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Document 52015PC0169

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

/* COM/2015/0169 final - 2013/0105 (COD) */

52015PC0169

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr /* COM/2015/0169 final - 2013/0105 (COD) */


2013/0105 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates

zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.           Einleitung

Gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im Folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dar.

2.           Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat [COM(2013) 195 final – 2013/0105 (COD)]: || 16. April 2013

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: || 11. Juli 2013

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 15. April 2014

Übermittlung des geänderten Vorschlags: || [[1]]

Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung**: || 16. Oktober 2014

Änderungen durch das Europäische Parlament

in zweiter Lesung [P8_TC2-COD(2013)0105]:                                          10. März 2015

3.           Ziel des Vorschlags der Kommission

In der Richtlinie 96/53/EG werden höchstzulässige Abmessungen und Gewichte für schwere Lastkraftwagen (LKW) und Kraftomnibusse im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegt (die Mitgliedstaaten können diese höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte unter bestimmten Voraussetzungen überschreiten).

Das Hauptziel des Vorschlags [COM(2013)195 final] ist die Erhöhung der Umweltfreundlichkeit und Sicherheit von LKW und Kraftomnibussen; dazu werden in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den geltenden Gewichten und Abmessungen gestattet, wenn Verbesserungen gegenwärtig aufgrund der in der derzeitigen Fassung der Richtlinie festgelegten Beschränkungen nicht möglich sind.

4.           Stellungnahme der Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Änderungen

Das Europäische Parlament stimmte in zweiter Lesung über einen konsolidierten Text ab, der eine Reihe von Änderungen am Wortlaut des Standpunkts des Rates in erster Lesung enthält. Der Text ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Die Kommission akzeptiert alle vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen.

5.           Schlussfolgerung

Infolgedessen ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

[1]               Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag erarbeitet, sondern ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Parlaments in ihrer „Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Stellungnahmen und Entschließungen des Europäischen Parlaments, die während der April-Tagungen I und II 2014 angenommen wurden“ [Dokument SP (2014) / 471] vom 9. Juli 2014 erläutert.

**Die Kommission hat in ihrer Mitteilung zum Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr [Dokument COM(2015) 7 final] vom 12. Januar 2015 zu den Änderungen des Rates Stellung genommen.

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