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Document 52014PC0659
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Agreement for scientific and technological cooperation between the European Union and European Atomic Energy Community and the Swiss Confederation associating the Swiss Confederation to Horizon 2020 - the Framework Programme for Research and Innovation and the Research and Training Programme of the European Atomic Energy Community complementing Horizon 2020; and regulating Switzerland's participation in the ITER activities carried out by Fusion for Energy
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird
/* COM/2014/0659 final - 2014/0304 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird /* COM/2014/0659 final - 2014/0304 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat
die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
aufzunehmen mit dem Ziel, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
abzuschließen, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von
„Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird. Am 24. Juli 2014 wurden die Verhandlungen
abgeschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Die Kommission schlägt dem Rat vor, einen
Beschluss über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu
fassen. Der Abschluss des Abkommens im Namen der
Europäischen Atomgemeinschaft ist Gegenstand eines separaten Vorschlags gemäß
Artikel 101 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der EAG. Bei dem beigefügten Vorschlag handelt es sich
um einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der
Europäischen Union. Die Kommission schlägt dem Rat vor, –
das Abkommen im Namen der Europäischen Union
abzuschließen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates
stützt sich auf Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe
a, Absatz 7 und Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 2014/0304 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von
„Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 7 und
Absatz 8 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von
„Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird,
wurde im Einklang mit dem Beschluss Nr. [xxx] des Rates[1] am [xx.xx.201x] im
Namen der Europäischen Union unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde im
Einklang mit dem Beschluss Nr. [xxx] des Rates[2] am [xx.xx.201x] von der
Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen. (3) Das Abkommen sollte von der
Europäischen Union abgeschlossen werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, mit dem die
Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft
für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von „Horizont 2020“ assoziiert wird
und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten von „Fusion for
Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird, wird für die Europäische
Union abgeschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident
des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die in Artikel 15
Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens im Namen der
Europäischen Union vorzunehmen, mit der die
Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch das Abkommen erklärt wird.
Artikel 3 Die Kommission legt den im Forschungsausschuss
Schweiz/Gemeinschaft für die Europäische Union zu vertretenden Standpunkt im
Zusammenhang mit Beschlüssen des Ausschusses gemäß Artikel 5 Absatz 2
des Abkommens fest. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L […], […], S. […]. [2] ABl. L […], […], S. […]. Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technische
Zusammenarbeit, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und dem Programm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung von
„Horizont 2020“ assoziiert wird und mit dem die Beteiligung der Schweiz an den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verwirklichung des ITER geregelt wird DIE EUROPÄISCHE
UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (im Folgenden die „Union“ und
„Euratom“), einerseits, und DIE
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (im Folgenden „Schweiz“), andererseits (im Folgenden die
„Vertragsparteien“), IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge
Beziehung zwischen der Schweiz und der Union und Euratom für beide
Vertragsparteien von Vorteil ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die
wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für
die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer
Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen
und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz
und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von
gemeinsamem Interesse durchführen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Union
und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu
ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten, IN DER ERWÄGUNG, dass beide
Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer
Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der
Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem
Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und
Ausbildungsmaßnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen
Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie[1] (im Folgenden
„Fusion for Energy“) auf der anderen Seite zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass die
Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der
Plasmaphysik (im Folgenden „Fusionsabkommen“) geschlossen haben; IN DER ERWÄGUNG, dass beide
Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens
hervorheben: die Europäische Atomgemeinschaft die Rolle der Schweiz bei den
Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms,
insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und
die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms
und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung; IN DER ERWÄGUNG, dass beide
Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der
Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente
fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten; IN DER ERWÄGUNG, dass durch
dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird; IN DER ERWÄGUNG, dass die
Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Rahmenabkommen“)
geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist; IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem
Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens
durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist; IN DER
ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und
die Schweiz am 12. Dezember 2012 ein Abkommen über
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem
Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und
Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird, geschlossen
haben; IN DER ERWÄGUNG, dass die Artikel 9
Absatz 2 der genannten Abkommen eine Erneuerung der Abkommen vorsehen, um
eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und
technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten
zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das
Übereinkommen über die Gründung der Internationalen
ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des
ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 21 und gemäß den Abkommen
in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens,
