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Document 52005IE0695

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Modus-4-Verhandlungen (Verkehr natürlicher Personen)“

ABl. C 286 vom 17.11.2005, p. 28–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/28


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Modus-4-Verhandlungen (Verkehr natürlicher Personen)“

(2005/C 286/06)

Die Kommission hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit Schreiben von Kommissionsmitglied Lamy vom 20. Januar 2003 gemäß Artikel 262 EGV um eine Sondierungsstellungnahme zu folgendem Thema ersucht: „Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) — Modus-4-Verhandlungen (Verkehr natürlicher Personen)“.

Die mit den Vorarbeiten des Ausschusses zum Thema beauftragte Fachgruppe Außenbeziehungen nahm ihre Stellungnahme am 20. Mai 2005 an. Berichterstatterin war Frau FLORIO.

Der EWSA hat auf seiner 418. Plenartagung am 8./9. Juni 2005 (Sitzung vom 8. Juni) mit 134 Stimmen gegen 1 Stimme bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme verabschiedet:

Einleitung

Der EWSA hat zur Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission konstruktive Beziehungen der Zusammenarbeit und des Dialogs auf verschiedenen Ebenen (Konferenzen, Stellungnahmen, institutionelle Treffen) aufgebaut. So ist zum Beispiel Pascal Lamy als früheres Kommissionsmitglied in seiner Amtszeit mehrfach mit dem EWSA zu Gesprächen über die Fragen des Welthandels und der Menschenrechte im Rahmen der WTO-Verhandlungen zusammengetroffen.

Der EWSA legt hiermit seinen Stellungnahmeentwurf zum Thema der GATS-Modus-4-Verhandlungen vor, die bei den laufenden WTO-Verhandlungen über die Öffnung des Weltmarktes für Dienstleistungen als entscheidender Punkt angesehen werden. Der freie Dienstleistungsverkehr sowohl innerhalb der EU als auch über die Außengrenzen hinweg wird zu Recht als eines der möglichen Instrumente zur Konjunkturbelebung und Beschäftigungsförderung angesehen. Eine eingehendere Untersuchung der Hindernisse und Gefahren kann eine ausgewogene Entwicklung dieses Sektors im Rahmen wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit der neuen internationalen Übereinkommen ermöglichen.

Die Frage des vorübergehenden Aufenthalts von Personen, die in einem Unternehmen oder einer Gesellschaft tätig sind, das bzw. die in einem anderen Land Dienstleistungen erbringen will, in der diese Personen keinen Wohnsitz haben, muss insbesondere im Hinblick auf die Entwicklungsländer und die Mitgliedstaaten der EU weiter vertieft werden.

1.   Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)

1.1

Das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) wurde während der Uruguay-Runde (1986-1994) ausgehandelt und trat Anfang 1995, als die WTO Nachfolgerin des GATT-Sekretariats wurde, in Kraft. Bereits in den achtziger Jahren, als der Dienstleistungssektor (etwa zwei Drittel des BIP und der Arbeitsplätze in der EU) und der Dienstleistungsverkehr verstärkt wuchsen und es immer schwieriger wurde, die Grenze zwischen Waren und Dienstleistungen zu ziehen, bestand allgemein die Auffassung, dass gewisse multilaterale Bestimmungen für den Handel mit Dienstleistungen nötig seien. Der Warenexport erfordert zunehmend auch die Ausfuhr von Dienstleistungen wie Installation/Montage, Schulung oder Kundendienst. Auch die Tendenz zu stärker marktorientierten Konzepten für von staatlichen oder örtlichen Monopolunternehmen erbrachte Leistungen wie Stromversorgung, Telekommunikation, Nah- und Eisenbahnverkehr öffnete interessante neue Märkte für den internationalen Dienstleistungsverkehr (1). Obwohl das Hauptziel die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ist, wird kein Mitglied durch das GATS gezwungen, stärker als von ihm gewünscht zu liberalisieren, und zudem besteht die Möglichkeit, sowohl den Grundsatz der Meistbegünstigung als auch die Inländerbehandlung ausländischer Dienstleistungserbringer einzuschränken. Auch das Recht, die Dienstleistungsmärkte zu regulieren und hierzu neue Vorschriften zu erlassen, ist eindeutig festgelegt. Grundsätzlich ist keine Branche ausgeschlossen, außer öffentliche Versorgungsdienstleistungen (2).

