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Document 52012PC0457
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union within the EU-ICAO Joint Committee, concerning the Decision on the adoption of an Annex on aviation security to the Memorandum of Cooperation between the European Union and the International Civil Aviation Organization providing a framework for enhanced cooperation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt
/* COM/2012/0457 final - 2012/0222 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt /* COM/2012/0457 final - 2012/0222 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Ziele des Anhangs zur
Kooperationsvereinbarung über die Luftsicherheit Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(ICAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und als weltweites
Forum für die Zivilluftfahrt tätig. Die ICAO arbeitet auf eine sichere und
nachhaltige Entwicklung der Zivilluftfahrt durch Zusammenarbeit zwischen ihren
Mitgliedstaaten hin. Rechtsgrundlage der Organisation ist das Chicagoer
Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt aus dem Jahr 1944. Derzeit
gehören der ICAO 191 Länder an. Die Europäische Union arbeitet eng mit der
ICAO zusammen. Erstens fallen die meisten Aspekte des Chicagoer Abkommens in
den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. Die ICAO ist in den Politikbereichen
Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umwelt und Flugverkehrsmanagement tätig.
Zweitens bilden Richtlinien und Anforderungen der ICAO die Grundlage für
EU-Rechtsvorschriften. Darüber hinaus werden internationale Richtlinien, etwa
im Bereich der Luftsicherheit, in EU-Recht übernommen. Für die EU ist es daher
wichtig, sich in der Arbeit und Entscheidungsfindung der ICAO zu engagieren, um
einen Beitrag zu einer konstruktiven globalen Luftfahrtpolitik zu leisten. Auch
geht es um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Zivilluftfahrtbranche. Aus
diesem Grund beteiligen sich auch andere globale Akteure aktiv an den
Tätigkeiten der ICAO. Die EU und die ICAO haben eine
Kooperationsvereinbarung geschlossen, die einen Rahmen für eine verstärkte
Zusammenarbeit schafft[1].
In der Kooperationsvereinbarung wird die Luftsicherheit als einer der Bereiche
angeführt, in denen eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgen
soll, und der in einem besonderen Anhang zur Luftsicherheit, der der
Kooperationsvereinbarung angefügt wird, behandelt werden soll. Der Anhang
sollte dazu beitragen, die Luftsicherheit in der internationalen Luftfahrt zu
stärken, und legt Bereiche der Zusammenarbeit fest, die unter anderem in Form
des Austauschs einschlägiger Sicherheitsinformationen, der Entsendung von
Sachverständigen und der Finanzierung spezifischer Sicherheitsmaßnahmen
erfolgen wird. Ein Anhang zur Luftsicherheit wurde bereits ausgearbeitet und
Anhänge zu den Bereichen Umwelt und Flugverkehrsmanagement sollen folgen. Der
Anhang zur Luftsicherheit ist somit der zweite Anhang der
Kooperationsvereinbarung. Die Annahme des Anhangs zur Luftsicherheit
präjudiziert weder die Rechte oder Verpflichtungen von EU-Mitgliedstaaten nach
dem Chicagoer Abkommen noch die Beziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und
der ICAO, die sich aus der ICAO-Mitgliedschaft der Mitgliedstaaten ergeben. 1.2. Verfahrensfragen Die Kommission wurde am 17. Dezember 2009
vom Rat ermächtigt, die Kooperationsvereinbarung auszuhandeln. Nach
Unterzeichnung[2]
und Abschluss[3]
der Kooperationsvereinbarung durch die EU trat sie am 29. März 2012 in
Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert hatten,
dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren
abgeschlossen waren. Gemäß Artikel 218 Absatz 9 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist ein Beschluss des
Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zur Festlegung der
Standpunkte erforderlich, die im Namen der Union in einem durch eine
Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium
rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Artikel 3 des Beschlusses 2012/243/EU des
Rates[4]
über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen
Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmt, dass der
Rat den von der Union im nach Artikel 7 Absatz 1 der
Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden
Standpunkt festlegt, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Vereinbarung
sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe c der Vereinbarung betrifft. Daher ist ein Beschluss des Rates zu dem von
der EU im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich des
Beschlusses zur Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit erforderlich. 1.3. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Der Anhang zur Luftsicherheit wird durch die
Formalisierung der Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen der ICAO und der
EU den grundlegenden Zielen der europäischen Luftfahrtaußenpolitik dienen. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten wurden während der
Verhandlungen regelmäßig informiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Zusammenfassung des
Vorschlags Der Anhang zur Luftsicherheit wird die
Zusammenarbeit mit der ICAO stärken im Hinblick auf die Schaffung eines
Diskussionsforums zur Luftsicherheit, den Austausch einschlägiger
Sicherheitsinformationen, die Förderung von Sicherheitsmaßnahmen und einer
regionalen Zusammenarbeit sowie die Entsendung von Sachverständigen. 3.2. Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 3.3. Subsidiaritätsprinzip Die Vereinbarung deckt Bereiche ab, in denen
die Zuständigkeit der EU gegeben ist und in denen die Beziehungen mit der ICAO
auf EU-Ebene aufrechterhalten werden müssen. 3.4. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Nur mit einer solchen Vereinbarung ist es