des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des
Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz
und über die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen
für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 22. November 2007
gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz, die als voll assoziierter
Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom
Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die
Entwicklung der Fusionsenergie ist, das mit Entscheidung des Rates vom 27. März
2007 errichtet wurde. Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung sowie gemäß den
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des
ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für
den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das
Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im
Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der
Fusionsenergie vom 28. November 2007 wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein
Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des
Gemeinsamen Unternehmens; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans
zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im
Bereich der Fusionsenergieforschung geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 26
gilt das Abkommen auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll
assoziierter Drittstaat teilnimmt; IN DER
ERWÄGUNG, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[2]
das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“
(2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“), mit dem Beschluss 2013/743 des
Rates[3]
das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der
Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates[4] das Programm
der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in
Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das „Euratom-Programm“) verabschiedet
wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[5]
die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm
verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des
Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (im Folgenden die
„EIT-Verordnung“) durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates[6]
geändert wurde und mit dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates[7] zur Änderung
der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des Europäischen
gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür die Grundlagen für die
Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten geschaffen wurden; IN DER ERWÄGUNG, dass dieses
Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der
Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in keiner Weise die
Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz
auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung
aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen – SIND
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ARTIKEL 1 Gegenstand 1.
Die
Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des
Teils I von Horizont 2020 und der Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels
„Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, am Euratom-Programm
2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für
den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“)
im Zeitraum 2014-2020 sind in diesem Abkommen festgelegt. 1a.
Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 3c schreibt dieses Abkommen ab
dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der
Durchführung des gesamten Programms „Horizont 2020“, am Euratom-Programm
2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für
den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Zeitraum 2014-2020
beteiligt. 2.
Rechtspersonen
mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten
Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen. 3.
Ab
dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an
den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit
diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. 4.
Rechtspersonen
mit Sitz in der Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können
sich an Forschungsprogrammen und/oder -projekten in der Schweiz beteiligen,
deren Themen denen der in Absatz 1 (ab dem 1. Januar 2017: in
Absatz 1a) genannten Programme entsprechen. 5.
Für
die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a.
„Rechtsperson“ bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem
Recht, Unionsrecht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte
juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen
Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann; b.
„Unter dieses Abkommen fallende Programme“ bezeichnet Teil I von
Horizont 2020, Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von
Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ und das Euratom-Programm 2014-2018;
oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3c, ab dem
1. Januar 2017 das gesamte Programm „Horizont 2020“ und das
Euratom-Programm 2014-2018; c.
„Teil I von Horizont 2020“ bezeichnet Maßnahmen im Rahmen der in
Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates genannten Einzelziele, nämlich „Europäischer
Forschungsrat“, „Künftige und neu entstehende Technologien“,
„Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und „Forschungsinfrastrukturen“. ARTIKEL 2 Formen und
Mittel der Zusammenarbeit 1. Die Zusammenarbeit kann in folgender
Form erfolgen: a. Beteiligung
von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Abkommen fallenden
Programmen gemäß den Bedingungen, die in den jeweiligen Regeln für die
Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegt sind, sowie an allen
Tätigkeiten von „Fusion for Energy‟ gemäß den Bedingungen, die vom
Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden. Trifft die Union Vorkehrungen für die
Anwendung der Artikel 185 und 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)[8],
kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen
rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und
Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder
noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13
Absatz 3c gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz
können sich als Rechtspersonen eines assoziierten Staates an indirekten
Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV beteiligen. Unter
den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3c gilt dies erst ab dem 1. Januar
2017. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU)
Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung
gilt für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an Wissens-
und Innovationsgemeinschaften. Teilnehmer aus der Schweiz werden zum
Forum der Interessenträger (Stakeholder Forum) des Europäischen Innovations-
und Technologieinstituts (EIT) eingeladen. b. Finanzieller
Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung
der unter dieses Abkommen fallenden Programme verabschiedet werden, sowie zu
den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, berechnet gemäß Artikel 4
Absatz 2. c. Beteiligung
von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen
Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen
verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen, gemäß den einschlägigen
schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen
Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms.
Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen
Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst,
einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen
Managementkosten der betreffenden Projekte. 2. Neben
der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die
Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten
von „Fusion for Energy“ sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte
kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit
folgenden Mitteln erfolgen: a. regelmäßiger
Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über
Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; b. Meinungsaustausch
über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; c. rechtzeitiger
Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und
-projekten in der Schweiz und in der Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens
durchgeführten Arbeiten; d. gemeinsame
Sitzungen und, im Anschluss daran, gemeinsame Erklärungen; e. Besuche
und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; f. regelmäßige Kontakte und Informationsaustausch
zwischen den Programm-/Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft; g. Teilnahme
von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops; h. rechtzeitiger
Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich
wie bei den Mitgliedstaaten. ARTIKEL 3 Rechte und
Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum 1.
Vorbehaltlich
des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der
Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, in Bezug auf Eigentum,
Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw.
das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und
Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden
Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die
Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens
angelaufen sind. 2.
Vorbehaltlich
des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der
Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung
und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus
einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie
die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit
Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von
Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind. 3.
Für
die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des
Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. ARTIKEL
4 Finanzbestimmungen 1. Der
finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung
der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion
for Energy“ wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der
jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen
vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der
Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionsweise und
Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind. Die Europäische
Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die
Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen
fallenden Programme und alle Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend
den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden. 2. Der
Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz
unter diesem Abkommen errechnet, entspricht – mit Ausnahme der in Satz 2
dieses Absatzes beschriebenen Fälle – dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts
der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der
Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie zum Teil „Kernfusion“ des
Euratom-Programms errechnet, entspricht dem Verhältnis des
Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der
Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Schweiz zu Marktpreisen. Diese
Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet,
die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen
Union für dasselbe Jahr vorliegen. 3. Die
Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B
festgelegt. ARTIKEL 5 Forschungsausschuss
Schweiz/Gemeinschaft 1.
Der
aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss
Schweiz/Gemeinschaft“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses
Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf
die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen
Ausschuss verwiesen. 2.
Der
Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen in Anhang C auf Rechtsakte der
Union zu ändern. 3. Der
Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die
kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von
Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel. ARTIKEL 6 Teilnahme an
Ausschüssen 1. Vertreter
der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für
die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind.
Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die
Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen
unterrichtet. Die Teilnahme nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie
die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dies schließt
auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein. 2. Vertreter
der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsrats der
Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle. 3. Reise-
und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an
Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen,
werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen
Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. 4. Vertreter
der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von „Fusion for Energy“ teil. Die
Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von „Fusion for Energy“,
einschließlich der Bestimmungen über das Stimmrecht. 5. Die
Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den
Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR
befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses
bzw. der Gruppen.
ARTIKEL 7 Beteiligung 1. Unbeschadet
des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an
unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for
Energy“ beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie
Rechtspersonen mit Sitz in der Union. 2. Für
Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und
Bewertung von Vorschlägen und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen
und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder
der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ dieselben Vorschriften und Bedingungen
wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben
Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Rechtspersonen
geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben. 3. Rechtspersonen
mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die
Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in
Betracht. 4. Bei
der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden
Programme sowie für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird eine
angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den
Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen
übertragenen Aufgaben zweckmäßig sind. 5. Unbeschadet
des Artikels 1 Absatz 4, des Artikels 2 Absatz 1c und des Artikels 3
Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln
können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Bedingungen wie
die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel
2 Absatz 1c genannten schweizerischen Forschungsprogramme und -tätigkeiten
beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder
mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung
knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran
teilnimmt. ARTIKEL
8 Mobilität Jede
Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und
Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die
in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens
teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung
der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist. ARTIKEL
9 Überarbeitung
und künftige Zusammenarbeit 1.