2.   Erbringungsmodi

2.1   Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Modi

2.1.1

Laut Artikel 1 Absatz 2 des GATS ist der „Handel mit Dienstleistungen“ definiert als die Erbringung einer Dienstleistung:

a)

aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

b)

im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;

c)

durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels kommerzieller Präsenz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

d)

durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mittels Präsenz natürlicher Personen eines Mitglieds im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds.

2.1.2

Diese Erbringungsmodi werden normalerweise als Modus 1, 2, 3 und 4 bezeichnet. Modus 1 liegt vor, wenn Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden (per Post, Fax, Telefon oder Internet). Bei Modus 2 begibt sich der Verbraucher ins Ausland und erhält dort die Dienstleistung (Tourismus ist das häufigste Beispiel dafür). Modus 3 betrifft die Gründung einer gewerblichen Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds (Investition). Modus 4 liegt vor, wenn Personen vorübergehend in ein Land einreisen, um die Dienstleistung dort zu erbringen, weil ein persönlicher Kontakt mit dem Kunden erforderlich ist oder die Dienstleistung einfach vor Ort erbracht werden muss.

2.1.3

Modus 3 und 4 sind oft eng miteinander verbunden. In vielen Unternehmen rotieren Führungskräfte und Spezialisten zwischen Niederlassungen in verschiedenen Ländern. Diese unternehmensinterne Mobilität ist von wesentlicher Bedeutung für die wirksame Erbringung der angebotenen Dienstleistungen. Doch auch Dienstleistungen der Erbringungsmodi 1 und 2 können im Modus 4 erbracht werden. So können zum Beispiel Geschäftsreisende im Rahmen dieser Erbringungsmodi Verträge aushandeln und abschließen.

2.1.4

Aufgrund der Verflechtungen zwischen den einzelnen Erbringungsmodi ist es laut einer Studie der OECD über Modus 4 des GATS (3) nahezu unmöglich, die makroökonomischen Auswirkungen — Entstehung von Handel, Wachstum und Arbeitsplätzen, Wettbewerb, bessere Dienstleistungen und niedrigere Preise für die Verbraucher — einer weiteren Liberalisierung nur eines Modus, z.B. Modus 4, abzuschätzen. Studien über die Auswirkungen der Liberalisierung von Modus 4 auf Handel, Wachstum und Beschäftigung werden zusätzlich durch das Fehlen von Statistiken über die vorübergehende Einreise im Rahmen von Modus 4 erschwert. Es geht eigentlich nicht darum, wie hoch der Nutzen ist, der durch Modus 4 erzielt werden kann, sondern darum, welche Art von Nutzen sichergestellt und welche negativen Auswirkungen minimiert werden können. Zahlreiche Unternehmen beklagen Handelshemmnisse in Form bürokratischer Formalitäten für Visa und Arbeitsgenehmigungen.

2.1.5

Unter Modus 4 des GATS fällt eine ganz besondere Form von Wanderungsbewegungen mit drei grundlegenden Merkmalen: 1) sie sind v.a. zeitlich begrenzt; 2) sie werden vom Dienstleistungsunternehmen beschlossen und ihr Zweck wird von ihm bestimmt; 3) die Rechte der betreffenden Arbeitnehmer — die von jedem in der WTO vertretenen Bestimmungsland einzeln festgelegt werden können — sind dabei weder definiert noch geschützt: Arbeitsmigration im Rahmen von Modus 4 des GATS ist eine vorübergehende Migration auf Initiative des Dienstleistungsunternehmens zum Zweck der Leistungserbringung. Modus 4 umfasst ferner den Fall, dass ein Dienstleistungsunternehmen einen Beschäftigten zur Arbeit ins Ausland beordert.

2.1.6

Es ist wichtig festzuhalten, dass sich Modus 4 wesentlich vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU bzw. dem EWR unterscheidet: In der EU geht es um das Recht des Einzelnen zu entscheiden, wo er leben und arbeiten möchte. Bei Modus 4 geht es um das Recht eines Dienstleistungsunternehmens, für einen bestimmten Zeitraum in ein Land (der EU) einzureisen und dort eine Dienstleistung zu erbringen.

