EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0310

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland

/* KOM/2006/0310 endg. */

52006PC0310

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland /* KOM/2006/0310 endg. */


DE

Brüssel, den 14.6.2006

KOM(2006) 310 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

| Gründe und Ziele des VorschlagsDieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 23. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland. |

| Allgemeiner HintergrundDieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

| Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen VerordnungMit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in unter anderem Belarus und Russland ein.Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 die vorgenannten Maßnahmen unter Änderung ihrer Form aufrecht. Die Maßnahmen erhielten die Form eines festen Betrags in Euro pro Tonne für die verschiedenen Kategorien und Qualitäten von Kaliumchlorid.Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 befreite der Rat die Einfuhren in die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, die im Rahmen spezieller Verpflichtungen erfolgen, von den Antidumpingzöllen und ermächtigte die Kommission, die im Zusammenhang mit der Erweiterung angebotenen Verpflichtungen anzunehmen.Mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 nahm die Kommission von zwei ausführenden Herstellern in Russland und einem ausführenden Hersteller in Belarus spezielle, im Zusammenhang mit der Erweiterung angebotene Verpflichtungen an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 nahm die Kommission von diesen ausführenden Herstellern erneut spezielle, im Zusammenhang mit der Erweiterung angebotene Verpflichtungen für einen weiteren Zeitraum an, der am 13. April 2006 endete. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 und ersetzte die spezifischen Zölle durch individuelle Wertzölle für alle von den russischen Antragstellern hergestellten Kaliumchloridtypen. Mit dem Beschluss 2005/802/EG nahm die Kommission von den beiden russischen Herstellern für die EU-25 geltende Verpflichtungen an. |

| Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der UnionEntfällt. |

Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung |

| Anhörung interessierter Parteien |

| Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

| Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

| Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

| FolgenabschätzungDieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

Rechtliche Aspekte |

| Zusammenfassung der vorgeschlagenen MaßnahmeAm 13. April 2005 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland ein. Im Rahmen dieser Untersuchung war zu prüfen, ob das Dumping der Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland anhielt oder erneut auftrat und dadurch ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht wurde. Am selben Tag leitete die Kommission eine teilweise, auf die Dumpinguntersuchung beschränkte Interimsüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus ein.Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland gedumpt waren und dass ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich war. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Belarus und Russland aufrechterhalten werden müssen. Ferner ergab die Interimsüberprüfung, dass die Form und die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus entsprechend den Untersuchungsergebnissen geändert werden mussten.Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 12. Juli 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollte. |

| RechtsgrundlageVerordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 23. Dezember 2005. |

| SubsidiaritätsprinzipDie vorgeschlagene Verordnung fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

| VerhältnismäßigkeitsgrundsatzDer Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

| Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

| Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

| Wahl der Instrumente |

| Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

| Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

| Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus und Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 95 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 [2] (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid (nachstehend KCl oder „betroffene Ware“ genannt) mit Ursprung in unter anderem Belarus und Russland (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) ein.

(2) Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt) hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2000 [3] die vorgenannten Maßnahmen unter Änderung ihrer Form aufrecht. Die Maßnahmen erhielten die Form eines festen Betrags in Euro pro Tonne für die verschiedenen Kategorien und Qualitäten von Kaliumchlorid.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 [4] befreite der Rat die im Rahmen spezieller Verpflichtungen (nachstehend „Erweiterungsverpflichtungen“ genannt) erfolgenden Einfuhren in die neuen, der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (nachstehend „EU-10“ genannt) von den Antidumpingzöllen und ermächtigte die Kommission, diese Erweiterungsverpflichtungen anzunehmen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 [5] Erweiterungsverpflichtungen an von (i) einem ausführenden Hersteller in Belarus, der das Verpflichtungsangebot gemeinsam mit Unternehmen in Österreich, Litauen und Russland unterbreitete, (ii) einem ausführenden Hersteller in Russland, der das Verpflichtungsangebot gemeinsam mit Unternehmen in Russland und Österreich unterbreitete, und (iii) einem ausführenden Hersteller in Russland, der sein Verpflichtungsangebot gemeinsam mit einem Unternehmen unterbreitete, das zum Zeitpunkt der Annahme in Zypern ansässig war.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 [6] nahm die Kommission von den vorgenannten ausführenden Herstellern neue Verpflichtungen an, die bis zum 13. April 2006 galten.

(5) Nach zwei separaten teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die die russischen ausführenden Hersteller JSC Silvinit und JSC Uralkali beantragt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 [7] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92, mit der die spezifischen Zölle durch individuelle Wertzölle für alle von diesen russischen Unternehmen hergestellten Kaliumchloridtypen ersetzt wurden. Mit dem Beschluss 2005/802/EG [8] nahm die Kommission Verpflichtungen von den beiden antragstellenden Unternehmen an.

(6) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen [9] traten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine am 12. Mai 2005 außer Kraft, da kein Antrag auf eine Überprüfung gestellt wurde.

2. Überprüfungsanträge

2.1. Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(7) Nach der Veröffentlichung der vorgenannten Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung der für Russland und Belarus geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(8) Der Antrag wurde am 10. Februar 2005 vom Verband der europäischen Kaliumchloridhersteller (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf deren Produktion mit rund 99 % ein erheblicher Teil der gesamten Kaliumchloridproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

(9) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden. Der Antragsteller behauptete, dass die Kaliumchlorideinfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft weiterhin zu gedumpten Preisen verkauft würden. Der Antragsteller behauptete ferner, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus und Russland zugenommen hätten und dass das Volumen und die Preise der eingeführten Waren sich weiterhin negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten und dadurch die Ergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigten. Schließlich machte der Antragsteller geltend, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich weiter anhalte, und legte Beweise dafür vor, dass sich die bereits prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen noch weiter verschlechtern würde.

(10) Nachdem die Kommission, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung vorlagen, leitete sie im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung [10] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

2.2. Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(11) Der einzige ausführende Hersteller in Belarus, Republican Unitary Enterprise Production Amalgamation Belaruskali (nachstehend „Belaruskali“ genannt), beantragte eine teilweise auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung.

(12) Belaruskali übermittelte Beweise dafür, dass sich die ihn betreffenden Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, verändert haben und dass diese Veränderungen dauerhaft sind.

(13) Belaruskali wies nach, dass ein Vergleich des Normalwerts in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU über einen verlängerten Zeitraum eine Dumpingspanne ergäbe, die erheblich niedriger ist als die geltenden Maßnahmen. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die auf der zuvor ermittelten Dumpingspanne basiert, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

(14) Nachdem die Kommission, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, zu dem Schluss gelangt war, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie im Wege einer entsprechenden Bekanntmachung [11] eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

3. Untersuchung

3.1. Untersuchungszeitraum

(15) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend Belarus und Russland betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(16) Der Untersuchungszeitraum der teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend Belarus ist mit jenem der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen identisch.

3.2. Von der Untersuchung betroffene Parteien

(17) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und Hersteller in den Ausfuhrländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender und deren repräsentative Verbände sowie die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der beiden Überprüfungen. Die Kommission sandte Fragebogen an alle genannten Parteien und an die, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Ferner wurden die bekannten Hersteller in Kanada, das als mögliches Vergleichsland ausgewählt wurde, kontaktiert und erhielten Fragebogen. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(18) Die drei Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen. Vierzehn unabhängige Einführer und/oder Verwender übermittelten ebenfalls vollständig ausgefüllte Fragebogen und nahmen schriftlich Stellung.

(19) Antworten auf den Fragebogen gingen ein von drei ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern sowie von fünf Einführern in der Gemeinschaft und einem ausführenden Händler in Russland, die mit den ausführenden Herstellern verbunden waren.

(20) Ein Hersteller im Vergleichsland übermittelte einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und ein weiterer kanadischer Hersteller detaillierte Informationen über seine Produktionskosten für die gleichartige Ware.

3.3. Interessierte Parteien und Kontrollbesuche

(21) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung, ob ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist sowie ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, als notwendig erachtete, und verifizierte sie. Die Kommission holte auch alle für die Dumpinguntersuchung für den einzigen ausführenden Hersteller in Belarus als notwendig erachteten Informationen ein und verifizierte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a) Gemeinschaftshersteller

– Cleveland Potash Limited, Saltburn, Vereinigtes Königreich,

– Iberpotash, S.A., Suria (Barcelona), Spanien,

– K+S Kali GmbH, Kassel, Deutschland;

b) Ausführende Hersteller in Russland

– JSC Silvinit („Silvinit“), Solikamsk, Region Perm , Russland,

– JSC Uralkali („Uralkali“), Berezniki, Region Perm , Russland;

c) Mit JSC Silvinit und Belaruskali verbundener Ausführer

– International Potash Company („IPC“), Moskau, Russland;

d) Mit JSC Silvinit und Belaruskali verbundener Einführer

– Belurs GmbH („Belurs“), Wien, Österreich;

e) Hersteller im Vergleichsland

– Agrium, Inc. („Agrium“), Calgary, Alberta, Kanada,

– PCS Potash Corp, Inc („PCS“), Saskatoon, Saskatchewan, Kanada;

f) Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft

– AUREPIO SP, Warschau, Polen;

g) Unabhängige Verwender in der Gemeinschaft

– Zaklady Chemiczne "Police" SA, Police, Polen,

– Fosfan S.A., Szczecin, Polen,

– Tessenderlo Chemie NV/SA, Brüssel, Belgien,

– Yara SA, Brüssel, Belgien.

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Betroffene Ware

(22) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in den vorausgegangenen Untersuchungen, d. h. um Kaliumchlorid (KCl), das im Allgemeinen als Düngemittel in der Landwirtschaft verwendet wird. Es wird entweder direkt oder gemischt mit anderen Nährstoffen eingesetzt oder zunächst zu Volldüngemitteln, den so genannten NPK-Düngemitteln (Stickstoff, Phosphor, Kalium), verarbeitet. Der Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), variiert und wird in Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ausgedrückt.

(23) Kaliumchlorid wird in der Regel entweder in einer Standard-/Pulverqualität oder in einer „Nicht-Standardqualität“ angeboten, zu der auch, aber nicht ausschließlich, eine Granulatform gehört. Je nach dem K2O-Gehalt wird in der Regel zwischen den drei folgenden Grundkategorien unterschieden:

– Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von nicht mehr als 40 GHT, das unter KN-Code 3104 20 10 eingereiht wird,

– Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis 62 GHT, das unter KN-Code 3104 20 50 eingereiht wird,

– Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT, das unter KN-Code 3104 20 90 eingereiht wird,

und bestimmte besondere Mischungen mit einem hohen KCl-Gehalt, nämlich

– Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 35 GHT bis 40 GHT, das unter den KN-Codes ex 3105 20 10, ex 3105 20 90, ex 3105 60 90, ex 3105 90 91 und ex 3105 90 99 eingereiht wird,

– Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von mehr als 40 GHT bis 62 GHT, das unter den KN-Codes ex 3105 20 10, ex 3105 20 90, ex 3105 60 90, ex 3105 90 91 und ex 3105 90 99 eingereiht wird.

Wie die vorausgegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die verschiedenen Kaliumchloridtypen und –qualitäten dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und im Wesentlichen denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher sind sie als eine einzige Ware anzusehen.