Sollte
die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre Forschungsprogramme oder
die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ überarbeiten oder erweitern, so kann
dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder
erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre
Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche
Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter
dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for
Energy“ direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der
überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei
Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im
Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder
-tätigkeiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei
Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom
ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. 2.
Verabschieden
die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und
technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich
von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt
werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss
Schweiz/Gemeinschaft Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher
Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten,
einschließlich der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, aus. ARTIKEL
10 Verhältnis
zu anderen internationalen Übereinkünften 1.
Dieses
Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der
Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und
Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind. 2.
Eine
Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem
Euratom-Programm assoziierten Drittland („assoziiertes Land“) hat dieselben
Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem
EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson
niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten
zugesteht bzw. zuweist. ARTIKEL
11 Räumlicher
Geltungsbereich Dieses Abkommen
gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits
sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits. ARTIKEL
12 Anhänge Die
Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens. ARTIKEL
13 Änderung
und Kündigung 1.
Dieses
Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom-Programm
bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
bis zum 31. Dezember 2020. Ungeachtet des
Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zwischen dem 1. Januar 2019 und dem
31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach
dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr
anwendbar. Dieses Abkommen
wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019-2020 ausgedehnt und gilt
hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien
teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des
Euratom-Programms 2019-2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf
dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses
Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom-Programm;
hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ nicht beeinträchtigt. 2.
Dieses
Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der
Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten
die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. 3.
Jede
der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten kündigen. 3a Wird
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit beendet, so verliert an demselben Tag auch das vorliegende
Abkommen seine Gültigkeit.
Eine
vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. 3b Dieses
Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des
Protokolls über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien notwendige
Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der
internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche
Benachrichtigung ist nicht erforderlich. 3c Ratifiziert die Schweiz das Protokoll
über die Ausweitung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar
2017, verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine
Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossenschaft das genannte
Protokoll, gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm „Horizont 2020“,
das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ ab
dem 1. Januar 2017. 4.
Zum
Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte
und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses
Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige
sonstige Kündigungsfolgen. ARTIKEL
14 Überprüfungsklausel Im vierten Jahr
nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien
gemeinsam die Durchführung des Abkommens, einschließlich des
Proportionalitätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der
Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der
Schweiz an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen der unter dieses
Abkommen fallenden Programme in den Jahren 2014-2016 oder an Tätigkeiten von
„Fusion for Energy“. ARTIKEL
15 Inkrafttreten
und vorläufige Anwendung 1. Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die
Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an
dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren
erfolgt. In Bezug auf die
Assoziierung der Schweiz mit dem Programm „Horizont 2020“ beginnt die
vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die
Vertreter der Schweiz und der Union. In Bezug auf die
Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von
„Fusion for Energy“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald
die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäische Atomgemeinschaft
der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens
erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung
wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtspersonen mit Sitz in der
Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen, Vergabeverfahren
oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme,
deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechtspersonen eines
assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an
Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse behandelt. Kommen
Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz – auf der Grundlage des Artikels 10
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung an
Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse – nicht für eine
Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der
Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter
dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt für das Jahr 2015
finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finanziellen
Beitrags der Schweiz gemäß Anhang B dieses Abkommens für das Jahr 2015 vom
Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und
Wettbewerbe abgezogen. 2. Für
den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses
Abkommen nicht abzuschließen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart: - Die
Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1b
genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück; -
allerdings werden Mittel, die von der
Union und Euratom während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die
Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen
oder an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bereits gebunden wurden, von der
Union und Euratom von der oben genannten Rückzahlung abgezogen; - Projekte
und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde
und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu
ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. ARTIKEL
16 Verhältnis
zum Fusionsabkommen von 1978 1.
Mit
der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Kooperationsabkommen von
1978 auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik
ausgesetzt.
2.