2.1.7

Arbeitsmigration fällt in erster Linie unter die Zuwanderungs- und Arbeitsmarktpolitik und weniger unter den internationalen Handel. Es besteht die Gefahr, dass die Regelung der vorübergehenden Arbeitsmobilität dazu führt, dass Arbeit im Rahmen der WTO-Bestimmungen zu einer Ware wird (4), wohingegen der Leitsatz der ILO lautet: „Arbeit ist keine Ware“. Modus 4 betrifft Menschen. Dennoch werden Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte und Arbeitsbedingungen im GATS nicht erwähnt, könnten und sollten aber von den Mitgliedern in ihren Forderungen, Angeboten und Verpflichtungen berücksichtigt werden, wie die EU und ihre Mitgliedstaaten dies getan haben.

2.2   Modus 4 und die Anlage zum grenzüberschreitenden Verkehr natürlicher Personen, die im Rahmen des GATS Dienstleistungen erbringen

2.2.1

Der bei Modus 4 gegebene Zusammenhang zwischen Handel, Migration und Arbeitsmarktregulierung wird im GATS in Form eines besonderen Anhangs anerkannt. In Absatz 2 dieses Anhangs heißt es, dass das Übereinkommen weder für Maßnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Maßnahmen, welche die dauerhafte Migration, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen, gilt. In einer Fußnote zu der Anlage wird festgestellt: „Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.“ Im Anhang zum GATS wird außerdem klar formuliert, dass es den Ländern freisteht, Maßnahmen zur Regelung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen (einschließlich Visumpolitik), sofern diese Maßnahmen nicht handelsbeschränkend wirken. Im Anhang wird klargestellt, dass die WTO-Mitglieder die Frage der vorübergehenden Einreise von Personen als sehr sensibel betrachten.

2.3   Verpflichtungen der EU

2.3.1

Die von WTO-Mitgliedern bezüglich Modus 4 eingegangenen Verpflichtungen unterscheiden sich in bestimmten Aspekten von den Verpflichtungen im Bereich anderer Modi vor allem darin, dass sie horizontaler Art sind und somit alle im Aufgabenkatalog eines jeweiligen Mitgliedstaats aufgeführten Sektoren betreffen. Dies liegt daran, dass die Einwanderungsbehörden die zeitlich begrenzte Migration auf der Grundlage des Zwecks der Einreise, der Qualifikationen und Bildung sowie anderer Faktoren sektorunabhängig regeln.

2.3.2

Zwar sind die meisten Länder am Ende der Uruguay-Runde Verpflichtungen bezüglich Modus 4 eingegangen, doch beziehen sich diese schätzungsweise zu über 90 % nur auf hochqualifizierte Kräfte (Führungs- und Fachkräfte sowie Spezialisten mit geschütztem Know-how) oder auf Geschäftsreisende. Selbst bei diesen hochqualifizierten Kräften gelten die meisten Verpflichtungen nur, wenn das Dienstleistungsunternehmen auch in der Lage ist, eine gewerbliche Niederlassung im Gastland zu gründen (Modus 3) (so genannte unternehmensinterne Versetzungen). Nur wenige Länder sind Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungserbringer ohne gewerbliche Niederlassung im Aufnahmeland — sei es für Beschäftigte von im Ausland niedergelassenen Unternehmen oder für selbstständige Dienstleistungserbringer (Kleinunternehmer usw.) — eingegangen. Noch weniger Länder haben Verpflichtungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit mittleren und niedrigen Qualifikationen übernommen. So gelten 90 % der von den meisten Ländern eingegangenen Verpflichtungen nur für hochqualifizierte Arbeitnehmer.

2.3.3

Die im Zusammenhang mit Modus 4 eingegangenen Verpflichtungen beziehen sich auf das Niveau der ggf. ausgeübten Tätigkeit, das ja in bestimmten Branchen, in denen Modus 4 die wichtigste Erbringungsweise ist (fachliche Dienstleistungen, auch im Gesundheitswesen) oder eine geschäftliche Niederlassung nicht gegeben ist (Baudienstleistungen, Computerdienstleistungen, bei denen eine Präsenz vor Ort notwendig ist), größte Bedeutung hat.