2. Gleichartige Ware

(24) Die Untersuchung bestätigte, dass die betroffene Ware und das von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Kaliumchlorid sowie das in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Kaliumchlorid und das von den kanadischen Herstellern und auf dem kanadischen Markt verkaufte Kaliumchlorid dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden. Daher werden sie als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

(25) Ein Ausführer in Russland beantragte, Kaliumchlorid in Standardqualität mit einem K2O-Gehalt von mehr als 62 GHT auszuschließen, da es angeblich nur zu pharmazeutischen Zwecken verwendet werde, teurer sei und fertig abgepackt angeboten werde (im Gegensatz zu als Düngemittel verwendetem Kaliumchlorid, das als Schüttgut angeboten werde). Wie bereits dargelegt, weist die betroffene Ware indessen dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselbe grundlegende chemische Zusammensetzung auf wie andere Kaliumchloridqualitäten. Hinsichtlich der angeblichen Preisunterschiede ergab die Untersuchung, dass diese Ware häufig zu vergleichbaren Preisen verkauft wird wie Kaliumchlorid mit einem K2O-Gehalt von 60 GHT bis 62 GHT. Außerdem kann es trotz des etwas höheren K2O-Gehalts und der Tatsache, dass es fertig abgepackt angeboten wird, als Düngemittel verwendet werden. Dieser Antrag musste daher zurückgewiesen werden.

C. DUMPING

1. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

1.1. Belarus

1.1.1. Vergleichsland

(26) Da Belarus als Nichtmarktwirtschaftsland angesehen wird, musste die Kommission den Normalwert im vorliegenden Fall gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand von Daten ermittelten, die von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft eingeholt wurden. In der Einleitungsbekanntmachung war Kanada als geeignetes Vergleichsland vorgesehen. In diesem Verfahren wurde Kanada auch in sämtlichen vorausgegangenen Untersuchungen als Vergleichsland herangezogen.

(27) Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslands Stellung zu nehmen.

(28) Die Behörden von Belarus machten geltend, dass Russland ein geeigneteres Vergleichsland sei als Kanada, weil die Gemeinschaft Russland inzwischen den Marktwirtschaftsstatus zuerkannt habe. Zudem wurde behauptet, dass auf dem kanadischen Inlandsmarkt kein stärkerer Wettbewerb herrscht als in Russland. Schließlich behaupteten sie, dass einer der größten kanadischen Hersteller durch ein drittes Unternehmen mit einigen Herstellern in der Gemeinschaft verbunden sei und es deshalb nicht angemessen sei, den Normalwert für Belarus auf der Grundlage von Angaben kanadischer Unternehmen zu ermitteln.

(29) Abgesehen davon schlugen die belarussischen Behörden Russland als Vergleichsland vor, weil (i) die belarussischen und die russischen KCl-Hersteller zu Zeiten der UdSSR ein und demselben Wirtschaftszweig angehörten, (ii) der Entwicklungsstand der russischen KCl-Industrie jenem in Belarus am ehesten vergleichbar sei und (iii) das Produktionsvolumen in Russland eher mit dem von Belarus vergleichbar sei als jenes in Kanada. Zudem sei Russland ein angemesseneres Vergleichsland, weil der Rohstoffzugang und die Arbeitskosten in Russland mit jenen in Belarus vergleichbar seien. Schließlich wurde geltend gemacht, dass Russland als Vergleichsland herangezogen werden müsste, weil die russischen ausführenden Hersteller auch von der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen betroffen seien und das Risiko einer Nichtmitarbeit gering sei.

(30) Belaruskali behauptete, dass die Vergleichbarkeit von Kanada und Belarus hinsichtlich des Rohstoffzugangs und des Herstellungsverfahrens nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Außerdem sei die Tatsache, dass Kanada der größte KCl-Hersteller sei, für die Wahl des Vergleichslandes nicht unmittelbar relevant, und die Wahl Russlands für diese Zwecke sei angemessener.

(31) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass die belarussischen und die kanadischen Bergwerke hinsichtlich Kostenstruktur und Effizienz vergleichbar seien und dass sich der Rohstoffzugang in beiden Ländern weitgehend gleiche. Außerdem unterlägen die KCl-Preise in Kanada dem normalen Spiel der Marktkräfte und würden nicht durch eine Marktisolation oder durch andere Faktoren verzerrt. Ferner behauptete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass bestimmte Kostenfaktoren in Russland die tatsächliche Kostensituation nicht korrekt widerspiegelten und in jedem Fall berichtigt werden müssten. Schließlich wurde vorgebracht, dass zwischen mindestens einem russischen KCl-Hersteller und dem belarussischen Hersteller durch eine gemeinsame Vertriebsgesellschaft eine enge Geschäftsbeziehung bestünde, so dass dieses Unternehmen ein Interesse daran hätte, für den russischen Markt einen niedrigen Normalwert nachzuweisen.

(32) Was die Behauptungen zur Eignung Kanadas als Vergleichsland angeht, so sei daran erinnert, dass die Normalwerte für Belarus in den vorausgegangenen Untersuchungen im Rahmen desselben Verfahrens unter Heranziehung Kanadas als Vergleichsland ermittelt wurden und dass nichts dafür spricht, dass sich Kanada für diese Zwecke nicht länger eignet. Außerdem steht Kanada vor Belarus und Russland an der Spitze der Hersteller und Ausführer von KCl weltweit. In Bezug auf den Wettbewerb auf dem kanadischen und dem russischen Markt ergab die Untersuchung, dass der kanadische Markt, was sowohl die Produktion als auch die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten angeht, mindestens ebenso kompetitiv ist wie der russische Markt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass für die KCl-Einfuhren nach Kanada keine Zölle oder andere Beschränkungen gelten. Bezüglich des Herstellungsverfahrens und des Rohstoffzugangs sei daran erinnert, dass die vorausgegangenen Untersuchungen bereits ergaben, dass sich die Gegebenheiten in Kanada und in Belarus weitgehend gleichen, und es wurden keine Beweise dafür übermittelt, dass sich dies geändert hätte.

(33) Was die Eignung Russlands als Vergleichsland angeht, so wurde der Schluss gezogen, dass die Parteien keine zwingenden Gründe vorbrachten, warum die über den russischen Markt eingeholten Informationen eine bessere Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts von KCl in Belarus darstellten als die Informationen über den kanadischen Markt. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bestimmte Kostenfaktoren in Russland in den Produktionskosten der russischen Hersteller nicht angemessen widergespiegelt waren und dass diese Kostenfaktoren, wie unter Randnummer (54) dargelegt, erheblich berichtigt werden mussten. Indessen hätte die Beziehung eines russischen Herstellers zu dem Hersteller in Belarus nicht zwangsläufig die Wahl Russlands als Vergleichsland ausgeschlossen. Das Vorbringen, das russische Unternehmen habe ein Interesse daran, einen niedrigen Normalwert auszuweisen, lässt außer acht, dass die Daten, die unter anderem in Vergleichsländern verwendet werden, streng geprüft werden, bevor sie herangezogen werden können.

(34) Die Gemeinschaftsorgane nahmen die Behauptungen der belarussischen Behörden über die Geschäftsbeziehung zwischen mindestens einem Hersteller im Vergleichsland und den Gemeinschaftsherstellern zur Kenntnis. Daraufhin wurde untersucht, ob eine solche Geschäftsbeziehung zwischen den die Informationen übermittelnden Unternehmen in Kanada und den Gemeinschaftsherstellern existierte. Die Überprüfung ergab, dass eine indirekte Beziehung zwischen einem die notwendigen Informationen übermittelnden Unternehmen in Kanada und mehreren Gemeinschaftsherstellern bestand. Die von diesem Unternehmen vorgelegten Informationen wurden im Betrieb selbst überprüft und für korrekt und zuverlässig befunden und damit als solide Grundlage für die Normalwertermittlung eingestuft. Es wurde der Schluss gezogen, dass die Beziehung eines Unternehmens des Vergleichslandes zu einigen Gemeinschaftsherstellern der Wahl Kanadas als Vergleichsland nicht im Wege stand. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass die belarussischen und russischen Hersteller zu Zeiten der UdSSR einen Wirtschaftszweigen bildeten, Russland nicht zu einem besser geeigneten Vergleichsland als Kanada mache, da nicht belegt wurde, wieso dieser Umstand dazu beigetragen hätte, dass Russland sich besser als Vergleichsland eignet. In Bezug auf das Produktionsvolumen Kanadas sei daran erinnert, dass Kanada der weltweit größte Hersteller von Kaliumchlorid ist und Kaliumchlorid in großen Mengen sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch ins Ausland verkauft. Die einzelnen kanadischen Hersteller unterscheiden sich indessen hinsichtlich Produktions- und Verkaufsmengen voneinander. Das trägt zur Ausgewogenheit und Objektivität der über den kanadischen Markt verfügbaren Informationen bei. Außerdem ist zu beachten, dass die Marktgröße nicht ausschlaggebend ist für die Wahl des Vergleichslandes und dass die Wahl des größeren Marktes, geht man von den Skalenerträgen aus, für die belarussischen Hersteller eher von Vorteil ist. Deshalb wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen, ebenso wie die Behauptung bezüglich des Entwicklungsstandes, die nicht belegt wurde.

(35) Daher wurde bestätigt, dass Kanada als geeignetes Vergleichsland heranzuziehen war.

(36) Folglich stützten sich die Berechnungen auf die verifizierten Angaben der beiden kanadischen Hersteller.

1.1.2. Normalwert

(37) Die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des kanadischen Herstellers (der den Fragebogen vollständig beantwortete) waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ, da sie einem wesentlichen Anteil der von dem ausführenden Hersteller in Belarus zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware entsprachen.

(38) Ferner wurde für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; dazu wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. In den Fällen, in denen die Verkaufsmenge eines Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Dies war den Untersuchungsergebnissen zufolge bei einem Warentyp von Agrium der Fall, der auf dem kanadischen Markt verkauft und von Belaruskali in die Gemeinschaft ausgeführt wurde.

(39) Für die drei Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwertes erfolgte durch Addition der Fertigungskosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) und einer angemessenen Gewinnspanne. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne anhand der tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten Zahlen festgesetzt. Die Informationen über die Produktionskosten basierten auf den Antworten der beiden kooperierenden kanadischen Hersteller auf den Fragebogen.

1.1.3. Ausfuhrpreis

(40) Da auf die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Ausführers im UZ die Gesamtheit der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus in die Gemeinschaft entfiel, wurde der Ausfuhrpreis anhand der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in Belarus ermittelt. Für Belaruskali ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen Kaliumchlorid im Untersuchungszeitraum 1) direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, 2) über verbundene Einführer in der Gemeinschaft und 3) über einen verbundenen Händler in Russland (IPC) in die Gemeinschaft verkaufte. Der verbundene Händler in Russland verkaufte die Ware entweder an unabhängige Abnehmer oder an verbundene Einführer in der Gemeinschaft.

(41) Für die Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die von diesen Abnehmern tatsächlich an Belaruskali oder IPC gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Errechnung des Ausfuhrpreises herangezogen.

(42) Für die Verkäufe von Belaruskali oder IPC an verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. Für alle von diesen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten wurde eine Berichtigung vorgenommen und ein angemessener Betrag für VVG-Kosten, Zölle und Gewinne hinzugerechnet. Eine Gewinnspanne von 7,9 % wurde für diese Art von Markt als vertretbar angesehen und entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge auch den von unabhängigen Einführern erzielten Gewinnen.

1.1.4. Vergleich

(43) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden gegebenenfalls Berichtigungen für Transport- und Bereitstellungs-, Seefracht-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen. Die Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland und für Kreditkosten wurden auf der Grundlage der für das Vergleichsland ermittelten Kosten vorgenommen. Für die Ausfuhrverkäufe über den verbundenen Händler in Russland wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt. Die letztgenannte Berichtigung betrug 3 %, da dies als Wert angesehen wurde, der die Provisionen für unabhängige Agenten/Vermittler beim Handel mit Kaliumchlorid angemessen wiedergibt.

1.1.5. Dumpingspanne

(44) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis von Belaruskali ergab eine Dumpingspanne von 27,5 % im UZ.

