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Document 32014D0361

2014/361/EU: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 177 vom 17.6.2014, p. 54–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/361/oj

17.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Juni 2014

über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt

(2014/361/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC 2010 in Paris internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3)

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit diesen internationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4)

Durch eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte eine effizientere Durchführung des EEF erreicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss als Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DENDIAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


ENTWURF

BESCHLUSS DES AKP-EU-MINISTERRATES

vom

über die Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (3) unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 100 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, Ib, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(2)

Die Vertragsparteien des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind in Busan, Accra und auf dem Treffen des OECD-DAC 2010 in Paris internationale Verpflichtungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit eingegangen.

(3)

Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln könnten im Einklang mit diesen inter-nationalen Verpflichtungen weiter verbessert werden.

(4)

Durch eine Klärung und Vereinfachung der Bestimmungen von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens könnte eine effizientere Durchführung des EEF erreicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 19c Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit dem geltenden Umweltrecht und international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.“

2.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:

a)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines der Länder, die durch das Instrument für Heranführungshilfe der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines von dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (4) abgedeckten überseeischen Landes oder Gebiets und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind;

b)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes oder -gebietes, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt und nicht Mitglied der G20-Gruppe ist, unbeschadet des Status der Republik Südafrika gemäß Protokoll 3 und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind;

c)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, für das die Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten den Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt hat, und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind.

Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Gemeinschaft und aus Ländern, die nach diesem Artikel teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;

d)

alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der OECD und alle juristischen Personen, die in einem solchen Staat tatsächlich niedergelassen sind, im Falle von Verträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) oder einem hochverschuldeten armen Land (HIPC) durchgeführt werden, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist.

3.

Artikel 20 Absatz 1a wird gestrichen.

4.

Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle im Rahmen eines Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen finanziert werden, müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein.

Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 19c Absatz 1, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.

In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.“

5.

In Artikel 20 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

6.

Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

7.

Artikel 20 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners oder anderen Gebers oder nach den im Gründungsakt des Treuhandfonds festgelegten Regeln teilnahmeberechtigt sind.

Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“

8.

Dem Artikel 20 werden folgende neue Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8)   Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierungsinstrument der EU kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(9)   Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.“

9.

Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den Verfahren für die Vergabe von von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträgen und Zuschüssen teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden,

a)

wenn es sich um Länder handelt, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder

b)

wenn die Waren und Dienstleistungen dringend benötigt werden oder auf den Märkten der betreffenden Länder nicht verfügbar sind, oder in sonstigen hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.“

10.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 10 % eingeräumt;“

11.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

wird bei Lieferaufträgen mit einem Wert von unter 300 000 EUR Angeboten, die von Anbietern aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem Konsortium mit europäischen Partnern eingereicht werden, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 15 % eingeräumt;“

12.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

erhalten bei Dienstleistungsaufträgen, die nicht Gegenstand von Rahmenverträgen der Europäischen Kommission sind, bei der technischen Bewertung Angebote den Vorzug, die von juristischen oder natürlichen Personen aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem von ihnen gebildeten Konsortium eingereicht werden.“

13.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Werden zwei Angebote für einen Bau-, einen Liefer- oder einen Dienstleistungs-auftrag als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug unbeschadet des Absatzes 1

a)

das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder

b)

falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, der

i)

die bestmögliche Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii)

die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii)

ein Konsortium von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Berichtigte Fassung in ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 88.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(4)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.“


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