2.3.4

In der Uruguay-Runde gingen die EG und ihre Mitgliedstaaten Verpflichtungen ein, wonach manche ausländische Staatsangehörige zum Zwecke der Dienstleistungserbringung vorübergehend in die EU einreisen können. Hierzu gehören auch die Verpflichtungen, die in den Nachverhandlungen über Erbringungsweise 4 nach Abschluss der Uruguay-Runde eingegangen wurden.

2.4

Die Europäische Kommission unterteilt die Erbringer von Dienstleistungen unter Modus 4 — ähnlich wie andere WTO-Mitglieder — in drei große Kategorien:

Unternehmensintern versetzte Personen: Dies sind Arbeitnehmer eines Unternehmens, die vorübergehend von einer Betriebsstätte dieses Unternehmens außerhalb der EU (Hauptverwaltung, Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) in eine andere Betriebsstätte innerhalb der EU versetzt werden.

Geschäftsreisende: Bei Geschäftsreisenden handelt es sich um Vertreter eines ausländischen Dienstleistungsunternehmens, die vorübergehend in das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats einreisen, um a) über den Verkauf von Dienstleistungen zu verhandeln; b) Verträge über den Verkauf von Dienstleistungen zu schließen; oder c) eine Betriebsstätte (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, Büro) zu gründen. Geschäftsreisende dürfen selbst keine Dienstleistungen in der EU erbringen.

Vertragliche Dienstleistungserbringer: Diese Kategorie umfasst Arbeitnehmer juristischer Personen und könnte auf der Grundlage des neuen Angebots der Europäischen Kommission auch Selbstständige umfassen. Erstere reisen als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens, das einen Dienstleistungsvertrag in der EU erhalten hat, vorübergehend in die EU ein. Letztere sind Selbstständige, die vorübergehend in die EU einreisen, um einen Werkvertrag zu erfüllen, den sie selbst erhalten haben.

2.5   Forderungen der EU an andere WTO-Mitglieder

2.5.1

Die EU hat 106 WTO-Mitglieder aufgefordert, weiterreichende Verpflichtungen in Bezug auf Modus 4 einzugehen, wobei diese Forderungen in Abhängigkeit vom Entwicklungsstand des betreffenden Landes und seiner Bedeutung als Handelspartner in differenzierter Form gestellt wurden. Dies spiegelt die Exportinteressen der EU im Rahmen dieses Erbringungsmodus wider. Die EU strebt an, dass die meisten WTO-Partner in vergleichbarem Umfang Verpflichtungen eingehen wie die EU. Aufgrund dessen wurden folgende Forderungen gestellt:

1)

Unternehmensintern versetzte Personen: die Möglichkeit, Personal für bis zu drei Jahre in Zweigniederlassungen desselben Dienstleistungsunternehmens zu versetzen, und auch Kurzaufenthalte zu Schulungs- und Ausbildungszwecken in diese Vereinbarungen aufzunehmen;

2)

Geschäftsreisende: Entsendung für Aufenthalte bis zu 90 Tagen;

3)

Vertragliche Dienstleistungserbringer: Ursprünglich wurden nur Anträge in Bezug auf Beschäftigte juristischer Personen gestellt. Sie erstreckten sich nur auf bestimmte Dienstleistungssektoren (z.B. fachliche Dienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen und Dienstleistungen im Umweltbereich); vorgelegt wurden verschiedene Listen der Sektoren in OECD- und Entwicklungsländern, auf die sich die Forderungen bezogen. An die am wenigsten entwickelten Länder wurden im Übrigen keinerlei Forderungen bezüglich dieser Kategorie gestellt. Die den WTO-Partnern im Januar zugesandten Forderungen beschränkten sich auf Kleinunternehmer und die größten Handelspartner.

2.6   Forderungen von WTO-Mitgliedern

2.6.1

Im Hinblick auf die Verhandlungen hat die EU mehr als 50 Anträge anderer Mitgliedstaaten erhalten, in denen gefordert wurde, Modus 4 auf verschiedenen Ebenen weiterzuentwickeln: einerseits wird bei den Verpflichtungen größere Transparenz gefordert, andererseits fordern manche die Abschaffung fast aller Beschränkungen für die meisten Dienstleistungen.