Mit
dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Kooperationsabkommen von 1978 auf
dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik aufgehoben und
abgelöst. Dieses Abkommen
ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer,
kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ANHANG A GRUNDSÄTZE FÜR
DIE ZUWEISUNG VON RECHTEN DES
GEISTIGEN EIGENTUMS I. RECHTE
DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN 1.
Die
Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte des geistigen Eigentums von
Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses
Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen
Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden
internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der
Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte
von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung
von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967),
behandelt werden. 2.
Rechtspersonen
mit Sitz in der Schweiz, die sich an indirekten Maßnahmen im Rahmen von
Programmen beteiligen, die unter dieses Abkommen fallen, haben in Bezug auf
geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU)
Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln
für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der
Ergebnisse und in den „Horizont 2020“- und
Euratom-Finanzhilfevereinbarungen festgelegt sind. 3.
Rechtspersonen
mit Sitz in der Schweiz, die sich an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
beteiligen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die
in den Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung von
Informationen sowie den Finanzvorschriften von „Fusion for Energy“ festgelegt
sind. 4.
Beteiligen
sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen im Rahmen
von Horizont 2020, die gemäß den Artikeln 185 und 187 des AEUV
durchgeführt werden, haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz in Bezug
auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU)
Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln
für die Beteiligung an Horizont 2020 sowie für die Verbreitung der
Ergebnisse, den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und sonstigen relevanten
Regelungen festgelegt sind. 5.
Rechtspersonen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen
Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und
Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden
Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. II. RECHTE
DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN
IHNEN 1.
Sofern
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Rechte des
geistigen Eigentums, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2
Absatz 2 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten hervorbringen,
folgende Regeln: a. Die
Vertragspartei, die das geistige Eigentum hervorbringt, ist dessen
Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien
an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer des geistigen
Eigentums. b. Die
Vertragspartei, die Eigentümerin des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen
Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses
Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesem Eigentum und zu
seiner Nutzung ein. Solche Zugangs- und Nutzungsrechte werden unentgeltlich
eingeräumt. 2.
Sofern
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche
Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln: a. Veröffentlicht
eine Vertragspartei Daten, Informationen oder technische bzw. wissenschaftliche
Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in
Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, einschließlich audiovisueller
Werke und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht
ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung,
Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung der Daten,
Informationen oder technischen bzw. wissenschaftlichen Ergebnisse eingeräumt,
sofern dies nicht durch bestehende Rechte des geistigen Eigentums von Dritten
ausgeschlossen ist. b. Alle
Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich
verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen
den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die
Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem
müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die
Vertragsparteien hinweisen. 3.
Sofern
die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht verbreitete
Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a. Übermittelt
eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im
Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche
Informationen nicht verbreitet werden sollen. b. Für die
Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei
solche nicht verbreiteten Informationen auf eigene Verantwortung als
vertrauliche Informationen an Gremien oder Personen weitergeben, die ihrer
Aufsicht unterstehen und die verpflichtet sind, die Informationen vertraulich
zu behandeln. c. Mit der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht
verbreiteten Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei
diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach
Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der
Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen
schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zusammen, wobei
jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die
eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen. d. Nicht zu
verbreitende/Nicht verbreitete Informationen nicht dokumentarischer Natur oder
sonstige vertrauliche bzw. schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder
anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses
Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz
von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen
ergeben, müssen weiter vertraulich behandelt werden, sofern der Empfänger
dieser nicht verbreiteten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen
über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung
gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist. e. Jede
Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht verbreitete Informationen, die sie gemäß
den Buchstaben a und d erhält, gemäß diesem Abkommen geschützt
werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der
Buchstaben a und d über die Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht
einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei.
Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. ANHANG B REGELN FÜR DEN
IN ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER
SCHWEIZ I. FESTLEGUNG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG 1.