(45) Der Vergleich der von Belaruskali übermittelten Daten über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmengen ergab, dass die Mitarbeit gut war, weil, wie bereits erwähnt, auf die Ausfuhren von Belaruskali im UZ die Gesamtheit der Einfuhren aus Belarus in die Gemeinschaft entfiel.

1.2. Russland

1.2.1. Normalwert

(46) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst für jeden der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller untersucht, ob die gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen der Verkäufe mindestens 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Dies war den Untersuchungsergebnissen zufolge bei beiden ausführenden Herstellern der Fall.

(47) Anschließend wurden nach den verschiedenen TARIC-Codes, unter denen die Ware eingereiht wird (Standardqualität oder Nichtstandardqualität einschließlich Granulat), sowie nach der Verpackung bzw. der Versandform (Schüttgut, Säcke, Container) Warentypen definiert, für die geprüft wurde, ob die jeweiligen Inlandsverkäufe für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Davon wurde ausgegangen, wenn ein bestimmter Typ auf dem Inlandsmarkt im UZ insgesamt in Mengen verkauft wurde, die mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Typs entsprachen. Dies war der Fall bei 3 der 4 von Uralkali in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen und bei 2 der 3 von Silvinit in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen.

(48) Ferner wurde für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten; dazu wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. In den Fällen, in denen die Verkaufsmenge eines Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der berichtigten Stückkosten oder darüber verkauft wurde, über 80% des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den berichtigten Stückkosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Dies war den Untersuchungsergebnissen zufolge für alle Warentypen von Silvinit und Uralkali der Fall, die sowohl auf dem Inlandsmarkt verkauft als auch in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(49) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, weil er auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, musste eine andere Methode angewandt werden. In Ermangelung anderer vertretbarer Methoden wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(50) In den Fällen, in denen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, wurden zu den Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne anhand der tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten Zahlen festgesetzt.

(51) In Bezug auf die Energiekosten, z. B. für Strom und Gas, die bei Abbau und Herstellung der betroffenen Ware verbraucht werden, ergab die Untersuchung, dass auf diese Kosten ein erheblicher Teil der gesamten Fertigungskosten der Kaliumchloridhersteller nicht nur in Russland, sondern auch in anderen Ländern entfällt. Im vorliegenden Fall wurde als angemessen angesehen, auch die Energieeinkaufskosten je Einheit der russischen Hersteller mit jenen anderer großer KCl-Hersteller mit ähnlichen Herstellungsmethoden, Produktionsmengen und vergleichbaren natürlichen Vorteilen zu vergleichen, um festzustellen, ob die gezahlten Preise nicht unter der Norm lagen und ob sie die normalen Kosten angemessen widerspiegelten. Da es in Russland keine anderen KCl-Hersteller gibt, wurden die entsprechenden Informationen von zwei kanadischen Herstellern eingeholt.

(52) Aus den übermittelten Angaben ging hervor, dass der Energiebedarf der beiden kanadischen Hersteller mit jenem der russischen Hersteller vergleichbar war und dass diese Unternehmen ebenso wie die russischen Unternehmen Strom und Gas jeweils im Inland (Wasserkraftwerke und größere Erdgasvorkommen) bezogen. Der Vergleich zeigte, dass die von den kanadischen Herstellern getragenen Kosten je Einheit Strom mit denen der russischen Hersteller vergleichbar waren.

(53) Hinsichtlich der Versorgung mit Gas wurde anhand von Daten aus dem veröffentlichten Jahresbericht 2004 des russischen Erdgasversorgers OAO Gazprom (dessen regionale Vertriebsgesellschaft die fraglichen ausführenden Hersteller belieferte) ermittelt, dass der von den beiden russischen Herstellern gezahlte inländische Erdgaspreis etwa einem Fünftel des Ausfuhrpreises von Erdgas aus Russland entsprach. Demselben Bericht zufolge „bemüht sich OAO Gazprom zusammen mit der Regierung der Russischen Föderation sehr um eine Optimierung der regulierten Erdgasgroßhandelspreise“. Der Analyse in dem genannten Bericht zufolge „besteht ein Risiko niedriger Preise für das auf dem Inlandsmarkt verkaufte Erdgas“, weiter heißt es dort: „die Gazprom-Gruppe muss russische Verbraucher zu Preisen mit Erdgas versorgen, die vom Föderalen Tarifdienst reguliert werden. Derzeit sind diese Preise erheblich niedriger als die internationalen Erdgaspreise“. Zudem hieß es, wie im Rahmen der vorausgegangen, im November 2005 mit Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 abgeschlossenen Überprüfung festgestellt wurde, im Jahresbericht 2003, dass „OAO Gazprom auf dem Inlandsmarkt keinerlei Gewinne erzielte“. Da die von den Unternehmen gezahlten Gaspreise nicht stiegen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation im UZ geändert hätte. Deshalb lassen die verfügbaren Daten darauf schließen, dass die inländischen Abnehmern in Rechnung gestellten Erdgaspreise reguliert und bei weitem nicht kostendeckend waren. Ferner ergab die Untersuchung, dass der von den beiden russischen Herstellern gezahlte Erdgaspreis wesentlich niedriger war als jener, den die beiden kanadischen Herstellern zahlten.

(54) In Anbetracht des Preises von aus Russland ausgeführtem Gas und des Preises, den ein kanadischer Gasversorger größeren gewerblichen Abnehmern in Kanada in Rechnung stellte, wurde davon ausgegangen, dass die von dem regionalen russischen Gasversorger den russischen Kaliumchloridherstellern im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise die Produktionskosten nicht angemessen widerspiegeln konnten. Aus diesem Grund wurde für jedes russische Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung eine Berichtigung der Produktionskosten vorgenommen. In Ermangelung einer anderen angemessenen Grundlage wurde diese Berichtigung anhand der Ausfuhrpreise abzüglich Transportkosten, Mehrwert- und Verbrauchsteuer vorgenommen. Diese Berichtigung wurde nach derselben Methode vorgenommen wie in der vorausgegangenen Überprüfung, die im November 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 abgeschlossen wurde.

(55) In Bezug auf die den Erdgaspreis betreffende Berichtigung brachten die russischen Behörden vor, natürliche komparative Vorteile oder Wettbewerbsvorteile müssten in Antidumpingverfahren gebührend berücksichtigt werden. Ferner behaupteten Sie, die zur Gewinnermittlung angewandte Methode, bei der der Normalwert rechnerisch bestimmt wurde, sei unrechtmäßig und inakzeptabel. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass keinerlei Berichtigung in Bezug auf komparative oder Wettbewerbsvorteile vorgenommen wurde. Es erfolgte indessen, wie unter Randnummer (51) bis (54) erläutert, gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung eine Berichtigung in Bezug auf die mit der Herstellung von Kaliumchlorid verbundenen Gaskosten, da die Aufzeichnungen der betroffenen Parteien diese nicht angemessen widergespiegelten. Im Rahmen der Berechnung des Normalwerts erfolgte diese Berichtigung wie unter Randnummer (50) erläutert gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(56) In Bezug auf die Produktionskosten behauptete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ferner, dass die konventionelle Abschreibungsmethode auf der Grundlage des (historischen) Beschaffungswertes der Anlagegegenstände die mit der Produktion der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung widerspiegele. Aus diesem Grund müssten die Kosten der russischen Hersteller nach oben berichtigt werden.

(57) Die Kontrollbesuche in den Betrieben der russischen Hersteller ergaben, dass der ursprüngliche Wert ihrer Anlagegegenstände auf Bewertungen basierte, die im Zuge der Privatisierung 1993 vorgenommen wurden. Diese Anlagenwerte wurde zwischen 1993 und 1997 revidiert unter Anwendung der „Neubewertungskoeffizienten“, die die russische Regierung zur Bekämpfung der Hyperinflation festgesetzt hatte. Ende 1997 wurden aufgrund eines Erlasses der russischen Regierung von unabhängigen Stellen Bewertungen der Anlagevermögen vorgenommen. Die Ermittlung der Anlagewerte erfolgte anhand von drei Kriterien, von denen eines der Wiederbeschaffungswert war. Die Ergebnisse dieser unabhängigen Bewertungen sind in der Eröffnungsbilanz der Unternehmen für 1998 ausgewiesen.

(58) Deshalb wird in Ermangelung von stichhaltigen Beweisen dafür, dass die Abschreibungswerte in den Büchern der ausführenden Hersteller nicht korrekt ausgewiesen worden waren, davon ausgegangen, dass zum jetzigen Zeitpunkt Berichtigungen der Abschreibungskosten, die in den bei der Ermittlung des Normalwerts für die Unternehmen zugrunde gelegten Produktionskosten enthalten sind, nicht geboten sind.

1.2.2. Ausfuhrpreis

(59) Für Silvinit ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen Kaliumchlorid im Untersuchungszeitraum 1) direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, 2) über verbundene Einführer in der Gemeinschaft und 3) über einen unabhängigen Händler in der Schweiz in die Gemeinschaft verkaufte. Uralkali verkaufte Kaliumchlorid ausnahmslos über unabhängige Händler in Zypern und in der Schweiz in die Gemeinschaft.

(60) In allen Fällen, in denen die KCl-Ausfuhren an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, d. h. auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise. Für die Verkäufe des verbundenen Händlers an verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen vorgenommen für alle jenen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten und Zölle, und unter Zugrundelegung einer angemessenen Gewinnspanne. Eine Gewinnspanne von 7,9 % wurde für diese Art von Markt als vertretbar angesehen und entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge auch den von unabhängigen Einführern erzielten Gewinnen.

1.2.3. Vergleich

(61) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden gegebenenfalls Berichtigungen für indirekte Steuern, Transport- und Bereitstellungs-, Seefracht-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten vorgenommen. Darüber hinaus wurden auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaft verkauft wurden. Die letztgenannte Berichtigung betrug 3 %, da dies als Wert angesehen wurde, der die Provisionen für unabhängige Agenten/Vermittler beim Handel mit Kaliumchlorid angemessen wiedergibt.

1.2.4. Dumpingspanne

(62) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Dieser Vergleich ergab erhebliche Dumpingspannen für die Einfuhren der betroffenen Ware von den kooperierenden Ausführern, und zwar für Uralkali von über 8 % und im Falle von Silvinit von über 14 %.

(63) Der Vergleich der von den ausführenden Herstellern übermittelten Daten über die Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmengen ergab, dass die Mitarbeit gut war, weil auf die kooperierenden ausführenden Hersteller im UZ die Gesamtheit der Einfuhren aus Russland in die Gemeinschaft entfiel.

2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

2.1. Allgemeines

(64) Auf die drei kooperierenden Hersteller entfallen alle Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Untersuchung, ob das Dumping anhalten dürfte, stützte sich daher weitgehend auf die Angaben dieser kooperierenden ausführenden Hersteller.

2.1.1. Derzeitiges Dumping

(65) Um festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich war, untersuchte die Kommission, ob die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft gedumpt wurden; sofern dies nämlich der Fall war, konnte in Ermangelung gegensätzlicher Informationen davon ausgegangen werden, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Dumpingspanne für Kaliumchlorid mit Ursprung in beiden Ländern weiterhin erheblich war (vgl. Randnummern (26) bis (62)).

2.1.2. Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Verkaufspreis in der Gemeinschaft

(66) Es wurde außerdem festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren aller betroffenen Hersteller in Drittländer den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft lagen. Das bedeutet, dass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus der betroffenen Ware für die Ausführer in den betroffenen Ländern sehr attraktiv ist. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass ein echter wirtschaftlicher Anreiz besteht, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den gewinnbringenderen Gemeinschaftsmarkt zu lenken, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden.