2.6.2

Die große Mehrheit der Forderungen stammt von Entwicklungsländern, von denen etwa die Hälfte den Abbau aller Beschränkungen verlangte (das heißt vollständige Freizügigkeit); sie verlangten die Einbeziehung weniger qualifizierter Arbeitnehmer und die Abschaffung der wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen bzw. der Prüfungen der Arbeitsmarktlage im Zusammenhang mit Modus 4. Drei Länder verlangen von der EU die Abschaffung der Visumspflicht und die Gewährung einer automatischen Einreise- und Aufenthaltserlaubnis. Viele andere fordern die Ausdehnung der EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung auf Drittstaatsangehörige, die ihren Ausbildungsnachweis in der EU erworben haben.

2.6.3

Die zweite Sitzung der Handelsminister der am wenigsten entwickelten Länder, die vom 31. Mai bis 2. Juni 2003 in Dhaka (Bangladesh) stattfand, führte zur sog. Erklärung von Dhaka, in der (unter Ziffer 15 Absatz iv) erklärt wird, der freie Zugang zu den Märkten der entwickelten Länder sollte gewährleistet sein, indem der vorübergehende Aufenthalt von Personen, insbesondere nicht oder gering qualifizierter Dienstleistungserbringer, auf der Grundlage von Modus 4 gestattet wird, v.a. aufgrund der Anerkennung der Berufsqualifikationen, der Vereinfachung der Visaverfahren und der Nichtanwendung des Kriteriums des wirtschaftlichen Bedarfs.

3.   Angebot der EU

3.1

In einer Reihe von Bereichen werden wesentliche Verbesserungen angeboten: In Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen wurden Verpflichtungen in etwa 22 Teilbereichen (fachliche Dienstleistungen und Dienstleistungen für Unternehmen) sowie 4 Bereichen für Selbstständige für Aufenthalte bis zu sechs Monaten vereinbart. Für diese 22 Teilbereiche hat sich die EU verpflichtet, keine wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen durchzuführen, sondern stattdessen eine zahlenmäßige Beschränkung der unter diese Verpflichtung fallenden Dienstleistungserbringer einzuführen. Die Höhe dieser Obergrenze und die Modalitäten ihrer Anwendung müssen noch festgelegt werden. Ferner ist für junge Menschen die Möglichkeit eines Studienaufenthalts von bis 12 Monaten im Rahmen gesellschaftsinterner Versetzungen (intra-company transfers) vorgesehen. Zweifellos ist dies bisher eines der ehrgeizigsten und weitreichendsten Angebote der EU.

4.   Angebote von Drittstaaten

4.1

Nur einige WTO-Mitglieder (38) haben vor Ablauf der in der Erklärung von Doha gesetzten Schlussfrist Eingangsangebote zur weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels vorgelegt (obwohl dieser 91,6 % des Welthandels umfasst). Das Ausmaß des Angebots, sowohl für die Industrie- als auch für die Entwicklungsländer, ist ziemlich gering und auch hinsichtlich der Qualität des Angebots beschränkt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass einige Länder — Indien, die Philippinen, Thailand, Indonesien — ihre Forderung auf der Grundlage des neuen Angebots der EU neu formuliert haben.

5.   Vorübergehender Aufenthalt, Arbeitsmarkt und sozialer Zusammenhalt

5.1

Die Probleme im Zusammenhang mit Modus 4 beschränken sich nicht auf den Bereich des Handels, sondern betreffen auch die umfassenderen Migrations- und Arbeitsmarktpolitiken. Innerhalb der Migration unterscheidet man den Teilbereich der zeitlich begrenzten Migration, der seinerseits den Teilbereich der Arbeitsmigration umfasst. Modus 4 des GATS stellt einen eigenen Teilbereich dar.

5.2

Modus 4 ist jedoch nicht klar abgegrenzt. Hier muss der Unterschied zwischen zeitlich begrenzter Arbeitsmigration und zeitlich begrenzter Migration zur Einrichtung einer gewerblichen Niederlassung, vor allem aber der Begriff „zeitlich begrenzt“ geklärt werden, der für Zeiträume von wenigen Monaten bis zu mehr als fünf Jahren gelten kann. Darüber hinaus wurde bislang nicht definiert, welche Kategorien von Arbeitnehmern unter diesen Modus fallen. Außerdem wird der Begriff vorübergehender Aufenthalt in der EU (Vertrag) und der WTO unterschiedlich verstanden.

