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Document 32017R1419

    Verordnung (EU) 2017/1419 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    ABl. L 204 vom 5.8.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1419/oj

    5.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 204/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/1419 DES RATES

    vom 4. August 2017

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/1427 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP)2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

    gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates (3) vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 29. Juni 2017 die Resolution 2362 (2017) angenommen, mit der die Anwendung von Maßnahmen auf Schiffe ausgedehnt wird, die Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, laden, befördern oder entladen, das unerlaubt aus Libyen ausgeführt wurde oder dessen Ausfuhr aus Libyen versucht wurde, und in der die Kriterien für die Aufnahme in die Liste weiter präzisiert werden.

    (3)

    Am 4. August 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1427 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 angenommen.

    (4)

    Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 22 der Resolution 1970 (2011), den Ziffern 19, 22 und 23 der Resolution 1973 (2011), Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014), Ziffer 11 der Resolution 2213 (2015) oder Ziffer 11 der Resolution 2362 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“

    2.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Es ist untersagt, dass benannte Schiffe unter der Fahne eines Mitgliedstaats Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, aus Libyen laden, befördern oder entladen, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Benehmen mit der Kontaktstelle der Regierung Libyens genehmigt wurde.“

    b)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Finanztransaktionen, einschließlich des Verkaufs, der Verwendung für Kredite und des Abschlusses von Transportversicherungen, im Zusammenhang mit Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, an Bord benannter Schiffe, sind untersagt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Annahme von Hafengebühren in den in Absatz 3 genannten Fällen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 4. August 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  Siehe Seite 99 dieses Amtsblatts.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1).

    (3)  Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34).


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