2.2. Belarus

2.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Investitionen in Belarus

(67) Belaruskali konnte seine Produktion im Bezugszeitraum um 25 % steigern. Wie aus der Tabelle hervorgeht, stieg das Produktionsvolumen hauptsächlich 2003 und im UZ.

| 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Tatsächliche Produktion in Belarus | 100 | 102 | 114 | 125 |

(68) Im Bezugszeitraum erhöhte Belaruskali seine Produktionskapazität um 3 %. Bis 2006 sollte die Produktionskapazität um weitere 12 Prozentpunkte erhöht werden. Nachdem Belaruskali seine Produktionskapazität für KCl im UZ fast ausschöpfte, kündigte das Unternehmen für 2005 und 2006 eine weitere bedeutende Erhöhung seiner Produktionskapazität und Investitionen an. Der nachstehenden Tabelle sind die Produktionskapazität und die − in Euro umgerechneten − Investitionen, die von dem Unternehmen ausgewiesen wurden, in indexierter Form zu entnehmen:

| 2001 | 2002 | 2003 | 2004 ( UZ) | 2005* | 2006* |

Produktionskapazität | 100 | 100 | 100 | 103 | 114 | 115 |

Investitionen | 100 | 132 | 111 | 128 | 175 | 175 |

*) ausgehend von Belaruskalis Prognose

(69) Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass Belaruskali über Produktionskapazitäten verfügt, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu steigern, da das Unternehmen eine weitere Erhöhung seiner Produktionskapazitäten und eine bedeutenden Steigerung seiner Investitionstätigkeit ankündigte.

2.2.2. Inlandsmarkt in Belarus

(70) Die KCl-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in Belarus blieben im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau, denn sie entsprachen weniger als 10 % der Gesamtverkäufe von Belaruskali. Das Volumen der Inlandsverkäufe in Belarus ging von 2001 bis zum UZ um 3 % zurück. Da der Inlandsmarkt leicht schrumpfte, konnte er den Produktionsanstieg nicht aufnehmen, und dies wird sich wahrscheinlich auch nicht ändern. Daher muss das Unternehmen einen Großteil seiner Produktion ausführen.

2.2.3. Belarussische Ausfuhrverkäufe in andere Länder

(71) Den Angaben des einzigen ausführenden Herstellers in Belarus zufolge wurden bedeutende Mengen in nicht zur EU gehörende Länder verkauft, die 82 % der gesamten Ausfuhren ausmachten (wobei die wichtigsten Ausfuhrländer die Volksrepublik China, Brasilien und Indien waren). Zudem stiegen die Ausfuhrmengen in Drittländer von 2001 bis zum UZ um 25 %. Daher bestätigte die Untersuchung, dass der überwiegende Teil der KCl-Produktion in Belarus zunehmend auf Ausfuhrmärkte gelenkt wurde.

(72) Die Preise der von Belaruskali in die Gemeinschaft verkauften KCl-Typen waren im Durchschnitt etwas höher als die Preise der entsprechenden in Drittländer verkauften Warentypen. Die Tatsache, dass, wie unter Randnummer (44) festgestellt, die Preise der Ausfuhren aus Belarus in die Gemeinschaft gedumpt waren, lässt darauf schließen, dass die Ausfuhren in Drittländer ebenfalls gedumpt waren, wobei die Dumpingspanne etwas höher war als jene der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. Außerdem ist der Gemeinschaftsmarkt für gedumpte KCl-Ausfuhren des betreffenden Unternehmens wegen seines etwas höheren Preisniveaus, seiner geografischen Nähe, der aufgrund der Solvenz der Abnehmer geringeren Zahlungsrisiken und der günstigen Zahlungsbedingungen attraktiver.

2.3. Russland

2.3.1. Produktion, Produktionskapazität und Investitionen in Russland

(73) Die russischen Hersteller konnten ihre Produktion im Bezugszeitraum um 29 % erhöhen. Wie aus der Tabelle hervorgeht, fiel der größte Anstieg des Produktionsvolumens in den UZ.

| 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Tatsächliche Produktion in Russland | 100 | 104 | 112 | 129 |

(74) Die Produktionskapazität der beiden russischen Unternehmen war im Bezugszeitraum zwar konstant geblieben, stieg laut Angaben der Unternehmen bis 2006 aber um 6 %. Außerdem verfügten sie laut eigenen Angaben über ungenutzte Produktionskapazitäten, die eine Steigerung der KCl-Produktion ermöglichen.

| 2001 | 2002 | 2003 | 2004 (UZ) | 2005* | 2006* |

Produktionskapazität Russland | 100 | 100 | 100 | 100 | 102 | 106 |

(75) Außerdem gaben sie an, dass ihre Investitionen 2005 und 2006 erheblich zunahmen. Der nachstehenden Tabelle sind die in Euro umgerechneten Investitionen, die von den Unternehmen ausgewiesen wurden, in indexierter Form zu entnehmen:

| 2001 | 2002 | 2003 | 2004 (UZ) | 2005* | 2006* |

Investitionen Russland | 100 | 64 | 71 | 84 | 103 | 261 |

*) ausgehend von Prognosen der russischen Unternehmen

(76) Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass die ausführenden Hersteller in Russland über ungenutzte Produktionskapazität verfügen, so dass sie im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt steigern können. Außerdem gaben beide Unternehmen an, dass ihre Investitionen erheblich zugenommen haben, was auf einen möglichen weiteren Ausbau ihrer Produktionskapazität schließen lässt.

2.3.2. Inlandsmarkt in Russland

(77) Die KCl-Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in Russland blieben im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau, denn sie entsprachen im Durchschnitt weniger als 15 % der Gesamtverkäufe der beiden Unternehmen. Das Volumen der Inlandsverkäufe in Russland stieg von 2001 bis zum UZ um 5 %. Trotz steigender Nachfrage konnte der Inlandsmarkt den Produktionsanstieg (29 %) nicht aufnehmen, so dass die beiden Unternehmen einen Großteil ihrer Produktion ausführen müssen.

2.3.3. Russische Ausfuhrverkäufe in andere Länder

(78) Den Angaben der ausführenden Hersteller zufolge wurden bedeutende Mengen in nicht zur EU gehörende Länder verkauft, die 95 % der gesamten Ausfuhren ausmachten (wobei die wichtigsten Ausfuhrländer die Volksrepublik China und Brasilien waren). Zudem stiegen die russischen Ausfuhren in Drittländer von 2001 bis zum UZ um 46 %. Daher bestätigte die Untersuchung, dass der überwiegende Teil der russischen KCl-Produktion zunehmend auf Ausfuhrmärkte gelenkt wurde.

(79) Die Preise der von den betroffenen Unternehmen in die Gemeinschaft verkauften KCl-Typen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt etwas höher als die Preise der entsprechenden in Drittländer verkauften Warentypen. Allerdings ist der Gemeinschaftsmarkt für gedumpte KCl-Ausfuhren der betreffenden Unternehmen wegen seiner geografischen Nähe, der aufgrund der Solvenz der Abnehmer geringeren Zahlungsrisiken und der günstigen Zahlungsbedingungen nach immer attraktiv.

2.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(80) Die Tatsache, dass das allgemeine Preisniveau der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft höher ist als das durchschnittliche Preisniveau der Ausfuhren der belarussischen und russischen ausführenden Hersteller auf Drittmärkte muss als Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen angesehen werden.

(81) Da die ausführenden Hersteller in Belarus und in Russland über ungenutzte Produktionskapazität verfügen und alle betroffenen Unternehmen ihre Investitionen und Produktionskapazität erhöhten, kann der Schluss gezogen werden, dass bei Aufhebung der Maßnahmen zusätzliche Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt würden oder dass erhebliche Mengen, die derzeit in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ausgeführt werden, auf den Gemeinschaftsmarkt umgelenkt würden.

(82) Außerdem ergab die Untersuchung, dass der KCl-Markt außerhalb der Gemeinschaft im UZ von einer gewissen Volatilität in Form beträchtlicher Schwankungen der Ausfuhrpreise gekennzeichnet war. Diese Volatilität wird auf außergewöhnliche Umstände infolge des starken Nachfrageanstiegs auf einigen neuen Märkten, beispielsweise in Asien und Südamerika, zurückgeführt. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist anzunehmen, dass bedeutende KCl-Mengen aus Belarus und Russland auf den relativ stabilen Gemeinschaftsmarkt umgelenkt würden, sobald die Nachfrage auf jenen Ausfuhrmärkten gesättigt ist und folglich stagniert oder sogar zurückgeht. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass für Ausfuhren auf die überseeischen Märkte viel höhere Frachtkosten anfallen als für Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt, der aufgrund seiner geografischen Nähe per Schiff oder über die Schiene kostengünstiger zu erreichen ist.

(83) Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Belarus und Russland in die Gemeinschaft weiterhin gedumpt sind. Daher ist in Ermangelung gegenteiliger Beweise anzunehmen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

(84) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass ein Anhalten gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern wahrscheinlich ist und dass die gedumpten Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich zunehmen dürften.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(85) Die Untersuchung bestätigte, dass auf die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller 99 % der KCl-Produktion in der Gemeinschaft entfielen. Sie bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(86) Da zwei Gemeinschaftshersteller verbundene Unternehmen sind (Cleveland Potash Ltd. und Iberpotash S.A. gehören beide zur Gruppe „Israel Chemicals Ltd“ (ICL), Tel Aviv), gehören dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur zwei unabhängige Gruppen von Herstellern an, und zwar die ICL-Gruppe und K+S Kali GmbH.

(87) Daher können die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus Gründen der Vertraulichkeit nur in indexierter Form angegeben werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurde nur das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte KCl berücksichtigt, während die Weiterverkäufe von eingekauftem KCl (hauptsächlich von der ICL-Gruppe in Israel hergestellte Ware) außer Acht gelassen wurden.

(88) Die Schadensindikatoren wurden anhand von Eurostat-Daten und der Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in den Fragebogen analysiert.

2. Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Situation auf dem Gemeinschaftsmarkt für KCl

2.1. Gemeinschaftsverbrauch

(89) Der KCl-Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der KCl-Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern und aus allen anderen Drittländern in die Gemeinschaft ermittelt.

(90) Auf dieser Grundlage stieg der Gemeinschaftsverbrauch von 7 231 000 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 8 030 000 Tonnen im UZ und somit um circa 11 %.

Gemeinschafts-verbrauch (in 1000 Tonnen) | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 (UZ) |

EU-10 | 1 053 | 1 055 | 1 154 | 1 381 |

Index | 100 | 100 | 110 | 131 |

EU-15 | 6 177 | 6 206 | 6 568 | 6 649 |

Index | 100 | 100 | 106 | 108 |

EU-25 | 7 231 | 7 262 | 7 722 | 8 030 |

Index | 100 | 100 | 107 | 111 |

(91) Im Bezugszeitraum erfolgten praktisch alle Einfuhren aus Belarus und Russland in die EU-15 im Rahmen der aktiven Veredelung, die Einfuhren in die EU-10 hingegen nicht. Diese Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung konkurrieren mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten gleichartigen Ware, da sie in der Gemeinschaft von Düngemittelherstellern verarbeitet werden, die einen Teil ihrer Rohstoffe für die Herstellung von NPK-Dünger, der ebenfalls für die Ausfuhr bestimmt ist, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen. Deshalb wurden die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung gemäß der gängigen Praxis der Gemeinschaftsorgane bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs und der Analyse der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern berücksichtigt.

2.2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern

2.2.1. Einfuhrmenge

(92) Im UZ verkauften die ausführenden Hersteller der betroffenen Länder KCl in den EU-10 im Rahmen der unter Randnummer (3) erwähnten besonderen Erweiterungsverpflichtungen. Die im Rahmen der Verpflichtungen verkauften Mengen wurden berücksichtigt, um der Präsenz der betroffenen Länder auf dem EU-Markt Rechnung zu tragen.