5.3

Bekannt ist, dass Modus 4 nur für hochqualifizierte Fachkräfte und Selbstständige gelten soll. Sollte die Inanspruchnahme von Modus-4-Regelungen in Zukunft auch auf andere Kategorien von Arbeitsleistungen und Erbringern dieser Leistungen ausgedehnt werden, bedarf es einer klareren und strengeren Definition des „vorübergehenden“ Zeitraums und einer genaueren Bestimmung des Begriffs „Dienstleistungserbringer“. Angesichts der Tatsache, dass sich Handelsabkommen nicht gerade für die Regelung von Arbeitnehmerrechten eignen, wäre es der Klärung auf jeden Fall förderlich, wenn man die Geltung der Erklärung der ILO über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die eine eigene Rechtsgrundlage darstellt, und die Folgeerklärungen dazu aus dem Jahr 1998 (5) auf die unter Modus 4 fallenden Arbeitnehmer ausdehnen würde. Für die EU-Staaten ist die in Nizza verabschiedete Charta der Grundrechte sicher von höchster Bedeutung, v.a. weil sie inzwischen in den Entwurf eines Verfassungsvertrags aufgenommen wurde.

5.4

Dies wäre für viele selbstständige Auftragnehmer und im Hinblick auf Fragen der Renten- und Arbeitslosenversicherung sehr wichtig. Natürlich muss die Frage der Auswanderung einzelstaatlich und nicht im Rahmen der WTO geregelt werden. Ebenso müssen jedoch bestimmte die Arbeit betreffende Aspekte, wie Rechte und Sozialversicherung, auf internationaler Ebene (zum Beispiel im Rahmen der ILO) behandelt werden.

6.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

6.1

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss erkennt an, dass die weitere Liberalisierung des weltweiten Dienstleistungshandels für das Wachstum der Wirtschaft sowohl in den Entwicklungs- als auch in den Industrieländern wichtig ist, verweist aber auf das Fehlen einer Folgenabschätzung über die tatsächlichen Auswirkungen auf sozialer Ebene und auf den Arbeitsmarkt in den Herkunfts- und Aufnahmeländern.

6.2

Der Ausschuss erkennt ferner die Bedeutung des Rechts der WTO-Mitglieder an, die Erbringung von Dienstleistungen zu regulieren und hierzu neue Vorschriften zu erlassen.

6.2.1

Der Ausschuss befürwortet die von der EU vorgelegten Eingangsangebote zur weiteren Liberalisierung im Rahmen von Modus 4 des GATS, allerdings unter der Voraussetzung, dass die im Aufnahmeland geltenden grundlegenden Arbeitsnormen, nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und bestehenden Tarifabkommen gewahrt werden. Der Ausschuss befürwortet und begrüßt die Aufnahme der Arbeitnehmerrechte in den Aufgabenkatalog der Kommission.

6.2.1.1

Der Vorschlag, die Kategorie „firmeninterne Auszubildende“ in das Angebot aufzunehmen, könnte sowohl für die multinationalen Unternehmen in der EU als auch für die Nachwuchsführungskräfte und Unternehmen in Drittstaaten von großem Interesse sein, weshalb der Ausschuss ihn begrüßt. Dabei muss selbstverständlich der Ausbildungscharakter derartiger Vertragsverhältnisse geklärt werden, um die Gefahr zu vermeiden, dass sie zu unterbezahlter Arbeit im Dienstleistungssektor führen, wobei die einzelstaatlichen Ausbildungsvorschriften (Gesetzesvorschriften, Tarifverträge) und die internationalen Arbeitnehmerrechte zu achten sind.

6.2.2

Die EU regt auch neue Verpflichtungen bezüglich selbstständiger Erbringer vertraglicher Dienstleistungen an, wenn auch nur in einigen Teilbereichen und für hochqualifizierte Fachleute (6).

