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Document 52012PC0457

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt

/* COM/2012/0457 final - 2012/0222 (NLE) */

52012PC0457

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt /* COM/2012/0457 final - 2012/0222 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

1.1.        Ziele des Anhangs zur Kooperationsvereinbarung über die Luftsicherheit

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und als weltweites Forum für die Zivilluftfahrt tätig. Die ICAO arbeitet auf eine sichere und nachhaltige Entwicklung der Zivilluftfahrt durch Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedstaaten hin. Rechtsgrundlage der Organisation ist das Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt aus dem Jahr 1944. Derzeit gehören der ICAO 191 Länder an.

Die Europäische Union arbeitet eng mit der ICAO zusammen. Erstens fallen die meisten Aspekte des Chicagoer Abkommens in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. Die ICAO ist in den Politikbereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt und Flugverkehrsmanagement tätig. Zweitens bilden Richtlinien und Anforderungen der ICAO die Grundlage für EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus werden internationale Richtlinien, etwa im Bereich der Luftsicherheit, in EU-Recht übernommen. Für die EU ist es daher wichtig, sich in der Arbeit und Entscheidungsfindung der ICAO zu engagieren, um einen Beitrag zu einer konstruktiven globalen Luftfahrtpolitik zu leisten. Auch geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Zivilluftfahrtbranche. Aus diesem Grund beteiligen sich auch andere globale Akteure aktiv an den Tätigkeiten der ICAO.

Die EU und die ICAO haben eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit schafft[1]. In der Kooperationsvereinbarung wird die Luftsicherheit als einer der Bereiche angeführt, in denen eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgen soll, und der in einem besonderen Anhang zur Luftsicherheit, der der Kooperationsvereinbarung angefügt wird, behandelt werden soll. Der Anhang sollte dazu beitragen, die Luftsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu stärken, und legt Bereiche der Zusammenarbeit fest, die unter anderem in Form des Austauschs einschlägiger Sicherheitsinformationen, der Entsendung von Sachverständigen und der Finanzierung spezifischer Sicherheitsmaßnahmen erfolgen wird. Ein Anhang zur Luftsicherheit wurde bereits ausgearbeitet und Anhänge zu den Bereichen Umwelt und Flugverkehrsmanagement sollen folgen. Der Anhang zur Luftsicherheit ist somit der zweite Anhang der Kooperationsvereinbarung.

Die Annahme des Anhangs zur Luftsicherheit präjudiziert weder die Rechte oder Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach dem Chicagoer Abkommen noch die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der ICAO, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergeben.

1.2.        Verfahrensfragen

Die Kommission wurde am 17. Dezember 2009 vom Rat ermächtigt, die Kooperationsvereinbarung auszuhandeln. Nach Unterzeichnung[2] und Abschluss[3] der Kooperationsvereinbarung durch die EU trat sie am 29. März 2012 in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert hatten, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen waren.

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Beschluss des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zur Festlegung der Standpunkte erforderlich, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.

Artikel 3 des Beschlusses 2012/243/EU des Rates[4] über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmt, dass der Rat den von der Union im nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festlegt, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Vereinbarung sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Vereinbarung betrifft.

Daher ist ein Beschluss des Rates zu dem von der EU im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich des Beschlusses zur Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit erforderlich.

1.3.        Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Anhang zur Luftsicherheit wird durch die Formalisierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen der ICAO und der EU den grundlegenden Zielen der europäischen Luftfahrtaußenpolitik dienen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Mitgliedstaaten wurden während der Verhandlungen regelmäßig informiert.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Zusammenfassung des Vorschlags

Der Anhang zur Luftsicherheit wird die Zusammenarbeit mit der ICAO stärken im Hinblick auf die Schaffung eines Diskussionsforums zur Luftsicherheit, den Austausch einschlägiger Sicherheitsinformationen, die Förderung von Sicherheitsmaßnahmen und einer regionalen Zusammenarbeit sowie die Entsendung von Sachverständigen.

3.2.        Rechtsgrundlage

Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3.3.        Subsidiaritätsprinzip

Die Vereinbarung deckt Bereiche ab, in denen die Zuständigkeit der EU gegeben ist und in denen die Beziehungen mit der ICAO auf EU-Ebene aufrechterhalten werden müssen.

3.4.        Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Nur mit einer solchen Vereinbarung ist es möglich, die Anstrengungen der EU zusammenzufassen und eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Anhang zur Luftsicherheit hat keine Auswirkungen auf den Haushalt[5].

2012/0222 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Beschluss 2012/243/EU des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen[6] (im Folgenden „die Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft.

(2)       Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung kann der nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung annehmen.