(93) Die KCl-Einfuhren mit Ursprung in Russland in die EU-25 stiegen im Bezugszeitraum um 19 %. Im selben Zeitraum nahmen die Einfuhren mit Ursprung in Belarus um 44 % zu. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern insgesamt stiegen im Bezugszeitraum auf EU-25-Basis um 37 %. Nach einem leichten Rückgang im Jahr 2002, der auf einen Rückgang der Verkäufe aus Belarus hauptsächlich nach Spanien zurückzuführen war, stiegen die Verkäufe aus den betroffenen Ländern 2003 und 2004 mit je rund 20 % erheblich.

Einfuhrmenge | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 (UZ) |

Belarus EU-15 | 100 | 58 | 104 | 154 |

Belarus EU-10 | 100 | 105 | 127 | 140 |

Belarus EU-25 | 100 | 94 | 122 | 144 |

Russland EU-15 | 100 | 88 | 95 | 105 |

Russland EU-10 | 100 | 112 | 98 | 131 |

Russland EU-25 | 100 | 101 | 97 | 119 |

Betroffene Länder EU-25 | 100 | 96 | 115 | 137 |

2.2.2. Marktanteil

(94) Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 23 %. Er stieg jedoch nicht kontinuierlich, denn bis 2003 blieb er nahezu konstant und nahm dann 2004 sprunghaft zu.

Marktanteil der betroffenen Länder | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Belarus EU-15 | 100 | 57 | 98 | 143 |

Belarus EU-10 | 100 | 105 | 116 | 107 |

Belarus EU-25 | 100 | 94 | 114 | 129 |

Russland EU-15 | 100 | 88 | 90 | 97 |

Russland EU-10 | 100 | 100 | 90 | 107 |

Russland EU-25 | 100 | 112 | 89 | 100 |

Betroffene Länder EU-25 | 100 | 95 | 108 | 123 |

2.2.3. Preisentwicklung und Preisverhalten

2.2.3.1. Preisentwicklung der betroffenen Einfuhren

(95) Wie die nachstehende Tabelle zeigt, folgten die Preise der betroffenen Einfuhren im Bezugszeitraum einem rückläufigen Trend. Im UZ war ein leichter Preisanstieg zu beobachten, nachdem die Nachfrage in anderen Drittländern und vor allem in China gestiegen war. Dieser Anstieg fiel jedoch erheblich kleiner aus als die Preisrückgänge in den vorangegangenen Jahren.

Durchschnittliche KCl-Preise in EUR/Tonne (EU-25) | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Belarus (Index) | 100 | 95 | 82 | 95 |

Russland (Index) | 100 | 97 | 78 | 84 |

Insgesamt (Index) | 100 | 95 | 82 | 93 |

(96) Der Preis von KCl aus den betroffenen Ländern ging im Bezugszeitraum durchschnittlich um 7 % zurück.

2.2.3.2. Preisverhalten

(97) Zur Ermittlung der Preisunterbietung wurden die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Preise des KCl mit Ursprung in Belarus und Russland mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt fakturierten Preisen verglichen. Dieser Vergleich ergab für die Einfuhren mit Ursprung in Belarus eine Unterbietungsspanne von 18 % und für die Einfuhren mit Ursprung in Russland eine Unterbietungsspanne von 17 % bis 23 %.

2.3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

2.3.1. Produktion

(98) Im Bezugszeitraum nahm die KCl-Produktion in der Gemeinschaft leicht zu, nur 2002 ging sie leicht zurück, weil die Bergwerke den Rohstoffbedarf eines Gemeinschaftsherstellers nicht decken konnten. Die KCl-Produktion in der Gemeinschaft entwickelte sich folgendermaßen:

Produktion | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 95 | 102 | 104 |

2.3.2. Produktionskapazität

(99) Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb im gesamten Bezugszeitraum konstant. Die Produktionskapazität entwickelte sich insgesamt wie folgt:

Produktionskapazität | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 100 | 100 | 100 |

2.3.3. Kapazitätsauslastung

(100) Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging 2002 zwar zurück, nahm dann aber ab 2003 wieder zu. Im Bezugszeitraum stieg die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt um 3 %.

Kapazitätsauslastung | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 96 | 102 | 103 |

2.3.4. Verkaufsmenge in der EU

(101) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer in der EU nahm im Bezugszeitraum mit 1 % leicht zu, wie die nachstehende Tabelle zeigt:

Verkaufsmenge in der EU | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 98 | 102 | 101 |

2.3.5. Marktanteil

(102) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück, wie die nachstehende Tabelle zeigt:

Marktanteil in der EU | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 97 | 95 | 91 |

2.3.6. Wachstum

(103) Der Gemeinschaftsmarkt für KCl wuchs im Bezugszeitraum zwar um 11 %, aber der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte von dieser Entwicklung nicht profitieren. Er konnte seine Verkaufsmenge um nur 1 % erhöhen, was bedeutend geringer ist als das Marktwachstum.

2.3.7. Preisentwicklung

(104) Die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Verkaufspreis der Gemeinschaftshersteller im Laufe des Bezugszeitraums um 6 % stieg. Zunächst blieb er von 2001 bis 2003 relativ konstant, stieg dann aber von 2003 bis zum UZ um 6 %. Dieser Preisanstieg fiel zeitlich mit einem beträchtlichen Nachfrageanstieg in anderen Drittländern, vor allem in der Volksrepublik China, zusammen. Das zeigt, dass die Preise des KCl-Marktes der Gemeinschaft von der Nachfrage auf anderen Märkten beeinflusst werden. Der durchschnittliche KCl-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt entwickelte sich folgendermaßen:

Durchschnittlicher Verkaufspreis in EUR/Tonne | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 99 | 100 | 106 |

2.3.8. Rentabilität

(105) Die Rentabilität der Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoumsatzerlöse, zu. 2001 und 2002 musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar Verluste hinnehmen, erzielte 2003 und 2004 aber wieder Gewinne. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem KCl-Gemeinschaftsmarkt entwickelte sich folgendermaßen:

Rentabilität | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | -100 | -497 | 51 | 412 |

2.3.9. Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(106) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft blieb im Wesentlichen konstant:

Beschäftigte in der KCl-Produktion | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 100 | 101 | 100 |

2.3.10. Lagerbestände

(107) Die KCl-Endbestände der Gemeinschaftshersteller gingen im Bezugszeitraum kontinuierlich um rund 27 % zurück. Die Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beliefen sich im mittelfristigen Durchschnitt auf rund 500 000 Tonnen. Zum Ende des UZ lagen sie unter dem Durchschnitt, vor allem wegen erhöhter Verkaufsmengen, namentlich aufgrund gestiegener Ausfuhren, und aus logistischen Gründen. Die KCl-Endbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich folgendermaßen:

Endbestände | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 93 | 84 | 73 |

2.3.11. Investitionen

(108) Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen von 2001 bis 2002 zunächst erheblich, gingen aber insgesamt im Vergleich zu 2001 um 22 % zurück, was hauptsächlich auf die von einem Gemeinschaftshersteller geplante Kürzung seiner Erneuerungsinvestitionen zurückzuführen war. Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich folgendermaßen:

Investitionen | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 147 | 98 | 78 |

2.3.12. RoI

(109) Da der Nettobuchwert der Produktionsanlagen für die gleichartige Ware im Bezugszeitraum fast konstant blieb, entwickelte sich die RoI parallel zur Rentabilität.

RoI | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | -100 | -477 | 48 | 412 |

2.3.13. Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(110) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2001 bis 2002 zunächst erheblich zurück, nahm 2003 und im UZ aber wieder zu. Im Bezugszeitraum stieg der Cashflow insgesamt um 64%.

Cashflow | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 56 | 127 | 164 |

(111) Alle Gemeinschaftshersteller gehören zu großen, an der Börse notierten Unternehmensgruppen, so dass sie sich innerhalb der Gruppe Kapital beschaffen können.

2.3.14. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(112) Die Auswirkungen der Höhe der für den UZ festgestellten tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus diesen beiden Ländern nicht als unerheblich angesehen werden. Allerdings ist die Dumpingspanne für Belarus niedriger als jene, die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurde. Aber die Menge der gedumpten Einfuhren aus Belarus und Russland hat seit der vorausgegangenen Untersuchung zugenommen.

2.3.15. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(113) Die Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von dem früheren Dumping ist noch nicht abgeschlossen. Im Bezugszeitraum wurde diese Erholung bis zu einem gewissen Grad in Form steigender Verkaufspreise und einer positiven Entwicklung von Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und Lagerbestände sichtbar. Dank dieser positiven Entwicklungen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ wieder Gewinne verzeichnen. Der Marktanteil entwickelte sich jedoch rückläufig, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste, wie bereits erwähnt, Investitionen verringern. Außerdem liegen die erzielten Gewinne weiterhin wesentlich unter der Spanne von 9 %, die als der Mindestgewinn angesehen wird, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren ausgehen könnte. Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar teilweise von dem schädigenden Dumping erholt hat, seine Lage aber weiterhin gefährdet ist.

(114) Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis brachten ein Ausführer und eine betroffene Partei vor, die negative Entwicklung einiger Schadensindikatoren sei von der Einstellung der KCl-Produktion eines in Frankreich ansässigen Gemeinschaftsherstellers während des Analysezeitraums beeinflusst worden. Dazu ist anzumerken, dass dieser französische Hersteller seine KCl-Produktion im Jahr 2001 einstellte und seine Einbeziehung in die Schadensanalyse für dieses Jahr nur die Datenvergleichbarkeit beeinträchtigt hätte; deshalb sind nie Daten dieses Gemeinschaftsherstellers in die Schadensindikatoren eingeflossen.

2.4. Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

(115) Die KCl-Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum von rund 1 016 000 Tonnen im Jahr 2001 auf 1 255 000 Tonnen im UZ. Dies entspricht einem Anstieg um 24 %. Der Hauptteil des Anstiegs entfiel auf Einfuhren aus Israel und Jordanien. Die Einfuhren aus Israel stammten überwiegend von Unternehmen, die mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verbunden sind.

Einfuhren aus anderen Drittländern (in 1000 Tonnen) | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | Veränderung 2001 bis UZ |

Israel | 552 | 745 | 740 | 643 | +17% |

Jordanien | 140 | 180 | 210 | 278 | +99% |

Kanada | 225 | 184 | 174 | 203 | -10% |

Andere Länder | 91 | 96 | 95 | 128 | -55% |

Insgesamt | 1 016 | 1 209 | 1 223 | 1 255 | +24% |

(116) Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern stieg leicht an, und zwar von 14 % im Jahr 2001 auf 15 % im Jahr 2004. Die Einfuhren aus jenen Ländern gingen hauptsächlich in die EU-15.

(117) Laut Eurostat sank der durchschnittliche Verkaufspreis dieser Einfuhren von 134,94 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 127,24 EUR/Tonne im UZ, war aber ausnahmslos höher als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und lag erheblich über den Preisen der KCl-Einfuhren mit Ursprung in Russland und Belarus. Im Einzelnen entwickelten die Preise sich wie folgt:

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern (in EUR/Tonne) | 2001 | 2002 | 2003 | UZ | Verände-rung 2001 bis UZ |

Israel | 119,80 | 126,25 | 127,17 | 125,16 | +4% |

Jordanien | 170,55 | 145,41 | 123,69 | 117,02 | -31% |

Kanada | 139,83 | 137,12 | 120,46 | 127,51 | -9% |

Andere Länder | 159,95 | 142,94 | 158,24 | 157,76 | -1% |

Insgesamt | 134,94 | 132,10 | 128,03 | 127,24 | -6% |

(118) Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Einfuhren aus Drittländern insbesondere angesichts ihrer höheren Preise und ihres relativ stabilen Marktanteils keine Auswirkungen auf die jetzige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

2.5. Ausfuhren des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft

(119) Die KCl-Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer folgten einem positiven Trend. Ingesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 23 %. Die Ausfuhren wirkten sich daher nicht negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Im Einzelnen entwickelten sie sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft | 2001 | 2002 | 2003 | UZ |

Index | 100 | 107 | 127 | 123 |

3. Schlussfolgerung zum Anhalten oder Wiederauftreten der Schädigung

3.1. Jetzige Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(120) Wie unter Randnummer (90) dargelegt, stieg der KCl-Verbrauch in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 11 %, wobei er 2004 seinen Höchststand erreichte.

