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Document 32012R0087

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 87/2012 der Kommission vom 1. Februar 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Wirkstoffs Clethodim Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 30 vom 2.2.2012, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/87/oj

2.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 87/2012 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2012

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung des Wirkstoffs Clethodim

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2011/21/EU der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Clethodim für Anwendungen als Herbizid für Zuckerrüben in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (3) aufgeführt.

(2)

Mit Blick auf die Anwendung von Clethodim als Herbizid für andere Kulturen als Zuckerrüben stellte Arysta LifeScience, auf dessen Antrag Clethodim in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, am 14. Februar 2011 einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Aufnahme von Clethodim. Dem Antrag lagen zusätzliche Informationen bei. Er wurde an die Niederlande übermittelt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (4) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden waren.

(3)

Die Niederlande haben die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet und ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts erstellt, das sie der Kommission am 28. März 2011 unterbreiteten. Die Niederlande leiteten das Addendum zur Stellungnahme an die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) weiter und übermittelten der Kommission die bei ihnen eingegangenen Stellungnahmen.

(4)

Die Behörde führte eine Expertenanhörung zu dem Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts durch. Am 15. Oktober 2011 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers änderte die Behörde ihre Schlussfolgerung. Sie übermittelte dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre geänderte Schlussfolgerung (5) und machte sie der Öffentlichkeit am 18. November 2011 zugänglich.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 forderte die Kommission den Antragsteller auf, zu ihrem Überprüfungsbericht für Clethodim Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Das Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 9. Dezember 2011 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Clethodim abgeschlossen.

(7)

Die verschiedenen Prüfungen haben ergeben, dass die Beschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus Clethodim bestehen oder Clethodim enthalten, auf Zuckerrüben aufgehoben werden kann.

(8)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 49.

(3)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(5)  Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance clethodim. EFSA Journal 2011; 9(10):2417. [99 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2417. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Clethodim in Zeile 329 folgende Fassung:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

„329

Clethodim

CAS-Nr. 99129-21-2

CIPAC-Nr. 508

(5RS)-2-{(1EZ)-1-[(2E)-3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS)-2-(ethylthio)propyl]-3-hydroxycyclohex-2-en-1-one

≥ 930 g/kg

Verunreinigungen:

Toluol: höchstens 4 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Dezember 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;

die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.“


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