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Document 52015PC0169
OPINION OF THE COMMISSION pursuant to Article 294(7)(c) of the Treaty on the Functioning of the European Union, on the European Parliament's amendments to the Council's position concerning the proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEANPARLIAMENT AND OF THECOUNCIL amending Council Directive 96/53/EC of 25 July 1996 laying down for certain road vehicles circulating within the Community the maximum authorized dimensions in national and international traffic and the maximum authorized weights in international traffic
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
/* COM/2015/0169 final - 2013/0105 (COD) */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr /* COM/2015/0169 final - 2013/0105 (COD) */
2013/0105 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im
innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie
zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Gemäß Artikel 294 Absatz 7
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt
die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter
Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre
Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar. 2. Hintergrund Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat [COM(2013) 195 final – 2013/0105 (COD)]: || 16. April 2013 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 11. Juli 2013 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 15. April 2014 Übermittlung des geänderten Vorschlags: || [[1]] Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung**: || 16. Oktober 2014 Änderungen durch das
Europäische Parlament in zweiter Lesung
[P8_TC2-COD(2013)0105]: 10. März 2015 3. Ziel des Vorschlags der
Kommission In der Richtlinie 96/53/EG
werden höchstzulässige Abmessungen und Gewichte für schwere Lastkraftwagen
(LKW) und Kraftomnibusse im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegt (die
Mitgliedstaaten können diese höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte unter
bestimmten Voraussetzungen überschreiten). Das Hauptziel des Vorschlags
[COM(2013)195 final] ist die Erhöhung der Umweltfreundlichkeit und Sicherheit
von LKW und Kraftomnibussen; dazu werden in bestimmten Fällen und unter
bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den geltenden Gewichten und
Abmessungen gestattet, wenn Verbesserungen gegenwärtig aufgrund der in der
derzeitigen Fassung der Richtlinie festgelegten Beschränkungen nicht möglich
sind. 4. Stellungnahme der Kommission
zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Änderungen Das Europäische Parlament stimmte in zweiter
Lesung über einen konsolidierten Text ab, der eine Reihe von Änderungen am
Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung enthält. Der Text ist das
Ergebnis von Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Die
Kommission akzeptiert alle vom Europäischen Parlament angenommenen
Abänderungen. 5. Schlussfolgerung Infolgedessen ändert die
Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union. [1] Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag
erarbeitet, sondern ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Parlaments in
ihrer „Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen und
Entschließungen des Europäischen Parlaments, die während der
April-Tagungen I und II 2014 angenommen wurden“ [Dokument SP
(2014) / 471] vom 9. Juli 2014 erläutert. **Die Kommission hat in ihrer
Mitteilung zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG
vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für
bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden
Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte
im grenzüberschreitenden Verkehr [Dokument COM(2015) 7 final] vom
12. Januar 2015 zu den Änderungen des Rates Stellung genommen.