(121) Während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 9 % zurückging, stieg jener der betroffenen Länder im Bezugszeitraum um 23 %.

(122) Der Marktanteil der anderen Drittländer stieg um 1 Prozentpunkt auf 15 % bei Preisen, die nicht unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Aus diesem Grund wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ hatten.

(123) Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur gleichen Zeit ergab ein gemischtes Bild, da sich einige Schadensindikatoren wie Marktanteil und Investitionen negativ entwickelten, während sich andere wie Produktion, Verkaufsmenge, Verkaufspreise und Rentabilität verbesserten.

(124) Die Untersuchung ergab, dass die weiterhin gedumpten Einfuhrpreise außergewöhnlich niedrig waren und sich negativ auf die Verkaufsmenge und den Marktanteil und folglich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten. Die negativen Auswirkungen auf die Verkaufsmenge lässt sich daran ablesen, dass sich das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur geringfügig erhöhte (+1 %), während der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt im betreffenden Zeitraum hingegen erheblich zunahm (+11 %). Erst in den letzten sechs Monaten des UZ verbesserte sich die Lage hinsichtlich der Einfuhrpreise etwas, weil diese Preise im Rahmen der geltenden Verpflichtungen angehoben wurden.

(125) Insgesamt wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher weiter durch ein Anhalten des schädigendes Dumping gefährdet, wenn die Maßnahmen außer Kraft gesetzt würden.

(126) Aus den vorstehenden Gründen wurde der Schluss gezogen, dass ein Anhalten der Schädigung nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Daher wurde untersucht, ob ein Wiederauftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

3.2. Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung

(127) Vorstehend wurde der Schluss gezogen (vgl. Randnummer (84)), dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich zunehmen würden. Der Gemeinschaftsmarkt ist aufgrund seiner geografischen Nähe im Vergleich zu den anderen Hauptausfuhrmärkten (Brasilien, China und Indien) und günstigerer Zahlungsbedingungen attraktiv. Zudem nehmen die Inlandsmärkte der ausführenden Hersteller nur einen begrenzten Teil ihrer Produktion auf.

(128) Die Produktionskapazität in Belarus und Russland blieb im Bezugszeitraum mit insgesamt 20 Mio. Tonnen relativ konstant und entspricht rund 33 % der weltweiten Produktionskapazität und etwa 250 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Es sind bedeutende Mehrinvestitionen zur Ausweitung der Produktionskapazität geplant. Außerdem gibt es in Russland ungenutzte Produktionskapazität.

(129) Außerdem ist die unter Randnummer (113) erläuterte teilweise Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weitgehend auf bestehende Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen. Diese Erholung wäre bei Aufhebung der Maßnahmen gefährdet. Die Aufhebung wurde zu steigenden KCl-Verkaufsmengen aus den betroffenen Ländern auf dem KCl-Markt der Gemeinschaft führen. Eine solche Zunahme der Verkäufe könnte nur durch Unterbietung des bestehenden Preisniveaus bewerkstelligt werden. Und dies würde unweigerlich zu einem Verfall der Verkaufspreise und einem Absinken der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit zu einer Schädigung führen.

3.3. Schlussfolgerung zum Wiederauftreten der Schädigung

(130) Wie bereits dargelegt, ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär und gefährdet. Unter Randnummer (81) wurde dargelegt, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zusätzliche Produktionsmengen aus Belarus und Russland voraussichtlich in die Gemeinschaft ausgeführt würden. Da davon auszugehen ist, dass diese Ausfuhren zu gedumpten Preisen erfolgen würden, würde dies zu einem Rückgang der Verkäufe, Marktanteile und Verkaufspreise und infolgedessen zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Auf dieser Grundlage wird daher der Schluss gezogen, dass sich die noch nicht völlig stabile Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft höchstwahrscheinlich verschlechtern und die Schädigung wieder auftreten würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Folglich wird vorgeschlagen, die geltenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Einleitung

(131) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware. Die Kommissionsdienststellen forderten von allen vorgenannten interessierten Parteien Informationen an, um die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu untersuchen.

(132) Bekanntlich hatten die vorausgegangenen Untersuchungen ergeben, dass die Einführung bzw. Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlief.

(133) Angesichts der großen Zahl von Einführern wurde entschieden, mit einer Stichprobe zu arbeiten. 21 Einführern/Verwendern wurden Stichprobenfragebogen übermittelt, die von allen Adressaten beantwortet wurden. Die Stichprobe umfasste 5 Einführer aus der Gemeinschaft. Auf die Stichprobe gemäß Artikel 17 der Grundverordnung entfielen mehr als 80 % der gesamten Einfuhren; das war das größte repräsentative Einfuhrvolumen, das in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Alle fünf in die Stichprobe einbezogenen Einführer beantworteten den Fragebogen vollständig.

(134) An Verwender wurden insgesamt 23 Fragebogen gesandt, und es gingen 7 Antworten ein. Außerdem wurden Fragebogen an Einführer-/ Verwenderorganisationen geschickt. Sie wurden von der „European Fertilizer Import Association“ (EFIA) und eine Reihe von Verwenderverbänden in verschiedenen Mitgliedstaaten beantwortet.

(135) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Dumpings und wiederauftretender Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(136) Im Laufe dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft existenz- und wettbewerbsfähig ist, seine Lage aber weiterhin gefährdet ist. Dies ist zum Teil auf seinen schrumpfenden Marktanteil in der Gemeinschaft und auch auf seine nicht zufrieden stellende Gewinnsituation zurückzuführen, die sich noch immer nicht so weit normalisiert und stabilisiert hat, dass die umfangreichen Investitionen getätigt werden könnten, die erforderlich sind, wenn der Wirtschaftszweig wieder dauerhaft positive Zukunftsaussichten haben soll.

(137) Der Gewerkschaftsverband der Bergarbeiter in der Gemeinschaft und die „General Workers Union of the United Kingdom“ argumentierten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Anzahl an Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft biete, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gefährdet würden.

(138) Angesichts der bisherigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der im UZ weiterhin instabilen Marktlage wird davon ausgegangen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Risiko für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbunden wäre. Denn in diesem Fall wäre es äußerst wahrscheinlich, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erneut verschlechtert und er die derzeit bescheidenen Gewinne nicht mehr erzielen könnte. Dies könnte wiederum zu einschneidenden Kürzungen der Investitionen und zu bedeutenden Arbeitsplatzverlusten führen.

(139) Werden die Maßnahmen aber aufrechterhalten, könnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter erholen und insbesondere wieder auf einen Stand gelangen, der es ihm ermöglicht, die zur Gewährleistung seiner langfristigen Existenz- und Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Investitionen zu tätigen. Daher liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

3. Interesse der Einführer (Händler)

(140) Die KCl-Einführer, die an der Untersuchung mitarbeiteten, sprachen sich allgemein gegen eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus. Sie brachten vor, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nachteilig auswirken würde, weil die Verbindungen zu ihren traditionellen Lieferanten abgeschnitten würden, insbesondere dann, wenn die Verpflichtungen nicht aufrechterhalten würden. Sie machten ferner geltend, dass die Gemeinschaftshersteller, wenn die Geltungsdauer der Zölle verlängert würde, eine Vormachtstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt einnehmen könnten, wodurch in der Gemeinschaft der freie Wettbewerb auf ein Mindestmaß reduziert und in der Folge die Preise weiter hochgetrieben würden. Ein Einführer argumentierte jedoch, dass die derzeitige Lage und die geltenden Maßnahmen eine korrekte Entwicklung des Marktes garantierten. Dieser Einführer sprach sich daher für eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen aus.

(141) Die KCl-Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die EU-15 erfolgten überwiegend im Rahmen der aktiven Veredelung, während die Einfuhren im Rahmen der Erweiterungsverpflichtungen unter bestimmten Bedingungen zollfrei waren. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern blieb im Übrigen relativ konstant bei 15 %. Folglich herrschte auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblicher Wettbewerb, und es spricht nichts dafür, dass sich dies ändern würde. Das Argument bezüglich der angeblichen Vormachtstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft muss daher zurückgewiesen werden.

(142) Nach Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis machten eine Reihe interessierter Parteien erneut geltend, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen werde zu einer wettbewerbswidrigen Situation führen, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine beherrschende Stellung einnehmen werde. Dazu ist anzumerken, dass im Laufe der Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass die Maßnahmen, neben der Verringerung der schädigenden Wirkung des Dumping, eine wesentliche Änderung der Wettbewerbssituation zugunsten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewirkt hätten. Im Gegenteil, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern haben sich sogar erhöht, und auf die Einfuhren aus anderen Drittländern entfällt nach wie vor ein erheblicher Anteil des Gemeinschaftsmarktes. Es weist also offenbar nichts darauf hin, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen eine Verschlechterung der Wettbewerbssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt nach sich ziehen könnte.

(143) Das Vorbringen des für Händler angeblich schwierigen Zugangs zu KCl-Einfuhren wurde nicht mit Beweisen untermauert. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(144) Hierzu ist ferner zu bemerken, dass die KCl-Einführer (Händler) häufig auch andere Waren einführen. Einige Einführer konzentrieren ihre Geschäftstätigkeit zwar auf KCl, aber bei anderen Einführern macht die KCl-Sparte nicht mehr als 10 % aus. Außerdem könnten die Einführer, die sich derzeit auf KCl konzentrieren, laut eigenen Aussagen ihren Schwerpunkt auf andere, von ihrem Kundenstamm nachgefragte Waren, hauptsächlich andere Düngemittel, verlegen. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung machten indessen ein Einführer und eine Einführervereinigung geltende, bestimmte Einführer seien sehr stark auf KCl-Einfuhren aus Belarus angewiesen und wären kaum in der Lage auf andere Zulieferquellen auszuweichen, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten würden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass ein Ausweichen auf andere Zulieferquellen, beispielsweise auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder Einfuhren aus anderen Ländern als Belarus, durchaus eine Möglichkeit für die Einführer wäre. Auch wenn ein solcher Wechsel gewisse Auswirkungen auf die wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse dieser Einführer haben kann, würde ihr Rentabilitätsniveau davon nicht so stark beeinträchtigt, dass ihre langfristige Überlebensfähigkeit gefährdet wäre. Nach Prüfung aller von den Einführern vorgebrachten Argumente, wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die finanzielle Situation der Einführer relativ begrenzt sind. Ausgehend von den verifizierten Fragebogenantworten wurde nämlich festgestellt, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen bisher keine negativen Auswirkungen auf die Rentabilität der Einführer hatten. Es spricht nichts für die Annahme, dass sich dies wesentlich ändern würde, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten werden.

(145) Daher wird der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der Einführer (Händler) hätte.

