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Document 32015R1561

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1561 der Kommission vom 18. September 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

ABl. L 244 vom 19.9.2015, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1561/oj

19.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1561 DER KOMMISSION

vom 18. September 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. September 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4169

10 672 500


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