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Document 51997PC0516

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates (MEDA) hinsichtlich des Verfahrens, nach dem geeignete Maßnahmen angenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfüllt ist

/* KOM/97/0516 endg. - CNS 97/0298 */

ABl. C 386 vom 20.12.1997, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0516

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates (MEDA) hinsichtlich des Verfahrens, nach dem geeignete Maßnahmen angenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfüllt ist /* KOM/97/0516 endg. - CNS 97/0298 */

Amtsblatt Nr. C 386 vom 20/12/1997 S. 0009


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates (MEDA) hinsichtlich des Verfahrens, nach dem geeignete Maßnahmen angenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfuellt ist (97/C 386/05) KOM(97) 516 endg. - 97/0298(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. November 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 beruht diese Verordnung auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die ein wesentliches Element der Verordnung sind und deren Verletzung die Annahme geeigneter Maßnahmen rechtfertigt.

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 wird das endgültige Verfahren, nach dem geeignete Maßnahmen angenommen werden, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfuellt sind, vor dem 30. Juni 1997 festgelegt.

Die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 ist folglich zu ändern, um ein solches Verfahren festzulegen.

Für den Erlaß dieser Verordnung sind keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 EG-Vertrag vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 erhält folgende Fassung:

"Ist eine wesentliche Voraussetzung hinsichtlich der Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Mittelmeer-Partnerlandes nicht erfuellt, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über geeignete Maßnahmen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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