4. Interesse der Verwender

4.1. Landwirte

(146) Die direkten Verwender von KCl als Düngemittel (Landwirte) arbeiteten nicht an der Untersuchung mit, obgleich ihrem Interessenverband ein Fragebogen zugesandt worden war. Ein Landwirtschaftsverband in einem Mitgliedstaat machte jedoch geltend, dass Antidumpingzölle der Position der Landwirte auf einem wettbewerbsorientierten Markt, auf dem die Einfuhrpreise von Inputs wie Düngemitteln im Gegensatz zu den Preisen von eingeführten Nahrungsmitteln reguliert sind, abträglich wären.

(147) Dieses Argument ist zurückzuweisen, weil Antidumpingmaßnahmen keine übergeordneten agrarpolitischen Fragen behandeln. Sie dienen lediglich dazu, im Falle schädigender Dumpingpraktiken wieder faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Da keine anderen stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden und keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Landwirte hatten, ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle nicht nennenswert nachteilig auf die Landwirte auswirken wird.

4.2. Düngemittelhersteller

(148) Bei den Verwendern, die den Fragebogen beantworteten, handelte es sich ausnahmslos um Düngemittelhersteller, die KCl sowohl vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaufen als auch aus den betroffenen Ländern oder aus Drittländern einführen. Für sie ist KCl ein Rohstoff für die Herstellung von Düngemitteln, die sich zumeist aus drei verschiedenen Nährstoffen, nämlich Stickstoff, Phosphor und KCl, zusammensetzen (so genannte NPK- oder auch Volldünger). Das heißt KCl ist für sie nur eines der Kostenelemente ihrer Endprodukte, auf das in der Regel zwischen 15 % und 30 % der Produktionskosten entfallen. Im Bezugszeitraum gingen die Produktionskosten für KCl enthaltende Düngemittel in den Jahren 2002 und 2003 erheblich zurück, um dann im UZ mäßig anzusteigen; das Niveau von 2001 wurde jedoch nicht wieder erreicht. Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den KCl-Einfuhren sich nicht nennenswert auf die Kostenstruktur der Düngemittelhersteller auswirkten.

(149) Die meisten dieser Verwender führten dieselben Argumente gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen an wie die Einführer. Ein Düngemittelhersteller wies jedoch darauf hin, dass es in seinem Interesse läge, wenn es auch in Zukunft sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft KCl-Hersteller gebe.

(150) Die Düngemittelhersteller in der Gemeinschaft machten ferner geltend, dass sie preislich nicht mit den Endprodukten ihrer ausländischen Konkurrenten, die keine Antidumpingzölle auf KCl zahlen, konkurrieren könnten. Hierzu ist zu bemerken, dass die Düngemittelhersteller in der Gemeinschaft KCl im Rahmen der aktiven Veredelung, d. h. ohne Antidumpingzölle zu entrichten, einführen können. Außerdem sei daran erinnert, dass es noch andere Bezugsquellen gibt, und zwar sowohl in der Gemeinschaft als auch in Drittländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten. Zudem ergab die Untersuchung nicht, dass die Waren dieser Verwender nicht mit den eingeführten Volldüngemitteln auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrieren konnten.

(151) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Verwender hatten. Denn im Bezugszeitraum wirkten sich die Maßnahmen nur minimal auf die Rentabilität der Düngemittelhersteller aus, und es wurden keine Beweise dafür erbracht, dass sich dies im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen ändern würde. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderläuft.

5. Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft

(152) Die Maßnahmen in ihrer jetzigen Form hatten eindeutig eine stabilisierende Wirkung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der keine Verluste mehr zu verzeichnen hatte, sondern wieder bescheidene Gewinne erzielte. Ohne Maßnahmen wäre diese Entwicklung nicht möglich gewesen. Allerdings konnte eine weitere Konzentration des Marktes nicht verhindert werden, wie die Übernahme von zwei Gemeinschaftsherstellern durch die israelische ICL-Gruppe zeigt. Darüber hinaus wurde die französische KCl-Industrie 2001 stillgelegt, weil die Vorkommen in den Bergwerken erschöpft waren. Die Einführer und Verwender behaupteten, dass diese Entwicklung faktisch zu einem Duopol auf dem Gemeinschaftsmarkt führte, das einen Marktanteil von über 70 % und in den EU-15 sogar von über 80 % hielt. Aus diesem Grund hätten die geltenden Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt gestört.

(153) Diese Argumentation ist zurückzuweisen, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der geltenden Maßnahmen seine Tätigkeit aufrechterhalten und sich partiell von den Auswirkungen des schädigenden Dumpings erholen konnte. Ohne Maßnahmen hätte der Wettbewerb wahrscheinlich sogar noch stärker gelitten, da die Gemeinschaftshersteller zur Aufgabe ihrer KCl-Produktion gezwungen gewesen wären. Daher verhindert die Aufrechterhaltung der Maßnahmen einen weiteren Verfall des Wettbewerbs, weil sie es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, zu überleben und wettbewerbsfähig zu bleiben.

(154) Ferner sei darauf hingewiesen, dass die Präsenz einer Reihe weiterer Wettbewerber aus Drittländern und aus den betroffenen Ländern den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt sicherstellte, und es spricht nichts für die Annahme, dass sich dies im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen ändern würde.

6. Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(155) Nach Prüfung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen einerseits wahrscheinlich eine stabile und vorhersehbare Entwicklung auf dem KCl-Markt in der Gemeinschaft bewirken wird, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht, sich weiter zu erholen und unter fairen Wettbewerbsbedingungen wettbewerbsfähig zu bleiben. Andererseits würde ein Verzicht auf Maßnahmen bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr adäquat vor den gedumpten Einfuhren geschützt würde, so dass er seine in den letzten Jahren wieder erzielte geringe Rentabilität höchstwahrscheinlich einbüßen würde, womit wiederum eine schwerwiegende Verschlechterung seiner Lage eintreten würde. Im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aller Wahrscheinlichkeit nach gezwungen, sich nach und nach vom Markt zurückzuziehen, und die belarussischen und russischen Ausführer würden einen größeren Teil des Marktes übernehmen, so dass sich die Zahl der möglichen KCl-Bezugsquellen für Einführer, Landwirte und Verwender in der Gemeinschaft sehr stark verringern würde. Daher wäre der Preisvorteil für die Einführer im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen erzielen würden, bei weitem nicht so groß wie der Vorteil, den die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegen das schädigende Dumping für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit sich bringt.

(156) Der Nachteil für die Verwender und Endverwender im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen wird als sehr gering eingestuft gegenüber der Aussicht auf einen gesunden und existenzfähigen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Die jetzigen Marktbedingungen, die die Lage der Verwender nicht nennenswert beeinträchtigten, werden sich nämlich im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht verändern. Die wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, wiegen den etwaigen Nachteil für die Verwender und Endverwender auf, deren Lage sich nicht ändern wird. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

F. DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(157) Im Rahmen der Interimsüberprüfung betreffend die KCl-Einfuhren mit Ursprung in Belarus wurde auch geprüft, ob im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung die Annahme vertretbar war, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung dauerhaft verändert hatten .

(158) Der Vergleich der im Rahmen der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Normalwerte und Ausfuhrpreise mit den in dieser Untersuchung festgestellten Normalwerte und Ausfuhrpreise ergab für vergleichbare Warentypen, dass der Normalwert zwar erheblich gestiegen ist, der durchschnittliche Ausfuhrpreis aber noch stärker, so dass die Dumpingspanne inzwischen niedriger ist. Die Preise der belarussischen Ausfuhren auf andere Märkte entsprachen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen jenen der Ausfuhren in die EU. Es wurden zwar keine Beweise dafür gefunden, dass die Ausfuhren aus Belarus nicht weiterhin zu gedumpten Preisen verkauft würden, jedoch mit einer niedrigeren Dumpingspanne als bisher. Aus diesen Gründen darf mit einiger Sicherheit angenommen werden, dass die neue niedrigere Dumpingspanne dauerhaft ist.

(159) In Anbetracht all dieser Faktoren wird es als angemessen angesehen, die geltenden Maßnahmen für Belarus zu ändern und die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte niedrigere Dumpingspanne zugrunde zu legen.

(160) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung darf der Zoll die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da die für Belarus geltenden Zölle auf der Dumpingspanne basieren und die neue Dumpingspanne niedriger ist als die zuvor ermittelte, sollte der Zoll an die im Rahmen dieser Untersuchung festgestellte Dumpingspanne von 27,5% angepasst werden.

H. VERPFLICHTUNG

(161) Nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bot der Hersteller in Belarus eine Preisverpflichtung an.

(162) Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Verpflichtungen von Unternehmen anzunehmen, die die Anforderungen für die Marktwirtschaftsbehandlung oder die individuelle Behandlung nicht erfüllen, weil Verpflichtungen solcher Unternehmen als unpraktikabel eingestuft werden. Unter besonderen Umständen können Verpflichtungen solcher Unternehmen jedoch angenommen werden. Damit solche besonderen Umstände gegeben sind, müsste insbesondere von Seiten der staatlichen Behörden des Ausfuhrlandes die Gewähr dafür übernommen werden, dass die Bedingungen der Verpflichtung eingehalten werden.

(163) Maßgeblich für die Annehmbarkeit einer Verpflichtung ist ein Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinschaft und den Parteien der Verpflichtung. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Rat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP [12] und der Verordnung (EG) Nr. 765/2066 des Rates [13] restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger verhängt hat. Außerdem sei daran erinnert, dass Belaruskali ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Staatsbesitz befindet und die Behörden entscheidenden, direkten Einfluss auf die Geschäfte dieses Unternehmens haben. Deshalb konnte die Kommission nicht von einem Vertrauensverhältnis zwischen der Gemeinschaft und allen Parteien der Verpflichtung ausgehen; es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Annahme des Verpflichtungsangebotes von Belaruskali nicht möglich ist. Folglich wurde das Angebot zurückgewiesen.

G. VORGESCHLAGENE ZÖLLE

(164) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten gegenüber den Einfuhren aus Belarus und Russland Maßnahmen eingeführt werden, um eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1. Russland

(165) Angesichts der vorstehenden Feststellungen und gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 des Rates, zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 des Rates, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(166) Von den beiden russischen Herstellern angebotene Verpflichtungen wurden im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen, die mit Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 des Rates abgeschlossen wurde, angenommen.

2. Belarus

(167) Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung geändert werden. Die bestehenden Maßnahmen gegen Belarus umfassen feste Beträge zwischen 19,51 EUR/Tonne und 48,19 EUR/Tonne, je nach Warentyp. Während des laufenden Berichtszeitraums wurde jedoch festgestellt, dass sich sämtliche Ausfuhren von Belaruskali in die Gemeinschaft auf Warentypen beschränkten, die unter zwei KN-Codes eingereiht sind. Angesichts der Informationen über die anderen Warentypen und da es sich bei den betroffenen KCl-Typen um die meistverkauften Typen handelt, besteht die sinnvollste Vorgehensweise bei der Einführung der geänderten Zölle nach Auffassung der Kommission darin, alle festen Beträge durch einen Wertzoll oder einen Mindesteinfuhrpreis zu ersetzen, der auf den Marktbedingungen basiert, die während des UZ auf dem KCl-Markt herrschten.

(168) Da die festgestellte Dumpingspanne niedriger ist als die in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelte Schadensspanne, sollte der Wertzoll in Höhe der Dumpingspanne von 27,5% festgesetzt werden.