6.2.3

Der Ausschuss unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Mitglieder Maßnahmen ergreifen, um den Schutz von vorübergehend eingereisten Dienstleistungserbringern durchzusetzen sowie Nichtdiskriminierung und die Einführung geeigneter Überwachungsmechanismen zu gewährleisten, z.B. in Anlehnung an die Grundsätze des Lohnschutzes gemäß ILO-Übereinkommen Nr. 95.

6.2.4

Besonders angesichts der jüngsten EU-Erweiterung und künftiger Erweiterungen um Staaten, in denen Tarifabkommen selten sind, wird die Schaffung ebenso wirkungsvoller Kontrollmechanismen erforderlich sein.

6.2.5

Für eine weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels muss nach Ansicht des Ausschusses in der EU zuvor:

1)

klargestellt werden, dass die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern auch die rechtliche Grundlage für die zeitlich begrenzte Zuwanderung von Arbeitnehmern darstellt;

2)

geklärt werden, welcher rechtliche Rahmen für die Liberalisierung des Dienstleistungssektors innerhalb des EU-Binnenmarktes gilt (siehe Richtlinienvorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt), ein Thema, das in diesen Monaten im Mittelpunkt einer besonders kontrovers geführten Debatte steht;

3)

klar zwischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (u.a. Gesundheits- und Bildungswesen, Wasser-, Strom- und Gasversorgung usw.), wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen, kommerziellen und nichtkommerziellen Leistungen und Dienstleistungen anderer Art unterschieden werden.

6.3

Grundsätzlich steht der Ausschuss dem Vorschlag des Europäischen Dienstleistungsforums (ESF), im Rahmen der WTO eine GATS-Genehmigung zu schaffen, positiv gegenüber. Die Einreise von Dienstleistungserbringern in die EU und in Drittstaaten würde dadurch erleichtert und die Überwachung der Nutzung von Modus 4 zudem transparenter.

6.4

Für viele Entwicklungsländer ist die Gefahr des Brain-Drain sehr konkret. Dort herrscht z.B. Mangel an Krankenschwestern, da diese in Industrieländer abwandern, in denen es an qualifiziertem Personal fehlt. Der Ausschuss schlägt vor, dass die EU und die Mitgliedstaaten (nach dem Vorbild des Gesundheitswesens im Vereinigten Königreich und insbesondere in Bezug auf die krankenpflegerischen Berufe, in denen Verhaltensregeln für die Personalanwerbung entwickelt wurden) Bestimmungen bzw. Verfahrensweisen entwickeln, um zu verhindern, dass die Entwicklungsländer qualifizierte Arbeitskräfte und spezialisiertes Personal verlieren und so den Bedürfnissen ihrer eigenen Bevölkerung nicht mehr gerecht werden können.

6.5

Der Ausschuss fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Ausdehnung des Geltungsbereichs von Modus 4 auf angelernte oder ungelernte Arbeitskräfte zu akzeptieren. Dies könnte nämlich zur Gefährdung des Grundprinzips der ILO führen, dass Arbeit keine Ware ist. An- und ungelernte ausländische Arbeitskräfte befinden sich fast immer in einer schwachen Position auf dem Arbeitsmarkt. Ausländische Fach- und Führungskräfte und hochqualifizierte Selbstständige sind normalerweise in einer starken Position und gut geschützt.

6.6

Der Ausschuss kann nicht akzeptieren, dass die vorübergehende Einreise — de facto vorübergehende Zuwanderung — von Arbeitnehmern in erster Linie durch die WTO und das GATS geregelt wird, ohne jegliche Garantie für die Wahrung der Menschenrechte und die Einhaltung grundlegender Arbeitsnormen, wie die Nichtdiskriminierung. Eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen der WTO, der ILO, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der UNO zum Schutz der Rechte zeitweiliger Zuwanderer muss eine Vorbedingung für die weitere Ausdehnung des Geltungsbereichs von Modus 4 in der WTO sein; die Rolle der ILO als Dreiparteiengremium und mögliches Koordinierungsorgan sollte dahingehend aufgewertet werden.