Die
Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am
1. September jedes Jahres und bei jeder Aktualisierung des Mehrjährigen
Finanzrahmens 2014-2020, zusammen mit relevanten Hintergrundinformationen
(einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten) die folgenden Informationen: a. die Höhe
der Mittel für Verpflichtungen, die im Ausgabenplan des Entwurfs des
Haushaltsplans der Europäischen Union für das folgende Jahr für die unter
dieses Abkommen fallenden Programme vorgesehen sind, sowie den endgültigen
Beitrag der Union zu „Fusion for Energy“, b. die nach
dem Entwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die
Beteiligung der Schweiz im folgenden Jahr an den unter dieses Abkommen
fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“. 2.
Sobald
der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission
der Schweiz zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung des Jahres die oben
genannten Beträge unter Beifügung relevanter Hintergrundinformationen
(einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten) in separaten Ausgabenplänen
mit, die der Beteiligung der Schweiz an den einzelnen unter dieses Abkommen
fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
entsprechen. II. ZAHLUNGSMODALITÄTEN 1.
Im
Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine
Zahlungsaufforderung an die Schweiz in Höhe ihres Beitrags zu den unter dieses
Abkommen fallenden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im
Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des
schweizerischen Beitrags auszustellen, die spätestens 30 Tage nach Erhalt
der Zahlungsaufforderung zu zahlen sind. Während des letzten Jahres der
Laufzeit der beiden Programme und während des letzten Jahres der Gültigkeit des
Beschlusses 2013/791/Euratom des Rates[9]
zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des
Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der
Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür stellt die
Kommission jedoch im Juni eine einzige Zahlungsaufforderung für das ganze Jahr
aus, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung
nachzukommen ist. 1a.
Ungeachtet des Absatzes 1 übermittelt die Kommission der Schweiz bis zum
15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 7/24 ihres jährlichen
Beitrags zu unter dieses Abkommen fallenden Programmen für 2014 (Tätigkeiten
von „Fusion for Energy“ werden hierbei nicht berücksichtigt). Die Kommission
übermittelt der Schweiz ferner bis zum 15. Dezember 2014 eine
Zahlungsaufforderung über 12/12 ihres jährlichen Beitrags zu den Tätigkeiten
des Euratom-Programms im Bereich der Kernfusion und zu den Tätigkeiten von
„Fusion for Energy“ im Jahr 2014. In den Zahlungsaufforderungen wird
festgelegt, dass die Schweiz ihnen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang
nachzukommen hat. Die folgenden
Absätze sind entsprechend anzuwenden. 2.
Die
Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt. 3.
Die
Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in
Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden
Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate
(EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht. Dieser Satz erhöht sich um
1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den
gesamten Verzugszeitraum angewendet. III. BEDINGUNGEN
DER DURCHFÜHRUNG 1.
Der
in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu
den beiden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bleibt für
das jeweilige Haushaltsjahr unverändert. Relevante Änderungen des
EU-Haushaltsplans, die während eines Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden
in der ersten Zahlungsaufforderung des folgenden Jahres berücksichtigt, mit
Ausnahme des letzten Jahres der jeweiligen Programme und Tätigkeiten. 2.
Zum
Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die
Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Bereinigung der
Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von
Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder
Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres
berücksichtigt werden. 3.
Diese
Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die
letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach
Abschluss jedes der beiden Programme sowie nach Ablauf der Gültigkeit des
Beschlusses 2013/791/Euratom des Rates zur Änderung der Entscheidung
2007/198/Euratom über die Errichtung des Europäischen gemeinsamen Unternehmens
für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von
Vergünstigungen dafür. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die
Programme der Europäischen Union und von Euratom verbucht und der
entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union zugewiesen. IV. INFORMATIONEN 1.
Spätestens
am 1. September jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz
informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n)
für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und die Tätigkeiten von
„Fusion for Energy“ entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung
der Kommission vorgelegt. 2.