(169) Angesichts der besonderen Bedingungen auf dem KCl-Markt, insbesondere des Anstiegs der Ausfuhrpreise für die betroffene Ware zwischen 2003 und dem UZ, der sich 2005 und 2006 fortsetzte, wurde es als angemessen betrachtet, Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) einzuführen, der (i) sich auf die Feststellungen für den Untersuchungszeitraum stützt und die Auswirkungen des ermittelten schädigenden Dumpings für die während des UZ in die Gemeinschaft eingeführten Warentypen beseitigt, die unter den KN-Codes 3104 20 50 (TARIC-Codes 3104 20 50 10 und 3104 20 50 90) und 3104 20 90 (TARIC-Code 3104 20 90 00) eingereiht werden und bei denen es sich um die meistverkauften Typen handelte, die voraussichtlich auch während des Zeitraums der ausgeweiteten Maßnahmen in die Gemeinschaft eingeführt werden, und (ii) angesichts der Gefahr der Umgehung der Maßnahme aufgrund der unter Randnummer (163) erläuterten besonderen Gegebenheiten bis zu einer Höchstmenge gilt, ab deren Überschreitung ein Wertzoll von 27,5 % anwendbar sein sollte. Derselbe Wertzoll sollte auch für Einfuhren im Rahmen des Kontingents angewandt werden, wenn der Mindesteinfuhrpreis nicht beachtet wird oder die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren unter die KN-Codes fallen, für die kein Mindesteinfuhrpreis gilt (d. h. die KN-Codes 3104 20 10, ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105 20 10 10 und 3105 20 10 20), ex 3105 20 90 (TARIC -Codes 3105 20 90 10 und 3105 20 90 20), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105 60 90 10 und 3105 60 90 20), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105 90 91 10 und 3105 90 91 20), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105 90 99 10 und 3105 90 99 20)). Es sollte daher eine Höchstmenge unter Zugrundelegung der Ausfuhrleistung (Ausfuhren in die Gemeinschaft) des belarussischen Ausführers im Jahr 2005 festgesetzt werden, da dies eine Ausfuhrmenge ist, die der Ausführer erreichen kann, ohne den Mindesteinfuhrpreis zu umgehen. Auf dieser Grundlage sollte die Höchstmenge für den Mindesteinfuhrpreis auf 700 000 Tonnen pro Jahr für in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Ware festgesetzt werden.

(170) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ware sowohl zu cif- als auch zu daf-Bedingungen (Gemeinschaftshafen) nach Incoterms 2000 geliefert wird und die im in Rechnung gestellten Preis enthaltenen Transport-, Bereitstellungs- und Verladekosten sehr unterschiedlich sind, je nachdem ob der Transport über Land zu einer Gemeinschaftsgrenze (zu daf-Bedingungen) oder per Schiff über Häfen von Drittländern zu einem Gemeinschaftshafen (cif (Gemeinschaftshafen)-Bedingungen) erfolgt, sollten für diese beiden Lieferformen unterschiedliche Mindesteinfuhrpreise gelten.

(171) Der Rat erkennt an, dass die Festsetzung einer Höchstmenge ein Verwaltungssystem erfordert, das nicht vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt werden kann. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit, hält der Rat es für angebracht, dass die Kommission die Modalitäten zur Einrichtung des Verwaltungssystems für die Höchstmenge in einer Verordnung regelt, sobald es technisch möglich ist.

(172) Der Rat erkennt auch an, dass die unter Randnummer (169) erläuterte Gefahr der Umgehung kurzfristig eher gering ist, da die Verordnung, mit der Form und Höhe der gegenwärtigen Maßnahmen geändert werden, erst im zweiten Halbjahr 2006 in Kraft tritt und eine wesentliche Erhöhung der Ausfuhren der betroffenen Ware logistisch schwer zu bewerkstelligen wäre. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der unter Randnummer (171) erwähnten technischen Schwierigkeiten sowie in Anbetracht des eingeschränkten Umgehungsrisikos, wird es für angemessen erachtet, in diesem Stadium auf die Festlegung einer Höchstmenge zu verzichten. Daher sollten der Mindesteinfuhrpreis und der Wertzoll wie unter Randnummer (169) erläutert ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(173) Sollte jedoch die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge, die die Kommission anhand von gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt hat, in einem Kalenderjahr oder anteilmäßig im verbleibenden Teil des Jahres 2006 die 700 000 Tonnen erheblich übersteigen, die den traditionellen Mengen wie unter Randnummer (169) beschrieben entsprechen, sollte die Kommission aus den in diesem Erwägungsgrund aufgeführten Gründen und unter Verweis auf die unter Randnummer (163) dargestellten besonderen Gegebenheiten dem Rat einen Vorschlag zur Einführung eines Wertzolls auf alle Waren vorschlagen, die unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen.

(174) Um die tatsächliche Beachtung des Mindesteinfuhrpreises sicherzustellen, sollten die Einführer darauf hingewiesen werden, dass der Wertzoll rückwirkend für die betreffenden Geschäftsvorgänge gilt, wenn sich bei einer Überprüfung nach der Einfuhr herausstellt, dass (i) der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (d. h. unverzollt und ohne nach der Einfuhr angefallene Kosten wie Bereitstellungs-, Verlade- und Transportkosten) der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt wurde, unter dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, liegt, der sich aus der Zollerklärung ergibt, und (ii) der Preis nach der Einfuhr niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Die Zollbehörden sollten die Kommission unverzüglich unterrichten, wenn sie Hinweise auf Falschangaben haben.

(175) In diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [14], unter anderem auf Artikel 78, der besagt, dass die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen können. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren von Kaliumchlorid, die unter die KN-Codes 3104 20 10, 3104 20 50 und 3104 20 90 fallen, und von besonderen Mischungen (d. h. Kaliumchlorid und zusätzliche Düngestoffe, mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von mindestens 35 GHT bis 62 GHT des wasserfreien Stoffes), die unter die KN-Codes ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105 20 10 10 und 3105 20 10 20), ex 3105 20 90 (TARIC-Codes 3105 20 90 10 und 3105 20 90 20), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105 60 90 10 und 3105 60 90 20), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105 90 91 10 und 3105 90 91 20), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105 90 99 10 und 3105 90 99 20) fallen, mit Ursprung in Belarus und Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

Artikel 2

1. Es gilt ein Antidumpingzoll von 27,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Artikel 1 genannten Ware mit Ursprung in Belarus. Er wird unter folgenden Bedingungen angewandt.

a) Der Zoll wird auf Waren erhoben, die unter die KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 (TARIC-Zusatzcode A999) eingereiht werden, ausgenommen wenn

- der Nettopreis der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, mindestens so hoch ist wie der in Anhang I aufgeführte Mindesteinfuhrpreis und

- die Gesamteinfuhrmenge der in Anhang I aufgeführten Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, insgesamt keine 700 000 Tonnen erreicht hat.

Die Kommission legt die Modalitäten für die Einführung des Verwaltungssystems für diese Höchstmenge so bald wie möglich in einer Verordnung fest.

b) Der Zoll wird auf Waren erhoben, die unter die KN-Codes 3104 20 10, ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105 20 10 10 und 3105 20 10 20), ex 3105 20 90 (TARIC-Codes 3105 20 90 10 und 3105 20 90 20), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105 60 90 10 und 3105 60 90 20), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105 90 91 10 und 3105 90 91 20), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105 90 99 10 und 3105 90 99 20) fallen.

2. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 wird der Zoll bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung der Kommission wie folgt angewandt:

a) Der Zoll wird auf Waren erhoben, die unter die KN-Codes 3104 20 50 und 3104 20 90 fallen (TARIC-Zusatzcode A999), außer wenn der Nettopreis der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, mindestens so hoch ist wie der in Anhang I aufgeführte Mindesteinfuhrpreis.

b) Der Zoll wird auf Waren erhoben, die unter die KN-Codes 3104 20 10, ex 3105 20 10 (TARIC-Codes 3105 20 10 10 und 3105 20 10 20), ex 3105 20 90 (TARIC-Codes 3105 20 90 10 und 3105 20 90 20), ex 3105 60 90 (TARIC-Codes 3105 60 90 10 und 3105 60 90 20), ex 3105 90 91 (TARIC-Codes 3105 90 91 10 und 3105 90 91 20), ex 3105 90 99 (TARIC-Codes 3105 90 99 10 und 3105 90 99 20) fallen.

3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

1. Für die in Artikel 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden, gilt folgender endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Land | Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |

Russland | JSC Silvinit, Solikamsk | 23,0% | A665 |

| JSC Uralkali, Berezniki | 12,3% | A666 |

2. Der Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die in Artikel 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation, die von anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt werden (TARIC Zusatzcode A999), entspricht dem unten aufgeführten Eurobetrag je Tonne KCl nach Kategorie und Qualität (unter Standard-Kaliumchlorid ist Kaliumchlorid in Pulverform zu verstehen):

Kaliumchlorid ohne zusätzliche Düngestoffe:

Kategorie: | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von nicht mehr als 40 GHT des wasserfreien Stoffes | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von mehr als 40 GHT und höchstens 62 GHT des wasserfreien Stoffes | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von mehr als 62 GHT des wasserfreien Stoffes |

Qualität | Standard | Nicht-Standard (einschl. Granulat) | Standard | Nicht-Standard (einschl. Granulat) | |

TARIC-Code | 3104 20 10 10 | 3104 20 10 90 | 3104 20 50 10 | 3104 20 50 90 | 3104 20 90 00 |

Festbetrag (EUR/Tonne) | 19,61 | 26,01 | 29,65 | 39,33 | 40,63 |

Kaliumchlorid mit zusätzlichen Düngestoffen in besonderen Mischungen:

| Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von mindestens 35 GHT und höchstens 40 GHT des wasserfreien Stoffes | Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als Kaliumoxid (K2O), von mehr als 40 GHT und höchstens 62 GHT des wasserfreien Stoffes |

TARIC-Code | 3105 20 10 10, 3105 20 90 10, 3105 60 90 10, 3105 90 91 10, 3105 90 99 10 | 3105 20 10 20, 3105 20 90 20, 3105 60 90 20, 3105 90 91 20, 3105 90 99 20 |

Festbetrag (EUR/Tonne) | 26,01 | 39,33 |

3. Unbeschadet des Artikels 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 4 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 4

1. Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2005/802/EG der Kommission, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen dieses Beschlusses eingeführt wird.

2. Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, sofern

a) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung in Artikel 1 genau entsprechen,

b) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält, und

c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

TARIC-Code | Mindesteinfuhrpreis in Euro je Tonne, cif (Gemeinschaftshafen) (*), netto frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für auf dem Seeweg über Seehäfen von Drittländern angelieferte Ware | Mindesteinfuhrpreis in Euro je Tonne, daf (*), netto frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für auf dem Landweg transportierte Ware |

3104 20 50 10 | (TARIC-Zusatzcode A747) | (TARIC-Zusatzcode A748) |

3104 20 50 90 | (TARIC-Zusatzcode A749) | (TARIC-Zusatzcode A750) |

3104 20 90 00 | (TARIC-Zusatzcode A751) | (TARIC-Zusatzcode A752) |

*) nach der Incoterms-2000-Definition

ANHANG II

Auf der Handelsrechnung für die KCl-Verkäufe des Unternehmens, für die eine Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1. Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“

2. Der Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2005/802/EG der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

3. Nummer der Handelsrechnung

4. Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde

5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist

6. Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

– Warenkontrollnummer (Product Code Number − PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.)

– Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren

– gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code − CPC)

– KN-Code

– Menge (in Tonnen)

7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

– Preis pro Tonne

– Zahlungsbedingungen

– Lieferbedingungen

– Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

8. Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat

9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von... [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Beschluss 2005/802/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 308 vom 24.10.1992, S. 41.

[3] ABl. L 112 vom 11.5.2000, S. 4. Berichtigung im ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 42.

[4] ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.

[5] ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 der Kommission (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).

[6] ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 11.

[7] ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 14.

[8] ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 79.

[9] ABl. C 249 vom 8.10.2004, S. 3.

[10] ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 3.

[11] ABl. C 89 vom 13.4.2005, S. 7.

[12] ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.

[13] ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

[14] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

--------------------------------------------------

Top