6.7

Nach Ansicht des Ausschusses sollten alle europäischen Regierungen die Ratifizierung der UN-Konvention zum Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die im Juli 2003 in Kraft getreten ist, erneut in Erwägung ziehen. In dieser Konvention werden die Rechte zeitweiliger Zuwanderer definiert, z.B. die Rechte der „für eine bestimmte Beschäftigung zugelassenen Arbeitnehmer“. Selbst ohne Ratifizierung sollte diese Konvention als international anerkannte Norm bei politischen Maßnahmen als Leitlinie dienen (7). Das ILO-Übereinkommen Nr. 146 wurde von sechs EU- bzw. Beitrittsstaaten (vor und nach der Erweiterung) und vier weiteren europäischen Staaten ratifiziert. Ihre Bestimmungen sollten gemeinsam mit denen der Empfehlung Nr. 151 Anwendung finden. Die einschlägigen Artikel der Europäischen Sozialcharta (Europarat) sind anzuwenden. Die von der EU im Rahmen von Modus 4 des GATS ergriffenen Maßnahmen müssen mit diesen Normen vereinbar sein, insbesondere mit solchen, denen sich die EU-Mitglieder verpflichtet haben.

6.8

Der Ausschuss begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments zum GATS im Rahmen der WTO und zur kulturellen Vielfalt (12.3.2003), insbesondere die nachstehenden Ziffern 5, 10 und 11, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sie bei den GATS-Verhandlungen zu berücksichtigen:

Ziffer 5: „[…] verweist darauf, dass die Teilnahme am GATS freiwillig ist und dass seine Grundsätze weder Privatisierungen noch Deregulierung oder einen bestimmten Grad der Liberalisierung als solche vorschreiben; besteht jedoch darauf, dass die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder nicht unter Druck gesetzt werden sollten, ihre Dienstleistungen und insbesondere die öffentlichen Dienstleistungen zu liberalisieren“;

Ziffer 10: „[…] begrüßt das Angebot, den Entwicklungsländern insbesondere bessere Möglichkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen für den EU-Markt durch die zeitlich befristete Zuwanderung qualifizierter Arbeitnehmer zu eröffnen; betont jedoch, dass der Schutz der Wanderarbeitnehmer vor jeglicher Form von Diskriminierung in den Verhandlungen gewährleistet werden muss; verweist darauf, dass die arbeitsrechtlichen Normen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, die Vorschriften über Mindestlöhne und die Tarifvereinbarungen in all diesen Fällen weiterhin Anwendung finden müssen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist“;

Ziffer 11: „[…] betont, dass die 'kommerzielle Präsenz' (Investitionen) weiterhin den steuerlichen, sozialen und anderen Regulierungsmaßnahmen der betroffenen Länder, in denen die Leistung erbracht wird, unterliegt; verweist nachdrücklich auf das Recht, die kommerzielle Präsenz ausländischer Unternehmen von der Einhaltung der dreiseitigen Erklärung der ILO über die Grundsätze für multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der neugefassten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen abhängig zu machen“.

Brüssel, den 8. Juni 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Siehe: Aktivitäten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses während des niederländischen Ratsvorsitzes, 2004; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur „Vorbereitung der 4. WTO-Ministerkonferenz: der Standpunkt des WSA“ vom 17. Oktober 2001 (ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 85); Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema –„Der Luftverkehr in der Gemeinschaft: vom Binnenmarkt zur weltweiten Herausforderung“ (ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 4); Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ vom 11. Dezember 2003 (ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 66); Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der WTO ein menschliches Antlitz verleihen: Vorschläge des EWSA“ vom 26. März 2003 (ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 75).

(2)  Welche Dienstleistungen dies sind und welche Vorschriften für sie gelten, ist von Land zu Land verschieden.

(3)  Siehe http://www.oecd.org/document/25/0,2340,fr_2649_34145_31773849_1_1_1_1,00.html

(4)  ILO, Internationale Arbeitskonferenz, Erklärung von Philadelphia von 1944.

(5)  http://www.ilo.org/dyn/declaris/DECLARATIONWEB.INDEXPAGE?var_language=EN

(6)  Im Bericht der UNICE zu Cancún „Moving Forward Together“ von Juli 2003 wird Modus 4 als „temporary movement of key business personnel“ (vorübergehende Einreise von mit Kernaufgaben betrautem Personal) definiert.

(7)  Beispielsweise finden im GATS-Übereinkommen die Rechte der Ehegatten und Kinder keine Erwähnung.


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