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Dokument 52009XC0903(01)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

ABl. C 208 vom 3.9.2009, s. 7–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 208/7


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten

2009/C 208/07

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) subventioniert werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3.   Subventionsbehauptung

a)   Iran

Angeblich gewährt die iranische Regierung dem einzigen Hersteller der betroffenen Ware in Iran eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile für Unternehmen, die in der petrochemischen Sonderwirtschaftszone angesiedelt seien, u. a. um die Befreiung von der Kapitalsteuer und der Einkommen-/Körperschaftsteuer sowie um die zollfreie Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern.

Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung beinhalteten und dem Empfänger, d. h. dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien auf Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen begrenzt und damit spezifisch und anfechtbar.

b)   Pakistan

Angeblich gewährt die pakistanische Regierung den Herstellern der betroffenen Ware in Pakistan eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile für Unternehmen, die nachweislich eine hohe Wertschöpfung hätten oder exportorientiert seien. Darunter fielen u. a. die Befreiung von Zöllen auf die Einfuhren von Rohstoffen, die in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen, niedrigere Zölle auf die Einfuhren von Ausrüstung, Maschinen und Anlagen, Steuerbefreiungen in Form einer Steuervergünstigung im ersten Jahr auf Investitionen in Ausrüstung, Maschinen und Anlagen sowie Reinvestitionszuwendungen.

Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der pakistanischen Regierung beinhalteten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien auf Unternehmen mit hoher Wertschöpfung und auf exportorientierte Unternehmen begrenzt und damit spezifisch und anfechtbar.

c)   Vereinigte Arabische Emirate

Angeblich gewährt die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate dem einzigen Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile u. a. für exportorientierte Unternehmen sowie für Unternehmen, die in von der Regierung festgelegten Gebieten niedergelassen sind. Darunter fielen u. a. Zuweisung eines kostenlosen oder verbilligten Bauplatzes für Vorhaben, Vermietung der erforderlichen Industriegebäude zu besten Bedingungen, Strom- und Wasserversorgung zu besonders günstigen Preisen, zollfreie Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern, Steuerbefreiung der Gewinne aus den Vorhaben, Reinvestitionszuwendungen, Befreiung der lokal hergestellten Waren von Abgaben und Zöllen sowie Ausfuhrsubventionen.

Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate beinhalteten und dem Empfänger, d. h. dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie würden vorrangig für bestimmte festgelegte Vorhabenarten gewährt, u. a. ausfuhrorientierte Vorhaben und Projekte, die in von der Regierung festgelegten Gebieten angesiedelt seien, und seien damit spezifisch und anfechtbar.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die finanzielle Situation und die Beschäftigungslage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1    Verfahren für die Subventions- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht worden ist.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen/gleichartigen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und der Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen/gleichartigen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009,

Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iii)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten sich die Behauptungen zur Subventionierung und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/092

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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