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Document 32014R1040

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1040/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt

ABl. L 288 vom 2.10.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1040/oj

2.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1040/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zwecks Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2001/112/EG wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu erlassen, um die Anhänge an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(2)

Anhang I der Richtlinie 2001/112/EG betrifft Verkehrsbezeichnungen, Begriffsbestimmungen und Merkmale der Erzeugnisse. In Abschnitt II Nummer 3 des Anhangs sind die zugelassenen Behandlungen und Stoffe geregelt. Aufgrund der technischen Entwicklungen stehen nun neue Stoffe für die Klärung von Säften zur Verfügung. Bei diesen Stoffen handelt es sich um Pflanzenproteine, die aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln gewonnen werden und eine Alternative zu dem zur Zeit zugelassenen Stoff Gelatine bilden können, die aus tierischen Erzeugnissen hergestellt wird.

(3)

Um diesem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte Anhang I Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 2001/112/EG geändert werden, indem diese neuen Stoffe in den Anhang aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 2011/112/EG wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.


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