten aus der Vergangenheit vorliegen. Daher wäre es vorbehaltlich der entsprechenden Verfahren technisch möglich, die in der Bloomberg-Datenbank ausgewiesenen Spotpreise ohne die chinesischen Preise als Benchmark zu verwenden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte die folgenden hinreichenden Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, unter denen die derzeitige Benchmark akzeptiert wurde, dauerhaft geändert haben:

Die Zahl der Unternehmen aus der Volksrepublik China, die Daten für die derzeitige Benchmark melden, ist seit der Annahme des Verpflichtungsangebots, insbesondere seit Anfang 2014, beträchtlich gestiegen;

Infolgedessen haben die Unternehmen aus der Volksrepublik China in der derzeitigen Benchmark nun ein größeres Gewicht, was erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Benchmark hatte;

Außerdem waren die Preise dieser Unternehmen in der Vergangenheit niedriger als die anderer Unternehmen.

All diese Entwicklungen scheinen dauerhaft zu sein, sodass die Verwendung der derzeitigen Benchmark überprüft werden muss.

Den vom Antragsteller vorgelegten hinreichenden Beweisen zufolge dürfte die derzeitige Benchmark für die Entwicklung der Preise von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium nicht mehr repräsentativ sein. Sollte die Interimsüberprüfung dies bestätigen, erfüllt die derzeitige Benchmark nicht mehr ihren in den Kommissionsbeschlüssen zur Annahme, Bestätigung der Annahme und zur Klärung der Verpflichtung dargelegten Zweck.

Daher wird die Kommission untersuchen, ob die derzeitige Benchmark für die Entwicklung der Preise von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium noch repräsentativ ist.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, welche die Einleitung einer Interimsüberprüfung rechtfertigen, die auf die als Grundlage für den Preisanpassungsmechanismus verwendete Benchmark beschränkt ist; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung ein.

Der Regierung der Volksrepublik China wurden nach der Antisubventionsgrundverordnung noch vor der Einleitung der Untersuchung Konsultationen angeboten.

Die Kommission wird nach den in der Verpflichtung vorgesehenen Verfahren Konsultationen mit den betroffenen Parteien einleiten, da diese Überprüfung die Umsetzung ihrer Verpflichtung betrifft.

5.1.   Fragebogen

Die Kommission wird Bloomberg einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb von 37 Tagen nach Versand des Fragebogens bei der Kommission eingehen.

Die Kommission bittet ferner jeden, der Preise von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium unabhängig von deren Ursprung an Bloomberg gemeldet hat, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihr die an Bloomberg übermittelten Angaben vorzulegen und zu der Überprüfung Stellung zu nehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte die Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktiert werden, wobei die Informationen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen vorgelegt werden sollten. Die Kommission kann zusätzliche Informationen anfordern und/oder die im Laufe der Untersuchung erlangten Informationen überprüfen.

Während der Untersuchung kann die Kommission auch von anderen Quellen Informationen anfordern, sofern dies für die Zwecke der Überprüfung erforderlich erscheint.

5.2.   Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4.   Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen.

Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, wonach

a)

es der Kommission ausdrücklich gestattet ist, die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, und

b)

es ausdrücklich gestattet ist, den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (Zur eingeschränkten Verwendung) (8) tragen.

Jeder, der Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermittelt, muss nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Wird zu vertraulichen Informationen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vorgelegt, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, sind per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind.

Mit der Verwendung von E-Mail werden die Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) akzeptiert, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf

Bei der Übermittlung von Informationen müssen Sie Ihren Namen sowie Ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Geschäfts-Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit Ihnen, es sei denn, Sie wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich.

Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: trade-ad-R615@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wird der Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert oder werden diese nicht fristgerecht erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel zu entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(5)  Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/657/EU der Kommission vom 10. September 2014 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6).

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Top