(3)       Es ist angezeigt, den von der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit, die der Kooperationsvereinbarung angefügt werden soll, festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit („die Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zur Luftsicherheit vertritt, wird der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO zugrunde gelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG 1

ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU/ICAO

vom …

zur Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO –

gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit („die ICAO-Kooperationsvereinbarung“), insbesondere auf deren Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung des nachstehenden Grundes:

Es ist angezeigt, einen Anhang zur Luftsicherheit in die ICAO-Kooperationsvereinbarung aufzunehmen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der ICAO-Kooperationsvereinbarung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu

Für den Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO

Die Vorsitzenden         

ANHANG 2 ‚ANHANG II - LUFTSICHERHEIT

1.         Ziele

1.1       Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Luftsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten.

1.2       Im Einklang mit ihrem festen Willen, ein angemessenes und nachhaltiges Niveau der Luftsicherheit weltweit zu erreichen, insbesondere durch ICAO-Richtlinien und Empfehlungen (SARP), kommen die Vertragsparteien überein, bei der Durchführung ihrer Luftsicherheitsaktivitäten eng zusammenzuarbeiten.

2.         Anwendungsbereich

2.1       In Verfolgung der in Artikel 1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:

a)         Durchführung eines regelmäßigen Dialogs in Luftsicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse;

b)         Durchführung eines regelmäßigen Austauschs einschlägiger Luftsicherheitsinformationen im Einklang mit geltenden Regeln;

c)         Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten;

d)         Analyse, soweit relevant, der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Empfehlungen sowie der wirksamen Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die Staaten;

e)         Überwachung der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Empfehlungen sowie der wirksamen Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die EU-Mitgliedstaaten;

f)          weitere Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von Vorschriften;

g)         Entwicklung und Erbringung technischer Unterstützung;

h)         Förderung der regionalen Zusammenarbeit;

i)          Austausch von Sachverständigen und

j)          Durchführung von Schulungen im Zusammenhang mit der Luftsicherheit.

3.         Durchführung

3.1       Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

4.         Dialog

4.1       Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um Fragen der Luftsicherheit von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.

5.         Austausch von Luftsicherheitsinformationen, Untersuchungen/Studien und Analysen

5.1       Unbeschadet ihrer anzuwendenden Regeln treffen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welche Informationen und Analysen zwischen ihnen ausgetauscht werden können, wobei die in ihren jeweiligen Audit- und Inspektionsprogrammen gesammelten Informationen zugrunde gelegt werden, und legen das Verfahren für den Informationsaustausch fest, um die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung zu gewährleisten.

5.2       Die Vertragsparteien arbeiten bei Luftsicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Daten, Untersuchungen, Studien, Informationen und Unterlagen zusammen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.

6.         Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten

6.1       Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Regeln oder Verfahren an luftsicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.

7.         Regulierungsangelegenheiten

7.1       Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.

7.2       Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können.

7.3       Im Hinblick auf die globale Harmonisierung von Luftsicherheitsvorschriften und ‑standards informieren die Vertragsparteien einander in technischen Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Luftsicherheit während verschiedener Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen Gremien eingeladen.

7.4       Die Vertragsparteien stellen einander rechtzeitig Informationen zu Entscheidungen und Empfehlungen bereit, die die Luftsicherheit betreffen.

7.5       Die EU führt gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben.

8.         Technische Hilfe

8.1       Die Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die wirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und tauschen Informationen und Daten zu luftsicherheitsrelevanten Projekten und Programmen zur technischen Unterstützung aus.

8.2       Die Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die die EU-Mitgliedstaaten und andere Staaten, soweit für erforderlich erachtet, dabei unterstützen, die wirksame Umsetzung der kritischen Elemente der Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten und die Einhaltung von ICAO-SARP zu verbessern. Diese Zusammenarbeit schließt den Informationsaustausch, die Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten ein, ohne darauf beschränkt zu sein.

9.         Regionale Zusammenarbeit

9.1       Die Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte Umsetzung von SARP zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder Standardisierungsverfahren bietet.

10.       Unterstützung durch Sachverständige

10.1     Unbeschadet der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, sind die Vertragsparteien bestrebt, Sachverständige mit technischen Sachverstand in einschlägigen Bereichen der Luftsicherheit einander auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

11.       Schulung

11.1     Gegebenenfalls erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen Vertragspartei an von ihr durchgeführten luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen.

11.2     Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten gegebenenfalls koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen.

11.3     Im Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 9 dieses Anhangs erfasst werden, arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der Vertragsparteien geleistet wird.

12.       Überprüfung

12.1     Die Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.

12.2     Überprüfungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.

13.       Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

13.1     Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft.

13.2     Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag ihrer Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.

13.3     Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Kündigung werden vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

13.4     Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

13.5     Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.’

[1]               ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 2, und ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.

[2]               ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 1.

[3]               ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.

[4]               ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.

[5]               Die Kooperationsvereinbarung war mit einem Mittelansatz von 500 000 EUR jährlich für den Zeitraum 2011-2013 ausgestattet.

[6]               ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.

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