Die
Kommission stellt der Schweiz die Statistiken und alle weiteren allgemeinen
Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung jedes der beiden Programme sowie der
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verfügung, die auch den Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt werden. ANHANG C FINANZKONTROLLE
DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN HORIZONT 2020, AM EURATOM-PROGRAMM UND
AN DEN UNTER DIESES PROGRAMM FALLENDEN TÄTIGKEITEN VON „FUSION FOR ENERGY“ I. DIREKTE
KOMMUNIKATION Die Kommission
kann direkt Kontakt mit den Teilnehmern der unter dieses Abkommen fallenden
Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Sitz in der Schweiz
sowie mit deren Unterauftragnehmern aufnehmen. Diese können der Kommission
direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr
gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung
derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen
haben. II. PRÜFUNGEN 1.
Gemäß
der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates[10],
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission[11]
sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die
Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz
niedergelassenen Teilnehmern an den Programmen und Tätigkeiten geschlossen
werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr
beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder
sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen
können. 2.
Die
Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs
und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten Zugang zu den
relevanten Einrichtungen und Arbeiten sowie zu allen Informationen (auch in elektronischer
Form), die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses
Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur
Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden,
ausdrücklich erwähnt. 3.
Nach
Auslaufen von Horizont 2020 und dem Euratom-Programm bzw. nach dem
31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Fusion for
Energy“ können Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen
und/oder Verträge stattfinden. 4.
Die
schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem
Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung
ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Die
schweizerische Bundesfinanzkontrolle oder eine andere, von der schweizerischen
Bundesfinanzkontrolle benannte kompetente Stelle können bei diesen Prüfungen
Unterstützung leisten. III. UNTERSUCHUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE AMT
FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF) 1.
Im
Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf
schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 2185/96 des Rates[12]
und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates[13]
Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort,
durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder
eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Union und/oder von Euratom vorliegt. 2.
OLAF
bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit
der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen von der
schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen vor, die
rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der
Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige
Unterstützung gewähren können, und führt die Kontrollen durch. Zu diesem Zweck
können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. 3.
Auf
Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann OLAF die Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen. 4.
Sollten
sich die Teilnehmer von unter dieses Abkommen fallenden Programmen und
Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort
widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren von OLAF
gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre
Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort erfüllen können. 5.
OLAF
teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bzw. den anderen von der
schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell
wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer
Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort
Kenntnis erhalten hat. OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall
über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. IV. INFORMATION
UND KONSULTATION 1.
Zur
ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden
der Schweiz und der Union regelmäßig Informationen aus und halten auf Wunsch
einer der Vertragsparteien Beratungen ab. 2.
Die
zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich
über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine
Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der
Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem
Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden. V. VERTRAULICHKEIT Die aufgrund
dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen,
unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der
vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den
entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese
Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen
der Union, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihres Amtes davon
Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung
eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien
verwendet werden. VI. ADMINISTRATIVE
MASSNAHMEN UND SANKTIONEN Unbeschadet der
Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Rates, der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission und der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[14]
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen. VII. RÜCKFORDERUNG
UND VOLLSTRECKUNG Die Beschlüsse,
welche die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 oder dem
Euratom-Programm innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die
anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz
vollstreckbare Titel. Vollstreckungstitel werden nach einer Prüfung, die sich
lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden
ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und die
die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Vollstreckung erfolgt nach den
schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit des
Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der
Europäischen Union. Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union
aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer
Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen von Horizont 2020 oder dem
Euratom-Programm geschlossen wurde, sind unter den gleichen Bedingungen
vollstreckbar. [1] Gegründet durch die Entscheidung
2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 (ABl. L 90
vom 30.3.2007, S. 58). [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104. [3] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965. [4]
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948. [5]
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81. [6] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 147. [7]
ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100. [8] ABl. C 115 vom
9.5.2008, S. 47. [9] ABl. L 349 vom 21.12.2013,
S. 100. [10] ABl. L 298 vom 26.10.2012,
S. 1. [11] ABl. L 362 vom 31.12.2012,
S. 1. [12] ABl. L 292 vom 15.11.1996,
S. 2. [13] ABl. L 248 vom 18.9.2013,
S. 1. [14] ABl. L 312 vom
23.12.1995, S. 1.