möglich, die Anstrengungen der EU zusammenzufassen und eine bessere
Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Anhang zur Luftsicherheit hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt[5]. 2012/0222 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu dem Standpunkt, den die Europäische Union
im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur
Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung zwischen der
Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur
Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit vertritt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2012/243/EU des
Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte
Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen[6] (im Folgenden „die
Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung kann der nach Artikel 7
Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss
Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung annehmen. (3) Es ist angezeigt, den von der
Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
hinsichtlich der Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit, die der
Kooperationsvereinbarung angefügt werden soll, festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Standpunkt, den die Europäische Union im
Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO gemäß Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union
und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens
für die verstärkte Zusammenarbeit („die Kooperationsvereinbarung“) hinsichtlich
der Annahme eines Anhangs der Kooperationsvereinbarung zur Luftsicherheit
vertritt, wird der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO
zugrunde gelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG 1 ENTWURF BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU/ICAO vom … zur
Annahme eines Anhangs zur Luftsicherheit als Anhang der Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte
Zusammenarbeit DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO – gestützt auf die Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte
Zusammenarbeit („die ICAO-Kooperationsvereinbarung“), insbesondere auf deren
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c, in Erwägung des nachstehenden Grundes: Es ist angezeigt, einen Anhang zur
Luftsicherheit in die ICAO-Kooperationsvereinbarung aufzunehmen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit
angenommen und ist Bestandteil der ICAO-Kooperationsvereinbarung. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Für den Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO Die Vorsitzenden
ANHANG 2
‚ANHANG II - LUFTSICHERHEIT 1. Ziele 1.1 Die
Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Luftsicherheit im Rahmen der
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Montreal am
28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde,
zusammenzuarbeiten. 1.2 Im
Einklang mit ihrem festen Willen, ein angemessenes und nachhaltiges Niveau der
Luftsicherheit weltweit zu erreichen, insbesondere durch ICAO-Richtlinien und
Empfehlungen (SARP), kommen die Vertragsparteien überein, bei der Durchführung
ihrer Luftsicherheitsaktivitäten eng zusammenzuarbeiten. 2. Anwendungsbereich 2.1 In
Verfolgung der in Artikel 1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien
überein, auf folgende Weise zusammenzuarbeiten: a) Durchführung
eines regelmäßigen Dialogs in Luftsicherheitsfragen von beiderseitigem
Interesse; b) Durchführung
eines regelmäßigen Austauschs einschlägiger Luftsicherheitsinformationen im
Einklang mit geltenden Regeln; c) Beteiligung
an Luftsicherheitsaktivitäten; d) Analyse,
soweit relevant, der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Empfehlungen sowie der
wirksamen Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die
Staaten; e) Überwachung
der Einhaltung von ICAO-Richtlinien und Empfehlungen sowie der wirksamen
Umsetzung eines Aufsichtssystems für die Luftsicherheit durch die
EU-Mitgliedstaaten; f) weitere
Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Regulierung und Festlegung von
Vorschriften; g) Entwicklung
und Erbringung technischer Unterstützung; h) Förderung
der regionalen Zusammenarbeit; i) Austausch
von Sachverständigen und j) Durchführung
von Schulungen im Zusammenhang mit der Luftsicherheit. 3. Durchführung 3.1 Die
Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die
einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die
Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam
durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss
angenommen. 4. Dialog 4.1 Die
Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um
Fragen der Luftsicherheit von beiderseitigem Interesse zu erörtern und
gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren. 5. Austausch
von Luftsicherheitsinformationen, Untersuchungen/Studien und Analysen 5.1 Unbeschadet ihrer anzuwendenden
Regeln treffen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen, in denen festgelegt
wird, welche Informationen und Analysen zwischen ihnen ausgetauscht werden
können, wobei die in ihren jeweiligen Audit- und Inspektionsprogrammen
gesammelten Informationen zugrunde gelegt werden, und legen das Verfahren für
den Informationsaustausch fest, um die Vertraulichkeit der von der anderen
Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der
Kooperationsvereinbarung zu gewährleisten. 5.2 Die
Vertragsparteien arbeiten bei Luftsicherheitsaktivitäten durch den Austausch
relevanter und geeigneter Daten, Untersuchungen, Studien, Informationen und
Unterlagen zusammen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen. 6. Beteiligung
an Luftsicherheitsaktivitäten 6.1 Für die
Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere
Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Regeln oder Verfahren an
luftsicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen zu beteiligen, um eine enge
Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer
solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten
Arbeitsvereinbarungen festgelegt. 7. Regulierungsangelegenheiten 7.1 Jede
Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre
einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und
Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie
über Änderungen derselben unterrichtet wird. 7.2 Die
Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen
Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien,
Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen
Anhang auswirken können. 7.3 Im
Hinblick auf die globale Harmonisierung von Luftsicherheitsvorschriften und ‑standards
informieren die Vertragsparteien einander in technischen
Regulierungsangelegenheiten im Bereich der Luftsicherheit während verschiedener
Stadien der Verfahren zum Erlass der Vorschriften oder Ausarbeitung der SARP
und werden gegebenenfalls zur Beteiligung in den betreffenden technischen
Gremien eingeladen. 7.4 Die
Vertragsparteien stellen einander rechtzeitig Informationen zu Entscheidungen
und Empfehlungen bereit, die die Luftsicherheit betreffen. 7.5 Die EU
führt gegebenenfalls einen Dialog mit der ICAO, um technische Informationen in
Fällen bereitzustellen, in denen sich infolge der Anwendung von
EU-Rechtsvorschriften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von
ICAO-Richtlinien und der Befolgung von ICAO-Empfehlungen ergeben. 8. Technische
Hilfe 8.1 Die
Vertragsparteien koordinieren die Unterstützung für Staaten in dem Bemühen, die
wirksame Nutzung der Mittel zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, und
tauschen Informationen und Daten zu luftsicherheitsrelevanten Projekten und
Programmen zur technischen Unterstützung aus. 8.2 Die
Vertragsparteien arbeiten eng bei allen Maßnahmen zusammen, die die
EU-Mitgliedstaaten und andere Staaten, soweit für erforderlich erachtet, dabei
unterstützen, die wirksame Umsetzung der kritischen Elemente der
Sicherheitsaufsichtssysteme der Staaten und die Einhaltung von ICAO-SARP zu
verbessern. Diese Zusammenarbeit schließt den Informationsaustausch, die
Erleichterung des Dialogs zwischen den betreffenden Parteien und die
Koordinierung technischer Unterstützungstätigkeiten ein, ohne darauf beschränkt
zu sein. 9. Regionale
Zusammenarbeit 9.1 Die
Vertragsparteien räumen Tätigkeiten Vorrang ein, die die beschleunigte
Umsetzung von SARP zum Ziel haben, wo das regionale Konzept Chancen für eine
erhöhte Kosteneffizienz sowie verbesserte Aufsichts- und/oder
Standardisierungsverfahren bietet. 10. Unterstützung
durch Sachverständige 10.1 Unbeschadet
der Regelungen für die Unterstützung durch Sachverständige, die außerhalb des
Anwendungsbereichs dieses Anhangs entwickelt wurden, sind die Vertragsparteien
bestrebt, Sachverständige mit technischen Sachverstand in einschlägigen
Bereichen der Luftsicherheit einander auf Antrag zur Verfügung zu stellen, um
Aufgaben durchzuführen und an Tätigkeiten teilzunehmen, die in den
Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen. Die Bedingungen einer solchen
Unterstützung durch Sachverständige werden in einer Arbeitsvereinbarung
zwischen den Vertragsparteien festgelegt. 11. Schulung 11.1 Gegebenenfalls
erleichtert jede Vertragspartei die Teilnahme von Personal der anderen
Vertragspartei an von ihr durchgeführten luftsicherheitsrelevanten
Schulungsprogrammen. 11.2 Die
Vertragsparteien tauschen Informationen und Unterlagen zu
luftsicherheitsrelevanten Schulungsprogrammen aus und arbeiten gegebenenfalls
koordiniert bei der Ausarbeitung von Schulungsprogrammen zusammen. 11.3 Im
Rahmen der Tätigkeiten, die von Artikel 9 dieses Anhangs erfasst werden,
arbeiten die Vertragsparteien bei der Erleichterung und Koordinierung der
Teilnahme an Schulungsprogrammen von Schulungsteilnehmern aus Staaten oder
Regionen zusammen, denen technische Unterstützung von einer der
Vertragsparteien geleistet wird. 12. Überprüfung 12.1 Die
Vertragsparteien überprüfen die Umsetzung dieses Anhangs regelmäßig und
berücksichtigen gegebenenfalls alle relevanten politischen oder regulatorischen
Entwicklungen. 12.2 Überprüfungen
dieses Anhangs werden von dem gemäß Artikel 7 der Kooperationsvereinbarung
eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt. 13. Inkrafttreten,
Änderungen und Kündigung 13.1 Dieser
Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und
bleibt bis zu einer Kündigung in Kraft. 13.2 Arbeitsvereinbarungen,
die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag ihrer Annahme durch
den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft. 13.3 Alle
Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen
wurden, oder deren Kündigung werden vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbart. 13.4 Dieser
Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die
Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt
der schriftlichen Kündigungsnotifizierung an die andere Vertragspartei, wobei
die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im
gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann. 13.5 Ungeachtet
anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der
Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs
angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.’ [1] ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 2, und ABl.
L 121 vom 8.5.2012, S. 16. [2] ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 1. [3] ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16. [4] ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16. [5] Die Kooperationsvereinbarung war mit einem Mittelansatz
von 500 000 EUR jährlich für den Zeitraum 2011-2013 ausgestattet. [6] ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 16.